Schutzschirmverfahren bei Überschuldung: Wann Geschäftsführer noch handeln können
Überschuldung löst nach § 19 InsO Insolvenzantragspflicht aus, eröffnet aber gleichzeitig den Zugang zum Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO. Wer früh handelt, behält die operative Kontrolle.

Überschuldung gilt in vielen Geschäftsführerbüros als das Ende aller Optionen. Das Vermögen deckt die Verbindlichkeiten nicht mehr, die Fortführungsprognose ist negativ, die Antragspflicht nach § 15a InsO läuft. Was viele in dieser Situation nicht wissen: Dieselbe Überschuldung nach § 19 InsO, die den Insolvenzantrag erzwingt, eröffnet gleichzeitig den Zugang zu einem Verfahren, das dem Unternehmen bis zu drei Monate Handlungsspielraum unter gerichtlichem Schutzschirm gibt. Der entscheidende Faktor ist der Zeitpunkt.
Warum bedeutet Überschuldung nicht automatisch das Ende?
§ 19 InsO definiert Überschuldung als Insolvenzgrund für juristische Personen. Gleichzeitig ist Überschuldung eine der beiden zulässigen Zugangsvoraussetzungen für das Schutzschirmverfahren nach § 270d Abs. 1 InsO. Das klingt widersprüchlich, folgt aber einer inneren Logik: Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen dem Eintritt eines Insolvenzgrundes und der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit. Letztere schließt den Schutzschirm aus, erstere eröffnet ihn.
Das Schutzschirmverfahren ist ein eigenverwaltetes Sanierungsverfahren. Der Schuldner behält unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters die operative Kontrolle und erarbeitet innerhalb der gesetzlichen Frist von maximal drei Monaten einen Insolvenzplan. Zwangsvollstreckungen gegen das Unternehmen werden auf Antrag eingestellt. Wer früh genug handelt, bevor die Liquidität vollständig erschöpft ist, kann diesen Zeitraum für eine geordnete Sanierung nutzen.
Was ist das Schutzschirmverfahren und wo ist es geregelt?
Das Schutzschirmverfahren ist im 8. Teil der Insolvenzordnung verankert, der die Eigenverwaltung in den §§ 270 bis 285 InsO regelt. Die zentrale Norm ist § 270d InsO mit der Überschrift „Vorbereitung einer Sanierung; Schutzschirm“. Eingeführt wurde das Verfahren durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582), das am 1. März 2012 in seinen wesentlichen Teilen in Kraft trat. Durch das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 2020, Nr. 66, S. 3256) wurde der Rechtsrahmen zum 1. Januar 2021 weiterentwickelt.
Das Kernmerkmal des Verfahrens: Der Schuldner behält die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse. Ein vorläufiger Sachwalter überwacht die Geschäftsführung, übernimmt sie aber nicht. Das Gericht setzt eine Frist von höchstens drei Monaten, innerhalb derer ein Insolvenzplan vorzulegen ist. Dieser Plan bildet die Grundlage für die angestrebte Sanierung und wird den Gläubigern zur Abstimmung vorgelegt.
Wie unterscheidet sich das Schutzschirmverfahren von der regulären Eigenverwaltung?
Die reguläre Eigenverwaltung nach § 270 InsO wird erst im Eröffnungsbeschluss angeordnet. Eine gesetzliche Planvorlagefrist ist dort nicht zwingend vorgesehen. Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO ist demgegenüber als vorgelagertes Vorverfahren konzipiert, das vor der eigentlichen Verfahrenseröffnung stattfindet und mit einer gesetzlichen Frist sowie mit Vollstreckungsschutz auf Antrag verbunden ist.
In der Praxis ist der Unterschied oft kleiner als erwartet. Buchalik Brömmekamp hält in ihrer Fachdarstellung fest, dass sich das Schutzschirmverfahren in rund 95 Prozent aller Fälle nicht wahrnehmbar vom Ablauf eines Verfahrens nach § 270b InsO, also der vorläufigen Eigenverwaltung, unterscheidet. Der praktische Mehrwert des Schutzschirms liegt vor allem im gesetzlichen Vollstreckungsschutz auf Antrag und in der Möglichkeit, den vorläufigen Sachwalter selbst vorzuschlagen.
