Unternehmenssanierung

Restrukturierungsplan nach StaRUG: Wie ist ein Muster aufgebaut?

Ein gesetzliches Formblatt für den Restrukturierungsplan gibt es nicht. Das StaRUG schreibt jedoch Pflichtstruktur, Mindestinhalte und zwingende Anlagen exakt vor.

Dr. Furch & PartnerGerrit Furch|21. Oktober 2026|15 Min Lesezeit

Restrukturierungsplan nach StaRUG: Wie ist ein Muster aufgebaut?

Wer nach einem ausfüllbaren Muster für einen Restrukturierungsplan sucht, sucht vergeblich. Das Gesetz zur Stabilisierung und Restrukturierung von Unternehmen, kurz StaRUG, kennt kein amtliches Formblatt. Es schreibt stattdessen sehr genau vor, was ein solcher Plan enthalten muss, wie er gegliedert sein soll und welche Anlagen ihm zwingend beizufügen sind. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 14. Juli 2022 eine Checkliste nach § 16 StaRUG veröffentlicht. Diese Checkliste ist ein Gliederungsvorschlag für KMU, ausdrücklich kein Formular und kein vereinfachtes Sonderverfahren.

Er muss die wirtschaftliche Lage des konkreten Unternehmens abbilden, die Krisenursachen benennen, die Gläubiger in Gruppen einteilen und für jede Gruppe genau regeln, wie sich ihre Rechtsstellung ändert. Wer das unterschätzt, riskiert die gerichtliche Versagung der Planbestätigung.

Was ist ein Restrukturierungsplan nach StaRUG und wer darf ihn nutzen?

Das StaRUG richtet sich an Unternehmen, die drohend zahlungsunfähig sind. Drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 Abs. 2 InsO liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, bestehende Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen. Als Prognosezeitraum sind in aller Regel 24 Monate zugrunde zu legen. Wer bereits zahlungsunfähig oder überschuldet ist, hat den Zugang zum StaRUG verloren und muss Insolvenz anmelden.

Grundsätzlich können alle insolvenzfähigen Schuldner das Instrument nutzen. Natürliche Personen sind allerdings nur zugelassen, soweit sie unternehmerisch tätig sind. Unternehmen der Finanzbranche im Sinne von § 1 Abs. 19 KWG sind nach § 30 Abs. 2 StaRUG ausgenommen.

Der entscheidende Unterschied zum Insolvenzverfahren liegt in Vertraulichkeit und Kontrolle. Das StaRUG-Verfahren ist nicht kraft Gesetzes öffentlich. Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen nach § 84 Abs. 1 StaRUG nur auf ausdrücklichen Antrag des Schuldners. Das Unternehmen behält die Verfügungsmacht über sein Vermögen und gestaltet den Plan selbst.

Gibt es ein offizielles Muster für einen Restrukturierungsplan?

Nein. Das StaRUG schreibt in §§ 5 bis 16 eine Pflichtstruktur und einen Pflichtinhaltskatalog vor, stellt aber kein ausfüllbares Formblatt zur Verfügung. Ergänzend enthält das Gesetz eine „Anlage zu § 5 Satz 2 (Notwendige Angaben im Restrukturierungsplan)“ (BGBl. I 2020, S. 3280). Diese Anlage listet acht zusätzliche Pflichtangaben auf, ist aber selbst kein auszufüllendes Dokument.

Die BMJ-Checkliste vom 14. Juli 2022 schlägt eine sinnvolle Gliederung vor und orientiert sich an den Bedürfnissen kleiner und mittlerer Unternehmen. Ihr eigener Text stellt klar, dass die konkreten Anforderungen vom Einzelfall abhängen und die Checkliste fachkundige Beratung nicht ersetzt. Wer die Checkliste als Vorlage verwendet, ohne die gesetzlichen Anforderungen zu kennen, wird einen unvollständigen Plan vorlegen. Wer einen rechtssicheren Restrukturierungsplan aufstellen muss, findet im Rahmen einer professionellen Restrukturierungsberatung die fachliche Begleitung, die das Gesetz an dieser Stelle nicht liefert.

Welche Rechtsverhältnisse kann ein Restrukturierungsplan gestalten?

