Insolvenzberatung

Fortführungsprognose: Wer erstellt sie und wer haftet dafür?

Die Fortbestehensprognose entscheidet darüber, ob eine GmbH trotz Vermögensunterdeckung nicht als überschuldet gilt. Rechtlich verantwortlich dafür ist stets der Geschäftsführer – unabhängig davon, wer das Gutachten tatsächlich erstellt.

Dr. Furch & PartnerGerrit Furch|21. Oktober 2026|12 Min Lesezeit

Fortführungsprognose: Wer erstellt sie und wer haftet dafür?

Eine GmbH weist im Status mehr Schulden als Vermögen aus. Trotzdem muss das nicht zwingend Insolvenzreife bedeuten. Entscheidend ist, ob die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Diese Prüfung hat einen klaren Adressaten: den Geschäftsführer. Und sie wird in der Praxis häufig unscharf gehandhabt.

Was versteht man unter einer Fortführungsprognose und wann wird sie relevant?

Der Begriff „Fortführungsprognose“ klingt einheitlich, bezeichnet in Wirklichkeit aber zwei verschiedene Rechtsfragen. Das Insolvenzrecht und das Handelsrecht stellen jeweils eigene Anforderungen, mit unterschiedlichen Rechtsfolgen und unterschiedlichen Prognosezeiträumen. Wer beide verwechselt, riskiert Fehler bei der Bilanzierung und bei der Einschätzung der Insolvenzreife.

Im Insolvenzrecht spricht das IDW präzise von der insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose. Sie ist Bestandteil der Überschuldungsprüfung nach § 19 Abs. 2 InsO. Im Handelsrecht geht es um die Fortführungsannahme nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB, auch Going-Concern-Prämisse genannt. Das IDW hat zu beiden Beurteilungen ein eigenes Positionspapier veröffentlicht, das ihr Zusammenwirken erläutert.

Was prüft die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose?

§ 19 Abs. 2 Satz 1 InsO lautet: Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Der Zwölfmonatszeitraum gilt seit dem 1. Januar 2021, eingefügt durch Art. 5 SanInsFoG vom 22. Dezember 2020. Eine positive Prognose schließt die Überschuldung trotz Vermögensunterdeckung aus.

Der BGH verlangt für eine positive Prognose zwei Voraussetzungen. Subjektiv muss der Fortführungswille der Geschäftsleitung vorliegen. Objektiv muss ein schlüssiges, realisierbares Unternehmenskonzept vorhanden sein, dem ein Ertrags- und Finanzplan für den Prognosezeitraum zugrunde liegt (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021, Az. II ZR 84/20, Rn. 67 f.). Hängt die Fortführung von Finanzierungsbeiträgen Dritter ab, muss mit diesen Beiträgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden können.

Abzugrenzen ist die Fortbestehensprognose von der drohenden Zahlungsunfähigkeit nach § 18 Abs. 2 InsO. Dort gilt in aller Regel ein Prognosezeitraum von 24 Monaten. Das IDW hat diese gesetzliche Differenzierung in IDW S 11 (Stand 13. Dezember 2023) ausdrücklich übernommen.

Was bedeutet die handelsrechtliche Fortführungsannahme für den Jahresabschluss?

§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB schreibt vor: Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. Der BGH bezeichnet dies als gesetzlichen Regelfall. Selbst Zweifel an der Überlebensfähigkeit beseitigen die Fortführungsannahme nicht ohne Weiteres (BGH, Urteil vom 26. Januar 2017, Az. IX ZR 285/14, Rn. 22 bis 25).

Von der Going-Concern-Prämisse ist erst dann abzuweichen, wenn feststeht, dass die Unternehmenstätigkeit innerhalb des Prognosezeitraums aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eingestellt werden wird. Die Einstellung muss unvermeidbar oder beabsichtigt sein. Ein Insolvenzgrund zwingt nicht automatisch zur Abkehr, ist aber ein gewichtiger Anhaltspunkt.

Wird die Fortführungsannahme aufgegeben, sind die Rechtsfolgen einschneidend. Nach IDW RS HFA 17 (Stand 11. Juli 2018) wirkt sich die Abkehr auf Bewertung, Ansatz und Ausweis sowie auf die Angaben in Anhang und Lagebericht aus. Vermögensgegenstände sind zu Liquidationswerten anzusetzen, Verpflichtungen aus der Betriebseinstellung zusätzlich zu berücksichtigen.