Was regeln § 270b und § 270c InsO im Zusammenhang mit dem Schutzschirm?
§ 270b InsO trägt in der geltenden Fassung die Überschrift „Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung“ und regelt die Voraussetzungen für die gerichtliche Bestellung eines vorläufigen Sachwalters. Das Gericht bestellt diesen, wenn die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und keine Anhaltspunkte für wesentliche Unrichtigkeiten bestehen. Ein vorläufiger Gläubigerausschuss erhält vor dieser Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung. Stimmt er einstimmig für die vorläufige Eigenverwaltung, ist das Gericht daran gebunden; stimmt er einstimmig dagegen, unterbleibt die Anordnung.
§ 270c InsO regelt das vorläufige Eigenverwaltungsverfahren. Das Gericht kann den vorläufigen Sachwalter beauftragen, Bericht über die Eigenverwaltungsplanung zu erstatten, insbesondere darüber, ob diese von den erkannten tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, schlüssig und durchführbar ist. Der Schuldner muss dem Gericht und dem Sachwalter wesentliche Änderungen der Eigenverwaltungsplanung unverzüglich mitteilen (§ 270c Abs. 2 InsO).
Welche Voraussetzungen müssen für das Schutzschirmverfahren erfüllt sein?
§ 270d Abs. 1 InsO nennt drei kumulative Bedingungen. Alle drei müssen gleichzeitig vorliegen, damit das Gericht das Schutzschirmverfahren anordnet. Fehlt auch nur eine, scheidet das Verfahren aus.
Neben diesen gesetzlichen Voraussetzungen muss der Schuldner eine qualifizierte Bescheinigung vorlegen. Sie ist kein Formalienkatalog, sondern das zentrale Zugangserfordernis des Verfahrens.
- Es liegt drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO oder Überschuldung nach § 19 InsO vor.
- Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO ist noch nicht eingetreten.
- Die angestrebte Sanierung ist nicht offensichtlich aussichtslos.
Was muss die Bescheinigung nach § 270d Abs. 1 InsO enthalten?
Die Bescheinigung muss von einem in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation ausgestellt werden. Sie muss mit Gründen versehen sein und zwei inhaltliche Kernaussagen treffen: erstens die Feststellung des vorliegenden Insolvenzgrundes, also Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit, und die ausdrückliche Verneinung eingetretener Zahlungsunfähigkeit; zweitens eine qualitative Einschätzung, dass die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.
Eine wichtige Einschränkung: Der Aussteller der Bescheinigung darf nach § 270d Abs. 2 InsO nicht zum vorläufigen Sachwalter bestellt werden. Gutachter und Sachwalter müssen personenverschieden sein. Das hat praktische Konsequenzen für die Auswahl der Berater bereits in der Vorbereitungsphase.
Wann liegt Überschuldung im Sinne des § 19 InsO vor?
§ 19 Abs. 2 InsO definiert Überschuldung als den Zustand, in dem das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Ausgenommen ist der Fall, dass die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Eine positive Fortführungsprognose verhindert damit die insolvenzrechtliche Überschuldung. Liegt sie vor, ist eine Überschuldungsbilanz nicht erforderlich, wie Buchalik Brömmekamp in ihrer Fachdarstellung erläutert.
Für Geschäftsführer juristischer Personen ist die Antragspflicht nach § 15a InsO der entscheidende Zeitanker. Spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung muss ein Insolvenzantrag gestellt werden. Wer das Schutzschirmverfahren nutzen will, muss innerhalb dieses Fensters handeln und darf dabei noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten haben lassen. Eine frühzeitige Insolvenzberatung klärt, ob die Voraussetzungen für den Schutzschirm noch erfüllt sind und welche Schritte innerhalb der gesetzlichen Frist eingeleitet werden müssen.
Wie läuft das Schutzschirmverfahren von der Antragstellung bis zum Insolvenzplan ab?
