Insolvenzplan erstellen, verhandeln und zur Annahme führen
Wir erstellen Ihren Insolvenzplan mit Gruppen und Vergleichsrechnung, verhandeln ihn vorab mit den Hauptgläubigern und klären für Gesellschafter, wie sie beteiligt bleiben und was aus ihren Bürgschaften wird.


Wobei unterstützen wir Sie beim Insolvenzplan?
- Darstellender und gestaltender Teil des Insolvenzplans
- Gruppenbildung der Gläubiger nach § 222 InsO
- Vergleichsrechnung gegen die Regelabwicklung
- Planrechnung mit Ergebnis, Bilanz und Liquidität
- Vorabstimmung mit Hauptgläubigern und Investoren
- Begleitung im Erörterungs- und Abstimmungstermin
Ihre Ansprechpartner für den Insolvenzplan
Beim Insolvenzplan sprechen Sie als Geschäftsführer oder Gesellschafter direkt mit den Partnern, die das Mandat führen und den Plan mit den Gläubigern verhandeln.

Gerrit S. Furch, M.A., LL.M.
Geschäftsführender GesellschafterVerantwortet die Mandate der Restrukturierungs- und Insolvenzberatung und behandelt jede Anfrage persönlich und streng vertraulich.
Er studierte an der EBS European Business School, der Frankfurt School of Finance & Management, der American University of Paris (AUP) und der Goethe-Universität Frankfurt. Internationale Erfahrung sammelte er in den USA, in China und in Frankreich.

