Unternehmenssanierung

Sanierungskonzept: Welche Förderung gibt es für Unternehmen?

Wer als GmbH-Geschäftsführer in der Krise nach Förderung für ein Sanierungskonzept sucht, landet bei Google oft im falschen Regal. Dieser Beitrag klärt, welche Bundesprogramme tatsächlich einschlägig sind, was der IDW S 6 verlangt und welche gesetzlichen Pflichten bereits vor der Insolvenz greifen.

Dr. Furch & PartnerGerrit Furch|21. Oktober 2026|15 Min Lesezeit

Sanierungskonzept: Welche Förderung gibt es für Unternehmen?

Wer als GmbH-Geschäftsführer in der Krise das Wort „Sanierungskonzept Förderung“ in eine Suchmaschine tippt, landet zunächst bei Wärmedämmung, individuellen Sanierungsfahrplänen und KfW-Zuschüssen für Heizungsanlagen. Die Suchlandschaft wirft zwei völlig verschiedene Welten unter einem Begriff zusammen: die energetische Gebäudesanierung auf der einen Seite, die betriebswirtschaftliche Unternehmenssanierung auf der anderen. Wer die falsche Welt betritt, verliert Zeit, die er nicht hat.

Die betriebswirtschaftliche Unternehmenssanierung ist die strukturierte Antwort auf Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung und Verlust der Wettbewerbsfähigkeit. Das einschlägige Bundesförderprogramm für die Erstellung eines solchen Konzepts ist das BAFA-Programm „Förderung von Unternehmensberatungen für KMU“. Wer beides kennt, kann gezielt handeln, bevor die gesetzlichen Fristen ablaufen.

Warum verwechseln so viele das betriebliche Sanierungskonzept mit Gebäudesanierung?

Ein betriebswirtschaftliches Sanierungskonzept ist ein strukturiertes Dokument, das die Ursachen einer Unternehmenskrise analysiert, die Sanierungsfähigkeit beurteilt und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit beschreibt. Der maßgebliche Branchenstandard dafür ist der IDW S 6, vollständiger Titel: „IDW Standard: Anforderungen an Sanierungskonzepte (IDW S 6)“. Der Fachausschuss Sanierung und Insolvenz des Instituts der Wirtschaftsprüfer verabschiedete die aktuelle Fassung am 22. Juni 2023; der IDW-Hauptfachausschuss nahm sie am 13. Oktober 2023 billigend zur Kenntnis. Veröffentlicht wurde sie in IDW Life 12/2023, S. 1159 ff.

Die Verwechslungsgefahr entsteht, weil das BAFA und die KfW denselben Begriff „Sanierungskonzept“ auch für energetische Gebäudeberatungen verwenden. Das BAFA fördert Energieberatungen zur Erstellung energetischer Sanierungskonzepte für Nichtwohngebäude sowie den individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) für Wohngebäude. Die KfW fördert mit dem Kredit 263 die energetische Sanierung von Nichtwohngebäuden und mit dem Zuschuss 522 den Einbau klimafreundlicher Heizungen. Diese Programme betreffen die Energieeffizienz von Gebäuden. Ein GmbH-Geschäftsführer, der in der Liquiditätskrise nach Unterstützung sucht, findet dort nichts Verwertbares.

Was verlangt der IDW S 6 und welche Bestandteile muss ein Sanierungskonzept enthalten?

Der IDW S 6 beschreibt die Anforderungen an ein Konzept, das eine nachvollziehbare Aussage zur Sanierungsfähigkeit des Unternehmens ermöglichen soll. Er ist ein von Wirtschaftsprüfern erarbeiteter Fachstandard. Gesetzlich vorgeschrieben ist er nicht. Dennoch orientieren sich Banken, Insolvenzverwalter und Gerichte in der Praxis regelmäßig an seinen Anforderungen, wenn sie die Ernsthaftigkeit eines Sanierungsversuchs beurteilen.

Die aktuelle Fassung vom 22. Juni 2023 berücksichtigt erstmals ausdrücklich relevante Nachhaltigkeitsaspekte, Cyberrisiken und steuerrechtliche Folgewirkungen von Sanierungsmaßnahmen. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Pflichtbestandteile nach IDW S 6.

