Unternehmenssanierung

Schutzschirmverfahren: Was Geschäftsführer bei Sonderzahlungen in der Krise wissen müssen

Im Schutzschirmverfahren bleibt die Verfügungsbefugnis beim Unternehmen – doch arbeitsrechtliche Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld stellen Geschäftsführer vor insolvenzrechtliche Fragen, die erhebliche Haftungsrisiken bergen.

Dr. Furch & PartnerGerrit Furch|21. August 2026|11 Min Lesezeit

Wer ein Schutzschirmverfahren beantragt, hält die Zügel formal noch in der Hand. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis verbleibt beim Unternehmen, ein Insolvenzverwalter übernimmt nicht. Doch diese Kontrolle ist begrenzt. Sobald der November naht und Mitarbeiter ihr Weihnachtsgeld erwarten, stellen sich Fragen, die viele Geschäftsführer unterschätzen: Darf überhaupt noch ausgezahlt werden? Wer muss zustimmen? Was passiert, wenn eine Zahlung ohne Abstimmung mit dem vorläufigen Sachwalter erfolgt?

Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO ist kein außergerichtliches Sanierungsinstrument, sondern ein insolvenzrechtliches Verfahren. Arbeitsrechtliche Verpflichtungen bestehen fort, werden aber insolvenzrechtlich neu bewertet. Ob eine Forderung als Insolvenzforderung oder als Masseverbindlichkeit einzustufen ist, entscheidet über die Rangfolge der Befriedigung und über die Handlungsmöglichkeiten der Geschäftsführung.

Warum wirft das Schutzschirmverfahren arbeitsrechtlich mehr Fragen auf als erwartet?

Das Schutzschirmverfahren ist in § 270d InsO geregelt und im achten Teil der Insolvenzordnung unter der Überschrift „Eigenverwaltung“ verortet. Es ist damit keine sanfte Vorstufe zur Insolvenz, sondern selbst ein Insolvenzverfahren mit allen arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Viele Geschäftsführer gehen davon aus, dass sie im Schutzschirmverfahren wie gewohnt agieren können. Das stimmt nur bedingt.

Bestehende Arbeitsverhältnisse laufen weiter, Lohnansprüche entstehen weiter, und Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld müssen insolvenzrechtlich eingeordnet werden. Ob eine Auszahlung zulässig ist, hängt von der Zustimmung des vorläufigen Sachwalters ab. Ob eine Forderung vollwertig durchgesetzt werden kann, hängt davon ab, ob sie als Insolvenzforderung oder als Masseverbindlichkeit gilt.

Wer kann das Schutzschirmverfahren beantragen?

Nach § 270d Abs. 1 InsO setzt das Schutzschirmverfahren einen Eigenantrag des Schuldners voraus. Dieser Antrag muss auf drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 18 InsO oder auf Überschuldung im Sinne von § 19 InsO gestützt werden. Eingetretene Zahlungsunfähigkeit schließt den Zugang zum Schutzschirmverfahren aus.

§ 18 Abs. 2 InsO definiert drohende Zahlungsunfähigkeit als die voraussichtliche Unfähigkeit, bestehende Zahlungspflichten im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen, wobei in aller Regel ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen ist. Überschuldung nach § 19 Abs. 2 InsO liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann.

Neben dem Insolvenzantrag muss der Schuldner gleichzeitig einen Antrag auf Eigenverwaltung nach § 270a InsO stellen. Außerdem ist eine qualifizierte Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts vorzulegen. Diese Bescheinigung muss belegen, dass zwar drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, aber noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.

Wie unterscheidet sich das Schutzschirmverfahren von der vorläufigen Eigenverwaltung?

Beide Verfahren gehören zur Eigenverwaltung und laufen im vorläufigen Abschnitt des Insolvenzverfahrens. Im eröffneten Verfahren verschwimmt der Unterschied: Beide gehen in eine einheitliche Eigenverwaltung nach § 270 InsO über.

Die vorläufige Eigenverwaltung nach § 270b InsO knüpft primär an die Qualität der Eigenverwaltungsplanung an. Sie lässt sich auch bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit anordnen und setzt keine qualifizierte Bescheinigung über die Insolvenzgründe voraus. Das Schutzschirmverfahren hingegen verlangt engere Zugangsvoraussetzungen und gibt dem Schuldner eine gesetzliche Höchstfrist von drei Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplans. Es bietet damit einen klar umrissenen Sanierungsrahmen, ist aber auch voraussetzungsreicher.

Was passiert nach drei Monaten Schutzschirmverfahren?

