Insolvenzberatung

Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO einfach erklärt

Wer als Geschäftsführer zum ersten Mal den Begriff „drohende Zahlungsunfähigkeit“ hört, denkt oft, die Insolvenz stehe bereits vor der Tür. Das ist ein Irrtum mit Konsequenzen. § 18 InsO beschreibt ein Krisenstadium, das sich von der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO und der Überschuldung nach § 19 InsO grundlegend unterscheidet. Wer diesen Unterschied kennt, […]

Dr. Furch & PartnerGerrit Furch|19. Juli 2026|12 Min Lesezeit

Wer als Geschäftsführer zum ersten Mal den Begriff „drohende Zahlungsunfähigkeit“ hört, denkt oft, die Insolvenz stehe bereits vor der Tür. Das ist ein Irrtum mit Konsequenzen. § 18 InsO beschreibt ein Krisenstadium, das sich von der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO und der Überschuldung nach § 19 InsO grundlegend unterscheidet. Wer diesen Unterschied kennt, kann handeln, bevor der Handlungsspielraum sich schließt.

Der Gesetzgeber hat die drohende Zahlungsunfähigkeit bewusst als eigenständigen Eröffnungsgrund konstruiert und sie gleichzeitig zur zentralen Zugangsvoraussetzung für das Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) gemacht. Frühzeitiges Erkennen wird damit belohnt. Zögern kann teuer werden.

Was sagt § 18 InsO genau aus?

§ 18 InsO enthält zwei Kernaussagen. Absatz 1 regelt die prozessuale Seite: Drohende Zahlungsunfähigkeit ist Eröffnungsgrund, aber nur dann, wenn der Schuldner selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Gläubiger können sich auf diesen Grund nicht berufen. Absatz 2 liefert die Legaldefinition: Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Als Regelfall schreibt das Gesetz einen Prognosezeitraum von 24 Monaten vor.

Diese Norm ist durch das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) in das Gesamtgefüge aus InsO und StaRUG eingebettet worden. Das SanInsFoG wurde am 21. Dezember 2020 verabschiedet und im Bundesgesetzblatt I 2020 Nr. 66 vom 28. Dezember 2020, S. 3256, veröffentlicht; es trat zum 31. Dezember 2020 in Kraft (Bundestagsdrucksache 19/24181).

Zum Verständnis der Norm ist die Abgrenzung zu den Nachbarparagrafen unerlässlich. § 17 InsO regelt die eingetretene Zahlungsunfähigkeit als allgemeinen Eröffnungsgrund und ist gegenwartsbezogen. § 19 InsO betrifft die Überschuldung bei juristischen Personen und stellt auf eine bilanzielle Unterdeckung ab, die durch eine positive Fortführungsprognose für die nächsten zwölf Monate neutralisiert werden kann. § 18 InsO dagegen ist rein zukunftsbezogen und fragt, was in den nächsten zwei Jahren wahrscheinlich eintreten wird.

Wann droht ein Unternehmen zahlungsunfähig zu werden?

Das entscheidende Wort im Gesetzestext ist „voraussichtlich“. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 5. Dezember 2013 (IX ZR 93/11, ZInsO 2014, 77, Tz. 10 f.) klargestellt, dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher sein muss als sein Ausbleiben. Das Oberlandesgericht Hamm hat diesen Maßstab in seinem Urteil vom 23. September 2014 (27 U 149/13) numerisch präzisiert: Am Ende des Prognosezeitraums muss mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 Prozent Zahlungsunfähigkeit vorliegen, damit am Stichtag drohende Zahlungsunfähigkeit gegeben ist.

Der Begriff „bestehende Zahlungspflichten“ ist weit zu verstehen. Einzubeziehen sind alle bereits entstandenen Verbindlichkeiten sowie alle, die im Prognosezeitraum mit hinreichender Sicherheit entstehen und fällig werden. Die Prognose erfasst damit über die aktuelle Bilanz hinaus die gesamte absehbare Zahlungslast über zwei Jahre.

Welche Rolle spielt der 24-Monats-Prognosezeitraum?