Bestandteil Inhalt
Auftragsgegenstand und Auftragsumfang Beschreibung dessen, was untersucht und beurteilt werden soll (IDW S 6, Rn. 25 ff.)
Wirtschaftliche und rechtliche Ausgangslage Basisinformationen über das Unternehmen und sein Umfeld einschließlich Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (Rn. 45 ff.)
Krisenstadium und Krisenursachen Feststellung und Analyse der Ursachen sowie des erreichten Krisenstadiums (Kapitel 3.4, Rn. 52 ff.)
Leitbild des sanierten Unternehmens Beschreibung der künftigen Ausrichtung und des Geschäftsmodells (Kapitel 4, Rn. 54 ff.)
Sanierungsmaßnahmen Maßnahmen zur Abwendung der Insolvenzgefahr und Erreichung des Leitbilds (Kapitel 5)
Integrierte Sanierungsplanung Verknüpfte Vermögens-, Finanz- und Ertragsplanung mit Darstellung der Maßnahmeneffekte (Kapitel 6, Rn. 62 ff.)
Zusammenfassende Beurteilung Zusammenfassende Einschätzung der Sanierungsfähigkeit (Rn. 59 ff.)
Dokumentation und Berichterstattung Gesonderte Anforderungen an Dokumentation und Berichterstattung (Kapitel 7 und 8)

Fortführungsfähigkeit und nachhaltige Sanierungsfähigkeit als zwei Prüfstufen

Der IDW S 6 beurteilt die Sanierungsfähigkeit in zwei aufeinanderfolgenden Stufen. Erst wer beide besteht, gilt als sanierungsfähig im Sinne des Standards.

Stufe eins prüft die Fortführungsfähigkeit: Besteht eine positive insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose? Ist die Durchfinanzierung für den gesamten Sanierungszeitraum gesichert? Stufe zwei geht darüber hinaus. Sie fragt, ob das Unternehmen nach Abschluss der Sanierung wieder wettbewerbsfähig ist, sich am Markt finanzieren kann, eine angemessene Rendite erwirtschaftet und über ein angemessenes positives Eigenkapital verfügt. Wer nur Stufe eins erfüllt, hat die Insolvenz abgewendet, aber noch keine dauerhaft tragfähige Unternehmensstruktur hergestellt.

Was hat der BGH zum Sanierungskonzept entschieden?

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. Mai 2016 (IX ZR 65/14) klargestellt, dass ein Sanierungsplan nicht den formalen Anforderungen des IDW S 6 entsprechen muss. Wörtlich heißt es: „Der Sanierungsplan des Schuldners muss nicht den formalen Erfordernissen entsprechen, wie sie das Institut für Wirtschaftsprüfer e.V. in dem IDW Standard S6 (IDWS6) oder das Institut für die Standardisierung von Unternehmenssanierungen (ISU) als Mindestanforderungen an Sanierungskonzepte (MaS) aufgestellt haben.“

Gefordert ist aber ein „schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept“, das mindestens in seinen Anfängen umgesetzt ist und eine ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigt. Der BGH nennt als Mindestinhalt: eine Analyse der Verluste und ihrer künftigen Vermeidung, die Beurteilung von Erfolgsaussichten und Rentabilität sowie Maßnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung der drohenden Insolvenzreife. Ein Gläubiger kann laut demselben Urteil nur dann von einem schlüssigen Sanierungskonzept ausgehen, wenn er in Grundzügen über dessen wesentliche Grundlagen informiert ist, also über Insolvenzursachen, Gegenmaßnahmen und eine positive Fortführungsprognose.

Welche gesetzlichen Pflichten treffen GmbH-Geschäftsführer in der Krise?

Die Krise beginnt rechtlich nicht erst mit dem Insolvenzantrag. § 1 Abs. 1 StaRUG verpflichtet Geschäftsleiter, fortlaufend über Entwicklungen zu wachen, die den Fortbestand der juristischen Person gefährden können. Erkennen sie solche Entwicklungen, müssen sie geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen, Überwachungsorgane unverzüglich informieren und gegebenenfalls auf die Befassung anderer Organe hinwirken. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob ein förmliches Restrukturierungsverfahren eingeleitet wird.

Parallel dazu verlangt § 43 Abs. 1 GmbHG die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes. Wer diese Sorgfalt verletzt, haftet der Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG solidarisch für den entstandenen Schaden. Der BGH hat in seinem Urteil vom 26. Januar 2017 (IX ZR 285/14) präzisiert, dass es originäre Aufgabe des Geschäftsführers ist, Zahlungsfähigkeit und mögliche Überschuldung im Auge zu behalten und auf Anzeichen der Insolvenzreife zu reagieren. Dazu gehört der Aufbau einer Organisation, die jederzeit einen Überblick über die wirtschaftliche und finanzielle Lage ermöglicht.