Der Plan kann in eine Reihe von Rechtsverhältnissen eingreifen, die das Gesetz in §§ 2 und 3 StaRUG abschließend beschreibt. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich der Zeitpunkt der Unterbreitung des Planangebots, bei gerichtlicher Abstimmung der Zeitpunkt des Antrags nach § 45 StaRUG.

Die einbeziehbaren Positionen lassen sich in sechs Kategorien gliedern:

  • Restrukturierungsforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG, auch wenn sie bedingt oder noch nicht fällig sind (§ 3 Abs. 1 StaRUG)
  • Absonderungsanwartschaften nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG, also Rechte an Gegenständen des schuldnerischen Vermögens, die in einem Insolvenzverfahren zur Absonderung berechtigen würden
  • Einzelbestimmungen kollektiver Rechtsverhältnisse nach § 2 Abs. 2 StaRUG, etwa Bedingungen bestimmter Schuldtitel oder gleichlautende Verträge mit einer Vielzahl von Gläubigern
  • Gesellschaftsrechtliche Positionen nach § 2 Abs. 3 StaRUG bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften
  • Gruppeninterne Drittsicherheiten nach § 2 Abs. 4 StaRUG, also Bürgschaften oder Sicherheiten eines verbundenen Unternehmens im Sinne des § 15 AktG; ein Eingriff ist durch angemessene Entschädigung zu kompensieren
  • Neue Finanzierung nach § 12 StaRUG, soweit Darlehen oder sonstige Kredite zur Finanzierung der Restrukturierung erforderlich sind

Welche Forderungen sind vom Plan ausgeschlossen?

§ 4 StaRUG zieht klare Grenzen. Bestimmte Forderungen können nicht in den Plan einbezogen werden, unabhängig davon, wie dringend eine Entlastung wäre.

Ausgeschlossen sind nach § 4 Satz 1 StaRUG Forderungen von Arbeitnehmern aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis einschließlich der betrieblichen Altersversorgung (Nr. 1), Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen (Nr. 2) sowie Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO (Nr. 3). Bei natürlichen Personen sind nach § 4 Satz 2 StaRUG zusätzlich Forderungen ohne Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit ausgeschlossen. Bestimmte Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 KWG sowie Systemsicherheiten und Sicherheiten zugunsten einer Zentralbank können bereits nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG nicht einbezogen werden.

Wie ist ein Restrukturierungsplan nach StaRUG gegliedert?

Das Gesetz schreibt in § 5 StaRUG drei Hauptbestandteile vor: einen darstellenden Teil, einen gestaltenden Teil sowie Pflicht- und bedingte Anlagen nach §§ 14 und 15 StaRUG. Die BMJ-Checkliste ergänzt ein Deckblatt mit Schuldneridentität, Planbezeichnung und gegebenenfalls Gericht sowie Aktenzeichen.

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Planstruktur, die gesetzliche Grundlage und den jeweiligen Mindestinhalt:

Planteil Gesetzliche Grundlage Mindestinhalt
Deckblatt BMJ-Checkliste (nicht zwingend) Schuldner, Planbezeichnung, ggf. Gericht, Aktenzeichen, Beauftragter
Darstellender Teil § 6 StaRUG; Anlage zu § 5 Satz 2 Identität, wirtschaftliche Lage, Krisenursachen, Arbeitnehmer, Planbetroffene, Auswahl, Gruppen, Maßnahmen, Vergleichsrechnung
Gestaltender Teil §§ 7, 10–13 StaRUG Kürzungen, Stundungen, Sicherheiten, gesellschaftsrechtliche und sachenrechtliche Maßnahmen, neue Finanzierung, ggf. Planüberwachung
Pflichtanlagen § 14 StaRUG Bestandsfähigkeitserklärung, Vermögensübersicht, Ergebnis- und Finanzplan
Bedingte Anlagen §§ 10 Abs. 2, 15 StaRUG Fortführungserklärungen, Zustimmungen bei Beteiligungsübernahmen, Drittverpflichtungen, Zustimmung sicherungsgebender Konzernunternehmen

Was muss der darstellende Teil enthalten?

Der darstellende Teil beschreibt nach § 6 Abs. 1 StaRUG die Grundlagen und Auswirkungen des Plans sowie sämtliche für die Zustimmung der Planbetroffenen und die gerichtliche Bestätigung erheblichen Angaben. Dazu gehören die Krisenursachen, die vorgesehenen Maßnahmen zur Krisenbewältigung und eine gesonderte Hervorhebung von Maßnahmen, die nicht über den gestaltenden Teil umgesetzt werden können.