Nach § 270d Abs. 1 InsO darf die Frist zur Vorlage des Insolvenzplans höchstens drei Monate betragen. § 270d Abs. 4 InsO ordnet an, dass das Gericht nach Ablauf dieser Frist über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entscheidet. Der Schutzschirm als besondere Verfahrensanordnung endet damit.

Je nach den dann vorliegenden Voraussetzungen geht das Verfahren in ein eröffnetes Insolvenzverfahren mit Eigenverwaltung nach § 270 InsO über oder in ein Regelinsolvenzverfahren, in dem ein Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übernimmt.

Welche Rolle spielt der vorläufige Sachwalter bei Sonderzahlungen?

Mit der Anordnung des Schutzschirmverfahrens bestellt das Gericht einen vorläufigen Sachwalter. Dieser übernimmt keine Verwaltung, sondern übt eine Kontrollfunktion aus. Nach § 275 Abs. 1 InsO soll der Schuldner Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen. Verbindlichkeiten des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs kann der Sachwalter durch Widerspruch verhindern.

Für Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung ist nach § 276 InsO zusätzlich die Zustimmung des Gläubigerausschusses erforderlich. Ist im Antragsverfahren ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt, gilt diese Vorschrift bereits vor der Verfahrenseröffnung. Ob Weihnachtsgeld als Verbindlichkeit des gewöhnlichen oder des außergewöhnlichen Geschäftsbetriebs einzustufen ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Eine pauschale Antwort gibt das Gesetz nicht.

Wie ist Weihnachtsgeld arbeitsrechtlich einzuordnen?

Weihnachtsgeld ist kein einheitlicher Rechtsbegriff. Die rechtliche Natur hängt von der vertraglichen Ausgestaltung und der vom Arbeitgeber verfolgten Zweckbestimmung ab. Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 16. Dezember 2010 (Az. 10 AZR 667/10) klargestellt, dass eine Weihnachtsgratifikation, die an den ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungstag geknüpft ist und eine Rückzahlungspflicht bei vorzeitigem Ausscheiden vorsieht, keinen Vergütungscharakter hat, sondern als Treueprämie ausgestaltet ist.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat in einer Entscheidung vom 22. Februar 2022 betont, dass sich aus der Vertragsgestaltung deutlich ergeben muss, wenn der Arbeitgeber mit einer Sonderzahlung andere Zwecke als die Vergütung der Arbeitsleistung verfolgen will. Fehlt eine solche klare Zweckbestimmung, kann Weihnachtsgeld als Entgeltbestandteil für geleistete Arbeit einzuordnen sein.

Anspruchsgrundlagen für Weihnachtsgeld können sein:

  • Einzelarbeitsvertrag mit ausdrücklicher Regelung
  • Tarifvertrag
  • Betriebsvereinbarung
  • Betriebliche Übung durch wiederholte vorbehaltlose Zahlung

Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung Az. 10 AZR 109/22 klargestellt, dass ein im Arbeitsvertrag enthaltener Freiwilligkeitsvorbehalt und eine Schriftformklausel einem Anspruch aus betrieblicher Übung nicht zwingend entgegenstehen. Arbeitgeber, die Weihnachtsgeld über Jahre hinweg vorbehaltlos gezahlt haben, können sich also nicht allein auf eine vertragliche Klausel berufen.

Wann entsteht der Anspruch auf Weihnachtsgeld und warum ist das entscheidend?

Bei stichtagsbezogenen Gratifikationen entsteht der Anspruch mit dem Auszahlungsstichtag. Bei Weihnachtsgeld mit Vergütungscharakter ist der Anspruch dem Arbeitszeitraum zuzuordnen, für den er als Gegenleistung geschuldet ist. Diese Unterscheidung klingt technisch, hat aber unmittelbare Konsequenzen.

Der Entstehungszeitpunkt bestimmt, ob die Forderung als Insolvenzforderung oder als Masseverbindlichkeit einzustufen ist. Wer diesen Zeitpunkt falsch bewertet, riskiert, dass eine Zahlung später als masseschmälernde Handlung angefochten wird.

Weihnachtsgeld als Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit Wovon hängt die Einordnung ab?

Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung Az. 9 AZR 459/00 diese Abgrenzung für Weihnachtsgeld vorgenommen. Anteiliges Weihnachtsgeld, das dem Zeitraum vor der Insolvenzeröffnung zuzuordnen ist, gilt als Insolvenzforderung nach §§ 38, 108 Abs. 2 InsO. Es nimmt an der Verteilung der Masse teil, wird aber nicht vorrangig befriedigt.