Wer ist gesetzlich für die Erstellung der Fortführungsprognose verantwortlich?

Die Prüfung der Zahlungsfähigkeit und einer möglichen Überschuldung ist nach dem BGH die originäre Aufgabe des Geschäftsführers. Weist die Handelsbilanz eine Überschuldung aus, muss er die Überschuldungsprüfung selbst vornehmen oder gesondert in Auftrag geben (BGH, Urteil vom 7. März 2013, Az. IX ZR 64/12). Diese Pflicht ist nicht delegierbar in dem Sinne, dass sie mit der Beauftragung eines Beraters erledigt wäre.

Die Beauftragung eines fachkundigen Dritten ist zulässig und bei fehlenden Eigenkenntnissen sogar geboten. Die Verantwortung der Geschäftsführung entfällt dadurch nicht. Wer als Geschäftsführer ein Gutachten in Auftrag gibt, bleibt für die Plausibilitätskontrolle und die rechtzeitige Reaktion auf das Ergebnis persönlich verantwortlich.

Welche Pflichten hat der Geschäftsführer beim Einsatz eines externen Beraters?

Der BGH hat in seinem Urteil vom 27. März 2012 (Az. II ZR 171/10) vier Pflichten formuliert, die der Geschäftsführer beim Einsatz eines externen Beraters erfüllen muss. Sie gelten kumulativ und sind im Haftungsfall nachzuweisen.

Im Haftungsprozess trägt die Geschäftsleitung die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen sich die positive Prognose ergibt (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2006, Az. II ZR 303/05, Rn. 44). Wer diese Pflichten nicht dokumentiert, steht im Streitfall ohne Entlastungsmöglichkeit da.

  • Vollständige Offenlegung aller erheblichen Unterlagen gegenüber dem Berater
  • Unverzügliche Beauftragung, sobald Anhaltspunkte für eine Überschuldung vorliegen
  • Aktives Drängen auf zügige Vorlage des Gutachtens
  • Eigene Plausibilitätskontrolle des vorgelegten Ergebnisses

Wer kann eine Fortführungsprognose fachlich erstellen?

Der BGH schreibt keine bestimmte Berufsgruppe vor. Nach den Umständen des Einzelfalls können Sanierungsberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder andere geeignete Fachleute qualifiziert sein. Entscheidend sind Unabhängigkeit vom Unternehmen, ausreichende Kenntnisse im Insolvenz- und Sanierungsrecht sowie Erfahrung mit integrierten Ertrags- und Finanzplanungen. Die Unternehmensgröße darf bei der Auswahl berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 27. März 2012, Az. II ZR 171/10).

Bei komplexen Sachverhalten spricht die BGH-Rechtsprechung für einen spezialisierten Sanierungsberater oder Wirtschaftsprüfer. Ein Gutachten, das dem IDW S 11 folgt, erhöht die Belastbarkeit der Prognose erheblich. IDW S 11 ist der anerkannte Fachstandard für die Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen, zuletzt in der Fassung vom 13. Dezember 2023, veröffentlicht in IDW Life 07/08.2024, S. 677 ff.

Welche Qualifikation muss der Ersteller mitbringen?

Als Mindestanforderungen gelten Unabhängigkeit vom Unternehmen, ausreichende Kenntnisse im Insolvenz- und Sanierungsrecht sowie nachgewiesene Erfahrung mit integrierten Ertrags- und Finanzplanungen. Ein Berater, der selbst wirtschaftliche Interessen am Unternehmen hat oder in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Geschäftsführung steht, erfüllt die Unabhängigkeitsanforderung nicht.

Für kleinere Unternehmen kann ein erfahrener Steuerberater mit insolvenzrechtlichem Kenntnisstand ausreichen. Bei größeren oder strukturell komplexeren Unternehmen, etwa mit mehreren Finanzierungsquellen oder laufenden Sanierungsverhandlungen, ist ein spezialisierter Sanierungsberater oder Wirtschaftsprüfer die sachgerechte Wahl.

