Liquiditätsmanagement

Stundung der Umsatzsteuer: Wann Unternehmen eine Chance haben

Die Umsatzsteuer ist für das Finanzamt kein gewöhnlicher Steueranspruch, sondern treuhänderisch verwaltetes Geld des Fiskus. Wer eine Stundung beantragt, muss das verstehen und seinen Antrag entsprechend aufbauen.

Dr. Furch & PartnerGerrit Furch|5. August 2026|11 Min Lesezeit

Wer im laufenden Geschäftsbetrieb in Liquiditätsnot gerät, greift schnell auf die vereinnahmte Umsatzsteuer zurück. Das Geld ist da, die Voranmeldung läuft in wenigen Tagen ab, und die eigene Bank hilft nicht mehr. Was folgt, ist ein Antrag auf Stundung beim Finanzamt, der in der Praxis häufig scheitert. Nicht weil das Gesetz Stundungen grundsätzlich verbietet, sondern weil die Finanzverwaltung bei der Umsatzsteuer eine besondere Zurückhaltung übt, die im Gesetz selbst angelegt ist.

Warum ist eine Stundung der Umsatzsteuer so schwer zu bekommen?

Der Unternehmer ist bei der Umsatzsteuer nur formeller Steuerschuldner. Wirtschaftlich trägt die Last der Endverbraucher; der Unternehmer zieht die Steuer über den Preis ein und führt sie ab. Die Finanzverwaltung sieht ihn deshalb als eine Art Treuhänder des Fiskus. Wer vereinnahmte Umsatzsteuer für eigene Zwecke verwendet, verstößt aus Sicht der Behörden gegen diese Treuhandpflicht.

Die Landesregierung Baden-Württemberg hat das in einer parlamentarischen Anfrage ausdrücklich bestätigt: Anträge auf Stundung der Umsatzsteuer haben nur in besonderen Härtefällen Aussicht auf Erfolg. Eine generelle Sperre gibt es zwar nicht, aber die restriktive Verwaltungspraxis ist bundesweit einheitlich und durch Erlasse abgesichert.

Was regelt § 222 AO für die Stundung?

§ 222 Abgabenordnung (AO) ist die zentrale Rechtsgrundlage. Die Norm lautet im Kern: Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Das Wort „können“ macht deutlich, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, keinen Rechtsanspruch.

§ 222 AO schränkt die Stundung zudem ausdrücklich ein, wenn ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen hat. Bei der Umsatzsteuer spiegelt sich diese Logik in der Treuhänderstellung wider. Stundungen werden in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt. Wer keine konkreten Sicherheiten anbieten kann, hat schlechte Karten.

Wann liegt eine erhebliche Härte vor?

Der BFH hat in seinem Beschluss vom 27. April 2001 (XI S 8/01) klargestellt, dass es bei der Stundung nicht um die generelle Leistungsfähigkeit des Unternehmens geht, sondern um die Zahlungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Fälligkeit. Eine strukturelle wirtschaftliche Schwäche begründet keine erhebliche Härte im Sinne des § 222 AO. Maßgeblich ist, ob die sofortige Einziehung zu gravierenden, aber vorübergehenden Liquiditätsproblemen führt, die der Steuerpflichtige nicht selbst verursacht hat.

Als anerkannte Fälle gelten nach Verwaltungspraxis und IHK-Hinweisen vorübergehende unverschuldete Zahlungsschwierigkeiten sowie Konstellationen, in denen eine Verrechnung mit einer anderen zu erstattenden Steuer zu erwarten ist. Stundungswürdigkeit fehlt dagegen, wenn der Unternehmer seine Zahlungsunfähigkeit selbst herbeigeführt hat oder in eindeutiger Weise gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen hat.

Wann entstehen Säumniszuschläge und wie lassen sie sich vermeiden?

§ 240 AO ist in diesem Zusammenhang das schärfste Instrument der Finanzverwaltung. Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, entsteht ein Säumniszuschlag von einem Prozent des rückständigen Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat der Säumnis. Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Der Zuschlag entsteht kraft Gesetzes allein durch Zeitablauf; der AEAO zu § 240 AO bezeichnet ihn als „Druckmittel eigener Art“.

§ 240 Abs. 3 AO sieht eine Schonfrist von drei Tagen vor: Bei einer Säumnis bis zu drei Tagen wird kein Zuschlag erhoben. Diese Schonfrist ist kurz, eröffnet aber ein wichtiges Zeitfenster für einen Stundungsantrag.