Weihnachtsgeld, das für einen Zeitraum nach der Eröffnung geschuldet ist und aus einem fortgeführten Arbeitsverhältnis stammt, gilt als Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Masseverbindlichkeiten sind vorrangig aus der Masse zu erfüllen. Für die Praxis bedeutet das: Wer im Oktober in ein Schutzschirmverfahren geht und im November Weihnachtsgeld auszahlt, muss genau prüfen, welchem Zeitraum der Anspruch zuzuordnen ist. Ein anteiliger Betrag für die Monate vor der Verfahrenseröffnung fällt in die Insolvenzforderung, der Rest kann als Masseverbindlichkeit zu behandeln sein. Eine frühzeitige Insolvenzberatung klärt diese Zuordnung und schützt die Geschäftsführung vor Haftungsrisiken, die aus einer falschen Einordnung entstehen.

Was bedeutet Masseunzulänglichkeit für Weihnachtsgeldansprüche?

Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 InsO angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen Masseverbindlichkeiten nach § 210 InsO unzulässig. Leistungsklagen, mit denen Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO verfolgt werden, verlieren ihr Rechtsschutzbedürfnis. Das hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung Az. 9 AZR 459/00 ausdrücklich festgestellt.

Masseverbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen wie dem Arbeitsverhältnis werden nach der Rangordnung des § 209 InsO befriedigt. Weihnachtsgeldansprüche aus einem bereits vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit bestehenden Arbeitsverhältnis sind nach § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO einzustufen, auch wenn ihre Fälligkeit erst nach der Anzeige eintritt. Sie zählen nicht als nach Anzeige neu begründete Verbindlichkeiten im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO.

Darf Weihnachtsgeld im Schutzschirmverfahren noch ausgezahlt werden?

Grundsätzlich ja. Die Verfügungsbefugnis verbleibt im Schutzschirmverfahren beim Schuldner. Auszahlungen sind aber an die Zustimmungserfordernisse des vorläufigen Sachwalters gebunden. Verbindlichkeiten außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dürfen nach § 275 InsO nur mit seiner Zustimmung eingegangen werden. Für Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung kommt nach § 276 InsO die Zustimmungspflicht des Gläubigerausschusses hinzu.

Vor jeder Sonderzahlung sollte die Liquiditätsplanung geprüft und die Zustimmung des Sachwalters eingeholt werden. Wer diesen Schritt überspringt, setzt sich erheblichen Haftungsrisiken aus.

Welche Haftungsrisiken drohen Geschäftsführern bei unabgestimmten Sonderzahlungen?

Sonderzahlungen ohne Zustimmung des vorläufigen Sachwalters können als masseschmälernde Handlungen anfechtbar sein. Das begründet persönliche Haftungsrisiken für die Geschäftsführung. Wer die Masse zulasten der Gläubiger verringert, haftet im Zweifel mit seinem Privatvermögen.

Hinzu kommt die Pflicht zur Krisenfrüherkennung nach § 1 StaRUG. Die Norm verpflichtet Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmensträger, fortlaufend über Entwicklungen zu wachen, die den Fortbestand der juristischen Person gefährden können, und geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Zahlungen in der Krise müssen proaktiv geprüft und dokumentiert werden. Eine lückenlose Dokumentation ist im Streitfall der wichtigste Schutz.

Deckt das Insolvenzgeld der Bundesagentur für Arbeit auch Weihnachtsgeld ab?

Die Bundesagentur für Arbeit zahlt Insolvenzgeld einmalig für die letzten drei Monate vor Eintreten der Insolvenz. Es umfasst neben dem Festgehalt auch weitere Lohn- und Gehaltsbestandteile, ausdrücklich einschließlich Weihnachtsgeld als Lohnbestandteil. Arbeitnehmer müssen den Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen.

Das Insolvenzgeld wird in der Regel in Höhe des Nettolohns ausgezahlt. Für Besserverdienende gelten Obergrenzen, die je nach Bundesland unterschiedlich ausfallen. Insolvenzgeld kann damit eine wichtige Kompensationsmöglichkeit für Arbeitnehmer sein, deren Weihnachtsgeld im Zeitraum der letzten drei Monate vor Eintreten der Insolvenz aussteht.

Welche Handlungsoptionen haben Geschäftsführer vor dem Schutzschirmverfahren?

Das Schutzschirmverfahren ist nicht das erste Instrument, das Geschäftsführern in der Krise zur Verfügung steht. § 1 StaRUG verpflichtet die Geschäftsleitung, Krisen frühzeitig zu erkennen und geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Wer früh genug handelt, hat mehr Optionen.

Das Stufenverhältnis zwischen den Instrumenten ist klar. Der präventive Restrukturierungsrahmen nach StaRUG setzt vor der Insolvenz an und zielt darauf ab, ein Insolvenzverfahren zu vermeiden. Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO ist ein insolvenzrechtliches Verfahren, das bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung genutzt werden kann, solange noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Das Regelinsolvenzverfahren kommt, wenn die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten ist.