§ 18 Abs. 2 Satz 2 InsO legt den Regelfall auf 24 Monate fest. Die Formulierung „in aller Regel“ signalisiert, dass Abweichungen möglich sind, aber besonderer Begründung bedürfen. Der Fachstandard IDW S11 zur Beurteilung von Insolvenzgründen beschreibt für die drohende Zahlungsunfähigkeit eine methodische Spanne von 12 bis 24 Monaten. Das Gesetz setzt die Obergrenze als Regelfall; der Fachstandard benennt den Spielraum nach unten.

Wichtig für die Prognose: Maßnahmen nach dem StaRUG bleiben bei der Beurteilung der drohenden Zahlungsunfähigkeit ausdrücklich außer Betracht. Das ist Systemlogik und keine Lücke im Gesetz. Drohende Zahlungsunfähigkeit ist Voraussetzung für das StaRUG-Verfahren. Würde man geplante StaRUG-Maßnahmen bereits in die Prognose einrechnen, könnte sich ein Unternehmen durch bloße Planung aus dem Tatbestand herausrechnen, der erst den Zugang zum Verfahren eröffnet.

Wie wird die Prognose methodisch erstellt?

Grundlage ist ein Finanzplan, der sämtliche liquiden Mittel den fällig werdenden Verbindlichkeiten gegenüberstellt. Auf der Einnahmeseite fließen Bankguthaben, Kassenbestände, verfügbare Kreditlinien und geduldete Überziehungen sowie die aus dem laufenden Geschäftsbetrieb zu erwartende Liquidität ein. Auf der Ausgabenseite stehen alle bereits bestehenden Zahlungspflichten und alle, die im Prognosezeitraum mit hinreichender Sicherheit entstehen.

Als Referenzwert für den Zeitpunkt, an dem Zahlungsunfähigkeit eintreten wird, dienen die vom BGH für § 17 InsO entwickelten Kriterien. Nach den Urteilen IX ZR 123/04 vom 24. Mai 2005 und II ZR 88/16 vom 19. Dezember 2017 liegt eingetretene Zahlungsunfähigkeit in der Regel vor, wenn die Liquiditätslücke des Schuldners 10 Prozent oder mehr seiner fälligen Verbindlichkeiten beträgt und sich diese Lücke innerhalb von drei Wochen nicht schließen lässt. Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die Prognose zeigt, dass diese Schwelle im Prognosezeitraum mit mehr als 50 Prozent Wahrscheinlichkeit überschritten werden wird.

Wie unterscheiden sich die drei Insolvenzgründe voneinander?

Die drei Eröffnungsgründe der InsO beschreiben drei verschiedene Krisenstadien mit unterschiedlichen Prognosehorizonten, Schwellenwerten und Rechtsfolgen. Der Gesetzgeber hat diese Differenzierung bewusst gewählt. Die Bundestagsdrucksache 19/24903 hebt ausdrücklich hervor, dass drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung aufgrund der unterschiedlichen Prognosezeiträume regelmäßig zwei verschiedene Eröffnungsgründe darstellen.

Die folgende Übersicht fasst die wesentlichen Unterschiede zusammen. Sie basiert ausschließlich auf den in Gesetz und Rechtsprechung belegten Angaben.

Merkmal § 17 InsO § 18 InsO § 19 InsO
Bezugspunkt Gegenwart Zukunft Bilanz mit Prognose
Prognosezeitraum 3 Wochen (BGH) Regelfall 24 Monate (IDW S11: 12–24 Monate) 12 Monate
Schwellenwert 10-Prozent-Liquiditätslücke über 3 Wochen Eintritt Zahlungsunfähigkeit mit > 50 % Wahrscheinlichkeit Vermögen deckt Verbindlichkeiten nicht
Eröffnungsgrund Allgemein Nur bei Schuldnerantrag Bei juristischen Personen
Antragspflicht Ja, § 15a InsO Nein Ja, § 15a InsO
Gläubigerantragsrecht Ja Nein Ja

Was bedeutet das für die Antragspflicht?

§ 15a Abs. 1 InsO knüpft die Insolvenzantragspflicht ausschließlich an eingetretene Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Die Fristen sind fest: spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung müssen die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag stellen.

Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO löst diese Pflicht nicht aus. Geschäftsführer haben in diesem Stadium ein Wahlrecht, keinen Zwang. Das ist ein entscheidender Unterschied, der im Krisenalltag oft unterschätzt wird. Wer im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit handelt, bewegt sich noch im Bereich unternehmerischer Gestaltung. Eine frühzeitige Insolvenzberatung hilft dabei, diesen Spielraum gezielt zu nutzen und die richtigen Weichen zu stellen, bevor aus dem Wahlrecht eine Pflicht wird.

Wer darf bei drohender Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag stellen?

Das Antragsrecht auf Basis von § 18 InsO steht ausschließlich dem Schuldner selbst zu. Gläubiger können drohende Zahlungsunfähigkeit nicht als Eröffnungsgrund geltend machen. Das schützt das Unternehmen vor einem fremdbestimmten Insolvenzantrag in einem Stadium, in dem eine Sanierung noch möglich wäre.

§ 15 Abs. 1 InsO regelt das Antragsrecht bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften. Danach sind jedes Mitglied des Vertretungsorgans, bei rechtsfähigen Personengesellschaften jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie jeder Abwickler antragsberechtigt. Bei Führungslosigkeit einer juristischen Person können auch Gesellschafter und bei Aktiengesellschaften oder Genossenschaften Aufsichtsratsmitglieder den Antrag stellen.

Welche Handlungsoptionen eröffnet die drohende Zahlungsunfähigkeit?

Drohende Zahlungsunfähigkeit ist der Schlüssel zum präventiven Restrukturierungsrecht. § 29 Abs. 1 StaRUG macht sie zur Zugangsvoraussetzung für den gesamten Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen. Ohne diesen Tatbestand bleibt nur die freie, außergerichtliche Restrukturierung ohne die Möglichkeit gerichtlicher Absicherung.

§ 63 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG ist in diesem Zusammenhang eindeutig: Die gerichtliche Bestätigung eines Restrukturierungsplans ist ausgeschlossen, wenn keine drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Das Fenster für das StaRUG-Verfahren ist also schmal. Es öffnet sich, wenn drohende Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, und schließt sich, wenn eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung hinzukommt.

Was bietet das StaRUG-Verfahren in der Praxis?

Grundlage des StaRUG-Verfahrens ist ein Restrukturierungsplan, der von den Gläubigern mehrheitlich angenommen werden muss. Der Plan muss aufzeigen, dass die Überwindung der Unternehmenskrise überwiegend wahrscheinlich ist. Das Verfahren kann grundsätzlich ohne gerichtliche Beteiligung durchgeführt werden; in bestimmten Fällen ist die Bestätigung durch das Restrukturierungsgericht erforderlich.

Ein wesentlicher Vorteil gegenüber dem regulären Insolvenzverfahren: Der gesamte Vorgang findet grundsätzlich ohne Registereintrag und ohne Veröffentlichung statt. Die Insolvenzantragspflicht ruht während des laufenden Restrukturierungsverfahrens. Nach der Darstellung der IHK fallen Gerichtskosten zwischen 250 und 1.500 Euro an; wird ein Restrukturierungsbeauftragter hinzugezogen, darf dieser maximal 350 Euro pro Stunde abrechnen, zuzüglich Gerichtsgebühren für Bestellung und Aufsicht von 500 Euro.

Welche Anzeigepflichten gelten im laufenden Restrukturierungsverfahren?

Wer ein StaRUG-Verfahren eingeleitet hat, trägt eine besondere Verantwortung. § 44 Abs. 1 Satz 2 StaRUG verpflichtet dazu, den Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung während des laufenden Verfahrens ohne schuldhaftes Zögern gegenüber dem Gericht anzuzeigen.

Die strafrechtliche Flankierung dieser Pflicht ist ernst zu nehmen. Nach der Bundestagsdrucksache 19/24903 gilt für die Verletzung dieser Anzeigepflicht derselbe Strafrahmen wie bei einer Verletzung der Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO. Anders als dort sieht § 44 StaRUG jedoch keine festen Höchstfristen vor. Der Maßstab „ohne schuldhaftes Zögern“ verlangt unverzügliches Handeln, sobald die Tatbestandsvoraussetzungen eingetreten sind.

