Unternehmenssanierung

Sanierungsgutachten nach IDW S6: Wie sind Muster und Beispiel aufgebaut?

Ein Sanierungsgutachten nach IDW S6 folgt einem klar normierten Aufbau mit sieben Kernbestandteilen. Wer den Standard kennt, spart Zeit und Kosten bei der Erstellung.

Dr. Furch & PartnerGerrit Furch|21. Oktober 2026|13 Min Lesezeit

Sanierungsgutachten nach IDW S6: Wie sind Muster und Beispiel aufgebaut?

Ein Unternehmen gerät in die Krise, die Hausbank fordert ein Sanierungskonzept, und plötzlich steht die Abkürzung IDW S6 im Raum. Viele Geschäftsführer hören den Begriff zum ersten Mal genau dann, wenn der Druck am größten ist. Banken, Gläubiger und Gerichte messen ein Konzept an diesem Standard. Wer seinen Aufbau kennt, kann die Erstellung gezielt vorbereiten und unnötige Kosten vermeiden.

Was ist ein Sanierungsgutachten nach IDW S6?

IDW S6 ist die Kurzbezeichnung für den „IDW Standard: Anforderungen an Sanierungskonzepte“, herausgegeben vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) mit Sitz in Düsseldorf. Der Standard legt fest, was ein vollständiges Sanierungskonzept inhaltlich enthalten muss: von der Krisenanalyse über das Leitbild bis zur integrierten Finanzplanung. Er ist eine fachliche Anforderungsnorm, die sich in der Praxis als Referenzrahmen durchgesetzt hat.

Die aktuell geltende Fassung trägt den Stand vom 22. Juni 2023. Der Fachausschuss Sanierung und Insolvenz (FAS) verabschiedete sie an diesem Datum; der IDW-Hauptfachausschuss nahm sie am 13. Oktober 2023 billigend zur Kenntnis. Veröffentlicht wurde die Fassung in IDW Life 12/2023, S. 1159 ff. Sie ersetzt die Vorgängerversion vom 16. Mai 2018 und ist als 3. Auflage des Standards erschienen.

Gegenüber der Fassung vom 16. Mai 2018 enthält die aktuelle Version aktualisierte Verweise sowie zusätzliche Hinweise auf drei Themenfelder, die in der Praxis an Bedeutung gewonnen haben:

  • Nachhaltigkeitsaspekte im Sanierungskontext
  • Cyberrisiken als mögliche Krisenursache oder Sanierungsrisiko
  • Steuerrechtliche Aus- und Folgewirkungen von Sanierungsmaßnahmen

Wozu braucht ein Unternehmen in der Krise ein IDW-S6-Gutachten?

Die Antwort liegt im Haftungsrecht. Nach § 1 Abs. 1 StaRUG müssen Geschäftsleiter fortlaufend über bestandsgefährdende Entwicklungen wachen und bei deren Erkennen geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen. Nach § 43 Abs. 1 und 2 GmbHG haften Geschäftsführer der Gesellschaft für Schäden aus Pflichtverletzungen. Wer in der Krise untätig bleibt, riskiert persönliche Haftung.

Hinzu kommen die Antragsfristen aus § 15a Abs. 1 InsO: Bei Zahlungsunfähigkeit muss der Insolvenzantrag spätestens drei Wochen nach Eintritt gestellt werden, bei Überschuldung spätestens sechs Wochen. Ein schlüssiges Sanierungskonzept ist das zentrale Argument dafür, dass diese Fristen noch nicht abgelaufen sind und dass der Geschäftsführer nicht untätig geblieben ist.

