Unternehmenssanierung

Restrukturierungsbeauftragter nach StaRUG: Bestellung, Aufgaben und Kosten

Das StaRUG sieht keinen automatischen Aufpasser vor. Ob das Gericht dennoch einen Restrukturierungsbeauftragten bestellt, hängt von vier gesetzlichen Tatbeständen ab, die Unternehmen kennen sollten.

Dr. Furch & PartnerGerrit Furch|19. Oktober 2026|13 Min Lesezeit

Restrukturierungsbeauftragter nach StaRUG: Bestellung, Aufgaben und Kosten

Ein Unternehmen zeigt sein Restrukturierungsvorhaben beim zuständigen Gericht an und erwartet, das Verfahren eigenverantwortlich zu steuern. Dann kommt die Nachricht: Das Gericht bestellt von Amts wegen einen Restrukturierungsbeauftragten. Für viele Geschäftsführer ist das der erste Moment, in dem das Verfahren plötzlich eine ganz andere Qualität bekommt.

Die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten nach dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) setzt konkrete gesetzliche Voraussetzungen voraus. Das StaRUG in der Fassung vom 22. Dezember 2020, zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236), unterscheidet dabei scharf zwischen einer Bestellung von Amts wegen und einer fakultativen Bestellung auf Antrag.

Warum sieht das StaRUG keinen automatischen Aufpasser vor?

Die Grundidee des StaRUG ist Eigenverantwortung. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/24181, S. 169–170) soll der Schuldner die Verfahrenshilfen des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens grundsätzlich selbständig nutzen. Der Restrukturierungsbeauftragte ist als neutrales Korrektiv gedacht: Er greift ein, wenn Beteiligte ihre Interessen nicht wirksam wahrnehmen können oder wenn das Verfahren eine Komplexität erreicht, die eine koordinierende Instanz erfordert.

Das unterscheidet das StaRUG-Verfahren grundlegend vom Insolvenzverfahren. Anders als im insolvenzrechtlichen Eigenverwaltungsverfahren soll nicht stets ein Beauftragter bestellt werden, so die Gesetzesbegründung ausdrücklich (BT-Drs. 19/24181, S. 93). Eine allumfassende Aufsicht über Geschäftsführung und Verfügungsbefugnis ist im Regelfall nicht vorgesehen. Der Schuldner behält seine Handlungsfreiheit, solange keine der gesetzlich definierten Schwellen überschritten ist.

Wann bestellt das Gericht einen Restrukturierungsbeauftragten von Amts wegen?

Die Tatbestände für eine Pflichtbestellung stehen abschließend in § 73 StaRUG. Das Gesetz unterscheidet zwischen Tatbeständen nach Absatz 1 und dem gesonderten Tatbestand des absehbaren gruppenübergreifenden Mehrheitsbeschlusses nach Absatz 2. In allen Fällen des Absatzes 1 kann das Gericht nach § 73 Abs. 1 Satz 2 im Einzelfall von einer Bestellung absehen, wenn sie zur Wahrung der Beteiligtenrechte nicht erforderlich oder offensichtlich unverhältnismäßig ist.

Daneben enthält § 73 Abs. 3 StaRUG eine Kann-Befugnis: Das Gericht darf einen Restrukturierungsbeauftragten als Sachverständigen bestellen, insbesondere zur Prüfung der Bestätigungsvoraussetzungen nach § 63 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und § 64 Abs. 1 StaRUG oder zur Angemessenheit von Entschädigungen bei Eingriffen in gruppeninterne Drittsicherheiten. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die vier Pflichttatbestände und ihre jeweiligen Einschränkungen:

Tatbestand Voraussetzung (§ 73 StaRUG) Ausnahme
Schutzbedürftige Gläubiger Rechte von Verbrauchern oder KMU werden berührt, weil deren Forderungen im Plan gestaltet oder durch Stabilisierungsanordnung gesperrt werden sollen (Abs. 1 Nr. 1) Absehensmöglichkeit bei fehlender Erforderlichkeit oder offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit (Abs. 1 Satz 2)
Allgemeine Stabilisierungsanordnung Schuldner beantragt Anordnung gegen alle oder im Wesentlichen alle Gläubiger, ausgenommen § 4-Forderungen (Abs. 1 Nr. 2) Absehensmöglichkeit nach Abs. 1 Satz 2
Planüberwachung Restrukturierungsplan sieht Überwachung der Gläubigeransprüche nach § 72 vor (Abs. 1 Nr. 3) Absehensmöglichkeit nach Abs. 1 Satz 2
Absehbarer Cross-Class-Cram-down Ziel nur gegen Willen bestimmter Inhaber erreichbar; Bestätigung ohne deren Zustimmung allein nach § 26 möglich (Abs. 2 Satz 1) Keine Bestellung, wenn ausschließlich Finanzsektor-Unternehmen oder gleichgestellte Planbetroffene beteiligt sind (Abs. 2 Sätze 2–4)

Welche Gläubiger gelten als schutzbedürftig?

Das StaRUG selbst definiert „mittlere, kleine oder Kleinstunternehmen“ nicht. Als Orientierungsrahmen dient die EU-Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003, auf die sich Literatur und Praxis stützen, auch wenn § 73 StaRUG keine ausdrückliche Verweisung enthält. Nach dieser Empfehlung gilt als mittleres Unternehmen, wer weniger als 250 Beschäftigte hat und entweder höchstens 50 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 43 Millionen Euro Jahresbilanzsumme ausweist. Kleinstunternehmen liegen unter zehn Beschäftigten und unter zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme.

Arbeitnehmer lösen keinen eigenen Bestellungstatbestand aus. Arbeitnehmerforderungen aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis einschließlich betrieblicher Altersversorgung sind nach § 4 Satz 1 Nr. 1 StaRUG einer Gestaltung durch den Restrukturierungsplan von vornherein entzogen. Personalwirtschaftliche Maßnahmen können zwar Teil eines Restrukturierungsvorhabens sein, müssen aber nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/24181, S. 114) außerhalb des Plans unter Beachtung des allgemeinen Arbeitsrechts umgesetzt werden.

Was löst die allgemeine Stabilisierungsanordnung aus?

Beantragt der Schuldner eine Stabilisierungsanordnung, die sich gegen alle oder im Wesentlichen alle Gläubiger richtet, greift der Tatbestand des § 73 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG. Die Gesetzesbegründung erklärt das damit, dass eine solche Anordnung der Restrukturierung das Gepräge eines „insolvenzähnlichen Quasi-Gesamtverfahrens“ gebe (BT-Drs. 19/24181, S. 170). In dieser Konstellation ist eine neutrale Instanz zum Schutz aller Beteiligten erforderlich.

Sind ausschließlich Gläubiger aus dem Finanzsektor als Planbetroffene beteiligt, entfällt dieser Tatbestand. Das Gesetz stellt dabei Planbetroffene, die als Rechtsnachfolger in Forderungen von Finanzsektor-Unternehmen eingetreten sind oder Forderungen aus geld- oder kapitalmarktgehandelten Instrumenten halten, den Finanzsektor-Gläubigern ausdrücklich gleich (§ 73 Abs. 2 Sätze 2–4 StaRUG).

Können Schuldner oder Gläubiger selbst einen Restrukturierungsbeauftragten beantragen?

Ja. Neben der Bestellung von Amts wegen kennt das StaRUG in den §§ 77 bis 79 die fakultative Bestellung auf Antrag. Der Schuldner kann jederzeit einen entsprechenden Antrag stellen. Gläubiger können dies gemeinschaftlich tun, wenn auf sie mehr als 25 Prozent der Stimmrechte in einer Gruppe entfallen oder voraussichtlich entfallen werden.

