Was kostet ein Insolvenzverfahren?
Gerichtsgebühren, Verwaltervergütung, Masseverbindlichkeiten: Die Kosten eines Insolvenzverfahrens folgen einem klaren gesetzlichen System, das GmbH-Geschäftsführer kennen sollten, bevor sie einen Antrag stellen.

Wer zum ersten Mal mit einem Insolvenzverfahren konfrontiert wird, fragt sich meist zuerst: Was kostet das? Die Antwort ist weniger unübersichtlich, als sie auf den ersten Blick wirkt. Das deutsche Insolvenzrecht hat die Kostenstruktur in der Insolvenzordnung (InsO), im Gerichtskostengesetz (GKG) und in der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) klar geregelt. Wer die Grundprinzipien kennt, kann frühzeitig einschätzen, womit er rechnen muss.
Für GmbH-Geschäftsführer ist das Thema besonders relevant. Anders als natürliche Personen können Kapitalgesellschaften die Verfahrenskosten nicht stunden lassen. Reicht die Masse nicht aus, droht die Abweisung des Antrags mangels Masse und damit die Löschung ohne Insolvenzverfahren. Das hat weitreichende Konsequenzen für die persönliche Haftung.
Was gehört zu den Kosten eines Insolvenzverfahrens?
Das Gesetz unterscheidet zwei Kategorien. Auf der einen Seite stehen die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 54 InsO, auf der anderen die sonstigen Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO. Diese Unterscheidung ist nicht nur systematischer Natur. Sie entscheidet darüber, in welcher Reihenfolge Gläubiger und Beteiligte aus der Masse befriedigt werden.
Bei Masseunzulänglichkeit, also wenn die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Verbindlichkeiten zu decken, gibt § 209 InsO die Rangfolge vor. Die Kosten des Insolvenzverfahrens stehen an erster Stelle und werden vor allen anderen Masseverbindlichkeiten berichtigt.
Verfahrenskosten nach § 54 InsO
§ 54 InsO definiert die Kosten des Insolvenzverfahrens abschließend. Es gibt genau zwei Positionen: die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren sowie die Vergütungen und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Mehr umfasst der Begriff der Verfahrenskosten im Rechtssinn nicht.
Diese enge Definition hat praktische Bedeutung. Verbindlichkeiten, die der Insolvenzverwalter durch seine Verwaltungshandlungen begründet, etwa laufende Mietzahlungen oder Lieferantenrechnungen während der Betriebsfortführung, gehören nicht zu den Verfahrenskosten nach § 54 InsO. Sie fallen unter die Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO und haben einen nachrangigeren Befriedigungsrang.
Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO
§ 55 InsO erfasst eine deutlich breitere Gruppe von Verbindlichkeiten. Dazu zählen Verbindlichkeiten aus Handlungen des Insolvenzverwalters oder aus der Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse, Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Masse verlangt wird oder nach Verfahrenseröffnung zu erfolgen hat, sowie Verbindlichkeiten aus ungerechtfertigter Bereicherung der Masse.
Besondere Aufmerksamkeit verdient § 55 Abs. 4 InsO. Die Vorschrift ordnet an, dass bestimmte Steuerverbindlichkeiten nach Verfahrenseröffnung als Masseverbindlichkeiten gelten. Voraussetzung ist, dass diese Verbindlichkeiten von einem vorläufigen Insolvenzverwalter, vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind. Für Unternehmen mit laufendem Betrieb ist das eine relevante Kostengröße, die in der Praxis häufig unterschätzt wird. Betroffen sind ausdrücklich folgende Positionen:
- Sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben
- Bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern
- Luftverkehrsteuer und Kraftfahrzeugsteuer
- Lohnsteuer
Wie berechnet sich der Wert der Insolvenzmasse?
Der Wert der Insolvenzmasse ist die zentrale Rechengröße im Insolvenzverfahren. Er bestimmt sowohl die Gerichtskosten nach § 58 GKG als auch die Vergütung des Insolvenzverwalters nach § 1 InsVV. Wer verstehen will, was ein Verfahren kostet, muss zuerst verstehen, was zur Masse gehört.
