Sanierungsberater: Wie finden Geschäftsführer den richtigen Berater?
Wer als Geschäftsführer in der Krise den falschen Berater wählt, riskiert nicht nur das Unternehmen, sondern seine persönliche Haftung. Die Anforderungen an Qualifikation, Unabhängigkeit und Vertragsgestaltung sind gesetzlich und durch BGH-Rechtsprechung klar umrissen.

Ein Geschäftsführer, der die Insolvenzreife seines Unternehmens nicht selbst beurteilen kann, darf nicht abwarten. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 27. März 2012 (II ZR 171/10) unmissverständlich entschieden: Wer die erforderlichen Kenntnisse nicht besitzt, muss sich unverzüglich bei einer unabhängigen, fachlich qualifizierten Person beraten lassen und alle Unterlagen vollständig offenlegen. Diese Pflicht trifft den Geschäftsführer persönlich und lässt sich nicht delegieren.
Die Bezeichnungen „Unternehmensberater“ und „Sanierungsberater“ sind gesetzlich nicht geschützt. Nach dem BMWK-Existenzgründungsportal ist die selbständige Tätigkeit als Unternehmensberater an keine bestimmten Qualifikationen oder Genehmigungen geknüpft. Jeder darf sich so nennen. Wer in der Krise den erstbesten Berater engagiert, ohne dessen Qualifikation, Unabhängigkeit und Erfahrung zu prüfen, übernimmt ein Risiko, das er selbst zu verantworten hat.
Was ist eine Sanierung im Unternehmen?
Eine gesetzliche Legaldefinition des Begriffs „Sanierung“ enthält weder die Insolvenzordnung noch das StaRUG. Das Gabler Wirtschaftslexikon (Revision vom 19. Februar 2018) definiert Sanierung als „organisatorische und finanztechnische Maßnahmen zur Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit insolventer Unternehmen, v.a. zur Abwendung einer Zahlungsunfähigkeit oder einer Überschuldung“. Der IDW S 6, am 22. Juni 2023 vom Fachausschuss Sanierung und Insolvenz verabschiedet, trägt die Bezeichnung „Anforderungen an Sanierungskonzepte“ und unterscheidet die bloße Fortführungsfähigkeit von der darüber hinausgehenden Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit.
In der Praxis werden verschiedene Sanierungsarten unterschieden, die sich nach Ursache und Ansatzpunkt der Krise richten. Gabler und einschlägige IHK-Publikationen nennen folgende anerkannte Formen:
- Operative Sanierung: Liquiditätsmanagement, Kostensenkung, Ertragssteigerung und Bilanzverkürzung.
- Strategische Sanierung: Neue Marktsegmentierung, Anpassung des Geschäftsmodells, Beseitigung von Ressourcenengpässen.
- Finanzwirtschaftliche Sanierung: Maßnahmen der Eigen- und Fremdfinanzierung zur Beseitigung von Liquiditäts- oder Eigenkapitalknappheit.
- Buchtechnische Sanierung: Formelle Kapitalherabsetzung sowie Auflösung offener Rücklagen und stiller Reserven, ohne Zufluss neuen Kapitals.
- Sanierung durch Kapitalzuführung: Beschaffung neuer Mittel von außen.
- Fremdkapitalsanierung: Umwandlung kurzfristiger in langfristige Kredite oder Umwandlung von Krediten in Eigenkapital.
- Rechtsformänderung: Umwandlung der Gesellschaft als sanierungsbegleitende Maßnahme.
Wie grenzen sich Sanierung und Restrukturierung voneinander ab?
Eine abschließende gesetzliche Abgrenzung zwischen „Sanierung“ und „Restrukturierung“ existiert nicht. Weder InsO noch StaRUG definieren die Begriffe allgemein gegeneinander. Das StaRUG regelt Zweck, Voraussetzungen und Rechtswirkungen eines konkreten Rahmens: Unternehmen können seine Instrumente zur nachhaltigen Beseitigung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 18 Abs. 2 InsO in Anspruch nehmen (§ 29 Abs. 1 StaRUG).
Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/24181 vom 9. November 2020) beschreibt den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen als Möglichkeit „insolvenzabwendender Sanierungen“ auf Grundlage eines mehrheitlich angenommenen Restrukturierungsplans. § 29 Abs. 2 StaRUG nennt als Instrumente die gerichtliche Planabstimmung, die gerichtliche Vorprüfung, die Stabilisierung durch Einschränkung individueller Rechtsdurchsetzung und die gerichtliche Planbestätigung. Das StaRUG setzt damit an, wo drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt, aber noch keine Insolvenzantragspflicht ausgelöst wurde.
