Stundung beim Finanzamt: Wie lange gewährt das Finanzamt einen Zahlungsaufschub?
§ 222 AO kennt keine gesetzliche Höchstdauer für eine Stundung. Wie lange das Finanzamt tatsächlich wartet, hängt von Betragsgrenzen, Zuständigkeitsregeln und zwei kumulativen Voraussetzungen ab.

Ein Unternehmen hat die Steuererklärung abgegeben, der Bescheid kommt, und die Liquidität reicht gerade nicht. Die Fälligkeit rückt näher. § 222 der Abgabenordnung (AO) und die dazu ergangenen Verwaltungserlasse ergeben ein differenziertes Bild, das viele Steuerpflichtige überrascht.
Warum verschiebt eine Stundung die Fälligkeit und nicht den Anspruch selbst?
Eine Stundung nach § 222 AO ist kein Erlass. Der Steueranspruch bleibt vollständig bestehen. Was sich ändert, ist ausschließlich der Zeitpunkt, zu dem der Anspruch zu erfüllen ist. Smartsteuer beschreibt das präzise: Stundung ist die Gewährung einer Zahlungsfrist, durch die die Fälligkeit eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis hinausgeschoben wird.
Wer eine Stundung erhält, schuldet die Steuer weiterhin in voller Höhe und zahlt für die Aufschubzeit Stundungszinsen nach § 234 AO. Wer dagegen einen Erlass nach § 227 AO erwirkt, wird von der Schuld ganz oder teilweise befreit, weil deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Das sind zwei grundverschiedene Instrumente.
Daneben existieren zwei weitere Instrumente, die gelegentlich mit der Stundung verwechselt werden. Der Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO setzt erst an, wenn das Finanzamt bereits vollstreckt oder vollstrecken will, und setzt die Vollstreckungsmaßnahme vorübergehend aus. Die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO greift im Einspruchsverfahren, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. Beide Instrumente berühren die Fälligkeit des Anspruchs selbst nicht in der Weise, wie es die Stundung tut.
Welche gesetzlichen Voraussetzungen muss ein Stundungsantrag erfüllen?
§ 222 AO nennt zwei kumulative Tatbestandsmerkmale. Beide müssen gleichzeitig vorliegen, sonst ist eine Stundung rechtlich nicht möglich. Kanzlei Böhmann betont in ihrer Darstellung zu § 222 AO ausdrücklich, dass die Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen.
Zusätzlich regelt das Gesetz, dass die Stundung in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden soll. Die Sicherheitsleistung ist eine Sollvorschrift, kein absolutes Muss, aber das Finanzamt kann sie verlangen. Für bestimmte Steuerarten ist eine Stundung von vornherein ausgeschlossen: Steueransprüche, die ein Entrichtungspflichtiger für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen hat, etwa Lohnsteuer, können nicht gestundet werden. Das gilt nach § 222 Satz 3 und 4 AO auch für den Haftungsanspruch gegen den Entrichtungspflichtigen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten hat.
Was gilt als erhebliche Härte im Sinne des Finanzamts?
Der Begriff der erheblichen Härte ist im Gesetz nicht definiert. Er ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der durch Abwägung auszufüllen ist: Auf der einen Seite steht das Interesse der Finanzverwaltung an vollständiger und gleichmäßiger Steuererhebung, auf der anderen die konkrete Belastung des Steuerpflichtigen bei sofortiger Fälligkeit.
Kanzlei Böhmann unterscheidet persönliche und sachliche Stundungsgründe. Persönliche Gründe liegen in der wirtschaftlichen oder persönlichen Situation des Steuerpflichtigen, sachliche Gründe im Zusammenhang mit dem konkreten Steueranspruch. Ein klassischer sachlicher Stundungsgrund ist die sogenannte Verrechnungsstundung: Der BFH hat mit Urteil vom 07.03.1985 (IV R 161/81, BStBl II 1985, 449) entschieden, dass die Verpflichtung zur Steuerzahlung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte darstellen kann, wenn der Steuerpflichtige in Kürze mit einer Steuererstattung rechnen kann, ohne dass eine Aufrechnung bereits möglich ist.