§ 35 InsO definiert die Insolvenzmasse als das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Verfahrenseröffnung gehört, zuzüglich des Vermögens, das er während des Verfahrens erlangt. § 36 InsO begrenzt diesen Begriff: Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Das pfändungsfreie Arbeitseinkommen einer natürlichen Person etwa bleibt außen vor.
Was gilt bei Betriebsfortführung?
§ 58 Abs. 1 GKG enthält für den Fall der Betriebsfortführung eine wichtige Sonderregel: Von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen ist nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Das gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden.
Das OLG München hat diese Regelung mit Beschluss vom 15.02.2022 (Az. 11 W 1320/21) weiter präzisiert. Der Senat stellte klar, dass bei der Betriebsfortführung durch den Insolvenzverwalter die geschäftlich veranlassten Ausgaben bei der Wertbestimmung nach § 58 Abs. 1 GKG abzuziehen sind. Der Senat gab dabei seine bisherige abweichende Rechtsprechung ausdrücklich auf und schloss sich der Mehrheitsmeinung der Oberlandesgerichte an. Für die Praxis bedeutet das: Eine erfolgreiche Betriebsfortführung mit hohen Einnahmen und hohen laufenden Kosten erhöht die Bemessungsgrundlage für Gerichtskosten und Verwaltervergütung nicht im vollen Umfang der Einnahmen.
Wie hoch sind die Gerichtskosten im Insolvenzverfahren?
Die Gerichtskosten richten sich nach § 58 GKG in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis (KV GKG). Maßgeblicher Zeitpunkt für den Wert der Insolvenzmasse ist grundsätzlich die Beendigung des Verfahrens, nicht die Eröffnung. Die endgültige Kostenhöhe steht damit erst am Ende des Verfahrens fest.
Beantragt ein Gläubiger die Verfahrenseröffnung, gilt nach § 58 Abs. 2 GKG eine Besonderheit: Die Gebühr für das Verfahren über den Antrag richtet sich nach dem Betrag der Forderung des antragstellenden Gläubigers. Ist der Wert der Insolvenzmasse geringer als die Forderung, ist der Massewert maßgeblich.
Was kostet ein Insolvenzantrag durch einen Gläubiger?
Für den Gläubiger, der selbst den Insolvenzantrag stellt, hält sich das Kostenrisiko in Grenzen. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 GKG schuldet der Antragsteller die Gebühr für das Eröffnungsverfahren. Diese beträgt nach Nr. 2311 des Kostenverzeichnisses zum GKG eine 0,5-Verfahrensgebühr mit einem Mindestbetrag von 150 Euro (IWW-Verlag, Fachbeitrag „Insolvenzantrag für Gläubiger ohne Kostenrisiko“).
Wird der Antrag zurückgenommen, trägt der Gläubiger die entstandenen Auslagen. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gehört dabei nicht zu seinen Auslagen, selbst wenn keine die Vergütung deckende Masse vorhanden ist. Das hat der BGH mit Beschluss vom 26.01.2006 (Az. IX ZB 231/04) klargestellt.
Wer schuldet die Gerichtskosten?
§ 23 GKG regelt die Kostenschuldnerschaft differenziert nach Verfahrensart und Antragsteller. Im Standardfall gilt: Wer den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, schuldet die Gebühr für das Eröffnungsverfahren. Im Übrigen schuldet der Schuldner des Insolvenzverfahrens die Kosten.
Für einige Sonderkonstellationen gelten abweichende Regelungen, die das Gesetz ausdrücklich regelt. Drei Fälle verdienen besondere Beachtung:
- Verfahren über Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296 bis 297a, 300 und 303 InsO): Kostenschuldner ist derjenige, der das Verfahren beantragt hat.
- Verfahren wegen einer Anfechtung nach Art. 36 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 848/2015: Kostenschuldner ist der antragstellende Gläubiger, wenn der Antrag abgewiesen oder zurückgenommen wird.
- Gruppen-Koordinationsverfahren nach Kapitel V Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 848/2015: Kostenschuldner ist der Schuldner, dessen Verwalter die Einleitung beantragt hat.