Der Verfahrensbeginn erfordert nach der Darstellung von Dr. Sponagel drei gleichzeitig zu stellende Anträge beim zuständigen Insolvenzgericht. Das Gericht prüft anschließend, ob die Voraussetzungen des § 270d Abs. 1 InsO erfüllt sind, insbesondere ob die qualifizierte Bescheinigung vorliegt und die Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO vollständig und schlüssig ist.
Die drei erforderlichen Anträge sind im Einzelnen:
- Antrag auf gerichtliche Bestimmung einer Frist zur Vorlage des Insolvenzplans nach § 218 Abs. 1 InsO
- Eröffnungsantrag nach § 13 InsO
- Antrag auf vorläufige Eigenverwaltung nach § 270 Abs. 2 Nr. 1 InsO
Sind die Voraussetzungen erfüllt, setzt das Gericht eine Frist von maximal drei Monaten zur Vorlage des Insolvenzplans. Auf Antrag des Schuldners ordnet das Gericht nach § 270d Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO an, dass Zwangsvollstreckungen gegen das Unternehmen untersagt oder eingestellt werden, soweit kein unbewegliches Vermögen betroffen ist. Das ist der eigentliche Schutzschirm.
Welche Pflichten treffen Schuldner und Sachwalter während der Schutzschirmphase?
Der Schuldner muss dem Gericht und dem vorläufigen Sachwalter wesentliche Änderungen der Eigenverwaltungsplanung unverzüglich mitteilen (§ 270c Abs. 2 InsO). Tritt während des Verfahrens Zahlungsunfähigkeit ein, ist dies sofort anzuzeigen (§ 270d Abs. 4 InsO). Mit diesem Eintritt endet die Möglichkeit des Schutzschirmverfahrens.
Der vorläufige Sachwalter erstattet Bericht über Schlüssigkeit und Durchführbarkeit der Eigenverwaltungsplanung sowie über die Vollständigkeit der Buchführung. Für die Unternehmensleitung gilt zudem § 276a InsO: Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung haben keinen Einfluss auf die Geschäftsführung. Abberufung und Neubestellung von Mitgliedern der Geschäftsleitung sind nur wirksam, wenn der Sachwalter zustimmt.
Was passiert nach Ablauf der drei Monate?
Wird der Insolvenzplan fristgerecht vorgelegt, findet ein Erörterungs- und Abstimmungstermin vor dem Insolvenzgericht statt. Stimmt die erforderliche Gläubigermehrheit zu, wird die Sanierung umgesetzt und das Verfahren beendet. Das Unternehmen kann seinen Betrieb geordnet fortführen.
Scheitert die Planerstellung oder wird kein Plan vorgelegt, entscheidet das Gericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Je nach Lage sind dann reguläre Eigenverwaltung, übertragende Sanierung oder Regelinsolvenz mit Bestellung eines Insolvenzverwalters möglich. Der Schutzschirm ist damit beendet, die Optionen sind aber nicht erschöpft.
Welche Rolle spielen Gläubiger und Überwachungsorgane im Schutzschirmverfahren?
Der vorläufige Gläubigerausschuss erhält nach § 270b Abs. 3 InsO vor der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung Gelegenheit zur Äußerung. Sein einstimmiger Beschluss bindet das Gericht in beide Richtungen: Spricht er sich einstimmig für die vorläufige Eigenverwaltung aus, muss das Gericht sie anordnen. Stimmt er einstimmig dagegen, unterbleibt die Anordnung. Das gibt großen Gläubigern erheblichen Einfluss bereits in der Frühphase des Verfahrens.
Während des Verfahrens muss der Schuldner nach § 276 InsO die Zustimmung des Gläubigerausschusses einholen, wenn er Rechtshandlungen von erheblicher Bedeutung für das Insolvenzverfahren vornehmen will. Dazu zählen etwa die Veräußerung wesentlicher Unternehmensteile oder besonders erhebliche Kreditaufnahmen. Die Überwachungsorgane der Gesellschaft, also Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung, sind nach § 276a Abs. 1 InsO von der Einflussnahme auf die Geschäftsführung ausgeschlossen.