Die gesetzliche Anlage zu § 5 Satz 2 StaRUG verlangt darüber hinaus acht Pflichtangaben: Identität und Registerdaten des Schuldners, wirtschaftliche Situation und Krisenursachen, Planbetroffene, Gruppenbildung und Stimmrechte, nicht einbezogene Gläubiger mit Begründung, Name des Restrukturierungsbeauftragten falls bestellt, Auswirkungen auf Beschäftigungsverhältnisse sowie bei neuer Finanzierung die Gründe für deren Erforderlichkeit.

Zentral ist die Vergleichsrechnung nach § 6 Abs. 2 StaRUG. Sie stellt die Befriedigungsaussichten der Planbetroffenen mit und ohne Plan gegenüber. Ist eine Unternehmensfortführung vorgesehen, muss auch das Szenario ohne Plan grundsätzlich eine Fortführung unterstellen. Nur wenn Verkauf oder anderweitige Fortführung aussichtslos ist, entfällt diese Pflicht.

Was regelt der gestaltende Teil?

Im gestaltenden Teil werden nach § 7 Abs. 1 StaRUG die konkreten Rechtsänderungen für jede Gruppe festgelegt. § 7 Abs. 2 StaRUG erlaubt dabei die Festlegung von Kürzungsquoten, Stundungsdauern, Sicherungsregelungen und sonstigen Forderungsregelungen. Für gruppeninterne Drittsicherheiten gilt Entsprechendes.

Gesellschaftsrechtliche Maßnahmen regelt § 7 Abs. 4 StaRUG. Ein Debt-Equity-Swap, also die Umwandlung von Forderungen in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte, ist möglich, setzt aber die Zustimmung des betroffenen Gläubigers voraus. Daneben können Kapitalherabsetzungen, Kapitalerhöhungen, Sacheinlagen, Bezugsrechtsausschlüsse und Abfindungen geregelt werden. Sachenrechtliche Erklärungen nach § 13 StaRUG, etwa zur Begründung oder Übertragung von Rechten an Gegenständen, können ebenfalls aufgenommen werden; Registerrechte müssen dabei genau bezeichnet sein.

Für die Praxis entscheidend ist die Gleichbehandlungspflicht nach § 10 StaRUG. Innerhalb jeder Gruppe sind gleiche Rechte anzubieten. Eine Ungleichbehandlung ist nur mit Zustimmung jedes dadurch benachteiligten Planbetroffenen zulässig. Nicht im Plan vorgesehene Sondervorteile für ein bestimmtes Abstimmungsverhalten sind nichtig.

Welche Anlagen sind dem Plan zwingend beizufügen?

§ 14 StaRUG nennt drei Anlagen, die dem Plan stets beizufügen sind. Erstens eine begründete Erklärung, dass der Plan die drohende Zahlungsunfähigkeit beseitigt und die Bestandsfähigkeit sichert oder wiederherstellt. Zweitens eine Vermögensübersicht für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Plans mit Wertangaben. Drittens ein Ergebnis- und Finanzplan, der erwartete Aufwendungen und Erträge sowie die Abfolge von Einnahmen und Ausgaben für den Befriedigungszeitraum abbildet.

§ 15 StaRUG regelt bedingt erforderliche Anlagen. Je nach Plangestaltung sind zusätzlich beizufügen: die Fortführungsbereitschaft persönlich haftender Gesellschafter bei rechtsfähigen Personengesellschaften oder KGaA, die Zustimmung des Gläubigers bei vorgesehener Beteiligungsübernahme, die Erklärung eines Dritten über übernommene Verpflichtungen sowie die Zustimmung des sicherungsgebenden verbundenen Unternehmens bei Eingriffen in gruppeninterne Drittsicherheiten.

Wie werden Planbetroffene in Gruppen eingeteilt?

Die Gruppenbildung nach § 9 StaRUG gehört zu den wichtigsten inhaltlichen Entscheidungen des gesamten Plans. Falsch gebildete Gruppen gefährden die Planbestätigung. Das Gesetz schreibt zwingend getrennte Gruppen vor und erlaubt darüber hinaus weitere Untergruppen nach wirtschaftlichen Interessen.