Was macht ein Sanierungsberater genau?
Die Kernleistungen eines Sanierungsberaters umfassen betriebswirtschaftliche und rechtlich geregelte Tätigkeiten. Auf der betriebswirtschaftlichen Seite stehen Liquiditätsstatus, rollierende integrierte Unternehmensplanung, Krisenanalyse und die Erstellung eines Sanierungskonzepts nach IDW S 6. Auf der rechtlich geregelten Seite stehen die Prüfung von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung nach §§ 17 und 19 InsO, Gläubigerverhandlungen, die Vorbereitung eines StaRUG-Vorhabens nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG und die Erstellung eines Restrukturierungsplans nach §§ 5 ff. StaRUG.
Ein Sanierungskonzept muss dabei nicht formal den Anforderungen des IDW S 6 entsprechen. Der BGH hat in seinem Urteil vom 12. Mai 2016 (IX ZR 65/14, Leitsatz e) klargestellt, dass ein Konzept eine Analyse der Verluste und ihrer künftigen Vermeidung, eine Beurteilung der Erfolgsaussichten und künftigen Rentabilität sowie Maßnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung der Insolvenzreife enthalten muss. Der IDW S 6 ist ein fachlicher Standard des Instituts der Wirtschaftsprüfer; Gerichte wenden ihn als Orientierungsrahmen an, sind aber an ihn nicht gebunden.
Welche Berufsgruppen dürfen Sanierungsberatung anbieten?
Die Antwort hängt davon ab, welche Leistung konkret erbracht werden soll. Betriebswirtschaftliche Beratung steht grundsätzlich jedem offen. Sobald eine Tätigkeit in einer konkreten fremden Angelegenheit eine rechtliche Einzelfallprüfung erfordert, liegt eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG vor. Selbständige außergerichtliche Rechtsdienstleistungen sind nach § 3 RDG nur zulässig, wenn das RDG oder ein anderes Gesetz sie erlaubt. Nichtanwaltliche Berater dürfen Rechtsdienstleistungen nach § 5 Abs. 1 RDG nur erbringen, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören.
Die gesetzlichen Befugnisse unterscheiden sich je nach Berufsgruppe erheblich. Wer einen Berater beauftragt, sollte daher vorab klären, welche Leistungen dieser rechtlich erbringen darf. Folgende Berufsgruppen sind in der Sanierungsberatung tätig:
- Allgemeiner Unternehmens- oder Sanierungsberater: Keine geschützte Bezeichnung, keine gesetzliche Zulassungsvoraussetzung; Rechtsberatung nur als zulässige Nebenleistung nach § 5 RDG.
- Rechtsanwalt: Volle Befugnis zur Rechtsberatung; Vergütung nach BRAO und RVG; Erfolgshonorare grundsätzlich unzulässig, Ausnahmen nach § 4a RVG.
- Steuerberater: Wirtschaftsberatende und gutachtliche Tätigkeiten sind nach § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG mit dem Beruf vereinbar; Prüfung von Unterbilanz, Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit gehört zur anerkannten Krisen- und Sanierungsberatung.
- Wirtschaftsprüfer: Dürfen nach § 2 Abs. 3 WPO als Sachverständige auf Gebieten wirtschaftlicher Betriebsführung auftreten und in wirtschaftlichen Angelegenheiten beraten.
- Restrukturierungsbeauftragter nach § 74 StaRUG: Gerichtlich bestellt; muss in Restrukturierungs- und Insolvenzsachen erfahren und unabhängig sein; das Gesetz nennt Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte oder Personen mit vergleichbarer Qualifikation.
- Sanierungsmoderator nach § 94 StaRUG: Gerichtlich bestellt; muss geschäftskundig und von Gläubigern und Schuldner unabhängig sein.
Wann muss der Geschäftsführer zwingend externen Rat holen?
§ 1 Abs. 1 StaRUG verpflichtet Geschäftsführer haftungsbeschränkter Unternehmensträger zur fortlaufenden Überwachung von Entwicklungen, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden können. Erkennen sie solche Entwicklungen, müssen sie geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen und den Überwachungsorganen unverzüglich Bericht erstatten.