Wer als Gläubiger den Antrag stellt, muss sich gesamtschuldnerisch zur Übernahme der entstehenden Kosten verpflichten. Das ist eine wesentliche Hürde, die verhindert, dass Gläubiger das Instrument ohne eigenes finanzielles Risiko einsetzen. Die Aufgabe des fakultativen Beauftragten ist nach § 79 StaRUG auf Verhandlungsförderung und Unterstützung bei der Ausarbeitung des Restrukturierungskonzepts ausgerichtet, nicht auf Überwachung des Schuldners.

Wer wird als Restrukturierungsbeauftragter bestellt?

Die persönlichen Anforderungen regelt § 74 Abs. 1 StaRUG. Zu bestellen ist eine für den Einzelfall geeignete, in Restrukturierungs- und Insolvenzsachen erfahrene natürliche Person. Das Gesetz nennt Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte, lässt aber auch Personen mit vergleichbarer Qualifikation zu. Entscheidend sind die Unabhängigkeit von Schuldner und Gläubigern sowie die Bereitschaft zur Amtsübernahme.

Bei der Personenauswahl hat der Schuldner ein gewichtiges Wort mitzureden. Legt er eine Bescheinigung vor, aus der sich ergibt, dass er die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StaRUG erfüllt, darf das Gericht nach § 74 Abs. 2 Satz 2 nur wegen offensichtlicher Ungeeignetheit von seinem Vorschlag abweichen. Diese Abweichung muss das Gericht begründen. Ein gemeinsamer Vorschlag der Planbetroffenen entfaltet dieselbe Bindungswirkung, wenn auf die Vorschlagenden in jeder einschlägigen Gruppe mehr als 25 Prozent der Stimmrechte entfallen.

Welche Aufgaben übernimmt der Restrukturierungsbeauftragte im Verfahren?

Der Pflichtenkreis ergibt sich aus § 76 StaRUG. Zu den Kernaufgaben gehören die Leitung und Dokumentation der Abstimmungsversammlung, die Prüfung von Forderungen und Absonderungsanwartschaften sowie die unverzügliche Mitteilung von Aufhebungsgründen an das Gericht. Bei Vorlage eines Plans zur Bestätigung muss der Beauftragte zur Erklärung des Schuldners nach § 14 Abs. 1 StaRUG Stellung nehmen.

Der Schuldner ist nach § 76 Abs. 5 StaRUG verpflichtet, dem Beauftragten Auskunft zu erteilen, Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und ihn aktiv zu unterstützen. Diese Pflichten sind zwingend und gelten unabhängig davon, ob der Beauftragte von Amts wegen oder auf Antrag bestellt wurde. Wer das StaRUG-Verfahren strategisch vorbereiten möchte, findet in einer frühzeitigen Begleitung durch einen erfahrenen Restrukturierungsberater die Grundlage, um Verfahrensschritte und Beauftragtenbestellung von Anfang an planvoll zu steuern.

Was ändert sich für die Handlungsfreiheit des Geschäftsführers?

Im Regelfall bleibt die Verfügungsbefugnis vollständig beim Schuldner. Der Restrukturierungsbeauftragte ist kein Insolvenzverwalter und übernimmt keine Verwaltungsbefugnis. Das Gericht kann jedoch nach § 76 Abs. 2 StaRUG weitergehende Aufgaben übertragen, darunter die Prüfung der wirtschaftlichen Lage, die Überwachung der Geschäftsführung und die ausschließliche Entgegennahme eingehender Gelder oder Vornahme von Zahlungen.

Zusätzlich kann das Gericht dem Schuldner Anzeige- und Zustimmungspflichten für Zahlungen auferlegen. Diese Erweiterungen sind gerichtliche Anordnungen im Einzelfall und kein automatischer Bestandteil jeder Beauftragung. Solange keine solche Anordnung ergeht, behält der Geschäftsführer seine operative Handlungsfreiheit.

Wie unterscheidet sich der Restrukturierungsbeauftragte vom Sachwalter?