Die wesentlichen Unterschiede für die Praxis im Überblick:

  • Präventiver Restrukturierungsrahmen nach StaRUG: insolvenzabwendend, kein Insolvenzverfahren, kein Sachwalter, Sanierung über einen Restrukturierungsplan mit Gläubigermehrheit
  • Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO: insolvenzrechtliches Verfahren, Eigenverwaltung, vorläufiger Sachwalter, gesetzliche Höchstfrist von drei Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplans
  • Regelinsolvenzverfahren: Insolvenzverwalter übernimmt Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, Schuldner verliert Kontrolle über die Masse

Wer erst beim Schutzschirmverfahren ansetzt, hat bereits Optionen verloren. Die Pflicht zur Krisenfrüherkennung nach § 1 StaRUG ist keine Empfehlung, sondern eine gesetzliche Verpflichtung mit Haftungskonsequenzen.

Dr. Volker Furch
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Häufige Fragen zum Schutzschirmverfahren und Weihnachtsgeld

Was passiert nach drei Monaten Schutzschirmverfahren?

Nach § 270d Abs. 1 InsO darf die Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans höchstens drei Monate betragen. § 270d Abs. 4 InsO ordnet an, dass das Gericht nach Ablauf dieser Frist über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entscheidet. Der Schutzschirm endet damit als besondere Verfahrensanordnung. Je nach den vorliegenden Voraussetzungen geht das Verfahren in eine Eigenverwaltung nach § 270 InsO oder in ein Regelinsolvenzverfahren mit bestelltem Insolvenzverwalter über.

Kann Weihnachtsgeld im Schutzschirmverfahren noch ausgezahlt werden?

Grundsätzlich ja, da die Verfügungsbefugnis beim Schuldner verbleibt. Verbindlichkeiten außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dürfen nach § 275 InsO aber nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters eingegangen werden. Für Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung ist nach § 276 InsO zusätzlich die Zustimmung des Gläubigerausschusses erforderlich. Vor jeder Sonderzahlung sollten Liquiditätsplanung und Sachwalter-Zustimmung zwingend abgeklärt werden.

Ist Weihnachtsgeld in der Insolvenz des Arbeitgebers eine Insolvenzforderung oder eine Masseverbindlichkeit?

Das hängt vom Entstehungszeitpunkt des Anspruchs ab. Anteiliges Weihnachtsgeld für Zeiträume vor der Insolvenzeröffnung ist nach §§ 38, 108 Abs. 2 InsO Insolvenzforderung. Weihnachtsgeld, das für Zeiträume nach der Eröffnung aus einem fortgeführten Arbeitsverhältnis geschuldet ist, gilt nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO als Masseverbindlichkeit und ist vorrangig aus der Masse zu erfüllen. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Abgrenzung in der Entscheidung Az. 9 AZR 459/00 ausdrücklich vorgenommen.

Deckt das Insolvenzgeld der Bundesagentur für Arbeit auch Weihnachtsgeld ab?

Ja. Das Insolvenzgeld wird einmalig für die letzten drei Monate vor Eintreten der Insolvenz gezahlt und umfasst neben dem Festgehalt ausdrücklich auch Weihnachtsgeld als Lohnbestandteil. Arbeitnehmer müssen den Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Für Besserverdienende gelten Obergrenzen, die je nach Bundesland unterschiedlich ausfallen.

Welche Pflichten haben Geschäftsführer bei Sonderzahlungen im Schutzschirmverfahren?

Geschäftsführer müssen vor jeder Sonderzahlung die Liquiditätsplanung prüfen und die Zustimmung des vorläufigen Sachwalters einholen. Sonderzahlungen ohne diese Abstimmung können als masseschmälernde Handlungen anfechtbar sein und persönliche Haftung begründen. § 1 StaRUG verpflichtet Geschäftsleiter zudem, Zahlungen in der Krise proaktiv zu prüfen und zu dokumentieren.

Was ist der Unterschied zwischen Schutzschirmverfahren und vorläufiger Eigenverwaltung?

Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO setzt engere Zugangsvoraussetzungen voraus: drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine eingetretene Zahlungsunfähigkeit, sowie eine qualifizierte Bescheinigung. Es gibt dem Schuldner eine gesetzliche Höchstfrist von drei Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplans. Die vorläufige Eigenverwaltung nach § 270b InsO knüpft primär an die Qualität der Eigenverwaltungsplanung an, lässt sich auch bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit anordnen und verlangt keine solche Bescheinigung. Im eröffneten Verfahren gehen beide Verfahrensarten in eine einheitliche Eigenverwaltung nach § 270 InsO über.

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