Bloße Zahlungsschwierigkeiten oder die Notwendigkeit, einen Kredit aufzunehmen, reichen nach der Verwaltungspraxis allein nicht aus. Eine Härte ist nur dann erheblich, wenn der Steuerschuldner durch die sofortige Zahlung deutlich größere Nachteile erleidet als ein durchschnittlicher Steuerpflichtiger.
Wann gilt der Steueranspruch als gefährdet?
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 10.05.2017 (3 K 3040/17) einen klaren Maßstab gesetzt. Eine Gefährdung liegt vor, wenn der beitreibbare Betrag durch die Stundung geringer zu werden droht. Schlechte Vollstreckungsmöglichkeiten, die durch die Stundung weder besser noch schlechter werden, begründen keine Gefährdung im Sinne des § 222 AO.
Wer drohende Insolvenz als Stundungsgrund anführt, weist damit selbst auf eine Gefährdung des Steueranspruchs hin. Kanzlei Böhmann beschreibt, dass solche Anträge in der Praxis regelmäßig abgelehnt werden. Das ist konsequent: Wenn die Beitreibung zum späteren Zeitpunkt weniger wahrscheinlich ist als heute, fehlt die zweite Voraussetzung des § 222 AO. Wer in dieser Situation steckt, sollte prüfen, ob eine strukturierte Verhandlung mit dem Finanzamt als Gläubiger einen tragfähigeren Weg eröffnet als ein aussichtsloser Stundungsantrag.
Wie lange ist eine Stundung beim Finanzamt möglich?
§ 222 AO enthält keine gesetzliche Höchstdauer. Weder im Wortlaut der Norm noch in seiner Kommentierung findet sich eine zeitliche Obergrenze. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 10.05.2017 ausdrücklich festgestellt, dass für Stundungen gegen Ratenzahlung keine feste zeitliche Obergrenze besteht und dass eine längere Laufzeit allein keine Ablehnung rechtfertigt, solange die Voraussetzungen des § 222 AO erfüllt sind.
Faktisch wird die Stundungsdauer jedoch durch verwaltungsinterne Zuständigkeitsregeln begrenzt. Die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 02.11.2021 (veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil I) legen fest, welche Behörde für welche Beträge und Zeiträume zuständig ist. Wer eine Stundung über längere Zeiträume oder höhere Beträge benötigt, braucht die Zustimmung übergeordneter Stellen.
Welche Betrags- und Zeitgrenzen gelten für die Zuständigkeit der Finanzämter?
Die gleichlautenden Erlasse vom 02.11.2021 strukturieren die Zuständigkeit in mehreren Stufen. Das Finanzamt entscheidet in eigener Zuständigkeit, die Oberfinanzdirektion schaltet sich ab bestimmten Schwellen ein, und bei besonders hohen Beträgen oder langen Zeiträumen ist die oberste Landesfinanzbehörde gefragt.
Die folgende Übersicht fasst die Zuständigkeitsgrenzen nach den Erlassen vom 02.11.2021 zusammen:
| Zuständigkeit | Betrag | Maximale Dauer |
|---|---|---|
| Finanzamt (eigene Zuständigkeit) | bis 100.000 Euro | zeitlich unbegrenzt |
| Finanzamt (eigene Zuständigkeit) | über 100.000 Euro | bis zu 6 Monate |
| Finanzamt mit Zustimmung der Oberfinanzdirektion | bis 250.000 Euro | zeitlich unbegrenzt |
| Finanzamt mit Zustimmung der Oberfinanzdirektion | über 250.000 Euro | bis zu 12 Monate |
| Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde | alle darüber hinausgehenden Fälle | keine gesetzliche Obergrenze |
Alle Stundungen stehen nach den Erlassen stets unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Das Finanzamt kann eine gewährte Stundung also zurücknehmen, wenn sich die Verhältnisse ändern oder die Voraussetzungen nachträglich entfallen.
