Insolvenz in Eigenverwaltung: Was müssen GmbH-Geschäftsführer wissen?
Wer als GmbH-Geschäftsführer in der Krise die Kontrolle über sein Unternehmen behalten will, hat seit der Reform durch das SanInsFoG zum 1. Januar 2021 ein schärfer konturiertes, aber weiterhin mächtiges Instrument zur Hand: die Insolvenz in Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO.

Im Regelinsolvenzverfahren übernimmt ab dem Eröffnungsbeschluss ein Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Unternehmensvermögen. Der Geschäftsführer wird faktisch entmachtet. In der Eigenverwaltung verbleibt diese Befugnis beim Schuldner selbst, also beim Unternehmen und seinen Organen, unter Aufsicht eines Sachwalters. Das regelt § 270 Abs. 1 Satz 1 InsO in der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung.
Das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 2020, S. 3256) hat die §§ 270 ff. InsO grundlegend neu strukturiert. Die Anforderungen an den Schuldner sind gestiegen, der Gläubigerschutz wurde gestärkt, und die Eigenverwaltungsplanung ist zur zentralen Eintrittshürde geworden. Wer diese Hürde unterschätzt, scheitert bereits am Antrag.
Wie unterscheidet sich die Eigenverwaltung grundlegend vom Regelinsolvenzverfahren?
Die Eigenverwaltung ist keine eigenständige Verfahrensart neben dem Insolvenzverfahren. Sie ist eine besondere Ausgestaltung desselben. Das Ziel bleibt nach § 1 Satz 1 InsO die bestmögliche Gläubigerbefriedigung, auch wenn im Rahmen eines Insolvenzplans eine Sanierung angestrebt werden kann.
§ 270 Abs. 1 Satz 2 InsO stellt klar, dass für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften der Insolvenzordnung gelten, soweit der Eigenverwaltungsabschnitt keine abweichenden Regelungen trifft. Der Schuldner verwaltet die Insolvenzmasse weiter und verfügt über sie, allerdings unter der Aufsicht eines Sachwalters, der dem Insolvenzgericht gegenüber verantwortlich ist.
Wer darf die Eigenverwaltung beantragen?
§ 270 Abs. 2 InsO schließt Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 InsO ausdrücklich aus. Eigenverwaltung ist ausschließlich für Unternehmensinsolvenzen vorgesehen. Für GmbH, AG und rechtsfähige Personengesellschaften ohne persönlich haftende natürliche Person ist sie das maßgebliche Instrument, wenn die Geschäftsführung die operative Kontrolle behalten will. Für Privatpersonen ohne unternehmerische Tätigkeit steht dieser Weg schlicht nicht offen.
Für GmbH-Geschäftsführer bedeutet das: Der Antrag auf Eigenverwaltung ist Sache des Unternehmens als Schuldner. Das Antragsrecht und die damit verbundenen Pflichten treffen die Gesellschaft, vertreten durch ihre Organe.
Welche Aufgaben hat der Sachwalter?
Der Sachwalter ist keine Randfigur. § 274 Abs. 2 InsO verpflichtet ihn, die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben zu überwachen. Er muss nach § 274 Abs. 3 InsO unverzüglich anzeigen, wenn Umstände erkennbar werden, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führt.
Daneben hat der Sachwalter ein gesetzliches Exklusivrecht: Nach § 280 InsO kann nur er Haftungsansprüche nach den §§ 92 und 93 InsO für die Insolvenzmasse geltend machen und Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis 147 InsO anfechten. Dieses Monopol sichert, dass die Durchsetzung von Ansprüchen gegen frühere oder amtierende Organe nicht in den Händen des Schuldners liegt, der daran ein eigenes Interesse haben könnte.
Wann liegt ein Eröffnungsgrund vor und welche Variante passt zur Krisenlage?