Der Sachwalter in der Eigenverwaltung nach §§ 274, 275 InsO hat von Gesetzes wegen ein deutlich schärferes Profil. Er prüft die wirtschaftliche Lage, überwacht Geschäftsführung und Lebensführungsausgaben und kann verlangen, dass eingehende Gelder ausschließlich von ihm entgegengenommen und Zahlungen nur von ihm geleistet werden. Der Restrukturierungsbeauftragte erhält diese Befugnisse nur auf gerichtliche Anordnung im Einzelfall.

Ein sachwalterähnliches Aufgabenprofil ist nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 StaRUG nur bei allgemeiner Stabilisierungsanordnung oder Einbeziehung nahezu aller Gläubiger möglich. In diesem Fall erlaubt das Gesetz auch eine sachwalterähnliche, wertbezogene Vergütung. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/24181, S. 93 und 176) betont, dass das Tätigkeitsprofil im Regelfall deutlich weniger eingriffsintensiv ist als das des Sachwalters.

Was kostet ein Restrukturierungsbeauftragter?

Die Vergütung setzt sich aus dem gerichtlich festgesetzten Honorar und den Auslagen zusammen. Das Gericht legt bei der Bestellung Stundensätze und ein Stundenbudget fest, aus dem sich ein Höchstbetrag ergibt. Vor dieser Festsetzung hört es die zu bestellende Person und die Auslagenschuldner an (§ 81 Abs. 4 StaRUG).

Die Regelsätze nach § 81 Abs. 3 StaRUG betragen im Regelfall bis zu 350 Euro je Stunde für den Beauftragten und bis zu 200 Euro je Stunde für qualifizierte Mitarbeiter. Hinzu kommen die Gerichtsgebühr und die Auslagen des Beauftragten, die grundsätzlich der Schuldner trägt. Die folgende Tabelle zeigt alle relevanten Kostenpositionen im Überblick:

Kostenposition Betrag / Bemessung Rechtsgrundlage
Stundensatz Beauftragter (Regelfall) bis zu 350 Euro je Stunde § 81 Abs. 3 Satz 2 StaRUG
Stundensatz qualifizierte Mitarbeiter (Regelfall) bis zu 200 Euro je Stunde § 81 Abs. 3 Satz 2 StaRUG
Gerichtsgebühr für die Bestellung 550 Euro (seit dem KostBRÄG 2025) Nr. 2513 KV GKG
Auslagen des Beauftragten nach JVEG-Maßstäben § 81 Abs. 7 StaRUG, Nr. 9017 KV GKG
Vorschuss an den Beauftragten bei erwarteter Vergütung über 10.000 Euro oder erheblichen Auslagen § 82 Abs. 4 StaRUG

Die Gerichtsgebühr von 550 Euro gilt seit dem Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2025 (KostBRÄG 2025, Art. 5, BGBl. 2025 I Nr. 109, vom 7. April 2025). Zuvor betrug sie 500 Euro. Mit ihr sind alle gerichtlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bestellung einschließlich der Aufsicht abgegolten.

Wann sind höhere Vergütungen möglich?

§ 83 Abs. 1 StaRUG erlaubt in besonderen Fällen die Überschreitung der Regelstundensätze. Das ist insbesondere möglich, wenn alle voraussichtlichen Auslagenschuldner zustimmen, wenn sich keine geeignete Person zu den Regelsätzen zur Amtsübernahme bereit erklärt oder wenn das Aufgabenprofil dem eines Sachwalters in einem Eigenverwaltungsverfahren nahekommt.

Im letztgenannten Fall darf die Vergütung auch nach anderen Grundlagen bemessen werden, etwa anhand des Werts der einbezogenen Forderungen oder des Unternehmensvermögens. Haben alle voraussichtlichen Auslagenschuldner den Beauftragten vorgeschlagen und legen sie eine Vergütungsvereinbarung vor, muss das Gericht diese nach § 83 Abs. 2 StaRUG zugrunde legen, sofern sie nicht zu einer unangemessenen Vergütung führt.