Was müssen Geschäftsführer bei der Liquiditätsplanung beachten?

Die Feststellung drohender Zahlungsunfähigkeit ist das Ergebnis einer laufenden Finanzplanung und keine einmalige Momentaufnahme. Geschäftsführer müssen den gesamten Prognosezeitraum von in der Regel 24 Monaten im Blick behalten und die Planung regelmäßig aktualisieren. Das ist eine Pflichtaufgabe, die sich aus der gesetzlichen Konzeption des § 18 InsO ergibt, und keine bloße Empfehlung.

Die Dokumentation dieser Prognoseentscheidung ist dabei ebenso wichtig wie die Prognose selbst. Der BGH hat in seinem Urteil IX ZR 123/04 klargestellt, dass Geschäftsführer bei einer Liquiditätslücke von 10 Prozent oder mehr, wenn sie gleichwohl von Zahlungsfähigkeit ausgehen, Umstände vortragen und beweisen müssen, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass die Lücke in überschaubarer Zeit beseitigt wird. Wer diese Dokumentation nicht führt, trägt das Haftungsrisiko allein.

Woran erkennt man drohende Zahlungsunfähigkeit frühzeitig?

Die Signale zeigen sich in der Regel zuerst in der Finanzplanung, nicht in der Bilanz. Eine wachsende Deckungslücke zwischen erwarteten Einnahmen und fälligen Verbindlichkeiten ist das klarste Warnsignal. Hinzu kommen sinkende Kreditlinien, steigende Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten und dem Finanzamt sowie eine zunehmende Abhängigkeit von geduldeten Überziehungen.

Wer diese Signale früh erkennen will, braucht eine strukturierte Planung. Das methodische Grundgerüst für eine belastbare Liquiditätsprognose nach § 18 InsO umfasst folgende Schritte:

  • Alle liquiden Mittel erfassen: Bankguthaben, Kassenbestände, verfügbare Kreditlinien und geduldete Überziehungen
  • Alle zu erwartenden Einzahlungen im Prognosezeitraum einplanen, insbesondere die aus dem laufenden Geschäftsbetrieb erwirtschaftete Liquidität
  • Alle bestehenden Zahlungspflichten und alle mit hinreichender Sicherheit entstehenden Verbindlichkeiten gegenüberstellen
  • Den Zeitpunkt identifizieren, an dem die Liquiditätslücke voraussichtlich 10 Prozent der fälligen Verbindlichkeiten überschreiten und sich nicht innerhalb von drei Wochen schließen lässt
  • Die Eintrittswahrscheinlichkeit bewerten: Liegt sie über 50 Prozent, besteht drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 18 Abs. 2 InsO
  • Prognose und Bewertung schriftlich dokumentieren, einschließlich der zugrunde liegenden Annahmen

Welche Rolle spielen IDW S11 und externe Berater?

IDW S11, der Standard des Instituts der Wirtschaftsprüfer zur Beurteilung von Insolvenzgründen, ist der maßgebliche Fachstandard für die methodische Durchführung der Prognose. Er beschreibt für die drohende Zahlungsunfähigkeit eine Prognosespanne von 12 bis 24 Monaten und verbindet die Liquiditätsprognose mit der Fortbestehensprognose bei Überschuldung. Tritt innerhalb dieser Zeitspanne prognostisch eine Liquiditätslücke ein, ist von drohender Zahlungsunfähigkeit auszugehen.

Wirtschaftsprüfer und Sanierungsberater fungieren dabei als externe Prüfinstanz. Sie erstellen Gutachten, überprüfen die Planungsannahmen und dokumentieren die Prognoseentscheidung nach den Anforderungen von IDW S11. Das Restrukturierungsgericht kann nach § 39 Abs. 1 StaRUG im Wege der Amtsermittlung ein Sachverständigengutachten einholen, um drohende Zahlungsunfähigkeit und die Realisierbarkeit eines Restrukturierungsplans zu prüfen. Das Amtsgericht Köln hat in seinem Beschluss vom 3. März 2021 (83 RES 1/21, ZInsO 2021, 868) die Anforderungen an die richterliche Überzeugung betont: Erforderlich, aber auch ausreichend ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW 2019, 3147, Tz. 27).