Dr. Volker Furch
Gesellschafter und BeiratBegleitet Unternehmer und Gesellschafter bei wirtschaftlichen Konflikten, in der Mediation und in schwierigen Verhandlungen.
Er studierte Betriebswirtschaftslehre in Mannheim und Heidelberg und promovierte in Finanzwesen und Volkswirtschaftslehre. Danach war er unter anderem Vorstand bei Wüstenrot und führte als Unternehmer ein Unternehmen mit über 100 Beschäftigten.
Wann ist ein Insolvenzplan sinnvoll?
Vier Lagen, in denen das Planverfahren den Rechtsträger erhält und Gesellschaftern einen Weg zur Fortführung ihres Unternehmens öffnet.
Lage einschätzen lassenUnternehmen behalten
Sie wollen Ihr Unternehmen als Gesellschafter behalten und dafür einen eigenen Beitrag leisten. Im Insolvenzplan lässt sich regeln, dass Sie gegen frisches Kapital beteiligt bleiben, sofern die Gläubiger zustimmen und das Gericht den Plan bestätigt.
Prepackaged Plan
Hauptgläubiger und ein Investor tragen Ihr Sanierungsmodell mit, einzelne Gläubiger blockieren aber jede außergerichtliche Einigung. Sie reichen den abgestimmten Plan mit dem Antrag ein und verkürzen so die Zeit Ihres Unternehmens im Verfahren.
Gesellschafterwechsel
Ein Investor will einsteigen, sobald die Altverbindlichkeiten geregelt sind. Über den Insolvenzplan übertragen Sie Anteile oder tauschen Forderungen in Eigenkapital, und das auch dann, wenn einzelne Altgesellschafter dem neuen Modell widersprechen.
Blockierende Gläubiger
Einzelne Gläubiger verweigern die Zustimmung, obwohl der Plan sie besser stellt als die Zerschlagung. Mit sauber gebildeten Gruppen und einer belastbaren Vergleichsrechnung gilt ihre Zustimmung nach dem Obstruktionsverbot des § 245 InsO als erteilt.
Wie führen wir Ihren Insolvenzplan zur Annahme durch die Gläubiger?
Ihr Insolvenzplan in fünf Phasen bis zur Aufhebung des Verfahrens, abgestimmt mit Geschäftsführung und Gesellschaftern.
Bestandsaufnahme
Wir erfassen Vermögen, Verbindlichkeiten und Sicherheiten, klären die Absonderungsrechte und schätzen, welche Quote die Gläubiger bei einer Regelabwicklung erhalten würden.
Gruppen und Quoten
Wir bilden die Gläubigergruppen nach § 222 InsO, legen die Quote je Gruppe fest und belegen in der Vergleichsrechnung, dass keine Gruppe schlechter steht als ohne Plan.
Planentwurf
Wir schreiben den darstellenden und den gestaltenden Teil, stellen die Planrechnung auf und stimmen den Entwurf mit Sachwalter oder Verwalter und Ihren Fachanwälten ab.
Vorabstimmung
Wir führen die Gespräche mit Banken, Kreditversicherern und Großgläubigern, damit die Mehrheiten nach Köpfen und Summen in jeder Gruppe schon vor dem Termin feststehen.
Termin und Bestätigung
Wir bereiten den Erörterungs- und Abstimmungstermin vor, begleiten Sie im Termin und steuern nach der Bestätigung die Planerfüllung bis zur Aufhebung des Verfahrens.
Ratgeber zum Thema Insolvenzplan
Aktuelle Beiträge zum Insolvenzplan, zur Abstimmung der Gläubiger und zur Stellung der Gesellschafter.
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Weitere Fragen zu Ihrem Insolvenzplan und zu Ihrer Rolle als Gesellschafter klären wir gern im kostenlosen Erstgespräch.
Beratungstermin buchenWas versteht man unter Insolvenzplan?
Ein Insolvenzplan ist eine Regelung nach den §§ 217 ff. InsO, mit der Schuldner und Gläubiger im Insolvenzverfahren von der gesetzlichen Abwicklung abweichen. Er hilft Unternehmen, sich zu entschulden und den Betrieb fortzuführen, wenn die Gläubiger zustimmen und das Gericht ihn bestätigt.
Was regelt ein Insolvenzplan?
Der Insolvenzplan nach §§ 217 ff. InsO legt abweichend von den gesetzlichen Vorschriften fest, wie die Gläubiger befriedigt werden und wie das Unternehmen weitergeführt wird. In der Regel bleibt der Rechtsträger erhalten, die Gläubiger erhalten eine Quote, und mit der Planerfüllung ist das Unternehmen von den übrigen Insolvenzforderungen befreit.
Wer darf einen Insolvenzplan vorlegen?
Vorlageberechtigt sind nach § 218 InsO der Schuldner und der Insolvenzverwalter. Der Schuldner kann den Plan bereits mit dem Insolvenzantrag einreichen, in der Eigenverwaltung kann die Gläubigerversammlung den Sachwalter oder den Schuldner mit der Ausarbeitung beauftragen.
Welche Mehrheiten braucht ein Insolvenzplan?
In jeder Gruppe muss die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger zustimmen, und deren Forderungen müssen mehr als die Hälfte der abgestimmten Summe ausmachen (§ 244 InsO). Stimmt eine Gruppe dagegen, gilt ihre Zustimmung nach § 245 InsO unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem als erteilt, sofern die Mehrheit der Gruppen zugestimmt hat.
Wie lange dauert ein Insolvenzplanverfahren?
Mit einem vorbereiteten Plan und abgestimmten Hauptgläubigern lässt sich das Verfahren oft innerhalb weniger Monate nach der Eröffnung aufheben. Die Dauer hängt vor allem davon ab, wie früh die Gruppen gebildet und die Mehrheiten vorbereitet sind.
Was passiert mit den Altgesellschaftern im Insolvenzplan?
Nach § 225a InsO lassen sich Anteilsrechte in den Plan einbeziehen, etwa über einen Kapitalschnitt oder einen Debt-Equity-Swap. Die Altgesellschafter bilden dann eine eigene Gruppe, deren Zustimmung ebenfalls über das Obstruktionsverbot als erteilt gelten kann.
Übernehmen Sie das Amt des Sachwalters oder Verwalters?
Wir beraten das Unternehmen und erstellen den Plan in dessen Auftrag. Sachwalter und Insolvenzverwalter bestellt das Gericht, die anwaltliche Vertretung im Verfahren übernehmen Fachanwälte aus unserem Netzwerk.
Befreit der Insolvenzplan mich von meiner persönlichen Bürgschaft?
Nach § 254 Abs. 2 InsO bleiben die Rechte der Gläubiger gegen Bürgen und Mitschuldner vom Plan unberührt. Ihre Entlassung aus Bürgschaften verhandeln wir deshalb parallel mit den Banken, häufig verbunden mit einem eigenen Beitrag zum Plan.