Die Insolvenzordnung kennt drei Eröffnungsgründe, die für GmbH-Geschäftsführer je nach Krisenstand unterschiedliche Handlungsoptionen eröffnen. Der allgemeine Eröffnungsgrund ist nach § 17 Abs. 1 InsO die Zahlungsunfähigkeit. Sie liegt nach § 17 Abs. 2 InsO vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, fällige Zahlungspflichten zu erfüllen. Bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit greift zugleich die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO.
Wer früher handelt, hat mehr Spielraum. § 18 Abs. 1 InsO lässt die Verfahrenseröffnung auch bei drohender Zahlungsunfähigkeit zu, wenn der Schuldner selbst den Antrag stellt. Drohend zahlungsunfähig ist ein Unternehmen nach § 18 Abs. 2 InsO, wenn es voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, bestehende Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Der Prognosezeitraum beträgt in aller Regel 24 Monate.
Für juristische Personen wie die GmbH ist nach § 19 Abs. 1 InsO auch die Überschuldung ein Eröffnungsgrund. Überschuldung liegt nach § 19 Abs. 2 InsO vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist in den nächsten zwölf Monaten nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
Bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit steht die Eigenverwaltung im eröffneten Insolvenzverfahren zur Verfügung. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne eingetretene Zahlungsunfähigkeit kommt das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO in Betracht, das eine vorbereitende Sanierungsphase mit bis zu drei Monaten Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans ermöglicht. Welcher Eröffnungsgrund tatsächlich vorliegt und welches Verfahren zur konkreten Lage passt, klärt eine fachkundige Insolvenzberatung oft schon in einem ersten Gespräch.
Welche Voraussetzungen muss ein GmbH-Geschäftsführer für die Eigenverwaltung erfüllen?
Der Antrag auf Eigenverwaltung ist kein einfaches Formular. § 270a Abs. 1 InsO verlangt, dass der Schuldner dem Antrag eine Eigenverwaltungsplanung beifügt. Das Insolvenzgericht ordnet die vorläufige Eigenverwaltung nach § 270b Abs. 1 InsO nur an, wenn die Planung vollständig und schlüssig ist und keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass sie in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.
Weist die Planung behebbare Mängel auf, kann das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung einstweilen anordnen und dem Schuldner eine Nachbesserungsfrist setzen, die nach § 270b Abs. 1 Satz 2 InsO 20 Tage nicht übersteigen darf. Diese Frist ist knapp. Wer unvorbereitet in das Verfahren geht, wird sie kaum nutzen können.
Pflichtbestandteile der Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO
§ 270a Abs. 1 InsO zählt die Bestandteile der Eigenverwaltungsplanung abschließend auf. Jeder dieser Punkte muss vollständig und inhaltlich überzeugend sein. Fehlt auch nur einer, droht die Ablehnung der Eigenverwaltung.
Gesetzlich vorgeschrieben sind fünf Elemente der Eigenverwaltungsplanung nach § 270a Abs. 1 InsO:
- Finanzplan für sechs Monate mit fundierter Darstellung der Finanzierungsquellen, die sicherstellen sollen, dass der gewöhnliche Geschäftsbetrieb und die Verfahrenskosten in diesem Zeitraum gedeckt sind (§ 270a Abs. 1 Nr. 1 InsO)
- Sanierungskonzept mit Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise sowie des Ziels der Eigenverwaltung und der zur Zielerreichung geplanten Maßnahmen (§ 270a Abs. 1 Nr. 2 InsO)
- Verhandlungsstand mit Gläubigern, am Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen (§ 270a Abs. 1 Nr. 3 InsO)
- Vorkehrungen zur Pflichterfüllung, die der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen (§ 270a Abs. 1 Nr. 4 InsO)
- Kostenvergleich mit begründeter Darstellung der voraussichtlichen Mehr- oder Minderkosten der Eigenverwaltung im Vergleich zum Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse (§ 270a Abs. 1 Nr. 5 InsO)
Welche zusätzlichen Erklärungen verlangt das Gesetz?
Neben der Eigenverwaltungsplanung verlangt § 270a Abs. 2 InsO drei weitere Erklärungen des Schuldners. Sie dienen dem Gericht zur Einschätzung der Zahlungsdisziplin, der Transparenz und der Verlässlichkeit des Unternehmens. Zugleich sind sie Anknüpfungspunkte für Ausschlussgründe nach § 270b Abs. 2 InsO.