Was leistet ein Gutachten nach IDW S 11?

IDW S 11 strukturiert die Prüfung aller drei Insolvenzeröffnungsgründe einschließlich der Fortbestehensprognose. Er unterscheidet dabei ausdrücklich zwischen dem Zwölfmonatszeitraum für die Überschuldungsprüfung nach § 19 InsO und dem Zeitraum von in aller Regel 24 Monaten für die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO.

Ein belastbares Gutachten nach IDW S 11 enthält mindestens die folgenden Bestandteile. Die laufende Aktualisierung darunter fordert der BGH ausdrücklich als Daueraufgabe. Eine nur einmalig aufgestellte Planung genügt nicht, wenn sich die finanzielle Situation des Unternehmens verändert (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021, Az. II ZR 84/20, Rn. 68 ff.).

  • Integrierte Ertrags-, Bilanz- und Liquiditätsplanung für zwölf Monate
  • Darstellung des Unternehmenskonzepts und seiner Realisierbarkeit
  • Beurteilung von Drittfinanzierungen auf überwiegende Wahrscheinlichkeit
  • Dokumentation der laufenden Aktualisierungspflicht bei Verschlechterung der Lage

Welche Rolle spielt der Steuerberater bei der Fortführungsprognose?

Viele GmbH-Geschäftsführer gehen davon aus, dass ihr Steuerberater die Frage der Insolvenzreife automatisch im Blick hat, wenn er den Jahresabschluss erstellt. Das ist ein Irrtum mit erheblichem Haftungspotenzial. Der BGH hat in seinem Urteil vom 26. Januar 2017 (Az. IX ZR 285/14) klargestellt, dass der mit der Jahresabschlusserstellung beauftragte Steuerberater prüfen muss, ob Anhaltspunkte gegen die Fortführungsannahme vorliegen. Ohne gesonderten Auftrag ist er jedoch nicht verpflichtet, selbst eine Fortbestehensprognose zu erstellen und die dafür maßgeblichen Tatsachen zu ermitteln.

Eine Warnpflicht besteht dennoch. Sind Anhaltspunkte für eine Insolvenzreife offenkundig und muss der Steuerberater davon ausgehen, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist, muss er den Geschäftsführer auf die Prüfungspflicht hinweisen (BGH, Urteil vom 26. Januar 2017, Az. IX ZR 285/14, amtlicher Leitsatz). Die Warnpflicht gilt verbindlich.

Wann haftet der Steuerberater für einen fehlerhaften Abschluss?

Eine Haftung des Steuerberaters setzt nach dem BGH voraus, dass der Jahresabschluss trotz bestehender Insolvenzreife objektiv zu Unrecht von Fortführungswerten ausgeht und der Steuerberater seine vertraglichen Pflichten verletzt hat (BGH, Urteil vom 26. Januar 2017, Az. IX ZR 285/14, amtlicher Leitsatz b).

Weitergehend haftet ein Steuerberater, der sich ausdrücklich zur Prüfung der Insolvenzreife verpflichtet hat. Der BGH qualifiziert dies als Werkvertrag. Geschäftsführer und Gesellschafter können in den Schutzbereich dieses Prüfvertrags einbezogen sein und bei fehlerhafter Begutachtung eigene Schadensersatzansprüche haben (BGH, Urteil vom 14. Juni 2012, Az. IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297).

Was droht dem Geschäftsführer, wenn die Prognose fehlt oder falsch ist?

Fehlt eine belastbare Fortbestehensprognose oder fällt sie zu Unrecht positiv aus, läuft die Antragsfrist. Nach § 15a Abs. 1 InsO muss der Insolvenzantrag spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung gestellt werden. Beide Fristen laufen unabhängig voneinander. Eine frühzeitige Insolvenzberatung klärt, ob ein Antrag tatsächlich gestellt werden muss oder ob eine positive Fortbestehensprognose die Überschuldung noch ausschließt.

Wer die Frist versäumt, riskiert strafrechtliche Konsequenzen. § 15a Abs. 4 InsO droht bei vorsätzlicher Insolvenzverschleppung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Strafandrohung nach § 15a Abs. 5 InsO Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Unwissenheit schützt nicht vor dem Fahrlässigkeitsvorwurf.