Ab wann braucht das Finanzamt die Zustimmung des BMF?
Für Steuern, die Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalten, gilt eine zusätzliche Hürde. Das BMF-Schreiben vom 05.07.2023 regelt, dass die vorherige Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen einzuholen ist, wenn der zu stundende Betrag 500.000 Euro übersteigt und die Stundung für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten gewährt werden soll. Beide Bedingungen müssen gleichzeitig vorliegen.
Die BMF-Zustimmung ist dagegen nicht erforderlich, wenn einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zugestimmt werden soll, wenn eine Billigkeitsmaßnahme über Insolvenzforderungen im Verbraucher- oder Regelinsolvenzverfahren gewährt wird oder wenn die Maßnahme durch ein BMF-Schreiben allgemein angeordnet ist. Auch hier gilt der Widerrufsvorbehalt.
Was ist die Verrechnungsstundung und wie lange gilt sie?
Die Verrechnungsstundung ist ein von der Rechtsprechung anerkannter Sonderfall des § 222 AO. Das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil vom 10.10.2019 (5 K 1382/16 AO) unter Bezugnahme auf den BFH-Beschluss vom 29.11.1984 (V B 44/84, BStBl II 1985, 194) ausgeführt, dass diese Stundungsform zu gewähren ist, wenn mit einem Gegenanspruch noch nicht aufgerechnet werden kann, dieser aber besteht oder bestehen wird und alsbald fällig wird.
Die Voraussetzungen sind streng: Der Gegenanspruch muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestehen und in absehbarer Zeit fällig werden. Eine lediglich ungewisse Aussicht auf Erstattung reicht nicht. Liegen die Voraussetzungen bereits am Fälligkeitstag vor, ist die Stundung mit Wirkung ab Fälligkeit zu gewähren. Eine gesetzlich definierte Maximaldauer gibt es auch hier nicht; die Stundung gilt für die Zeit bis zur Fälligkeit des Gegenanspruchs.
Was kostet eine Stundung und welche Zinsen fallen an?
Eine Stundung ist kein kostenloser Aufschub. § 234 Absatz 1 AO bestimmt, dass für die gesamte Dauer der gewährten Stundung Zinsen erhoben werden. Der Zinslauf beginnt am ersten Tag, für den die Stundung wirksam wird, und endet mit Ablauf des letzten Tages, für den sie ausgesprochen worden ist. Fällt dieser Tag auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet der Zinslauf erst am nächsten Werktag.
Berechnet werden Stundungszinsen nur für volle Monate; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Festgesetzt werden sie nur, wenn sie mindestens zehn Euro erreichen (§ 239 Absatz 2 Satz 2 AO). Eine vorzeitige Tilgung führt nicht automatisch zur Ermäßigung der Zinsen. Wer mehr als einen Monat vor dem in der Stundungsverfügung festgelegten Termin zahlt, kann jedoch auf Antrag einen Verzicht auf die Zinsen für diesen Zeitraum beantragen, wie der Anwendungserlass zu § 234 AO unter Verweis auf § 234 Absatz 2 AO klarstellt. Verspätete Zahlung nach dem Stundungsende löst zusätzlich Säumniszuschläge aus.
Welche Rolle spielen Säumniszuschläge bei einer Stundung?
Säumniszuschläge entstehen nach § 240 Absatz 1 AO kraft Gesetzes, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird. Der Zuschlag beträgt ein Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags je angefangenen Monat der Säumnis. Abgerundet wird auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
Wer rechtzeitig einen Stundungsantrag stellt, kann Säumniszuschläge vermeiden. Der Anwendungserlass zu § 240 AO in der Fassung des BMF-Schreibens vom 20.01.2021 (Az. IV A 3 – S 0062/20/10004 :001) enthält dazu drei praxisrelevante Regelungen:
- Wird der Stundungsantrag innerhalb der dreitägigen Schonfrist nach § 240 Absatz 3 AO gestellt, fallen für die Zeit von der Fälligkeit bis zum Beginn der Stundung keine Säumniszuschläge an.