Der Schuldner muss nach § 270a Abs. 2 InsO erklären:
- ob und in welchem Umfang Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern, Pensionszusagen, dem Steuerschuldverhältnis, Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten bestehen (§ 270a Abs. 2 Nr. 1 InsO)
- ob in den letzten drei Jahren vor dem Antrag Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach der Insolvenzordnung oder nach dem StaRUG zu seinen Gunsten angeordnet wurden (§ 270a Abs. 2 Nr. 2 InsO)
- ob er für die letzten drei Geschäftsjahre seinen Offenlegungspflichten nach §§ 325 bis 328 oder 339 HGB nachgekommen ist (§ 270a Abs. 2 Nr. 3 InsO)
Liegen erhebliche Zahlungsrückstände, frühere Sperren oder Verstöße gegen Offenlegungspflichten vor, erfolgt die Bestellung eines vorläufigen Sachwalters nach § 270b Abs. 2 InsO nur noch, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten. Die Messlatte liegt dann spürbar höher.
Wie läuft das vorläufige Eigenverwaltungsverfahren ab?
Mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dem gleichzeitigen Antrag auf Eigenverwaltung beginnt das vorläufige Eigenverwaltungsverfahren nach § 270c InsO. Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 InsO anzuwenden sind. Noch vor der Eröffnungsentscheidung nimmt der vorläufige Sachwalter seine Prüf- und Überwachungsaufgaben auf.
Das Gericht kann den vorläufigen Sachwalter nach § 270c Abs. 1 InsO beauftragen, über die Eigenverwaltungsplanung zu berichten: ob sie von erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, schlüssig und durchführbar ist, ob Buchführung und Rechnungslegung vollständig und geeignet sind, und ob Haftungsansprüche gegen amtierende oder ehemalige Organmitglieder bestehen. Der Schuldner muss nach § 270c Abs. 2 InsO wesentliche Änderungen der Eigenverwaltungsplanung unverzüglich mitteilen.
Zur Sicherung des laufenden Geschäftsbetriebs ist nach § 270c Abs. 4 InsO auf Antrag des Schuldners anzuordnen, dass der Schuldner Masseverbindlichkeiten begründet. Das schafft die rechtliche Grundlage, um in der Zwischenphase vor Verfahrenseröffnung handlungsfähig zu bleiben.
Schutzschirmverfahren als Sonderform der vorläufigen Eigenverwaltung
§ 270d InsO richtet sich an Unternehmen, die noch nicht zahlungsunfähig sind, aber bereits in einer ernsthaften Krise stecken. Voraussetzung nach § 270d Abs. 1 InsO ist eine Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts, aus der hervorgeht, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat hierfür den Standard IDW S 9 veröffentlicht, der im Jahr 2022 neu gefasst wurde.
Das Gericht setzt dem Schuldner eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans von höchstens drei Monaten. Der Schuldner darf nach § 270d Abs. 2 InsO dem Gericht Vorschläge für die Person des vorläufigen Sachwalters unterbreiten. Das Gericht darf von einem solchen Vorschlag nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich für das Amt nicht geeignet ist, und muss diese Abweichung schriftlich begründen. Der Aussteller der Bescheinigung selbst darf nicht zum vorläufigen Sachwalter bestellt werden. Tritt während des Schutzschirms Zahlungsunfähigkeit ein, ist dies nach § 270d Abs. 4 InsO unverzüglich anzuzeigen.
Welche Rolle spielt der Gläubigerausschuss im Verfahren?
Der Gläubigerausschuss hat im Eigenverwaltungsverfahren erhebliches Gewicht. Nach § 270b Abs. 3 InsO ist ihm vor der Entscheidung über die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. An einen einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses, der die vorläufige Eigenverwaltung unterstützt, ist das Gericht gebunden. Stimmt der Ausschuss einstimmig dagegen, unterbleibt die Anordnung.