Gesetzlich zwingend getrennt zu bilden sind folgende Gruppen:

  • Inhaber von Absonderungsanwartschaften (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StaRUG)
  • Einfache Restrukturierungsgläubiger, deren Forderungen im Insolvenzverfahren nicht nachrangig wären (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StaRUG)
  • Nachrangige Restrukturierungsgläubiger nach § 39 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 oder Abs. 2 InsO, für jede Rangklasse eine eigene Gruppe (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StaRUG)
  • Inhaber von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StaRUG)
  • Gläubiger, in deren Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten eingegriffen wird (§ 9 Abs. 1 Satz 3 StaRUG)
  • Kleingläubiger innerhalb der nach § 9 Abs. 1 zu bildenden Gruppen (§ 9 Abs. 2 Satz 4 StaRUG)

Weitere Untergruppen sind zulässig, wenn sie nach wirtschaftlichen Interessen sachgerecht abgegrenzt sind. Die Abgrenzungskriterien müssen im Plan angegeben werden.

Welche Mehrheit ist für die Planannahme erforderlich?

Nach § 25 Abs. 1 StaRUG ist der Plan angenommen, wenn in jeder Gruppe mindestens drei Viertel der Stimmrechte dieser Gruppe auf zustimmende Gruppenmitglieder entfallen. Das Gesetz stellt auf Stimmrechte ab, nicht auf die Zahl der Gläubiger. Bei Restrukturierungsforderungen richtet sich das Stimmrecht nach dem Betrag der Forderung, bei Absonderungsanwartschaften nach dem Wert der Anwartschaft, bei Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten nach dem Anteil am gezeichneten Kapital oder Vermögen (§ 24 StaRUG).

Wird die Dreiviertelmehrheit in einer Gruppe nicht erreicht, kann deren Zustimmung nach § 26 StaRUG als erteilt gelten. Voraussetzung ist kumulativ, dass die Gruppenmitglieder voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden als ohne Plan, dass sie angemessen am Planwert beteiligt werden und dass die Mehrheit der abstimmenden Gruppen zugestimmt hat. Bei lediglich zwei Gruppen genügt die Zustimmung der anderen Gruppe. Die zustimmenden Gruppen dürfen dabei nicht ausschließlich aus Anteilsinhabern oder nachrangigen Restrukturierungsgläubigern bestehen.

Wie läuft das StaRUG-Verfahren Schritt für Schritt ab?

Das Verfahren beginnt mit der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim zuständigen Restrukturierungsgericht nach § 31 Abs. 1 StaRUG. Erst diese Anzeige öffnet den Zugang zu den gerichtlichen Instrumenten des StaRUG, etwa Stabilisierungsanordnungen oder gerichtlicher Planabstimmung. Die Rechtshängigkeit tritt nach § 31 Abs. 3 StaRUG mit Eingang der Anzeige ein.

Der Anzeige sind nach § 31 Abs. 2 StaRUG beizufügen: ein Planentwurf oder ein Restrukturierungskonzept mit Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise, der Stand der Verhandlungen mit Gläubigern und Beteiligten sowie die Vorkehrungen zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten. Zusätzlich ist mitzuteilen, ob Rechte von Verbrauchern oder KMU berührt werden, ob ein Gruppenwiderstand zu erwarten ist und welche früheren Restrukturierungssachen bestanden.

Die Anzeige verliert nach § 31 Abs. 4 StaRUG ihre Wirkung grundsätzlich nach sechs Monaten. Nach vorheriger Erneuerung endet sie spätestens zwölf Monate nach der ursprünglichen Anzeige. Diese Frist begrenzt die gesamte Verfahrensführung verbindlich.

Außergerichtliche oder gerichtliche Planabstimmung

Beim außergerichtlichen Weg unterbreitet der Schuldner den Planbetroffenen ein Planangebot nach § 17 StaRUG. Das Angebot muss den vollständigen Plan einschließlich aller Anlagen enthalten, auf die mögliche Wirkung gegenüber ablehnenden Planbetroffenen hinweisen und eine Kostenübersicht beifügen. Die Annahmefrist beträgt nach § 19 StaRUG mindestens 14 Tage. Eine kürzere Frist ist nur zulässig, wenn ein zugrunde liegendes Restrukturierungskonzept allen Planbetroffenen seit mindestens 14 Tagen in Textform zugänglich war. Ablauf und Ergebnis sind nach § 22 StaRUG unverzüglich schriftlich festzuhalten.