- Dasselbe gilt, wenn der Antrag am ersten Werktag nach Ablauf der Schonfrist eingeht und die Stundung unmittelbar an die Schonfrist anschließt.
- Wird die Stundung vor Fälligkeit beantragt, aber erst danach bewilligt, ist sie mit Wirkung vom Fälligkeitstag auszusprechen; ab dem neuen Fälligkeitstag gilt wieder eine Schonfrist.
Der Antragszeitpunkt ist damit nicht nur eine Verfahrensfrage, sondern hat unmittelbare finanzielle Konsequenzen.
Kann das Finanzamt einen Stundungsantrag ablehnen?
Ja. Die Stundung ist eine Ermessensentscheidung, kein Rechtsanspruch. Die gleichlautenden Erlasse vom 02.11.2021 stellen ausdrücklich klar, dass Finanzämter und Oberfinanzdirektionen unabhängig von der Betragshöhe berechtigt sind, Stundungsanträge abzulehnen, wenn sie diese für nicht begründet erachten. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg bestätigt in seinem Urteil vom 10.05.2017, dass die Entscheidung auf Ermessensfehler gerichtlich überprüfbar ist.
Aus der Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung lassen sich häufige Ablehnungsgründe ableiten. Anträge scheitern regelmäßig an einem der folgenden Punkte:
- Die Begründung zeigt keine erhebliche Härte, sondern nur allgemeine Zahlungsschwierigkeiten oder die Notwendigkeit einer Kreditaufnahme.
- Der Antrag enthält Hinweise auf drohende Insolvenz, was die Finanzverwaltung als Indiz für eine Gefährdung des Steueranspruchs wertet.
- Die Nichtgefährdung des Anspruchs ist nicht glaubhaft dargelegt, etwa weil keine Vermögenswerte oder Sicherheiten erkennbar sind.
- Der Antrag kommt zu spät und Säumniszuschläge sind bereits entstanden, ohne dass besondere Gründe eine rückwirkende Stundung rechtfertigen.
Wer eine Ablehnung erhält, kann Einspruch einlegen und gegebenenfalls das Finanzgericht anrufen. Das Gericht prüft dann, ob das Finanzamt sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat. Eine fehlerhafte Ermessensausübung kann zur Aufhebung der ablehnenden Entscheidung führen.
Worin unterscheiden sich Stundung und Ratenzahlung beim Finanzamt?
Stundung und Ratenzahlung werden im Alltag oft synonym verwendet, sind aber rechtlich verschieden. Eine Stundung nach § 222 AO verschiebt die Fälligkeit des gesamten Anspruchs oder eines Teils davon auf einen späteren Zeitpunkt. Die Schuld wird als Ganzes gestundet und ist erst zum neuen Fälligkeitstag zu erfüllen.
Eine Ratenzahlung teilt die Schuld in mehrere Teilzahlungen auf. Jede Rate hat einen eigenen Fälligkeitstermin. Der Gesamtanspruch bleibt in seiner ursprünglichen Fälligkeit bestehen; was sich ändert, ist die Art und Weise der Erfüllung. In der Praxis werden beide Instrumente häufig kombiniert: Die Stundung verschiebt die Fälligkeit, und innerhalb der Stundungszeit werden Raten vereinbart. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 10.05.2017 ausdrücklich klargestellt, dass auch für solche Ratenzahlungsstundungen keine feste zeitliche Obergrenze besteht.
Wie stellt man einen Stundungsantrag beim Finanzamt richtig?
Ein Stundungsantrag muss schriftlich gestellt werden. Das Finanzamt braucht eine nachvollziehbare Begründung, warum die sofortige Zahlung eine erhebliche Härte darstellt, und eine Darlegung, warum der Steueranspruch durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Wer diese beiden Punkte nicht überzeugend darlegt, riskiert eine Ablehnung.