Fallbeispiel Maschinenbauunternehmen mit Lieferantenverbindlichkeiten

Ein mittelständischer Maschinenbauer mit 180 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von 28 Millionen Euro zeigt sein Restrukturierungsvorhaben beim zuständigen Restrukturierungsgericht an. Zu den Planbetroffenen gehören neben zwei Hausbanken auch 35 Lieferanten, von denen 28 als kleine Unternehmen im Sinne der EU-Empfehlung 2003/361/EG einzustufen sind. Deren Forderungen sollen im Restrukturierungsplan gestaltend einbezogen werden.

Da die Rechte dieser Lieferanten als KMU berührt werden und ihre Forderungen durch den Plan gestaltet werden sollen, liegt der Pflichttatbestand des § 73 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG vor. Das Gericht bestellt von Amts wegen einen Restrukturierungsbeauftragten. Der Schuldner legt einen Vorschlag mit Bescheinigung nach § 74 Abs. 2 Satz 2 vor. Das Gericht setzt einen Stundensatz von 320 Euro für den Beauftragten und ein Stundenbudget von 60 Stunden fest. Die geschätzten Gesamtkosten stellen sich wie folgt dar:

Kostenposition Betrag in Euro
Honorar Beauftragter (60 Stunden à 320 Euro) 19.200 Euro
Honorar Mitarbeiter (20 Stunden à 180 Euro) 3.600 Euro
Auslagen (Reisekosten, Kommunikation) 800 Euro
Gerichtsgebühr (Nr. 2513 KV GKG) 550 Euro
Gesamtkosten (Schätzung) 24.150 Euro

Da die erwartete Vergütung für bereits geleistete Arbeiten die Schwelle von 10.000 Euro überschreitet, beantragt der Beauftragte nach § 82 Abs. 4 StaRUG einen angemessenen Vorschuss. Die Gesamtkosten trägt grundsätzlich der Schuldner. Reicht das Stundenbudget nicht aus, muss der Beauftragte Grund und Umfang des Erhöhungsbedarfs unverzüglich darlegen; das Gericht entscheidet nach Anhörung der Auslagenschuldner über eine Anpassung (§ 81 Abs. 6 StaRUG).

Maximales Honorar Restrukturierungsbeauftragter (Regelfall)
Stunden des Beauftragten × bis zu 350 Euro + Stunden qualifizierter Mitarbeiter × bis zu 200 Euro

Welches Gericht ist für das Restrukturierungsverfahren zuständig?

Die sachliche Zuständigkeit regelt § 34 StaRUG. Grundsätzlich ist das Amtsgericht am Sitz des jeweils zuständigen Oberlandesgerichts für dessen gesamten Bezirk ausschließlich zuständig. Ist das Amtsgericht am OLG-Sitz kein Regelinsolvenzgericht, tritt nach § 34 Abs. 1 Satz 2 das für Regelinsolvenzsachen am OLG-Sitz zuständige Amtsgericht an seine Stelle. Die Länder dürfen nach § 34 Abs. 2 StaRUG andere Insolvenzgerichte bestimmen oder die Zuständigkeit auf weitere Bezirke erstrecken.

Bundesweit gibt es 24 Restrukturierungsgerichte. Örtlich zuständig ist nach § 35 StaRUG ausschließlich das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands des Schuldners. Liegt der Mittelpunkt einer wirtschaftlichen Tätigkeit an einem anderen Ort, ist das Gericht dieses Ortes zuständig. Für Unternehmen mit mehreren Standorten kann diese Frage praktisch bedeutsam sein. Zu den zuständigen Restrukturierungsgerichten gehören unter anderem:

  • Amtsgericht Charlottenburg (Berlin)
  • Amtsgericht Frankfurt am Main (Hessen)
  • Amtsgericht Hamburg
  • Amtsgericht München und Amtsgericht Nürnberg (Bayern)
  • Amtsgericht Düsseldorf, Amtsgericht Essen und Amtsgericht Köln (Nordrhein-Westfalen)
  • Amtsgericht Karlsruhe und Amtsgericht Stuttgart (Baden-Württemberg)
Dr. Volker Furch
Fachlich geprüft

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Häufige Fragen zum Restrukturierungsbeauftragten nach StaRUG

Was bedeutet Restrukturierungsverfahren?