Beim gerichtlichen Weg beantragt der Schuldner nach § 45 Abs. 1 StaRUG einen Erörterungs- und Abstimmungstermin. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage. Auf Antrag des Schuldners oder von Amts wegen kann das Gericht nach § 46 StaRUG einen gesonderten Vorprüfungstermin anberaumen, etwa zu Gruppenbildung, Stimmrechten oder der Frage der drohenden Zahlungsunfähigkeit. Die Ladungsfrist zur Vorprüfung beträgt mindestens sieben Tage.

Gerichtliche Bestätigung und ihre Wirkungen

Ist der Plan angenommen, bestätigt das Gericht ihn auf Antrag des Schuldners durch Beschluss nach § 60 Abs. 1 StaRUG. Bei nichtgerichtlicher Abstimmung muss ein Anhörungstermin durchgeführt werden. Das Gericht prüft dabei die Versagungsgründe nach §§ 63 und 64 StaRUG. Versagt wird die Bestätigung insbesondere, wenn der Schuldner nicht drohend zahlungsunfähig ist, wenn wesentliche Verfahrensverstöße vorliegen, die nicht behoben werden können, oder wenn ein widersprechender Planbetroffener durch den Plan schlechter gestellt wird als ohne Plan.

Mit der Bestätigung treten nach § 67 Abs. 1 StaRUG die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen ein. Das gilt auch gegenüber ablehnenden oder trotz ordnungsgemäßer Beteiligung nicht abstimmenden Planbetroffenen. Nach Rechtskraft können die nicht als bestritten ausgewiesenen Restrukturierungsforderungen nach § 71 StaRUG wie aus einem vollstreckbaren Urteil vollstreckt werden. Gegen die Bestätigung steht jedem Planbetroffenen die sofortige Beschwerde zu, einzulegen innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen (§§ 38, 40 StaRUG i.V.m. § 569 Abs. 1 ZPO).

Wann wird ein Restrukturierungsbeauftragter zwingend bestellt?

Die maßgebliche Vorschrift ist § 73 StaRUG. Das Gericht bestellt von Amts wegen einen Restrukturierungsbeauftragten, wenn einer der gesetzlichen Bestellungsgründe vorliegt. In den Fällen des § 73 Abs. 1 StaRUG kann das Gericht im Einzelfall von einer Bestellung absehen, wenn sie zur Wahrung der Beteiligtenrechte nicht erforderlich oder offensichtlich unverhältnismäßig ist.

Die gesetzlichen Bestellungsgründe im Überblick:

  • Der Plan oder eine Stabilisierungsanordnung soll Rechte von Verbrauchern oder mittleren, kleinen oder Kleinstunternehmen berühren (§ 73 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG)
  • Eine beantragte Stabilisierungsanordnung soll sich gegen alle oder im Wesentlichen alle Gläubiger richten, abgesehen von nach § 4 StaRUG ausgeschlossenen Forderungen (§ 73 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG)
  • Der Plan sieht eine Überwachung der Gläubigeransprüche vor (§ 73 Abs. 1 Nr. 3 StaRUG)
  • Das Restrukturierungsziel kann voraussichtlich nur gegen eine Gruppe durchgesetzt werden, deren Zustimmung allein über die gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung nach § 26 StaRUG ersetzt werden könnte (§ 73 Abs. 2 StaRUG)

Nach § 74 StaRUG muss der Beauftragte eine geeignete, unabhängige natürliche Person sein. In Betracht kommen insbesondere in Restrukturierungs- und Insolvenzsachen erfahrene Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte sowie Personen mit vergleichbarer Qualifikation.

Welche Fristen müssen Geschäftsführer im StaRUG-Verfahren kennen?

Das StaRUG enthält für die Entscheidung über den Antrag auf Planbestätigung keine bestimmte gesetzliche Entscheidungsfrist. Wie lange das Gericht braucht, bleibt damit offen. Für alle anderen Verfahrensschritte setzt das Gesetz klare Zeitgrenzen, deren Versäumnis den Planprozess gefährdet oder beendet.