Insolvenzantragspflicht und Zahlungsverbote

§ 15a Abs. 1 InsO schreibt vor, dass die Mitglieder des Vertretungsorgans ohne schuldhaftes Zögern Insolvenzantrag stellen müssen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Überschuldung liegt nach § 19 Abs. 2 InsO vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Innerhalb dieser Fristen gelten Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nach § 15b Abs. 2 Satz 2 InsO nur so lange als sorgfaltsgemäß, wie Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung eines Insolvenzantrags mit der erforderlichen Sorgfalt betrieben werden. Die Norm nennt kein Sanierungskonzept nach IDW S 6, macht aber deutlich, dass bloßes Abwarten die Haftung nicht ausschließt.

Wann wird externe Beratung zur Pflicht?

Nicht jeder Geschäftsführer verfügt über die fachliche Kompetenz, Insolvenzreife eigenständig zu beurteilen. Der BGH hat dafür klare Maßstäbe gesetzt. Im Urteil vom 27. März 2012 (II ZR 171/10) heißt es: „Verfügt der Geschäftsführer einer GmbH nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse, die er für die Prüfung benötigt, ob er pflichtgemäß Insolvenzantrag stellen muss, hat er sich bei Anzeichen einer Krise der Gesellschaft unverzüglich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einer unabhängigen, fachlich qualifizierten Person beraten zu lassen.“ Der Geschäftsführer muss dabei über die Auftragserteilung hinaus auf eine unverzügliche Vorlage des Prüfergebnisses hinwirken.

Wer diesen Weg geht, kann sich auf Haftungsfreistellung berufen. Das Urteil vom 14. Mai 2007 (II ZR 48/06) stellt fest, dass ein Organvertreter seine Insolvenzantragspflicht nicht schuldhaft verletzt, wenn er den Rat eines unabhängigen, fachlich qualifizierten Berufsträgers einholt, diesen vollständig informiert und nach eigener Plausibilitätskontrolle dem Rat folgt. Die Plausibilitätskontrolle verlangt vom Geschäftsführer eine eigene inhaltliche Prüfung. Wer unsicher ist, ob sein Unternehmen bereits sanierungsfähig oder schon insolvenzreif ist, sollte eine fachkundige Beratung zur Unternehmenssanierung in Anspruch nehmen, bevor die gesetzlichen Fristen ablaufen.

Gibt es eine staatliche Förderung für die Erstellung eines betrieblichen Sanierungskonzepts?

Auf Bundesebene ist das BAFA-Programm „Förderung von Unternehmensberatungen für KMU“ das einschlägige Instrument. Es fördert konzeptionelle und individuell durchgeführte Beratungen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung. Die Förderdatenbank des Bundes nennt ausdrücklich den Umgang mit Umsatzrückgängen und Liquiditätsproblemen als förderfähige Beratungsthemen.

Die Richtlinie basiert auf der Fassung vom 14. Dezember 2022 (BAnz AT 23.12.2022 B1) in der Änderungsfassung vom 12. Dezember 2024 (BAnz AT 23.12.2024 B1). Das Programm ist als ESF-Plus-Programm des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ausgestaltet. Anträge nach der geltenden Richtlinie sind bis zum 31. Dezember 2026 möglich.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind rechtlich selbstständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft oder der Freien Berufe mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland. Die KMU-Kriterien folgen der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 (2003/361/EG).

Bei der Berechnung der Größenmerkmale sind die Werte von Partner- und verbundenen Unternehmen entsprechend der KMU-Definition einzubeziehen. Alle drei Größenmerkmale müssen kumulativ erfüllt sein:

  • Weniger als 250 Beschäftigte
  • Jahresumsatz höchstens 50 Millionen Euro oder Jahresbilanzsumme höchstens 43 Millionen Euro
  • Unternehmenssitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland

Ein wichtiger Ausschluss betrifft Krisenunternehmen in fortgeschrittenem Stadium: Unternehmen, über deren Vermögen bereits ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet wurde, sind nicht antragsberechtigt. Gleiches gilt für Antragsteller, die zur Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder § 284 AO verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Das BAFA-Programm greift also nur, solange das Verfahren noch nicht eröffnet ist.