Welche zivilrechtlichen Folgen drohen zusätzlich?

Zivilrechtlich haftet der Geschäftsführer der Gesellschaft nach § 43 Abs. 1 und 2 GmbHG, wenn er die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes verletzt hat. Mehrere Geschäftsführer haften solidarisch für den entstandenen Schaden.

Ab dem Zeitpunkt der Insolvenzreife greift zusätzlich das Zahlungsverbot des § 15b Abs. 1 InsO. Zahlungen, die danach noch geleistet werden, sind grundsätzlich zu erstatten. Die Verjährungsfrist für diese Erstattungsansprüche beträgt nach § 15b Abs. 7 InsO fünf Jahre, bei börsennotierten Gesellschaften zehn Jahre.

Die folgende Tabelle fasst die wesentlichen Fristen und Haftungsfolgen zusammen.

Tatbestand Frist / Rechtsfolge Rechtsgrundlage
Insolvenzantrag bei Zahlungsunfähigkeit Spätestens drei Wochen nach Eintritt § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO
Insolvenzantrag bei Überschuldung Spätestens sechs Wochen nach Eintritt § 15a Abs. 1 Satz 2 InsO
Strafbarkeit bei Vorsatz Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe § 15a Abs. 4 InsO
Strafbarkeit bei Fahrlässigkeit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe § 15a Abs. 5 InsO
Zahlungsverbot ab Insolvenzreife Sofort mit Eintritt der Insolvenzreife § 15b Abs. 1 InsO
Verjährung Erstattungsansprüche Fünf Jahre (bei Börsennotierung zehn Jahre) § 15b Abs. 4 und 7 InsO
Haftung gegenüber der Gesellschaft Solidarisch für entstandenen Schaden § 43 Abs. 1 und 2 GmbHG

Wie kann eine Fortbestehensprognose eine drohende Insolvenz abwenden?

Eine mittelständische GmbH stellt im Oktober des laufenden Jahres fest, dass ihr Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Das folgende vereinfachte Beispiel zeigt, wie die Fortbestehensprognose in dieser Situation wirkt.

Eine GmbH weist im Vermögensstatus Aktiva von 800.000 Euro und Verbindlichkeiten von 1.100.000 Euro aus. Die rechnerische Unterdeckung beträgt 300.000 Euro. Die Geschäftsführung beauftragt unverzüglich einen unabhängigen Sanierungsberater, der eine integrierte Ertrags- und Liquiditätsplanung für die nächsten zwölf Monate erstellt. Die Planung zeigt, dass das Unternehmen mit einem gesicherten Auftragspfad und einer bereits zugesagten Gesellschaftereinlage von 400.000 Euro durchgehend zahlungsfähig bleiben und die Unterdeckung bis zum Ende des Prognosezeitraums vollständig abbauen wird. Der Berater beurteilt die Fortführung als überwiegend wahrscheinlich. Eine Überschuldung im Sinne des § 19 Abs. 2 InsO liegt damit nicht vor.

Bezeichnung Betrag
Aktiva laut Vermögensstatus 800.000 Euro
Verbindlichkeiten laut Vermögensstatus 1.100.000 Euro
Rechnerische Unterdeckung 300.000 Euro
Zugesagte Gesellschaftereinlage 400.000 Euro
Ergebnis der Fortbestehensprognose Positiv: keine Überschuldung nach § 19 Abs. 2 InsO

Hätte die Geschäftsführung die Prüfung unterlassen oder verzögert, wäre die sechswöchige Antragsfrist des § 15a Abs. 1 InsO bereits gelaufen, ohne dass eine belastbare Grundlage für die Fortführungsannahme vorgelegen hätte.

Überschuldungsprüfung nach § 19 Abs. 2 InsO
Überschuldung liegt vor, wenn Verbindlichkeiten größer als Vermögen, es sei denn: Fortführung in den nächsten zwölf Monaten ist überwiegend wahrscheinlich

Wie sollte ein Geschäftsführer vorgehen, wenn Zweifel an der Fortführung entstehen?