Inhaltlich und formal gelten klare Mindestanforderungen. Ein vollständiger Antrag enthält mindestens diese Angaben:
- Bezeichnung des zu stundenden Steueranspruchs mit Bescheidnummer und Fälligkeitsdatum
- Begründung der erheblichen Härte, zum Beispiel ein vorübergehender Liquiditätsengpass durch einen bestimmten Umstand
- Darlegung, warum der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet ist, etwa durch Verweis auf vorhandene Vermögenswerte oder eine erwartete Zahlung
- Gewünschter Stundungszeitraum mit konkretem Enddatum
- Gegebenenfalls ein Ratenzahlungsplan mit Teilbeträgen und Terminen
- Angebot einer Sicherheitsleistung, sofern möglich
Der Zeitpunkt des Antrags ist entscheidend. Wer den Antrag innerhalb der dreitägigen Schonfrist nach Fälligkeit stellt und die Stundung unmittelbar anschließt, vermeidet Säumniszuschläge für die Übergangszeit. Wer zu spät antwortet, zahlt für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Prozent des rückständigen Betrags zusätzlich.

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Häufige Fragen zur Stundung beim Finanzamt
Wie lange ist eine Stundung beim Finanzamt möglich?
§ 222 AO enthält keine gesetzliche Höchstdauer. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 10.05.2017 (3 K 3040/17) ausdrücklich festgestellt, dass für Stundungen gegen Ratenzahlung keine feste zeitliche Obergrenze besteht. Faktisch setzen die gleichlautenden Erlasse der Länder vom 02.11.2021 verwaltungsinterne Zuständigkeitsgrenzen: Beträge bis 100.000 Euro können die Finanzämter zeitlich unbegrenzt stunden, bei höheren Beträgen und längeren Zeiträumen sind Zustimmungen der Oberfinanzdirektion oder der obersten Landesfinanzbehörde erforderlich. Alle Stundungen stehen unter Widerrufsvorbehalt.
Wie lange hat man Zeit, Steuerschulden zu bezahlen?
Ohne Stundung gilt die gesetzliche Fälligkeit nach den jeweiligen Einzelsteuergesetzen. Wer eine Stundung beantragt und bewilligt bekommt, erhält einen Zahlungsaufschub bis zum in der Stundungsverfügung festgelegten Termin. Dieser Termin hängt von der Einzelfallentscheidung des Finanzamts ab und davon, welche Behörde zuständig ist. Für die Dauer der Stundung fallen Zinsen nach § 234 AO an. Wer gar nichts unternimmt, riskiert Säumniszuschläge von einem Prozent je angefangenem Monat nach § 240 AO und Vollstreckungsmaßnahmen.
Kann das Finanzamt eine Stundung ablehnen?
Ja. Die Stundung ist eine Ermessensentscheidung, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die gleichlautenden Erlasse der Länder vom 02.11.2021 bestätigen, dass Finanzämter und Oberfinanzdirektionen Anträge ablehnen können, wenn sie diese für nicht begründet erachten. Häufige Ablehnungsgründe sind fehlende erhebliche Härte, Hinweise auf eine drohende Insolvenz oder eine nicht glaubhaft dargelegte Nichtgefährdung des Anspruchs. Die Ablehnung kann auf Ermessensfehler gerichtlich überprüft werden, wie das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 10.05.2017 bestätigt hat.
Was ist der Unterschied zwischen Stundung und Ratenzahlung beim Finanzamt?
Eine Stundung nach § 222 AO verschiebt die Fälligkeit des gesamten Anspruchs oder eines Teils davon auf einen neuen Termin. Eine Ratenzahlung teilt die Schuld in mehrere Teilbeträge mit eigenen Fälligkeitsterminen auf, ohne die ursprüngliche Fälligkeit des Gesamtanspruchs zu verschieben. In der Praxis werden beide Instrumente häufig kombiniert: Die Stundung schiebt die Fälligkeit hinaus, innerhalb dieser Zeit werden Raten vereinbart. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 10.05.2017 klargestellt, dass auch für solche Ratenzahlungsstundungen keine feste zeitliche Obergrenze gilt.