Fehlt dem Geschäftsführer die eigene Sachkunde zur Beurteilung der Insolvenzreife, wird externe Beratung zur Rechtspflicht. Der BGH hat in seinem Urteil vom 27. März 2012 (II ZR 171/10) drei Anforderungen formuliert: Die hinzugezogene Person muss unabhängig und für die konkrete Fragestellung fachlich qualifiziert sein. Der Geschäftsführer muss die Verhältnisse der Gesellschaft umfassend darstellen und alle erforderlichen Unterlagen offenlegen. Er muss über die Auftragserteilung hinaus auf die unverzügliche Vorlage des Prüfergebnisses hinwirken und dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen.
Welche Haftungsrisiken drohen Geschäftsführern ohne qualifizierten Berater?
§ 15a Abs. 1 InsO verpflichtet den Geschäftsführer einer GmbH, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag zu stellen. Die gesetzliche Höchstfrist beträgt drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Ist ein weiteres Zuwarten bereits früher nicht mehr mit „ohne schuldhaftes Zögern“ vereinbar, muss der Antrag sofort gestellt werden.
Wer den Antrag vorsätzlich nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig stellt, riskiert nach § 15a Abs. 4 InsO eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Bei fahrlässigem Handeln drohen nach § 15a Abs. 5 InsO Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Hinzu kommt die zivilrechtliche Haftung: Nach § 15b Abs. 1 InsO sind Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife grundsätzlich verboten, es sei denn, sie sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar. Schäden der Gesellschaft durch Pflichtverletzungen begründen eine persönliche Haftung des Geschäftsführers nach § 43 Abs. 1 und 2 GmbHG.
Was bedeutet die BGH-Rechtsprechung für die Beraterwahl?
Die Anforderungen des BGH sind präzise. Unabhängigkeit bedeutet, dass keine Interessenkonflikte bestehen dürfen. Fachliche Qualifikation bedeutet, dass der Berater gerade für die Prüfung von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung geeignet sein muss. Ein Berater, der beides nicht nachweisen kann, entlastet den Geschäftsführer im Haftungsfall nicht. Wer sichergehen will, dass die Prüfung belastbar ist und die Antragspflicht nach § 15a InsO korrekt beurteilt wird, sollte eine qualifizierte Insolvenzberatung in Anspruch nehmen, bevor die gesetzlichen Fristen zu laufen beginnen.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 26. Januar 2017 (IX ZR 285/14) ergänzend klargestellt, dass die Überwachung von Zahlungsfähigkeit und möglicher Überschuldung sowie die Reaktion auf Insolvenzanzeichen originäre Aufgaben des Geschäftsführers bleiben. Externe Beratung unterstützt die Erfüllung dieser Pflicht; die Pflicht selbst verbleibt beim Geschäftsführer.
Woran erkennt man einen qualifizierten Sanierungsberater?
IHK und BDU haben Auswahlkriterien formuliert, die in der Praxis als Mindestanforderungen gelten sollten. Die IHK Lüneburg-Wolfsburg empfiehlt ausdrücklich, mindestens zwei Angebote einzuholen, um Arbeitsschritte, Methoden und Kosten vergleichen zu können. Erst dieser Vergleich macht eine fundierte Entscheidung möglich.
Freiwillige Qualifikationsnachweise können ein zusätzliches Auswahlmerkmal sein. Der BDU vergibt das Zertifikat Certified Management Consultant (CMC/BDU); eine Rezertifizierung ist alle drei Jahre erforderlich. Die Turnaround Management Association vergibt den Certified Turnaround Professional (CTP) und verlangt dafür mindestens vier Jahre Führungserfahrung in Turnaround- oder Restrukturierungssituationen innerhalb der letzten 15 Jahre. Für Rechts-, Steuer- oder Wirtschaftsprüferleistungen gelten die jeweiligen gesetzlichen Berufszulassungen; diese Zertifikate erfassen diesen Bereich nicht.
Sieben Kriterien helfen bei der Beraterauswahl:
- Fachliche Qualifikation und nachweisbare Berufserfahrung in Krisensituationen.
- Nachprüfbare Referenzen aus vergleichbaren Sanierungsfällen.
- Branchenkenntnisse im betroffenen Marktsegment.
- Namentliche Benennung des tatsächlich eingesetzten Projektleiters und seiner Qualifikation.
- Unabhängigkeit und Offenlegung möglicher Interessenkonflikte.