Besonders kritisch ist die Wirkungsdauer der Anzeige. Wer sechs Monate nach der Anzeige noch keine Planbestätigung beantragt hat, verliert den Verfahrensrahmen. Die Erneuerung verlängert die Frist auf insgesamt zwölf Monate seit der ursprünglichen Anzeige; danach ist eine erneute Anzeige erforderlich. Frühzeitige Planung ist deshalb keine Empfehlung, sondern eine Notwendigkeit.

Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Fristen zusammen:

Verfahrensschritt Frist Rechtsgrundlage
Prognosezeitraum drohende Zahlungsunfähigkeit 24 Monate § 18 Abs. 2 Satz 2 InsO
Annahmefrist außergerichtliches Planangebot Mindestens 14 Tage § 19 StaRUG
Einberufungsfrist Planbetroffenenversammlung 14 Tage (bei elektronischer Teilnahme 7 Tage) § 20 Abs. 1 StaRUG
Ladungsfrist gerichtlicher Erörterungs- und Abstimmungstermin Mindestens 14 Tage § 45 Abs. 1 StaRUG
Ladungsfrist Vorprüfungstermin Mindestens 7 Tage § 46 Abs. 1 StaRUG
Wirkungsdauer der Anzeige 6 Monate (nach Erneuerung max. 12 Monate seit Anzeige) § 31 Abs. 4 Nr. 4 StaRUG
Sofortige Beschwerde gegen Planbestätigung 2 Wochen (Notfrist) §§ 38, 40 StaRUG i.V.m. § 569 Abs. 1 ZPO
Aufhebung der Planüberwachung Spätestens 3 Jahre nach Rechtskraft § 72 Abs. 4 Nr. 2 StaRUG

Fallbeispiel zur Vergleichsrechnung nach § 6 Abs. 2 StaRUG

Die Vergleichsrechnung trägt die Argumentation des darstellenden Teils. Sie muss zeigen, dass die Planbetroffenen mit dem Plan mindestens so gut gestellt werden wie ohne. Das folgende Beispiel illustriert, wie diese Rechnung in der Praxis aufgebaut ist.

Ein mittelständischer Maschinenhersteller hat Verbindlichkeiten gegenüber drei Hauptgläubigern in Höhe von insgesamt 4,2 Millionen Euro. Im Szenario ohne Plan würde ein Insolvenzverfahren nach Einschätzung des Schuldners eine Befriedigungsquote von rund 35 Prozent erbringen. Der Restrukturierungsplan sieht eine Befriedigung von 50 Prozent vor, zahlbar in zwei Tranchen innerhalb von 18 Monaten. Die Vergleichsrechnung muss diesen Unterschied für jede Gruppe nachvollziehbar belegen.

Befriedigungsquote im Planvergleich
Planmäßige Zahlung an Gläubigergruppe ÷ Gesamtforderung der Gruppe × 100 Prozent
Bezeichnung Betrag
Gesamtverbindlichkeiten gegenüber Planbetroffenen 4.200.000 Euro
Erwartete Befriedigungsquote ohne Plan (Insolvenz) 35 Prozent
Erwartete Auszahlung ohne Plan 1.470.000 Euro
Planmäßige Befriedigungsquote 50 Prozent
Planmäßige Auszahlung an Planbetroffene 2.100.000 Euro
Vorteil gegenüber Insolvenz 630.000 Euro

Dieser Vorteil von 630.000 Euro ist der Kern des Arguments für die Zustimmung der Gläubiger. Lehnt eine Gruppe dennoch ab, kann das Gericht ihre Zustimmung nach § 26 StaRUG nur ersetzen, wenn die Gruppe nachweislich nicht schlechter gestellt wird als im Szenario ohne Plan. Die Vergleichsrechnung liefert dafür die Grundlage.

Dr. Volker Furch
Fachlich geprüft

Diesen Beitrag hat Dr. Volker Furch inhaltlich und fachlich geprüft. Rechtsgrundlagen, Zahlen und Beispiele sind sauber aufgearbeitet und mit den zugrunde liegenden Quellen abgeglichen. Unsere redaktionellen Richtlinien

Häufige Fragen zum Restrukturierungsplan nach StaRUG

Gibt es ein kostenloses Muster für einen Restrukturierungsplan nach StaRUG?