Wichtig ist dabei eine Klarstellung des BGH. Mit Urteil vom 12. Mai 2016 (Az. IX ZR 65/14, BGHZ 210, 249) hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich entschieden, dass ein Sanierungsplan nicht den formalen Anforderungen des IDW S6 entsprechen muss. Entscheidend sind inhaltliche Mindestanforderungen: Die Krisenursachen müssen benannt sein, Maßnahmen zu deren Beseitigung müssen vorliegen, und eine positive Fortführungsprognose muss vorhanden sein. IDW S6 ist der sicherste Weg, diese Mindestanforderungen nachweisbar zu erfüllen.

Wie unterscheidet sich IDW S6 von IDW S11?

Beide Standards stammen vom IDW, verfolgen aber unterschiedliche Ziele. IDW S6 beurteilt, ob ein Unternehmen sanierungsfähig ist. Das schließt die Frage ein, ob das Unternehmen langfristig wieder wettbewerbs- und renditefähig werden kann. IDW S11 beantwortet eine engere Frage: ob Insolvenzeröffnungsgründe vorliegen, also ob das Unternehmen bereits zahlungsunfähig oder überschuldet ist.

Die aktuelle Fassung von IDW S11 trägt den Stand vom 13. Dezember 2023 und wurde vom IDW-Hauptfachausschuss am 20. Mai 2024 billigend zur Kenntnis genommen. Veröffentlicht ist sie in IDW Life 07/08.2024, S. 677 ff. Die Fassung greift insbesondere die höchstrichterlich bestätigte Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit mithilfe einer Liquiditätsplanung auf.

In der Praxis greifen beide Standards regelmäßig ineinander. Ein vollständiges Sanierungskonzept nach IDW S6 muss im Rahmen der Krisenanalyse prüfen, ob Insolvenzreife vorliegt. Wer IDW S6 anwendet, kommt an den Fragen aus IDW S11 nicht vorbei.

Welche Krisenstadien analysiert das Gutachten?

IDW S6 unterscheidet sechs idealtypische Stadien eines Krisenverlaufs. Sie bauen aufeinander auf, müssen aber im konkreten Unternehmen nicht zwingend in dieser Reihenfolge durchlaufen worden sein. Das festgestellte Stadium bestimmt, welche Maßnahmen das Konzept enthalten muss.

Ab dem Stadium der Insolvenzreife laufen die gesetzlichen Fristen aus § 15a Abs. 1 InsO. Bei Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO bleiben drei Wochen für den Insolvenzantrag, bei Überschuldung im Sinne des § 19 InsO sechs Wochen. Das Gutachten muss daher das Stadium benennen und ausdrücklich ausschließen, dass diese Fristen bereits überschritten sind. Die sechs Stadien nach IDW S6 in ihrer Reihenfolge:

  • Stakeholderkrise
  • Strategiekrise
  • Produkt- und Absatzkrise
  • Erfolgskrise
  • Liquiditätskrise
  • Insolvenzreife

Welche Pflichtbestandteile hat ein vollständiges Sanierungskonzept nach IDW S6?

Der Standard benennt sieben Kernbestandteile, auf die bei einer vollumfänglichen Beurteilung der Sanierungsfähigkeit nicht verzichtet werden kann. Bei kleineren Unternehmen kann der Detaillierungsgrad begrenzt werden, die Bestandteile selbst bleiben jedoch verpflichtend. Das ergibt sich ausdrücklich aus den vom IDW veröffentlichten Fragen und Antworten zum Standard (Stand 13. Dezember 2023).

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die sieben Kernbestandteile und ihren jeweiligen Inhalt:

Kernbestandteil Inhalt
1. Auftragsgegenstand und Auftragsumfang Beschreibung des konkreten Auftragsgegenstands, des Umfangs und der Verantwortlichkeiten
2. Wirtschaftliche und rechtliche Ausgangslage Basisinformationen über das Unternehmen und sein Umfeld, Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
3. Krisenstadium, Krisenursachen und Insolvenzgefährdung Analyse des erreichten Krisenstadiums und seiner Ursachen, Prüfung auf Insolvenzgefährdung
4. Leitbild und Geschäftsmodell Darstellung des angestrebten Zustands und des künftigen Geschäftsmodells
5. Sanierungsmaßnahmen Maßnahmen zur Abwendung der Insolvenzgefahr, zur Krisenbewältigung und zur Herstellung des Leitbilds
6. Integrierter Unternehmensplan Verknüpfte Plan-GuV, Planbilanz und Liquiditätsplanung
7. Zusammenfassende Einschätzung Abschließende Einschätzung der Sanierungsfähigkeit