Wie wirken Stundungsantrag und Schonfrist zusammen?

Der AEAO zu § 240 AO regelt das Zusammenspiel präzise. Geht ein Stundungsantrag innerhalb der Schonfrist beim Finanzamt ein und wird die Stundung später bewilligt, sind für die Zeit von der Fälligkeit bis zum Beginn der Stundung keine Säumniszuschläge zu erheben. Gleiches gilt, wenn der Antrag am ersten Werktag nach Ablauf der Schonfrist eingeht und die Stundung unmittelbar anschließt.

Wird der Antrag abgelehnt oder erst nach der Schonfrist gestellt, entstehen Säumniszuschläge rückwirkend ab Ablauf des Fälligkeitstages. Wer zu spät handelt, zahlt für jeden angefangenen Monat ein Prozent des offenen Betrags, ohne dass sich das noch abwenden lässt.

Welche Kosten entstehen bei einer bewilligten Stundung?

Eine bewilligte Stundung ist kein kostenloser Aufschub. § 234 AO ordnet an, dass für die Dauer der Stundung Zinsen erhoben werden. Die Höhe ergibt sich aus § 238 Abs. 1 AO: 0,5 Prozent pro Monat, das sind sechs Prozent im Jahr. Dieser Zinssatz gilt für Stundungszinsen weiterhin unverändert.

Eine häufige Verwechslung verdient hier besondere Aufmerksamkeit. Das Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung vom 22. Juli 2022 hat den Zinssatz auf 0,15 Prozent pro Monat (1,8 Prozent jährlich) abgesenkt, aber ausdrücklich nur für die Fälle des § 233a AO, also für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen. Für Stundungszinsen nach § 234 AO bleibt es beim allgemeinen Satz des § 238 Abs. 1 AO von 0,5 Prozent pro Monat.

Stundungszinsen, Säumniszuschläge und Billigkeitsentscheidungen im Zusammenspiel

§ 234 Abs. 2 AO eröffnet den Finanzbehörden die Möglichkeit, auf Stundungszinsen ganz oder teilweise zu verzichten, wenn ihre Erhebung im Einzelfall unbillig wäre. Das ist eine eigenständige Billigkeitsentscheidung, die neben der Stundung selbst steht.

Auch bei den Säumniszuschlägen gibt es Spielraum. Nach der Verwaltungspraxis und den Ausführungen bei smartsteuer zu § 227 AO gilt: Lagen die Voraussetzungen für eine zinslose Stundung im Säumniszeitraum vor, sind Säumniszuschläge vollständig zu erlassen. Lagen nur die Voraussetzungen für eine verzinsliche Stundung vor, ist die Hälfte der verwirkten Säumniszuschläge zu erlassen. Diese Billigkeitsentscheidungen nach § 227 AO sind kein Automatismus, sondern müssen beantragt und begründet werden.

Wann wird die Umsatzsteuer fällig und was bedeutet das für den Stundungsantrag?

§ 18 Abs. 1 UStG regelt die Fälligkeit der Vorauszahlungen klar: Die Vorauszahlung ist am zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig. Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Beträgt die Umsatzsteuer des vorangegangenen Jahres mehr als 9.000 Euro, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Wer seine Tätigkeit neu aufnimmt, meldet im laufenden und im folgenden Kalenderjahr monatlich an.

Für die Jahresumsatzsteuerschuld gilt nach § 18 Abs. 4 UStG: Der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts ist einen Monat nach Eingang der Jahressteueranmeldung fällig. Setzt das Finanzamt die Steuer abweichend fest, beginnt die Monatsfrist mit Bekanntgabe des Bescheids.

Dauerfristverlängerung und Sondervorauszahlung

Das Finanzamt kann auf Antrag die Abgabefrist für Voranmeldungen um einen Monat verlängern. In diesem Fall ist eine Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuer des Kalenderjahres zu leisten, die auf die Jahreszahllast angerechnet wird. Die Dauerfristverlängerung verschiebt die tatsächlichen Fälligkeitstermine und ist bei der Beurteilung einer erheblichen Härte zu berücksichtigen: Wer bereits eine verlängerte Frist nutzt, hat einen zusätzlichen Monat gewonnen, bevor die Säumnis eintritt.