§ 1 Abs. 1 StaRUG verpflichtet Geschäftsleiter juristischer Personen zur fortlaufenden Krisenfrüherkennung. Erkennen sie Entwicklungen, die den Fortbestand gefährden können, müssen sie geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen und die Überwachungsorgane unverzüglich informieren. Diese Pflicht ist eine gesetzliche Daueraufgabe, kein einmaliger Prüfschritt.

Entstehen konkrete Zweifel an der Fortführungsfähigkeit, empfiehlt sich ein strukturiertes Vorgehen. Die folgende Abfolge orientiert sich an den Anforderungen der BGH-Rechtsprechung und des IDW S 11.

  • Sofortige Bestandsaufnahme der Liquiditätslage und des Vermögensstatus
  • Unverzügliche Beauftragung eines unabhängigen, fachlich qualifizierten Beraters
  • Vollständige Offenlegung aller relevanten Unterlagen gegenüber dem Berater
  • Aktives Einfordern eines zügig vorgelegten Gutachtens
  • Eigene Plausibilitätskontrolle des Ergebnisses und laufende Aktualisierung bei Lageänderungen
  • Prüfung, ob der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen nach StaRUG zur nachhaltigen Beseitigung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit in Betracht kommt

Der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen nach StaRUG steht zur Verfügung, solange lediglich drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 Abs. 2 InsO vorliegt (§ 29 Abs. 1 StaRUG). Ist bereits Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten, ist der Insolvenzantrag der einzige gesetzlich vorgezeichnete Weg. Wer früh handelt, erhält sich mehr Optionen.

Dr. Volker Furch
Fachlich geprüft

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Häufige Fragen zur Fortführungsprognose

Wann liegt eine Überschuldung vor?

Überschuldung liegt nach § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Eine Ausnahme gilt, wenn die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Bei einer GmbH ist Überschuldung neben der Zahlungsunfähigkeit ein eigenständiger Insolvenzantragsgrund nach § 19 Abs. 1 InsO.

Was ist eine Fortbestehensprognose?

Die Fortbestehensprognose ist die insolvenzrechtliche Beurteilung, ob die Fortführung eines Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich ist. Sie ist Bestandteil der Überschuldungsprüfung nach § 19 Abs. 2 InsO. Eine positive Fortbestehensprognose schließt trotz Vermögensunterdeckung den Insolvenzgrund der Überschuldung aus. Sie setzt nach dem BGH den Fortführungswillen der Geschäftsleitung und ein schlüssiges, realisierbares Unternehmenskonzept mit einem Ertrags- und Finanzplan voraus (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021, Az. II ZR 84/20).

Welche Hinweispflichten hat ein Steuerberater?

Ein mit der Jahresabschlusserstellung beauftragter Steuerberater muss prüfen, ob Anhaltspunkte gegen die Fortführungsannahme vorliegen. Sind solche Anhaltspunkte offenkundig und muss er davon ausgehen, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist, muss er den Geschäftsführer auf die Prüfungspflicht hinweisen (BGH, Urteil vom 26. Januar 2017, Az. IX ZR 285/14). Ohne gesonderten Auftrag ist er jedoch nicht verpflichtet, selbst eine Fortbestehensprognose zu erstellen.

Wer kann einen Jahresabschluss erstellen?

Bei einer GmbH haben die Geschäftsführer den Jahresabschluss aufzustellen (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB). In der Praxis beauftragen sie damit regelmäßig einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Die gesetzliche Verantwortung für den Abschluss verbleibt nach § 322 Abs. 2 HGB bei den gesetzlichen Vertretern. Besteht eine Prüfungspflicht, beurteilt der Abschlussprüfer die Fortführung der Unternehmenstätigkeit nach IDW PS 270 n.F. (Stand 29. Oktober 2021).

Wie lange ist der Prognosezeitraum für die Fortbestehensprognose?

Für die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose im Rahmen der Überschuldungsprüfung nach § 19 Abs. 2 InsO beträgt der Prognosezeitraum seit dem 1. Januar 2021 zwölf Monate. Für die Beurteilung der drohenden Zahlungsunfähigkeit nach § 18 Abs. 2 InsO gilt in aller Regel ein Zeitraum von 24 Monaten. Befristete Sonderregelungen, die den Zeitraum auf vier Monate verkürzten, sind seit dem 1. Januar 2024 ausgelaufen.

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