Ausgangslage und Krisenursachenanalyse

Die Ausgangslage erfasst die wirtschaftliche und rechtliche Situation des Unternehmens zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung. Dazu gehören die bisherige Entwicklung, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie Markt- und Wettbewerbsposition. Die offizielle Beispielgliederung des IDW sieht hierfür eine SWOT-Analyse vor.

Die Krisenursachenanalyse ist nach der BGH-Rechtsprechung vom 12. Mai 2016 (Az. IX ZR 65/14) eine der wesentlichen Grundlagen eines schlüssigen Konzepts. Ein Gutachten, das Maßnahmen empfiehlt, ohne die Ursachen der Krise benannt zu haben, erfüllt die inhaltlichen Mindestanforderungen nicht. Krisenursachen und Krisenstadium bestimmen außerdem, welche Maßnahmen das Konzept enthalten muss.

Leitbild und Sanierungsmaßnahmen

Das Leitbild beschreibt, wie das sanierte Unternehmen künftig aussehen soll. Es umfasst das angestrebte Geschäftsmodell, die strategische Marktausrichtung und die Zielposition im Wettbewerb. Aus dem Leitbild werden die Sanierungsmaßnahmen abgeleitet, nicht umgekehrt.

Der Standard verlangt, dass die Maßnahmen drei Ziele gleichzeitig verfolgen: die Abwendung einer unmittelbaren Insolvenzgefahr, die Bewältigung der festgestellten Krise und die Herstellung des im Leitbild beschriebenen Zustands. Maßnahmen, die nur auf kurzfristige Liquiditätssicherung zielen, reichen für ein vollständiges IDW-S6-Gutachten nicht aus.

Integrierte Sanierungsplanung

Der integrierte Unternehmensplan bildet die rechnerische Grundlage des Gutachtens. Plan-GuV, Planbilanz und Liquiditätsplanung müssen miteinander verknüpft sein, sodass die Wirkungen jeder Maßnahme auf Ergebnis, Vermögen und Liquidität ablesbar sind.

Für den Prognosezeitraum gelten zwei gesetzliche Bezugspunkte: § 18 Abs. 2 InsO legt für die drohende Zahlungsunfähigkeit „in aller Regel“ 24 Monate zugrunde. § 19 Abs. 2 InsO stellt für die Fortbestehensprognose im Rahmen der Überschuldungsprüfung auf zwölf Monate ab.

Sanierungsfähigkeit auf zwei Stufen

IDW S6 prüft die Sanierungsfähigkeit in zwei Stufen. Stufe 1 fragt, ob das Unternehmen überhaupt fortgeführt werden kann: Voraussetzung ist eine positive insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose und die Durchfinanzierung im relevanten Prognosezeitraum. Wer Stufe 1 nicht besteht, ist insolvenzreif.

Stufe 2 geht weiter. Sie fragt, ob das Unternehmen nach der Sanierung wieder wettbewerbs- und renditefähig sein wird. Erst wenn beide Stufen positiv beantwortet sind, kann das Gutachten eine vollständige Sanierungsfähigkeit attestieren. Diese Zweistufigkeit ist der entscheidende Unterschied zur bloßen Insolvenzprüfung nach IDW S11. Wer an diesem Punkt erkennt, dass sein Unternehmen diesen Weg gehen muss, findet im Bereich der professionellen Unternehmenssanierung den strukturierten Rahmen, um vom Sanierungsgutachten zum tragfähigen Konzept zu gelangen.