Ein amtliches, ausfüllbares Muster existiert nicht. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 14. Juli 2022 eine Checkliste nach § 16 StaRUG veröffentlicht. Diese Checkliste ist kostenlos verfügbar, aber ausdrücklich kein Formblatt und kein vereinfachtes Verfahren. Sie ersetzt nach ihrem eigenen Wortlaut keine fachkundige Beratung.

Was kostet ein Restrukturierungsplan nach StaRUG?

Das StaRUG enthält keine gesetzlichen Gebührensätze für die Planerstellung. Die Kosten hängen von der Komplexität des Unternehmens, der Zahl der Planbetroffenen und dem Umfang der erforderlichen Gutachten ab. Hinzu kommen Gerichtskosten, gegebenenfalls die Vergütung eines Restrukturierungsbeauftragten sowie Berater- und Anwaltshonorare. Nach § 17 Abs. 1 StaRUG müssen bereits angefallene und voraussichtliche Verfahrenskosten einschließlich einer etwaigen Beauftragtenvergütung im Planangebot dargestellt werden.

Wie lange dauert ein StaRUG-Verfahren?

Eine gesetzliche Mindest- oder Höchstdauer gibt es nicht. Die Anzeige beim Restrukturierungsgericht verliert nach § 31 Abs. 4 StaRUG grundsätzlich nach sechs Monaten ihre Wirkung. Nach Erneuerung endet sie spätestens zwölf Monate nach der ursprünglichen Anzeige. Für die Entscheidung über den Antrag auf Planbestätigung enthält das Gesetz keine bestimmte Entscheidungsfrist. In der Praxis hängt die Verfahrensdauer wesentlich davon ab, wie weit Verhandlungen mit Gläubigern vor der Anzeige gediehen sind.

Welche Unternehmen können das StaRUG nutzen?

Grundsätzlich alle insolvenzfähigen Schuldner, die drohend zahlungsunfähig im Sinne des § 18 Abs. 2 InsO sind. Natürliche Personen können das StaRUG nur nutzen, soweit sie unternehmerisch tätig sind. Ausgenommen sind nach § 30 Abs. 2 StaRUG Unternehmen der Finanzbranche im Sinne von § 1 Abs. 19 KWG. Wer bereits zahlungsunfähig oder überschuldet ist, hat keinen Zugang mehr.

Was ist der Unterschied zwischen StaRUG und Insolvenz?

Im StaRUG-Verfahren behält der Schuldner die Verfügungsmacht über sein Vermögen und gestaltet den Plan selbst. Das Verfahren ist nicht kraft Gesetzes öffentlich; öffentliche Bekanntmachungen erfolgen nach § 84 Abs. 1 StaRUG nur auf Antrag. Im Insolvenzverfahren übernimmt ein Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, und das Verfahren wird öffentlich bekannt gemacht. Das StaRUG setzt zudem den früheren Zeitpunkt der drohenden Zahlungsunfähigkeit voraus, während das Insolvenzverfahren bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zwingend eingeleitet werden muss.

Müssen Arbeitnehmer in den Restrukturierungsplan einbezogen werden?

Nein. Forderungen von Arbeitnehmern aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis einschließlich betrieblicher Altersversorgung sind nach § 4 Satz 1 Nr. 1 StaRUG ausdrücklich vom Plan ausgeschlossen. Sie können weder gekürzt noch gestundet werden. Auswirkungen des Plans auf Beschäftigungsverhältnisse, Entlassungen und Kurzarbeit sowie die Modalitäten der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertretung müssen allerdings nach der Anlage zu § 5 Satz 2 StaRUG im darstellenden Teil dargestellt werden.

Dr. Furch & Partner Wirtschaftsberatung ist ein betriebswirtschaftliches Beratungsunternehmen und keine Rechtsanwaltskanzlei. Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 RDG, insbesondere Rechtsberatung, Vertragsgestaltung, die Vertretung gegenüber Gerichten und Behörden sowie die Strafverteidigung, erbringen ausschließlich die von uns eingebundenen, unabhängigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Das anwaltliche Mandat kommt unmittelbar zwischen Ihnen und der Anwältin oder dem Anwalt zustande.
Kostenlos und unverbindlich
Sanierung prüfen
Je früher Sie gegensteuern, desto größer die Sanierungschancen. Wir zeigen Ihnen den tragfähigen Weg.
Sanierungsweg finden