Wie grenzt sich das Schutzschirmverfahren vom StaRUG und vom Regelinsolvenzverfahren ab?
Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft und eröffnet ein außergerichtliches Präventivverfahren ausschließlich bei drohender Zahlungsunfähigkeit. Überschuldung reicht für den Zugang zum StaRUG nicht aus. Dem Restrukturierungsplan muss eine Mehrheit von 75 Prozent der teilnehmenden Gläubiger zustimmen. In Arbeitnehmerrechte kann das StaRUG nicht eingreifen, und der Liquiditätseffekt des Insolvenzgeldes steht nicht zur Verfügung.
Im Regelinsolvenzverfahren übernimmt ein Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Masse. Der Schuldner verliert die operative Kontrolle. Schutzschirmverfahren und Eigenverwaltung erhalten dem Schuldner diese Kontrolle unter sachwalterlicher Aufsicht. Hoffmann Liebs hebt in ihrer Fachdarstellung hervor, dass eigenverwaltete Insolvenzverfahren zudem ermöglichen, in Arbeitnehmerrechte einzugreifen, langfristige Verträge unter vereinfachten Bedingungen anzupassen und den Liquiditätseffekt des Insolvenzgeldes zu nutzen.
Wann ist das Schutzschirmverfahren gegenüber der vorläufigen Eigenverwaltung die bessere Wahl?
Das Schutzschirmverfahren bietet gegenüber der vorläufigen Eigenverwaltung nach § 270b InsO zwei gesetzlich verankerte Vorteile: den Vollstreckungsschutz auf Antrag und das Recht, den vorläufigen Sachwalter selbst vorzuschlagen. Das Gericht kann von diesem Vorschlag nach § 270d Abs. 2 InsO nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich ungeeignet ist, und muss dies schriftlich begründen.
Buchalik Brömmekamp bewertet das Schutzschirmverfahren in ihrer Fachdarstellung kritisch. Das Verfahren habe sich als eigenständiges Sanierungsinstrument in der Praxis nicht etablieren können und weise gegenüber der vorläufigen Eigenverwaltung eher Nachteile als Vorteile auf. Die ESUG-Evaluierung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) aus dem Jahr 2018 kommt zu einem ähnlichen Befund: Das Schutzschirmverfahren hat die ursprünglichen Erwartungen nicht vollständig erfüllt. Diese Einschätzungen sind als Praxisbewertungen zu verstehen, ändern aber nichts an den gesetzlich normierten Möglichkeiten des Verfahrens.
Welche Chancen und Risiken sollten Geschäftsführer bei Überschuldung kennen?
Das Schutzschirmverfahren ist kein Allheilmittel, aber ein präzises Instrument für eine klar definierte Situation. Wer es nutzen will, muss die gesetzlichen Grenzen kennen und den richtigen Zeitpunkt nicht verpassen.
Auf der Chancenseite stehen vier wesentliche Elemente:
- Die operative Kontrolle bleibt beim Schuldner unter sachwalterlicher Aufsicht erhalten.
- Vollstreckungsschutz auf Antrag schafft den notwendigen Handlungsspielraum für die Planentwicklung.
- Der Schuldner kann den vorläufigen Sachwalter selbst vorschlagen und damit Vertrauen bei Gläubigern und Geschäftspartnern sichern.
- Ein bestätigter Insolvenzplan ermöglicht einen geordneten Neustart unter Fortführung des Unternehmens.
Das zentrale Risiko liegt im Zeitpunkt. Ist Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO eingetreten, ist das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO ausgeschlossen. Es verbleibt dann nur der Weg über die vorläufige Eigenverwaltung oder das Regelinsolvenzverfahren. Wer die sechs Wochen der Antragspflicht nach § 15a InsO ungenutzt verstreichen lässt, riskiert nicht nur den Verlust des Schutzschirms, sondern auch persönliche Haftung.