Wie hoch ist die Förderung und was wird bezuschusst?

Die förderfähigen Beratungskosten sind auf 3.500 Euro (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Der Fördersatz hängt vom Standort der beratenen Betriebsstätte ab. Förderfähig sind Honorar, Auslagen und Reisekosten des Beratungsunternehmens, nicht jedoch die Umsatzsteuer. Der Zuschuss ist nicht rückzahlbar und wird an das beratene Unternehmen ausgezahlt.

Standort der Betriebsstätte Fördersatz Maximale Beratungskosten Maximaler Zuschuss
Neue Bundesländer, Regionen Lüneburg und Trier (ohne Berlin und Region Leipzig) 80 Prozent 3.500 Euro 2.800 Euro
Alte Bundesländer, Berlin und Region Leipzig (ohne Lüneburg und Trier) 50 Prozent 3.500 Euro 1.750 Euro

Welche Beratungsarten schließt das BAFA aus?

Die Förderausschlüsse sind für Krisenunternehmen besonders relevant, weil sie den Rahmen des Programms scharf begrenzen. Nicht förderfähig sind Beratungen, die überwiegend gutachterliche Stellungnahmen enthalten. Ein vollständiges IDW-S-6-Gutachten, das nach seiner Natur auf eine gutachterliche Beurteilung der Sanierungsfähigkeit zielt, bewegt sich damit in einem Graubereich. Das BAFA hat in den untersuchten offiziellen Quellen weder bestätigt, dass ein vollständiges IDW-S-6-Gutachten förderfähig ist, noch, dass es generell ausgeschlossen ist.

Eindeutig ausgeschlossen sind dagegen Beratungsarten, die inhaltlich oder formal außerhalb des Programms liegen. Die BAFA-Richtlinie nennt folgende Konstellationen:

  • Beratungen mit überwiegend rechtlichen, versicherungsrechtlichen oder steuerberatenden Inhalten
  • Beratungen, die überwiegend das Thema Fördermittel zum Inhalt haben
  • Seminare, Workshops und Gruppenveranstaltungen
  • Vermittlungstätigkeiten oder Beratungen, die auf den Erwerb eigener Waren oder Dienstleistungen des Beratungsunternehmens gerichtet sind
  • Doppelförderung mit anderen öffentlichen Zuschüssen einschließlich ESF-Plus-Mitteln

Wie läuft das Antragsverfahren ab?

Das Verfahren folgt einer strikten Reihenfolge, bei der ein einziger Fehler die Förderung gefährdet. Der Antrag muss online über die BAFA-Antragsplattform und eine Leitstelle gestellt werden, bevor die Beratung beginnt. Bereits der vorherige Abschluss des Beratungsvertrags gilt als förderschädlicher Maßnahmenbeginn.

Der Verwendungsnachweis muss vollständig elektronisch spätestens sechs Monate nach Erhalt des Informationsschreibens eingereicht werden. Erforderlich sind dabei Verwendungsnachweisformular, KMU- und De-minimis-Erklärung, Erklärung zur EU-Grundrechtecharta, unterschriebener Beratungsbericht, Rechnung und Kontoauszug über die vollständige Zahlung. Barzahlung und Verrechnung sind nicht zulässig. Pro Kalenderjahr sind höchstens zwei Beratungen förderbar, innerhalb der gesamten Richtlinienlaufzeit höchstens fünf.

BAFA-Förderung für eine Krisenberatung am Beispiel eines Maschinenbauers

Ein mittelständischer Maschinenbauer mit 80 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von 12 Millionen Euro stellt im dritten Quartal fest, dass die Liquidität in drei Monaten nicht mehr ausreicht, um laufende Verbindlichkeiten zu bedienen. Ein Insolvenzverfahren ist noch nicht beantragt. Die Betriebsstätte liegt in Sachsen (neues Bundesland).

Der Geschäftsführer beauftragt ein beim BAFA registriertes Beratungsunternehmen, das über fünf Tage eine Analyse der Unternehmensfinanzierung, eine Schwachstellenfeststellung und Handlungsempfehlungen zur Liquiditätssicherung erarbeitet. Das Honorar beträgt 3.200 Euro netto. Der Antrag wird vor Beratungsbeginn gestellt, das Informationsschreiben liegt vor Vertragsabschluss vor.