Wie sieht die offizielle IDW-Mustergliederung aus?

Das IDW veröffentlicht in der Anlage des Standards (Seite 24) eine offizielle Beispielgliederung unter der Bezeichnung „Beispiel für die Gliederung eines Sanierungskonzepts“. Es handelt sich dabei nicht um ein vollständig ausgefülltes Mustergutachten für ein konkretes Unternehmen, sondern um eine Strukturvorgabe mit acht Hauptpunkten und ihren Unterpunkten.

Die Gliederung ist verbindlicher Orientierungsrahmen für die Praxis. Abweichungen sind möglich, müssen aber inhaltlich begründet sein. Die folgende Tabelle gibt die offizielle Beispielgliederung vollständig wieder:

Gliederungspunkt Unterpunkte
I. Auftrag und Auftragsdurchführung
II. Zusammenfassung wesentlicher Ergebnisse
III. Beschreibung des Unternehmens 1. Historische Entwicklung und Unternehmensprofil; 2. Organisatorische, rechtliche und steuerliche Verhältnisse; 3. Übersicht über Geschäftsfelder und Produkte
IV. Analyse der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens in seiner Branche 1. Leistungswirtschaftliche Analyse; 2. Finanzwirtschaftliche Analyse; 3. Markt und Wettbewerb; 4. SWOT
V. Krisenursachen und Stadium der Krise sowie Ausschluss der Insolvenzreife
VI. Strategisches Leitbild und Ableitung von Sanierungsmaßnahmen 1. Strategische Marktausrichtung und Leitbild; 2. Maßnahmen zur Umsetzung des Sanierungskonzepts
VII. Integrierte Sanierungsplanung 1. Planungssystematik und Annahmen; 2. Vermögens-, Finanz- und Ertragslage; 3. Chancen und Risiken der Planung
VIII. Aussagen zur Sanierungsfähigkeit 1. Einschätzung der Sanierungsfähigkeit; 2. Zusammenfassende Schlussbemerkung

Was kostet ein IDW-S6-Gutachten?

Einen Festpreis gibt es nicht. Der Aufwand hängt von vier Faktoren ab: Unternehmensgröße, Krisenstadium, Qualität der vorhandenen Datenlage und geforderter Detaillierungsgrad. Ein mittelständisches Produktionsunternehmen mit mehreren Gesellschaften, schlechter Buchhaltung und akuter Liquiditätskrise erfordert deutlich mehr Aufwand als ein kleines Dienstleistungsunternehmen in einer frühen Strategiekrise.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 12. Mai 2016 (Az. IX ZR 65/14, Rn. 19) klargestellt, dass bei kleineren Unternehmen die vollständige Erfüllung formaler IDW-S6-Anforderungen nicht immer geboten ist. Auch bei vereinfachtem Umfang müssen aber Branche, Krisenursachen sowie Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage erfasst werden. Für kleinere Unternehmen bedeutet das in der Praxis: geringerer Gutachteraufwand, aber keine Abkürzungen bei den inhaltlichen Mindestanforderungen.

Wer darf ein IDW-S6-Gutachten erstellen?

IDW S6 ist ein Standard des Instituts der Wirtschaftsprüfer und richtet sich primär an Wirtschaftsprüfer. Daneben sind spezialisierte Sanierungsberater tätig, die nicht Wirtschaftsprüfer sein müssen, aber über entsprechende fachliche Qualifikation verfügen sollten.

Entscheidend für die Praxis ist ein anderer Punkt: Banken und institutionelle Gläubiger verlangen in der Regel ein Gutachten von einem unabhängigen Dritten. Ein Konzept, das die Geschäftsführung selbst erstellt hat, wird von Kreditgebern regelmäßig nicht als ausreichend anerkannt. Die Glaubwürdigkeit des Konzepts hängt unmittelbar von der Unabhängigkeit des Erstellers ab. Das gilt umso mehr, wenn das Gutachten als Grundlage für Kreditverlängerungen, Stundungsvereinbarungen oder Sanierungsbeiträge von Gläubigern dienen soll.