Im laufenden Verfahren muss der Schuldner nach § 276 InsO für bestimmte Rechtshandlungen die Zustimmung des Gläubigerausschusses einholen. Die Eigenverwaltung ist kein Freifahrtschein für unilaterale Entscheidungen. Der Schuldner bleibt eingebunden in ein System gläubigerseitiger Kontrolle, das neben dem Sachwalter auch den Gläubigerausschuss als Kontrollinstanz vorsieht.
Welche Vorteile bietet die Eigenverwaltung gegenüber dem Regelverfahren?
Der wichtigste Vorteil liegt auf der Hand: Der Geschäftsführer behält die operative Kontrolle. Er führt das Unternehmen weiter, gestaltet den Sanierungsprozess aktiv mit und bleibt Ansprechpartner für Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter. Das schützt Vertrauen und Geschäftsbeziehungen in einem Moment, in dem beides besonders fragil ist.
Hinzu kommt ein günstigerer Kostenrahmen bei der Verwertung von Sicherungsgut. Nach § 282 Abs. 1 InsO steht das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters über Gegenstände, an denen Absonderungsrechte bestehen, in der Eigenverwaltung dem Schuldner zu. Kosten der Feststellung der Gegenstände und der Rechte an diesen werden nicht erhoben; als Verwertungskosten können nur die tatsächlich entstandenen, erforderlichen Kosten und der Umsatzsteuerbetrag angesetzt werden. Der Schuldner soll dieses Verwertungsrecht nach § 282 Abs. 2 InsO im Einvernehmen mit dem Sachwalter ausüben.
Welche Risiken sollten Geschäftsführer bei der Eigenverwaltung kennen?
Die Eigenverwaltungsplanung ist aufwendig und muss von Beginn an belastbar sein. Wer mit einer unvollständigen oder unschlüssigen Planung antritt, riskiert die Ablehnung durch das Gericht. Selbst eine zunächst angeordnete Eigenverwaltung kann aufgehoben werden. § 272 Abs. 1 InsO listet die Aufhebungsgründe, die das Gericht berechtigen, die Eigenverwaltung zu beenden und das Verfahren in ein Regelinsolvenzverfahren überzuleiten.
Die Aufhebungsgründe nach § 272 Abs. 1 InsO im Überblick:
- schwerwiegende Pflichtverstöße des Schuldners gegen insolvenzrechtliche Pflichten oder fehlende Bereitschaft, die Geschäftsführung an den Gläubigerinteressen auszurichten (§ 272 Abs. 1 Nr. 1 InsO)
- Eigenverwaltungsplanung, die sich in wesentlichen Punkten auf unzutreffende Tatsachen stützt (§ 272 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a InsO)
- so unvollständige oder mangelhafte Rechnungslegung und Buchführung, dass sie keine Beurteilung der Eigenverwaltungsplanung ermöglichen (§ 272 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b InsO)
- Haftungsansprüche gegen amtierende oder ehemalige Organmitglieder, deren Durchsetzung in der Eigenverwaltung erschwert werden könnte (§ 272 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c InsO)
- Aussichtslosigkeit der Erreichung des Eigenverwaltungsziels, insbesondere einer angestrebten Sanierung (§ 272 Abs. 1 Nr. 2 InsO)
- Antrag der Gläubigerversammlung mit qualifizierter Mehrheit nach § 76 Abs. 2 InsO (§ 272 Abs. 1 Nr. 3 InsO)
- Antrag eines absonderungsberechtigten Gläubigers oder Insolvenzgläubigers bei Wegfall der Anordnungsvoraussetzungen und drohenden erheblichen Nachteilen (§ 272 Abs. 1 Nr. 4 InsO)
- Antrag des Schuldners selbst (§ 272 Abs. 1 Nr. 5 InsO)
Besonders heikel ist der Aufhebungsgrund der mangelhaften Buchführung. Wer in ruhigeren Zeiten die Offenlegungspflichten nach §§ 325 bis 328 HGB vernachlässigt hat, liefert dem Gericht damit bereits ein Argument gegen die Eigenverwaltung, noch bevor das Verfahren richtig begonnen hat.