- Nachgewiesene Erfahrung in Restrukturierungs- und Insolvenzsachen, wie sie § 74 Abs. 1 StaRUG für gerichtlich bestellte Restrukturierungsbeauftragte ausdrücklich verlangt.
- Transparentes Honorarmodell mit klar definierten Nebenkosten.
Was kostet ein Sanierungsberater?
Einen gesetzlich festgelegten Stundensatz für private Sanierungsberatung gibt es nicht. Die BDU-Studie „Honorare im Consulting 2025″ (veröffentlicht am 15. Dezember 2025) weist für den Consultingmarkt insgesamt einen durchschnittlich fakturierten Tagessatz von 1.300 Euro aus. Bei Geschäftsführern oder Partnern lag der Durchschnitt bei 1.600 Euro, bei Analysten bei 700 Euro. Diese Werte beziehen sich auf den gesamten Consultingmarkt, nicht ausschließlich auf Sanierungsberatung.
Für gerichtlich bestellte Restrukturierungsbeauftragte gelten gesetzliche Vergütungsrahmen. Nach § 81 Abs. 1 bis 4 StaRUG beträgt der Stundensatz für die persönliche Tätigkeit im Regelfall bis zu 350 Euro, für qualifizierte Mitarbeiter bis zu 200 Euro. Nach § 83 Abs. 1 StaRUG können höhere Stundensätze insbesondere dann festgesetzt werden, wenn alle Auslagenschuldner zustimmen, sonst keine geeignete Person zur Verfügung steht oder die Aufgaben denen eines Sachwalters nahekommen. Der Sanierungsmoderator nach § 98 StaRUG hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung nach Zeit- und Sachaufwand; §§ 80 bis 83 StaRUG gelten entsprechend.
Gibt es staatliche Förderung für Sanierungsberatung?
Das BAFA-Programm „Förderung von Unternehmensberatungen für KMU“ (Förderrichtlinie des BMWK vom 14. Dezember 2022 in der Fassung vom 12. Dezember 2024) fördert konzeptionell und individuell durchgeführte Beratungen zu wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung. Förderfähig sind Beratungskosten bis maximal 3.500 Euro ohne Umsatzsteuer. In den neuen Bundesländern einschließlich der Regionen Lüneburg und Trier (ohne Berlin und Region Leipzig) beträgt der Fördersatz 80 Prozent, maximal 2.800 Euro. In den alten Bundesländern einschließlich Berlin und Region Leipzig (ohne Regionen Lüneburg und Trier) beträgt er 50 Prozent, maximal 1.750 Euro. Die Richtlinie gilt für Anträge bis zum 31. Dezember 2026.
Für die Praxis sind folgende Einschränkungen entscheidend:
- Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenz- oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet wurde, sind nicht antragsberechtigt (Nr. 3.2 der Förderrichtlinie).
- Nicht gefördert werden Beratungen, die überwiegend Rechts-, Versicherungs-, Steuer-, gutachterliche oder Fördermittelthemen betreffen (Nr. 2.2 der Förderrichtlinie).
- Der Beratungsvertrag darf erst nach dem BAFA-Informationsschreiben geschlossen werden; auch der Vertragsschluss gilt bereits als Beratungsbeginn (Nr. 6 der Förderrichtlinie).
- Eine geförderte Beratung darf höchstens fünf Tage dauern; pro Jahr sind höchstens zwei Beratungen förderfähig.
Welche Länderprogramme ergänzen die BAFA-Förderung?
Mehrere Bundesländer fördern allgemeine Unternehmensberatung mit eigenen Programmen. Eine automatische Förderfähigkeit eines IDW-S-6-Gutachtens oder einer überwiegend rechtlichen Insolvenzberatung ergibt sich aus diesen Programmen nicht. Die folgende Übersicht zeigt ausgewählte Programme nach aktuellem Stand der Förderdatenbank des Bundes:
| Bundesland | Programm | Förderhöhe |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Beratungen für den Mittelstand | 350 Euro je Tagewerk, max. 2 Tagewerke pro Jahr |
| Bremen | Beratung kleiner und mittlerer Unternehmen | Bis zu 50 Prozent, max. 7.000 Euro je Antragsteller |
| Nordrhein-Westfalen | RWP: Beratung | Phase 1: bis zu 25 Prozent; Phase 2: bis zu 50 Prozent |
| Rheinland-Pfalz | Mittelstandsberatungsprogramm | 50 Prozent, max. 500 Euro je Tagewerk, max. 15 Tagewerke in 3 Jahren |
| Sachsen | Mittelstandsförderung: Betriebsberatung | Bis zu 50 Prozent, max. 8.000 Euro pro Kalenderjahr |
| Thüringen | Beratungsrichtlinie | 50 Prozent auf Basis von 950 Euro Standardeinheitskostensatz je Tagewerk |
| Berlin | Potenzialberatung | 50 Prozent, max. 8.000 Euro je Beratungsphase |
Worauf muss der Beratungsvertrag zwingend eingehen?