Was sollten Geschäftsführer vor der Gutachtenerstellung vorbereiten?

Die Erstellung eines IDW-S6-Gutachtens beginnt mit einer Datenerhebung. Der Gutachter benötigt einen strukturierten Zugang zu den Unternehmensunterlagen. Je besser diese vorbereitet sind, desto zügiger und kosteneffizienter läuft die Erstellung ab. Fehlende oder unvollständige Unterlagen sind einer der häufigsten Kostentreiber in der Praxis.

Neben der Unterlagenbereitstellung sollten Geschäftsführer intern klären, welche Krisenursachen sie selbst identifizieren und welche Sanierungsmaßnahmen bereits eingeleitet oder geplant sind. Ein Gutachter, der von Anfang an auf eine klare interne Einschätzung trifft, kann effizienter arbeiten und kommt schneller zur inhaltlichen Analyse. Üblicherweise fordert der Gutachter folgende Unterlagen an:

  • Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre
  • Aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) mit Summen- und Saldenliste
  • Liquiditätsplanung für mindestens die nächsten zwölf Monate
  • Übersicht über bestehende Kreditverträge, Sicherheiten und Bürgschaften
  • Vertragsübersichten zu wesentlichen Kunden- und Lieferantenbeziehungen
  • Aktuelles Organigramm und Gesellschafterstruktur
  • Übersicht über laufende Rechtsstreitigkeiten und steuerliche Risiken

Fallbeispiel zur integrierten Sanierungsplanung

Ein mittelständisches Maschinenbauunternehmen mit einem Jahresumsatz von 8 Millionen Euro befindet sich in einer Erfolgskrise. Die EBIT-Marge ist in den vergangenen zwei Jahren von fünf Prozent auf minus drei Prozent gesunken. Die Hausbank hat ein IDW-S6-Gutachten als Voraussetzung für eine Kreditverlängerung gefordert.

Im Rahmen der integrierten Sanierungsplanung erarbeitet der Gutachter einen 24-Monats-Plan. Die wesentlichen Planungsgrößen im Überblick:

Planungsgröße Betrag
Umsatz Jahr 1 (Plan) 7.600.000 Euro
Umsatz Jahr 2 (Plan) 8.400.000 Euro
Kosteneinsparungen durch Maßnahmen (kumuliert) 480.000 Euro
Liquiditätsbedarf Monat 1 bis 6 320.000 Euro
Geplante EBIT-Marge Ende Jahr 2 4,2 Prozent
Geplanter EBIT Ende Jahr 2 352.800 Euro

Die integrierte Planung verknüpft diese Ergebnisgrößen mit der Planbilanz und der monatlichen Liquiditätsplanung. Nur wenn alle drei Rechenwerke konsistent sind, erfüllt der Plan die Anforderungen des Standards. Die Kennzahl, die im Gutachten für die Fortbestehensprognose zentral ist, lässt sich wie folgt darstellen:

Liquiditätsdeckungsgrad (vereinfacht)
Verfügbare liquide Mittel plus zugesagte Kreditlinien × 100 Prozent ÷ fällige Verbindlichkeiten im Prognosezeitraum

Im Fallbeispiel ergibt sich für die ersten sechs Monate ein Liquiditätsdeckungsgrad von rund 94 Prozent. Das Gutachten empfiehlt deshalb eine Zwischenfinanzierung von 320.000 Euro als Voraussetzung für die positive Fortbestehensprognose auf Stufe 1. Erst nach Sicherstellung dieser Finanzierung kann der Gutachter auf Stufe 2 die Wettbewerbs- und Renditefähigkeit beurteilen.