Wann passt das StaRUG besser als die Eigenverwaltung?
Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft und schließt die Lücke zwischen außergerichtlicher Sanierung und förmlichem Insolvenzverfahren. Es richtet sich an Unternehmen, bei denen Zahlungsunfähigkeit droht, die aber noch zahlungsfähig sind. Weder Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO noch Überschuldung nach § 19 InsO darf bereits eingetreten sein. Ziel des StaRUG ist nach § 29 StaRUG die nachhaltige Beseitigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit, was es grundlegend vom Insolvenzverfahren unterscheidet, dessen Ziel nach § 1 InsO die bestmögliche Gläubigerbefriedigung ist.
Im StaRUG-Verfahren erarbeitet der Schuldner einen Restrukturierungsplan, zeigt das Vorhaben beim Amtsgericht an und kann auf Antrag Stabilisierungsanordnungen erwirken, die ihn für zunächst drei Monate vor Vollstreckungs- und Verwertungsmaßnahmen einzelner Gläubiger schützen. Ein wesentlicher Unterschied zur Eigenverwaltung: Forderungen der Arbeitnehmer einschließlich der betrieblichen Altersversorgung können in einen Restrukturierungsplan nach StaRUG nicht einbezogen werden. Im Insolvenzplan, der im Rahmen der Eigenverwaltung erarbeitet werden kann, ist das grundsätzlich möglich.
Bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung steht das StaRUG-Verfahren nicht mehr offen. Dann bleibt nur das Insolvenzverfahren, gegebenenfalls mit Eigenverwaltung oder Schutzschirm. Wer zu lange wartet, verliert die Option der vorinsolvenzlichen Sanierung.
Was passiert, wenn die Eigenverwaltung scheitert oder beendet wird?
Wird die Eigenverwaltung aufgehoben, leitet das Gericht das Verfahren in ein Regelinsolvenzverfahren über. Nach § 272 Abs. 3 InsO kann zum Insolvenzverwalter der bisherige Sachwalter bestellt werden. Das schafft Kontinuität im Verfahren, bedeutet aber für den Geschäftsführer den Verlust der operativen Kontrolle. Der Sachwalter, der bis dahin als Kontrollinstanz agiert hat, wird zur entscheidenden Figur.
Auch wenn die Eigenverwaltung noch läuft, gibt es einen eingebauten Kontrollmechanismus für den Ernstfall: § 285 InsO verpflichtet den Sachwalter, Masseunzulänglichkeit dem Insolvenzgericht anzuzeigen. Masseunzulänglichkeit liegt vor, wenn die vorhandene Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseverbindlichkeiten zu decken. Diese Anzeigepflicht trifft nicht den Schuldner, sondern den Sachwalter. Das unterstreicht seine Funktion als unabhängige Kontrollinstanz, die auch dann handelt, wenn der Schuldner es möglicherweise nicht täte.

Diesen Beitrag hat Dr. Volker Furch inhaltlich und fachlich geprüft. Rechtsgrundlagen, Zahlen und Beispiele sind sauber aufgearbeitet und mit den zugrunde liegenden Quellen abgeglichen. Unsere redaktionellen Richtlinien
Häufige Fragen zur Insolvenz in Eigenverwaltung
Was bedeutet Insolvenz in Eigenverwaltung für Gläubiger?
Gläubiger sind in der Eigenverwaltung nicht schutzlos gestellt. Der Sachwalter überwacht nach § 274 Abs. 2 InsO die wirtschaftliche Lage des Schuldners und die Geschäftsführung und muss Nachteile für die Gläubiger unverzüglich anzeigen. Der Gläubigerausschuss hat nach § 270b Abs. 3 InsO erhebliches Gewicht bei der Frage, ob die vorläufige Eigenverwaltung überhaupt angeordnet wird. Für bestimmte Rechtshandlungen des Schuldners ist nach § 276 InsO die Zustimmung des Gläubigerausschusses erforderlich. Haftungsansprüche und Insolvenzanfechtungen kann nach § 280 InsO ausschließlich der Sachwalter geltend machen.