Nach den Empfehlungen der IHK Schwerin und der IHK Lüneburg-Wolfsburg sollte jeder Beratungsvertrag schriftlich geschlossen werden und mindestens folgende Punkte regeln: Vertragsgegenstand, Ziel und Aufgaben, Vorgehensweise, Leistungen, Anfangs- und Endtermin, Honorar, Nebenkosten, Zahlungsbedingungen, Haftung und Berufshaftpflicht sowie Regelungen zur vorzeitigen Beendigung und zu regelmäßigen Fortschrittsgesprächen.
Für Mandate, bei denen die Insolvenzreifeprüfung Gegenstand der Beauftragung ist, verlangt die BGH-Rechtsprechung zwei zusätzliche Vertragsinhalte: die ausdrückliche Beauftragung einer Prüfung nach §§ 17 und 19 InsO sowie einen verbindlichen Termin für die Vorlage des Prüfergebnisses. Fehlen diese Punkte, kann der Geschäftsführer im Haftungsfall nicht nachweisen, dass er seiner Pflicht zur unverzüglichen Veranlassung einer fachkundigen Prüfung nachgekommen ist.
Was sollte der Vertrag zur Insolvenzreifeprüfung regeln?
Der Geschäftsführer muss nach der BGH-Rechtsprechung (II ZR 171/10) die Verhältnisse der Gesellschaft umfassend darstellen und alle erforderlichen Unterlagen offenlegen. Diese Offenlegungspflicht sollte als Vertragspflicht des Mandanten ausdrücklich festgehalten werden. Nur so ist sichergestellt, dass der Berater auf vollständiger Informationsgrundlage arbeitet und seine Prüfung belastbar ist.
Enthält das Mandat auch die Erstellung eines Sanierungskonzepts, sieht der IDW S 6 (Stand 22. Juni 2023, Abschnitte 6.1 bis 6.3) einen integrierten Sanierungsplan aus Vermögens-, Finanz- und Ertragsplan vor. Diese integrierte Planung sollte als Leistungsbestandteil im Vertrag benannt sein, damit Umfang und Tiefe der Arbeit für beide Seiten klar sind.
Fallbeispiel zur Insolvenzreifeprüfung und Beraterwahl unter Zeitdruck
Ein mittelständischer Maschinenbauer mit 45 Mitarbeitern stellt im Oktober fest, dass er fällige Verbindlichkeiten in Höhe von 380.000 Euro nicht mehr aus eigenen Mitteln bedienen kann. Der Geschäftsführer verfügt über kaufmännische Grundkenntnisse, aber keine vertiefte Kenntnis der insolvenzrechtlichen Tatbestände. Er beauftragt einen Berater, der sich auf seiner Website als „Sanierungsexperte“ bezeichnet, aber weder eine anwaltliche Zulassung noch einen nachweisbaren Qualifikationsnachweis vorlegen kann.
Der Berater erstellt nach zwei Wochen einen Bericht, der die Liquiditätslage beschreibt, aber keine ausdrückliche Prüfung der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO und der Überschuldung nach § 19 InsO enthält. Der Geschäftsführer vertraut dem Bericht und stellt keinen Insolvenzantrag. Drei Wochen nach dem ersten Liquiditätsengpass tritt nachweislich Zahlungsunfähigkeit ein. Der Insolvenzantrag wird erst vier Wochen später gestellt.