Wie hoch ist die Vergütung des Insolvenzverwalters?
Die Vergütung des Insolvenzverwalters ist der größte Einzelposten unter den Verfahrenskosten. Sie richtet sich nach § 1 Abs. 1 InsVV und wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Die InsVV wurde am 19. August 1998 ausgefertigt und zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328) geändert.
Fachverbände diskutieren derzeit eine Reform der InsVV. Der Verband Insolvenzverwalter Deutschlands (VID) und der Neue Insolvenzverwalterverband Deutschlands (NIVD) haben gemeinsame Reformvorschläge erarbeitet, die unter anderem die Bemessungsgrundlagen betreffen. Eine gesetzliche Änderung steht zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrags noch aus.
Wie sieht die Regelvergütung in der Praxis aus?
Die Regelvergütung wird gestaffelt nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet. Je höher die Masse, desto geringer der prozentuale Anteil für die oberen Staffeln. Das Prinzip ähnelt einem Steuertarif: Nur der jeweilige Masseanteil wird mit dem zugehörigen Prozentsatz belegt, nicht die gesamte Masse.
Auf Basis der InsVV stellt sich die Regelvergütung nach Haufe-Fachliteratur für die ersten drei Staffeln wie folgt dar:
| Masseanteil | Vergütungssatz | Maximalbetrag je Staffel |
|---|---|---|
| Erste 35.000 Euro | 40 Prozent | 14.000 Euro |
| Mehrbetrag bis 70.000 Euro | 26 Prozent | 9.100 Euro |
| Mehrbetrag bis 350.000 Euro | 7,5 Prozent | 21.000 Euro |
Für eine GmbH-Insolvenz mit einer Masse von 70.000 Euro ergibt sich aus den ersten beiden Staffeln eine Regelvergütung von 23.100 Euro (14.000 Euro aus der ersten Staffel plus 9.100 Euro aus der zweiten Staffel). Hinzu kommen die Mehrwertsteuer sowie etwaige Zuschläge, die das Gericht bei besonderer Schwierigkeit oder besonderem Umfang des Verfahrens bewilligen kann. Die endgültige Vergütung setzt das Insolvenzgericht auf Antrag des Verwalters fest.
Was passiert, wenn die Masse die Kosten nicht deckt?
Masseunzulänglichkeit liegt vor, wenn die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Masseverbindlichkeiten zu erfüllen. Der Insolvenzverwalter zeigt diesen Zustand dem Insolvenzgericht an. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Rangfolge des § 209 InsO: Die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 54 InsO stehen an erster Stelle, danach folgen die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründeten Masseverbindlichkeiten, zuletzt die übrigen Masseverbindlichkeiten.
Noch kritischer ist die Situation, wenn die Masse bereits bei Antragstellung nicht einmal die Verfahrenskosten deckt. In diesem Fall weist das Insolvenzgericht den Eröffnungsantrag mangels Masse ab. Die GmbH wird ohne Insolvenzverfahren im Handelsregister gelöscht. Das klingt nach einer einfachen Lösung, ist es aber nicht: Für den Geschäftsführer können sich daraus erhebliche persönliche Haftungsrisiken ergeben, insbesondere wenn er den Antrag zu spät gestellt hat.
Welche Pflichten treffen den Geschäftsführer bei drohender Masselosigkeit?
Der Geschäftsführer einer GmbH ist gesetzlich zur rechtzeitigen Insolvenzantragstellung verpflichtet. Eine frühzeitige Antragstellung, bevor die Masse vollständig aufgezehrt ist, schützt vor persönlicher Haftung für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet werden. Wer zu lange wartet, riskiert, dass am Ende weder Masse für die Gläubiger noch für die Verfahrenskosten vorhanden ist. Eine fachkundige Insolvenzberatung klärt frühzeitig, ob die vorhandene Masse die Verfahrenskosten voraussichtlich deckt und welche Handlungsoptionen noch bestehen.