BAFA-Zuschuss (neues Bundesland)
Förderfähige Beratungskosten × Fördersatz = 3.200 Euro × 80 Prozent = 2.560 Euro
Bezeichnung Betrag
Beratungshonorar netto 3.200 Euro
Fördersatz (neues Bundesland) 80 Prozent
BAFA-Zuschuss 2.560 Euro
Verbleibender Eigenanteil 640 Euro

Das Unternehmen trägt bei einem Beratungshonorar von 3.200 Euro netto einen Eigenanteil von 640 Euro. Wäre die Betriebsstätte in Bayern, betrüge der Zuschuss 50 Prozent, also 1.600 Euro, und der Eigenanteil läge ebenfalls bei 1.600 Euro. Der Unterschied zwischen alten und neuen Bundesländern ist in der Praxis erheblich.

Welche weiteren Fördermöglichkeiten gibt es für Unternehmen in der Krise?

Neben dem BAFA-Programm gibt es zwei weitere Bundesprogramme, die im Krisenkontext gelegentlich genannt werden. Beide haben jedoch einen anderen Fokus und ersetzen das BAFA-Programm nicht.

INQA-Coaching fördert die mitarbeiterorientierte Gestaltung von Veränderungsprozessen sowie personalpolitische und arbeitsorganisatorische Herausforderungen im digitalen Wandel. Das Programm läuft von 2023 bis 2028 und fördert bis zu zwölf Coaching-Tage mit 80 Prozent. Ein Sanierungskonzept oder IDW-S-6-Gutachten wird in der offiziellen Programmbeschreibung nicht als Fördergegenstand genannt. Der ERP-Förderkredit KMU der KfW (Programm 365/366) finanziert Investitionen und laufende Kosten von KMU, schließt aber Unternehmen in Schwierigkeiten nach Art. 1 Abs. 4 Buchst. c AGVO aus. Für die Erstellung eines Sanierungskonzepts ist er nicht ausdrücklich vorgesehen.

Welche Möglichkeiten eröffnet der StaRUG-Rahmen für Krisenunternehmen?

Für Unternehmen, bei denen drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 18 Abs. 2 InsO vorliegt, eröffnet das Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) einen eigenen Handlungsrahmen. § 29 Abs. 1 StaRUG stellt die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens zur nachhaltigen Beseitigung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit bereit.

Wer diese Instrumente nutzen will, muss das Restrukturierungsvorhaben beim zuständigen Restrukturierungsgericht anzeigen. § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StaRUG verlangt dafür einen Entwurf des Restrukturierungsplans oder ein Restrukturierungskonzept. Dieses Konzept muss auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Restrukturierungsziel und die zur Zielerreichung vorgesehenen Maßnahmen beschreiben. Das ist inhaltlich nah am IDW S 6, ohne dessen formale Anforderungen zwingend vorauszusetzen.

Wo liegt der Unterschied zwischen betrieblichem Sanierungskonzept und energetischer Gebäudesanierung?

Die Abgrenzung ist eindeutig, auch wenn sie im Netz nicht immer sichtbar ist. Die BAFA-Förderung für energetische Sanierungskonzepte bei Nichtwohngebäuden und der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) für Wohngebäude betreffen die Energieeffizienz von Gebäuden und Anlagen. Die KfW-Programme 263 und 522 verfolgen dasselbe Ziel. Mit der betriebswirtschaftlichen, finanziellen oder insolvenzrechtlichen Sanierung eines Unternehmens haben diese Programme nichts gemein.

Wer als GmbH-Geschäftsführer in der Krise sucht, landet bei Google schnell im falschen Regal. Das richtige Regal ist das BAFA-Programm „Förderung von Unternehmensberatungen für KMU“, ergänzt durch den StaRUG-Rahmen bei drohender Zahlungsunfähigkeit und die BGH-Rechtsprechung zu den Sorgfaltspflichten des Geschäftsführers. Wer beides kennt, kann gezielt handeln.

Dr. Volker Furch
Fachlich geprüft

Diesen Beitrag hat Dr. Volker Furch inhaltlich und fachlich geprüft. Rechtsgrundlagen, Zahlen und Beispiele sind sauber aufgearbeitet und mit den zugrunde liegenden Quellen abgeglichen. Unsere redaktionellen Richtlinien

Häufige Fragen zu Sanierungskonzept und Förderung

Welche Fördermittel gibt es bei betrieblichen Sanierungen?