Nach § 15a Abs. 1 InsO hätte der Antrag spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gestellt werden müssen. Die Verspätung begründet strafrechtliche Risiken nach § 15a Abs. 4 InsO und zivilrechtliche Haftungsansprüche nach § 43 GmbHG. Der Berater entlastet den Geschäftsführer nicht, weil er weder unabhängig qualifiziert noch ausdrücklich mit einer Prüfung nach §§ 17 und 19 InsO beauftragt war und kein verbindlicher Termin für das Prüfergebnis vereinbart wurde.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Fällige Verbindlichkeiten | 380.000 Euro |
| Verfügbare liquide Mittel | 42.000 Euro |
| Liquiditätslücke | 338.000 Euro |
| Gesetzliche Antragsfrist (Zahlungsunfähigkeit) | 3 Wochen nach § 15a Abs. 1 InsO |
| Tatsächliche Verspätung | 1 Woche über Höchstfrist |

Diesen Beitrag hat Dr. Volker Furch inhaltlich und fachlich geprüft. Rechtsgrundlagen, Zahlen und Beispiele sind sauber aufgearbeitet und mit den zugrunde liegenden Quellen abgeglichen. Unsere redaktionellen Richtlinien
Häufige Fragen zum Sanierungsberater
Was ist eine Sanierung im Unternehmen?
Das Gabler Wirtschaftslexikon (Revision vom 19. Februar 2018) definiert Sanierung als organisatorische und finanztechnische Maßnahmen zur Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit insolventer Unternehmen, vor allem zur Abwendung einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Eine gesetzliche Legaldefinition enthält weder die InsO noch das StaRUG. In der Praxis werden operative, strategische, finanzwirtschaftliche und buchtechnische Sanierung sowie Kapitalzuführung, Fremdkapitalsanierung und Rechtsformänderung unterschieden.
Was kostet ein Sanierungsberater?
Einen gesetzlich festgelegten Stundensatz für private Sanierungsberatung gibt es nicht. Nach der BDU-Studie „Honorare im Consulting 2025″ betrug der durchschnittlich fakturierte Tagessatz im Consultingmarkt insgesamt 1.300 Euro, bei Partnern und Geschäftsführern 1.600 Euro. Für gerichtlich bestellte Restrukturierungsbeauftragte gilt nach § 81 StaRUG ein Regelstundensatz von bis zu 350 Euro für persönliche Tätigkeit und bis zu 200 Euro für qualifizierte Mitarbeiter.
Was macht eine Restrukturierungsberatung?
Restrukturierungsberater erstellen Liquiditätsstatus und rollierende Unternehmensplanung, prüfen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung, erarbeiten Sanierungskonzepte und führen Gläubigerverhandlungen. Sie können außerdem StaRUG-Vorhaben vorbereiten, Restrukturierungspläne nach §§ 5 ff. StaRUG erstellen und außergerichtliche Vergleiche verhandeln. Welche dieser Leistungen ein konkreter Berater erbringen darf, hängt von seiner Berufszulassung ab.
Was ist der Unterschied zwischen Sanierung und Restrukturierung?
Eine gesetzliche Abgrenzung existiert nicht. Das StaRUG verwendet beide Begriffe, definiert sie aber nicht allgemein gegeneinander. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/24181) beschreibt den Restrukturierungsrahmen als Möglichkeit insolvenzabwendender Sanierungen außerhalb eines Insolvenzverfahrens. In der Praxis wird Restrukturierung häufig als Oberbegriff für operative, strategische und finanzielle Maßnahmen verwendet, während Sanierung stärker auf die Abwendung von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bezogen wird.
Wann muss ein Geschäftsführer einen Insolvenzantrag stellen?
Nach § 15a Abs. 1 InsO muss der Antrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung gestellt werden. Diese Fristen sind Höchstfristen. Vorsätzliche Verstöße sind nach § 15a Abs. 4 InsO mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Fehlt dem Geschäftsführer die eigene Sachkunde zur Beurteilung der Insolvenzreife, muss er nach der BGH-Rechtsprechung (II ZR 171/10) unverzüglich eine unabhängige, fachlich qualifizierte Person einschalten.
Gibt es staatliche Förderung für Sanierungsberatung?
Das BAFA-Programm „Förderung von Unternehmensberatungen für KMU“ fördert Beratungskosten bis maximal 3.500 Euro, mit einem Fördersatz von 80 Prozent in den neuen Bundesländern (maximal 2.800 Euro) und 50 Prozent in den alten Bundesländern (maximal 1.750 Euro). Die Richtlinie gilt für Anträge bis zum 31. Dezember 2026. Unternehmen im laufenden Insolvenzverfahren sind ausgeschlossen; Beratungen, die überwiegend Rechts- oder Steuerberatungsthemen betreffen, sind nicht förderfähig.