Hinzu kommt die Anforderung an die Bescheinigung. Ein qualifizierter Gutachter muss die Sanierungsperspektive als nicht offensichtlich aussichtslos bewerten. Ist das Unternehmen bereits so weit in der Krise, dass keine realistische Sanierungschance mehr besteht, scheidet das Schutzschirmverfahren unabhängig vom Liquiditätsstatus aus.

Diesen Beitrag hat Dr. Volker Furch inhaltlich und fachlich geprüft. Rechtsgrundlagen, Zahlen und Beispiele sind sauber aufgearbeitet und mit den zugrunde liegenden Quellen abgeglichen. Unsere redaktionellen Richtlinien
Häufige Fragen zum Schutzschirmverfahren bei Überschuldung
Kann ein Unternehmen das Schutzschirmverfahren beantragen, wenn es bereits zahlungsunfähig ist?
Nein. § 270d Abs. 1 InsO setzt ausdrücklich voraus, dass keine Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 17 InsO vorliegt. Ist die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten, scheidet das Schutzschirmverfahren aus. In diesem Fall bleibt der Weg über die vorläufige Eigenverwaltung nach § 270b InsO oder das Regelinsolvenzverfahren. Buchalik Brömmekamp bestätigt diesen Befund ausdrücklich in ihrer Fachdarstellung.
Wer darf die Bescheinigung für das Schutzschirmverfahren ausstellen?
Die Bescheinigung nach § 270d Abs. 1 InsO muss von einem in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation ausgestellt werden. Wichtig: Der Aussteller darf nach § 270d Abs. 2 InsO nicht gleichzeitig zum vorläufigen Sachwalter bestellt werden. Gutachter und Sachwalter müssen verschiedene Personen sein.
Wie lange dauert die Schutzschirmphase?
Das Gericht setzt nach § 270d Abs. 1 InsO eine Frist zur Vorlage des Insolvenzplans, die höchstens drei Monate betragen darf. Innerhalb dieser Frist erarbeitet der Schuldner unter Aufsicht des vorläufigen Sachwalters den Sanierungsplan. Tritt während dieser Phase Zahlungsunfähigkeit ein, muss dies unverzüglich angezeigt werden, und das Gericht entscheidet über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Verliert der Geschäftsführer im Schutzschirmverfahren die Kontrolle über das Unternehmen?
Nicht vollständig. Der Schuldner behält unter Aufsicht des vorläufigen Sachwalters die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. Allerdings schränkt § 276a InsO die Einflussnahme von Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung auf die Geschäftsführung aus. Rechtshandlungen von erheblicher Bedeutung für das Insolvenzverfahren bedürfen nach § 276 InsO der Zustimmung des Gläubigerausschusses.
Wie unterscheidet sich das Schutzschirmverfahren vom StaRUG?
Das StaRUG ist ein außergerichtliches Präventivverfahren, das nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit zugänglich ist. Überschuldung reicht für den StaRUG-Zugang nicht aus. Das Schutzschirmverfahren ist ein gerichtliches Insolvenzverfahren unter Eigenverwaltung, das sowohl bei drohender Zahlungsunfähigkeit als auch bei Überschuldung beantragt werden kann. Im Gegensatz zum StaRUG ermöglicht das Schutzschirmverfahren Eingriffe in Arbeitnehmerrechte und die Nutzung des Liquiditätseffekts des Insolvenzgeldes, wie Hoffmann Liebs in ihrer Fachdarstellung erläutert.
Was passiert, wenn innerhalb der Schutzschirmfrist kein Insolvenzplan vorgelegt wird?
Nach Ablauf der Frist oder nach Aufhebung der Schutzschirmanordnung entscheidet das Gericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 270d Abs. 4 InsO). Je nach Lage des Unternehmens kommt dann reguläre Eigenverwaltung, übertragende Sanierung oder Regelinsolvenz mit Bestellung eines Insolvenzverwalters in Betracht. Dr. Sponagel erläutert in seiner Fachdarstellung, dass bei fehlenden realistischen Sanierungsaussichten das Regelinsolvenzverfahren eröffnet und ein endgültiger Insolvenzverwalter bestellt wird.