Ein Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG ist ein präventives Sanierungsinstrument, das Unternehmen nutzen können, bevor eine Insolvenz eingetreten ist. Es ermöglicht, Verbindlichkeiten durch einen Restrukturierungsplan zu gestalten und Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen ihren Willen einzubeziehen. Das Verfahren findet außerhalb eines Insolvenzverfahrens statt und lässt die Verfügungsbefugnis des Schuldners grundsätzlich unberührt.

Wie nennt man einen Schuldner noch?

Im StaRUG-Kontext ist mit „Schuldner“ das restrukturierungswillige Unternehmen gemeint, das das Verfahren beim Restrukturierungsgericht anzeigt. In der Praxis ist auch von „Antragsteller“ oder „restrukturierendes Unternehmen“ die Rede. Das Gesetz selbst verwendet durchgängig den Begriff „Schuldner“, der hier also keine negative Konnotation trägt, sondern schlicht die Verfahrenspartei bezeichnet.

Wann muss das Gericht zwingend einen Restrukturierungsbeauftragten bestellen?

Eine Pflichtbestellung ergibt sich aus § 73 Abs. 1 und 2 StaRUG in vier Konstellationen: wenn Rechte von Verbrauchern oder KMU berührt werden, wenn eine allgemeine Stabilisierungsanordnung gegen nahezu alle Gläubiger beantragt wird, wenn der Plan eine Planüberwachung nach § 72 vorsieht oder wenn ein gruppenübergreifender Mehrheitsbeschluss (Cross-Class-Cram-down) absehbar ist. In allen Fällen des Absatzes 1 kann das Gericht im Einzelfall absehen, wenn die Bestellung nicht erforderlich oder offensichtlich unverhältnismäßig ist.

Was darf ein Restrukturierungsbeauftragter und was nicht?

Im Regelfall leitet der Beauftragte die Abstimmung, prüft Forderungen, überwacht Stabilisierungsanordnungen und nimmt zur Planbestätigung Stellung (§ 76 StaRUG). Er übernimmt keine Verwaltungs- oder Verfügungsbefugnis; diese verbleibt beim Schuldner. Nur auf gerichtliche Anordnung darf er die Geschäftsführung überwachen oder den Zahlungsverkehr an sich ziehen. Auskunfts- und Einsichtspflichten des Schuldners gegenüber dem Beauftragten sind nach § 76 Abs. 5 StaRUG zwingend.

Wer trägt die Kosten des Restrukturierungsbeauftragten?

Bei amtswegiger Bestellung und bei Bestellung auf Antrag des Schuldners trägt grundsätzlich der Schuldner die Kosten (§ 82 Abs. 2 Satz 2 StaRUG, § 25a Abs. 1 GKG). Bei einer Bestellung auf Antrag von Gläubigern tragen diese die Kosten, müssen sich bereits bei Antragstellung gesamtschuldnerisch dazu verpflichten (§ 77 Abs. 1 Satz 2 StaRUG). Kosten für Tätigkeiten, die das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag des Schuldners übertragen hat, fallen nicht den antragstellenden Gläubigern zur Last.

Wie unterscheidet sich der Restrukturierungsbeauftragte vom Insolvenzverwalter?

Der Insolvenzverwalter übernimmt nach § 56 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse vollständig. Der Restrukturierungsbeauftragte nach dem StaRUG hat diese Befugnis grundsätzlich nicht; der Schuldner bleibt Herr seines Unternehmens. Zudem agiert der Restrukturierungsbeauftragte außerhalb eines Insolvenzverfahrens in einem präventiven Rahmen, während der Insolvenzverwalter erst nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens tätig wird.

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