Dr. Volker Furch
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Häufige Fragen zur drohenden Zahlungsunfähigkeit

Was bedeutet Zahlungsunfähigkeit nach der InsO?

Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO liegt vor, wenn ein Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die Rechtsprechung des BGH präzisiert dies: Kann der Schuldner eine Liquiditätslücke von 10 Prozent oder mehr seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht innerhalb von drei Wochen schließen, ist in der Regel von Zahlungsunfähigkeit auszugehen. Zahlungsunfähigkeit ist der allgemeine Eröffnungsgrund der InsO und löst die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO aus.

Was ist der Unterschied zwischen drohender Zahlungsunfähigkeit und eingetretener Zahlungsunfähigkeit?

Eingetretene Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO ist gegenwartsbezogen: Der Schuldner kann fällige Verbindlichkeiten bereits jetzt nicht erfüllen. Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO ist zukunftsbezogen: Die Prognose über in der Regel 24 Monate ergibt, dass dieser Zustand mit mehr als 50 Prozent Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Der entscheidende praktische Unterschied: Eingetretene Zahlungsunfähigkeit löst eine Antragspflicht aus, drohende Zahlungsunfähigkeit nicht.

Welche Möglichkeiten gibt es, wenn einem Unternehmen Zahlungsunfähigkeit droht?

Drohende Zahlungsunfähigkeit ist die Zugangsvoraussetzung für das StaRUG-Verfahren nach § 29 Abs. 1 StaRUG. Auf dieser Grundlage kann ein Restrukturierungsplan erarbeitet und gerichtlich bestätigt werden, ohne dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Außerhalb dieses Stadiums bleibt nur die freie, außergerichtliche Restrukturierung ohne die Möglichkeit gerichtlicher Planbestätigung. Eine gerichtliche Bestätigung ohne drohende Zahlungsunfähigkeit ist nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG ausdrücklich ausgeschlossen.

Was bedeutet die 10-Prozent-Grenze bei der Zahlungsunfähigkeit?

Der BGH hat in seinem Urteil vom 24. Mai 2005 (IX ZR 123/04) festgelegt, dass Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen ist, wenn die Liquiditätslücke 10 Prozent oder mehr der fälligen Verbindlichkeiten beträgt und sich diese Lücke nicht innerhalb von drei Wochen schließen lässt. Liegt die Lücke unter 10 Prozent, genügt das allein nicht zum Beleg der Zahlungsunfähigkeit. Bei der Prognose drohender Zahlungsunfähigkeit dient diese Schwelle als Referenzwert: Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn im Prognosezeitraum voraussichtlich diese 10-Prozent-Schwelle überschritten und nicht innerhalb von drei Wochen unterschritten werden kann.

Löst drohende Zahlungsunfähigkeit eine Insolvenzantragspflicht aus?

Nein. § 15a Abs. 1 InsO knüpft die Antragspflicht ausschließlich an eingetretene Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO begründet keine Pflicht zur Antragstellung und gewährt Gläubigern kein Antragsrecht. Geschäftsführer haben in diesem Stadium ein Wahlrecht, keinen Zwang. Dieses Wahlrecht sollte strategisch genutzt werden, etwa durch die Einleitung eines StaRUG-Verfahrens.

Wie lange ist der Prognosezeitraum bei drohender Zahlungsunfähigkeit?

§ 18 Abs. 2 Satz 2 InsO legt als Regelfall einen Prognosezeitraum von 24 Monaten fest. Die Formulierung „in aller Regel“ lässt Abweichungen in besonderen Fällen zu. Der Fachstandard IDW S11 beschreibt eine methodische Spanne von 12 bis 24 Monaten. Wer die Prognose auf weniger als 24 Monate verkürzen will, braucht eine tragfähige Begründung für diese Abweichung vom gesetzlichen Regelfall.

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