Wie stellt man den Stundungsantrag richtig?

Der Antrag sollte vor Ablauf der Zahlungsfrist beim zuständigen Finanzamt eingehen, um die Schonfrist des § 240 Abs. 3 AO zu nutzen. Die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen. Wer nicht konkret darlegt, warum eine erhebliche Härte vorliegt und weshalb der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet ist, wird scheitern. Eine knappe Begründung reicht nicht.

Bei der Zuständigkeit gelten gestaffelte Grenzen. Nach dem gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. November 2021 können Finanzämter in eigener Zuständigkeit Beträge bis 100.000 Euro je Steuerart und Veranlagungszeitraum zeitlich unbegrenzt stunden sowie höhere Beträge bis zu sechs Monaten. Für Beträge bis 250.000 Euro mit Zustimmung der Oberfinanzdirektion sind zeitlich unbegrenzte Stundungen möglich; darüber hinaus ist die Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde erforderlich. Für Umsatzsteuerbeträge über 500.000 Euro bei einer Stundungsdauer von mehr als zwölf Monaten muss die oberste Landesfinanzbehörde zudem die Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen einholen.

Welche Angaben muss der Antrag inhaltlich enthalten?

Ein überzeugender Stundungsantrag bei der Umsatzsteuer muss auf mehreren Ebenen überzeugen. Allgemeine Hinweise auf Liquiditätsprobleme genügen nicht; das Finanzamt erwartet Belege und eine nachvollziehbare Darstellung der künftigen Zahlungsfähigkeit. Folgende Elemente gehören zwingend in den Antrag:

  • Darlegung der Ursachen der Zahlungsschwierigkeiten mit konkreten Belegen
  • Nachweis, dass die Zahlungsunfähigkeit nicht selbst verursacht wurde
  • Darstellung der künftigen Leistungsfähigkeit und des Zeitraums, in dem die Zahlung möglich sein wird
  • Konkretes Angebot von Sicherheiten, etwa Grundpfandrechte oder Bankbürgschaften

Ohne Sicherheiten wird die Stundung in der Regel nicht bewilligt. Das ist keine Ermessensfrage, sondern Gesetzestext: § 222 Satz 2 AO verlangt Sicherheitsleistung als Regelfall.

Welche Schritte folgen bei Ablehnung des Antrags?

Gegen eine ablehnende Entscheidung des Finanzamts ist der Einspruch der richtige Rechtsbehelf. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt wurde. Ein Anspruch auf Bewilligung der Stundung lässt sich nicht erstreiten.

Ist die Steuerfestsetzung selbst zweifelhaft, kommt die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO in Betracht. Voraussetzung sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids oder eine unbillige Härte der Vollziehung. Das ist ein anderes Instrument mit anderen Voraussetzungen.

Worin unterscheiden sich Stundung und Aussetzung der Vollziehung?

Stundung und Aussetzung der Vollziehung werden in der Praxis oft verwechselt. Sie verfolgen unterschiedliche Ziele und setzen an unterschiedlichen Punkten an.

Die Stundung nach § 222 AO betrifft eine unstreitige Steuerschuld. Der Unternehmer akzeptiert die Höhe der Forderung, kann sie aber zum Fälligkeitszeitpunkt nicht bezahlen. Die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO und § 69 FGO betrifft dagegen einen angefochtenen Bescheid. Wer ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung hat, etwa wegen eines strittigen Steuersatzes oder einer zweifelhaften Bemessungsgrundlage, ist auf die Aussetzung der Vollziehung angewiesen.

Ratenzahlung als praktische Ergänzung

Eine Ratenzahlung ist keine eigenständige gesetzliche Kategorie. Sie ist eine Form der Stundung und unterliegt denselben Voraussetzungen und Zinsen nach § 234 AO. Der Antrag kann über ELSTER oder schriftlich beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Begründung und Sicherheiten sind auch hier erforderlich.

Was passiert, wenn die Umsatzsteuer dauerhaft nicht gezahlt werden kann?

§ 222 AO schließt die Stundung ausdrücklich aus, wenn anzunehmen ist, dass die Einziehung des Anspruchs zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr oder nur erschwert möglich sein wird. Wer dauerhaft zahlungsunfähig ist, bekommt keine Stundung, weil die Gefährdungsprüfung negativ ausfällt. Die Stundung überbrückt vorübergehende Engpässe; strukturelle Probleme löst sie nicht.