Das Insolvenzgericht kann vor Eröffnung des Verfahrens einen Kostenvorschuss verlangen. Reicht die Masse nicht aus und wird kein Vorschuss geleistet, wird der Antrag abgewiesen. Wer ernsthaft eine geordnete Abwicklung anstrebt, sollte daher frühzeitig prüfen, ob die vorhandene Masse die Verfahrenskosten voraussichtlich decken wird.
Können die Verfahrenskosten gestundet oder erlassen werden?
Für natürliche Personen gibt es einen gesetzlich geregelten Ausweg. § 4a InsO sieht die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens vor, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist, einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat und sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten zu decken. Die Stundung umfasst ausdrücklich auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung.
§ 4b InsO ergänzt diese Regelung: Das Gericht kann die Entscheidung über die Stundung und die festgesetzten Monatsraten jederzeit ändern, soweit sich die maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners ändern. Die Stundung ist damit ein flexibles Instrument, das sich der Lebenssituation des Schuldners anpasst.
Gilt die Stundungsregelung auch für GmbHs?
Nein. § 4a InsO gilt ausschließlich für natürliche Personen. Für Kapitalgesellschaften wie die GmbH existiert keine vergleichbare Stundungsregelung im deutschen Insolvenzrecht. Die GmbH muss die Verfahrenskosten aus der vorhandenen Masse decken.
Fehlt die Masse, bleibt dem Geschäftsführer in der Praxis nur eine Möglichkeit: Er leistet einen Kostenvorschuss aus eigenen Mitteln. Das setzt das Verfahren in Gang, schützt ihn vor dem Vorwurf der verschleppten Insolvenzantragstellung und kann dazu beitragen, die persönliche Haftungssituation zu verbessern. Ob das im Einzelfall sinnvoll ist, hängt von den Umständen ab und sollte mit einem insolvenzrechtlichen Berater besprochen werden.
Kostentabelle für GmbH-Geschäftsführer
Die folgende Übersicht fasst die wesentlichen Kostenpositionen eines GmbH-Insolvenzverfahrens zusammen. Sie dient der ersten Orientierung. Die endgültigen Kosten stehen erst bei Verfahrensabschluss fest, wenn der Insolvenzverwalter seine Schlusskostenrechnung vorlegt und das Gericht die Vergütung festsetzt.
Entscheidend ist, dass alle drei Hauptpositionen vom Wert der Insolvenzmasse abhängen. Eine höhere Masse bedeutet höhere Gerichtskosten und eine höhere Verwaltervergütung, aber auch mehr Verteilungsmasse für die Gläubiger.
| Kostenart | Rechtsgrundlage | Orientierungswert |
|---|---|---|
| Gerichtsgebühren (Eröffnung und Durchführung) | § 58 GKG, KV Nr. 2310, 2320 | Wertabhängig; Bemessungsgrundlage ist der Massewert bei Verfahrensende |
| Gebühr bei Gläubigerantrag (Eröffnungsverfahren) | § 23 Abs. 1 GKG, KV Nr. 2311 | 0,5-Verfahrensgebühr, mindestens 150 Euro |
| Vergütung des Insolvenzverwalters (Regelvergütung) | § 1 InsVV | Gestaffelt nach Massewert: 40 Prozent / 26 Prozent / 7,5 Prozent (erste drei Staffeln) |
| Auslagen des Insolvenzverwalters | InsVV | Pauschal oder nach Nachweis; vom Gericht festgesetzt |
| Vergütung und Auslagen Gläubigerausschuss | § 54 Nr. 2 InsO, InsVV | Abhängig von Größe und Tätigkeit des Ausschusses |
| Kostenvorschuss (bei drohender Masselosigkeit) | Gerichtliche Praxis | Betrag nach gerichtlicher Anforderung; deckt voraussichtliche Verfahrenskosten |

Diesen Beitrag hat Dr. Volker Furch inhaltlich und fachlich geprüft. Rechtsgrundlagen, Zahlen und Beispiele sind sauber aufgearbeitet und mit den zugrunde liegenden Quellen abgeglichen. Unsere redaktionellen Richtlinien
Häufige Fragen zu den Kosten eines Insolvenzverfahrens
Gibt es eine Kostenpauschale im Insolvenzverfahren?