Das einschlägige Bundesprogramm ist die BAFA-Förderung „Förderung von Unternehmensberatungen für KMU“. Sie fördert konzeptionelle Einzelberatungen zu wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung, ausdrücklich auch den Umgang mit Liquiditätsproblemen und Umsatzrückgängen. INQA-Coaching und der ERP-Förderkredit KMU der KfW haben einen anderen Fokus und ersetzen das BAFA-Programm nicht.

Wie hoch ist die BAFA-Förderung für Unternehmensberatungen in der Krise?

Die förderfähigen Beratungskosten sind auf 3.500 Euro (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. In den neuen Bundesländern sowie den Regionen Lüneburg und Trier beträgt der Zuschuss 80 Prozent, maximal 2.800 Euro. In den alten Bundesländern einschließlich Berlin und der Region Leipzig sind es 50 Prozent, maximal 1.750 Euro. Der Zuschuss ist nicht rückzahlbar und wird an das beratene Unternehmen ausgezahlt.

Können Unternehmen in der Insolvenz noch BAFA-Förderung beantragen?

Nein. Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet wurde, sind nach der BAFA-Richtlinie nicht antragsberechtigt. Gleiches gilt für Antragsteller, die zur Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder § 284 AO verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Das Programm greift also nur im Vorfeld eines förmlichen Insolvenzverfahrens.

Muss ein Sanierungskonzept den Anforderungen des IDW S 6 entsprechen?

Gesetzlich vorgeschrieben ist der IDW S 6 nicht. Der BGH hat in seinem Urteil vom 12. Mai 2016 (IX ZR 65/14) ausdrücklich klargestellt, dass ein Sanierungsplan nicht den formalen Erfordernissen des IDW S 6 entsprechen muss. Gefordert ist aber ein schlüssiges, tatsachenbasiertes Konzept, das mindestens in Ansätzen umgesetzt ist. In der Praxis orientieren sich Banken, Gerichte und Insolvenzverwalter gleichwohl häufig am IDW S 6 als Qualitätsmaßstab.

Was ist der Unterschied zwischen einem Sanierungskonzept und einem Restrukturierungsplan nach StaRUG?

Ein Sanierungskonzept nach IDW S 6 ist ein betriebswirtschaftliches Gutachten, das die Sanierungsfähigkeit eines Unternehmens beurteilt. Ein Restrukturierungsplan nach StaRUG ist ein förmliches Rechtsdokument, das Gläubigerrechte gestalten kann und der Bestätigung durch das Restrukturierungsgericht bedarf. § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StaRUG lässt alternativ auch ein Restrukturierungskonzept zu, das Art, Ausmaß und Ursachen der Krise sowie Restrukturierungsziel und Maßnahmen beschreibt.

Welche Pflichten hat ein GmbH-Geschäftsführer beim Erkennen einer Unternehmenskrise?

§ 1 Abs. 1 StaRUG verpflichtet Geschäftsleiter zur fortlaufenden Krisenüberwachung und zu geeigneten Gegenmaßnahmen. § 43 Abs. 1 GmbHG verlangt die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes. Bei Zahlungsunfähigkeit muss nach § 15a Abs. 1 InsO spätestens nach drei Wochen, bei Überschuldung spätestens nach sechs Wochen Insolvenzantrag gestellt werden. Fehlt dem Geschäftsführer die nötige Fachkompetenz zur Beurteilung der Insolvenzreife, muss er nach der BGH-Rechtsprechung unverzüglich externen Rat einholen und auf eine zügige Vorlage des Prüfergebnisses hinwirken.

Dr. Furch & Partner Wirtschaftsberatung ist ein betriebswirtschaftliches Beratungsunternehmen und keine Rechtsanwaltskanzlei. Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 RDG, insbesondere Rechtsberatung, Vertragsgestaltung, die Vertretung gegenüber Gerichten und Behörden sowie die Strafverteidigung, erbringen ausschließlich die von uns eingebundenen, unabhängigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Das anwaltliche Mandat kommt unmittelbar zwischen Ihnen und der Anwältin oder dem Anwalt zustande.
Kostenlos und unverbindlich
Sanierung prüfen
Je früher Sie gegensteuern, desto größer die Sanierungschancen. Wir zeigen Ihnen den tragfähigen Weg.
Sanierungsweg finden