Welche Voraussetzungen gelten für die Insolvenz in Eigenverwaltung?
Voraussetzung ist zunächst ein Antrag des Schuldners sowie eine vollständige und schlüssige Eigenverwaltungsplanung nach § 270a Abs. 1 InsO mit Finanzplan, Sanierungskonzept, Verhandlungsstand, Vorkehrungen zur Pflichterfüllung und Kostenvergleich. Zusätzlich verlangt § 270a Abs. 2 InsO Erklärungen zu Zahlungsrückständen, früheren Sperren und der Einhaltung von HGB-Offenlegungspflichten. Das Gericht ordnet die vorläufige Eigenverwaltung nach § 270b Abs. 1 InsO nur an, wenn die Planung vollständig und schlüssig ist und nicht auf unzutreffenden Tatsachen beruht.
Wie hoch ist die Erfolgsquote bei der Insolvenz in Eigenverwaltung?
Belastbare Erfolgsquoten für die Eigenverwaltung in Deutschland lassen sich aus dem vorliegenden Datenmaterial nicht ableiten. Festzuhalten ist, dass die Reform durch das SanInsFoG zum 1. Januar 2021 die Anforderungen an die Eigenverwaltungsplanung deutlich erhöht hat, was die Hürde für eine Anordnung angehoben, aber auch die Qualität der zugelassenen Verfahren verbessert haben dürfte. Ob ein Verfahren gelingt, hängt maßgeblich von der Belastbarkeit der Planung, der Kooperationsbereitschaft der Gläubiger und der Qualität des Sachwalters ab.
Welche Nachteile hat die Insolvenz in Eigenverwaltung?
Die Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO ist aufwendig und muss von Beginn an vollständig und schlüssig sein. Selbst eine angeordnete Eigenverwaltung kann nach § 272 Abs. 1 InsO aufgehoben werden, etwa bei Pflichtverstößen, mangelhafter Buchführung oder unzutreffender Planung. Der Schuldner bleibt zudem eingebunden in die Kontrolle durch Sachwalter und Gläubigerausschuss und benötigt für bestimmte Rechtshandlungen deren Zustimmung. Wer diese Anforderungen unterschätzt, riskiert den Verlust der Eigenverwaltung und damit den Übergang in das Regelverfahren.
Wie läuft das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung ab?
Nach Antragstellung prüft das Gericht die Eigenverwaltungsplanung nach § 270b InsO und bestellt bei positiver Entscheidung einen vorläufigen Sachwalter. Im vorläufigen Verfahren nach § 270c InsO kann der Sachwalter mit einem Bericht zur Planung beauftragt werden; auf Antrag des Schuldners ordnet das Gericht die Begründung von Masseverbindlichkeiten an, um den laufenden Betrieb zu sichern. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwaltet der Schuldner die Insolvenzmasse weiter unter Sachwalteraufsicht, erarbeitet in der Regel einen Insolvenzplan und strebt die Sanierung oder geordnete Abwicklung an. Bei Scheitern der Eigenverwaltung erfolgt die Überleitung in das Regelverfahren nach § 272 InsO.
Können Arbeitnehmer im Rahmen der Eigenverwaltung gekündigt werden?
Die Eigenverwaltung ändert nichts daran, dass das Unternehmen als Schuldner im eröffneten Insolvenzverfahren die allgemeinen insolvenzrechtlichen Instrumente nutzen kann. Dazu gehört auch die Möglichkeit, Arbeitsverhältnisse im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu beenden. Arbeitnehmerforderungen können im Insolvenzplan, der im Rahmen der Eigenverwaltung erarbeitet wird, grundsätzlich einbezogen werden. Das unterscheidet die Eigenverwaltung vom StaRUG-Verfahren, in dem Arbeitnehmerforderungen nicht in den Restrukturierungsplan einbezogen werden können.