Eine einheitliche gesetzliche Kostenpauschale für das gesamte Insolvenzverfahren gibt es nicht. Die Gerichtskosten richten sich nach dem Wert der Insolvenzmasse zum Zeitpunkt der Verfahrensbeendigung (§ 58 GKG), die Verwaltervergütung wird ebenfalls nach dem Massewert berechnet (§ 1 InsVV). Lediglich für den Gläubigerantrag auf Verfahrenseröffnung sieht Nr. 2311 KV GKG eine 0,5-Verfahrensgebühr mit einem Mindestbetrag von 150 Euro vor. Die Auslagen des Insolvenzverwalters werden pauschal oder nach Nachweis erstattet und vom Gericht festgesetzt.
Wovon hängen die Gesamtkosten eines Insolvenzverfahrens ab?
Das hängt maßgeblich vom Wert der Insolvenzmasse ab. Gerichtskosten und Verwaltervergütung werden beide auf Basis dieses Wertes berechnet. Bei einer Masse von 70.000 Euro ergibt sich aus den ersten beiden Vergütungsstaffeln der InsVV eine Regelvergütung von 23.100 Euro, zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen. Hinzu kommen die Gerichtsgebühren nach Nr. 2310 und 2320 KV GKG sowie etwaige Vergütungen für Gläubigerausschussmitglieder. Die endgültige Summe steht erst mit der Schlusskostenrechnung des Verwalters fest.
Was kostet ein Insolvenzverfahren für eine GmbH?
Für eine GmbH gelten dieselben Kostenpositionen wie für jedes Regelinsolvenzverfahren: Gerichtsgebühren nach § 58 GKG, Verwaltervergütung nach § 1 InsVV und etwaige Vergütungen für den Gläubigerausschuss nach § 54 Nr. 2 InsO. Eine Stundung der Verfahrenskosten ist für Kapitalgesellschaften gesetzlich nicht vorgesehen; § 4a InsO gilt ausschließlich für natürliche Personen. Reicht die Masse nicht für die Verfahrenskosten aus, kann das Gericht einen Kostenvorschuss verlangen oder den Antrag mangels Masse abweisen.
Können Insolvenzverfahrenskosten erlassen werden?
Einen gesetzlichen Erlass der Verfahrenskosten sieht die InsO nicht vor. Für natürliche Personen mit Restschuldbefreiungsantrag besteht nach § 4a InsO die Möglichkeit einer Stundung bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung; das Gericht kann die Stundungsentscheidung und Monatsraten nach § 4b InsO jederzeit anpassen. Für Unternehmen und insbesondere GmbHs gibt es weder Stundung noch Erlass. Die Kosten sind aus der Insolvenzmasse zu decken.
Was passiert, wenn die Insolvenzmasse die Verfahrenskosten nicht deckt?
Bei Masseunzulänglichkeit gilt die Rangfolge des § 209 InsO: Die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 54 InsO werden vorrangig vor allen anderen Masseverbindlichkeiten berichtigt. Reicht die Masse selbst dafür nicht aus, weist das Insolvenzgericht den Eröffnungsantrag mangels Masse ab. Die GmbH wird daraufhin ohne Insolvenzverfahren aus dem Handelsregister gelöscht, was für den Geschäftsführer erhebliche Haftungsrisiken nach sich ziehen kann.
Wer muss den Kostenvorschuss für ein Insolvenzverfahren zahlen?
Das Insolvenzgericht kann vor Eröffnung des Verfahrens einen Kostenvorschuss verlangen, wenn die vorhandene Masse die zu erwartenden Verfahrenskosten voraussichtlich nicht deckt. In der Praxis leistet bei einer GmbH häufig der Geschäftsführer diesen Vorschuss aus eigenen Mitteln, um das Verfahren zu ermöglichen und die Haftungsrisiken einer Abweisung mangels Masse zu vermeiden. Eine gesetzliche Pflicht des Geschäftsführers zur Vorschussleistung besteht nicht. Es handelt sich um eine freiwillige Zahlung, die das Verfahren erst ermöglicht.