Dr. Volker Furch
Fachlich geprüft

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Häufige Fragen zu IDW S6

Wie teuer ist ein IDW-S6-Gutachten?

Einen einheitlichen Preis gibt es nicht. Die Kosten hängen von Unternehmensgröße, Krisenstadium, Datenlage und gefordertem Detaillierungsgrad ab. Bei kleineren Unternehmen hat der BGH (Urteil vom 12. Mai 2016, Az. IX ZR 65/14) klargestellt, dass ein vereinfachter Umfang möglich ist, was den Aufwand reduziert. Die inhaltlichen Mindestanforderungen, also Krisenursachen, Maßnahmen und Fortführungsprognose, bleiben aber auch dann verpflichtend.

Wer darf ein IDW-S6-Gutachten erstellen?

IDW S6 richtet sich als Standard des Instituts der Wirtschaftsprüfer primär an Wirtschaftsprüfer. Daneben können spezialisierte Sanierungsberater tätig werden, sofern sie die fachlichen Anforderungen erfüllen. Banken und institutionelle Gläubiger verlangen in der Regel ein Gutachten von einem unabhängigen Dritten, weil die Glaubwürdigkeit des Konzepts davon abhängt. Ein von der Geschäftsführung selbst erstelltes Konzept wird regelmäßig nicht als ausreichend anerkannt.

Was bedeutet ein IDW-S6-Gutachten?

Ein IDW-S6-Gutachten ist ein strukturiertes Sanierungskonzept, das nach dem Standard des Instituts der Wirtschaftsprüfer erstellt wird. Es analysiert Krisenursachen und Krisenstadium, beschreibt das angestrebte Leitbild, enthält Sanierungsmaßnahmen und eine integrierte Finanzplanung. Am Ende steht eine begründete Einschätzung, ob das Unternehmen sanierungsfähig ist, also ob es die Insolvenz abwenden und langfristig wieder wettbewerbs- und renditefähig werden kann.

Gibt es ein Beispiel für ein Sanierungskonzept?

Das IDW veröffentlicht in der Anlage des Standards (Seite 24 der Fassung vom 22. Juni 2023) eine offizielle Beispielgliederung mit acht Hauptpunkten. Es handelt sich dabei nicht um ein vollständig ausgefülltes Mustergutachten für ein konkretes Unternehmen, sondern um eine Strukturvorgabe. Darüber hinaus sind in der Fachliteratur, etwa bei NWB (Hillebrand, BBB 3/2009 und NWB-BB 4/2009), ergänzende Mustergliederungen und Checklisten verfügbar.

Was ist der Unterschied zwischen IDW S6 und IDW S11?

IDW S6 beurteilt die Sanierungsfähigkeit eines Unternehmens und geht damit über die bloße Insolvenzprüfung hinaus. IDW S11 (Stand 13. Dezember 2023) prüft demgegenüber, ob Insolvenzeröffnungsgründe wie Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegen. In der Praxis greifen beide Standards ineinander, weil ein vollständiges IDW-S6-Gutachten die Insolvenzreife im Rahmen der Krisenanalyse ausdrücklich ausschließen muss.

Muss ein Sanierungskonzept zwingend nach IDW S6 erstellt werden?

Nein. Eine gesetzliche Pflicht, ein Konzept nach IDW S6 zu erstellen, besteht nicht. Der BGH hat in seinem Urteil vom 12. Mai 2016 (Az. IX ZR 65/14) ausdrücklich festgestellt, dass ein Sanierungsplan nicht den formalen Anforderungen des IDW S6 entsprechen muss. Inhaltlich verlangt der BGH aber, dass Krisenursachen benannt sind, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung vorliegen und eine positive Fortführungsprognose vorhanden ist. IDW S6 ist der sicherste Weg, diese Anforderungen nachweisbar zu erfüllen, und wird von Banken und Gläubigern in der Regel als Maßstab herangezogen.

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