Bei absehbarer dauerhafter Zahlungsunfähigkeit beginnt das Vollstreckungsverfahren. Die IHK Offenbach beschreibt den Ablauf: Zunächst ergeht eine Mahnung mit Wochenfrist, dann eine Vollstreckungsankündigung mit einer weiteren Frist von mindestens einer Woche, danach folgen Vollstreckungsmaßnahmen. Ein Erlass nach § 227 AO kommt als letztes Mittel in Betracht, scheidet aber bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit nach der Verwaltungspraxis grundsätzlich aus, weil der Fiskus in solchen Situationen nur einer von mehreren Gläubigern ist.

Umsatzsteuerrückstände sind ein ernstes Warnsignal für eine drohende Insolvenz. Wer in dieser Lage ist, sollte nicht auf die nächste Mahnung warten. Eine frühzeitige Insolvenzberatung klärt innerhalb weniger Tage, ob ein Antrag wirklich nötig ist oder ob sich die Situation noch geordnet lösen lässt.

Dr. Volker Furch
Fachlich geprüft

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Häufige Fragen zur Stundung der Umsatzsteuer

Kann man die Umsatzsteuer beim Finanzamt in Raten zahlen?

Eine Ratenzahlung ist rechtlich eine Form der Stundung nach § 222 AO und unterliegt denselben Voraussetzungen. Es muss eine erhebliche Härte vorliegen, der Anspruch darf nicht gefährdet sein, und Sicherheiten sind in der Regel zu stellen. Für die Ratenzahlungsdauer fallen Stundungszinsen von 0,5 Prozent pro Monat nach § 234 in Verbindung mit § 238 Abs. 1 AO an.

Kann die Umsatzsteuer gestundet werden?

Ja, aber nur in engen Grenzen. § 222 AO erlaubt die Stundung grundsätzlich für alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, einschließlich der Umsatzsteuer. Wegen der Treuhänderstellung des Unternehmers handhabt die Finanzverwaltung Stundungsanträge bei der Umsatzsteuer jedoch besonders restriktiv. Nur bei vorübergehenden, nicht selbst verursachten Liquiditätsengpässen und gesicherter späterer Einziehbarkeit hat ein Antrag Aussicht auf Erfolg.

Was passiert, wenn man die Umsatzsteuer nicht bezahlen kann?

Wird die Umsatzsteuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, entstehen nach § 240 AO Säumniszuschläge von einem Prozent des rückständigen Betrags pro angefangenen Monat. Nach einer Mahnung mit Wochenfrist und einer Vollstreckungsankündigung beginnt das Vollstreckungsverfahren. Bei dauerhafter Zahlungsunfähigkeit droht ein Insolvenzverfahren, das frühzeitige rechtliche Beratung erforderlich macht.

Wie lange kann das Finanzamt Umsatzsteuer nachfordern?

Die Festsetzungsverjährung für die Umsatzsteuer beträgt nach § 169 AO grundsätzlich vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Bei Steuerhinterziehung verlängert sich die Frist auf zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung auf fünf Jahre. Die Zahlungsverjährung beträgt nach § 228 AO fünf Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.

Welche Begründung brauche ich für einen Stundungsantrag beim Finanzamt?

Der Antrag muss die erhebliche Härte konkret darlegen: Ursachen der Zahlungsschwierigkeiten, Nachweis der fehlenden Verschuldung, Darstellung der künftigen Leistungsfähigkeit und des Zeitraums, in dem die Zahlung möglich sein wird. Zusätzlich sind konkrete Sicherheiten anzubieten, etwa Grundpfandrechte. Ohne diese Angaben wird die Stundung in der Regel abgelehnt. Die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen.

Wie hoch sind die Stundungszinsen beim Finanzamt?

Stundungszinsen nach § 234 AO betragen 0,5 Prozent pro Monat, das entspricht sechs Prozent pro Jahr. Dieser Satz ergibt sich aus § 238 Abs. 1 AO und gilt für Stundungszinsen unverändert. Die Absenkung auf 0,15 Prozent pro Monat durch das Gesetz vom 22. Juli 2022 betrifft ausschließlich die Verzinsung nach § 233a AO. Auf Stundungszinsen kann das Finanzamt nach § 234 Abs. 2 AO ganz oder teilweise verzichten, wenn ihre Erhebung im Einzelfall unbillig wäre.

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