Unternehmenssanierung

Sanierungstarifvertrag: Personalkosten in der Krise rechtssicher senken

Ein Sanierungstarifvertrag kann Entgelte absenken, Sonderzahlungen streichen und Arbeitszeiten verändern, ohne das Vertrauen der Belegschaft zu verspielen. Was er rechtlich kann und was nicht, zeigt ein Blick auf die wichtigsten Urteile und Praxisfälle.

Dr. Furch & PartnerGerrit Furch|19. Oktober 2026|12 Min Lesezeit

Sanierungstarifvertrag: Personalkosten in der Krise rechtssicher senken

Wenn eine Ergebniskrise ein Unternehmen erfasst, gerät die Personalkostenquote schnell ins Visier. Entlassungen sind teuer, langsam und zerstören Vertrauen. Ein Sanierungstarifvertrag bietet einen anderen Weg: Er senkt Personalkosten vorübergehend auf einem Niveau, das die Gewerkschaft mitträgt, und schafft im Gegenzug Planungssicherheit für die Belegschaft. Dass dieser Weg juristische Fallstricke birgt, zeigt das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Juni 2024 (Az. 4 AZR 202/23), in dem ein Arbeitnehmer nachträglich 4.199,71 Euro brutto zugesprochen bekam, weil sein Arbeitsvertrag die günstigeren Flächentarifverträge in Bezug nahm.

Was unterscheidet einen Sanierungstarifvertrag vom Flächentarifvertrag?

Das Tarifvertragsgesetz kennt den Begriff „Sanierungstarifvertrag“ nicht. Einen eigenen Vertragstypus gibt es im Gesetz nicht. Was Praktiker darunter verstehen, beschreibt die IG Metall in ihrem Tariflexikon treffend: ein Tarifvertrag, mit dem für ein sanierungsfähiges Unternehmen tarifliche Leistungen vorübergehend ausgesetzt, verändert oder herabgesetzt werden. Tarifrechtlich handelt es sich um einen gewöhnlichen Tarifvertrag nach § 1 Abs. 1 TVG, der Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen enthält und der Schriftform bedarf.

Die entscheidende Weichenstellung liegt auf der Arbeitgeberseite. Nach § 2 Abs. 1 TVG können Tarifvertragsparteien Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber oder Arbeitgebervereinigungen sein. Daraus ergeben sich drei Varianten, die in der Praxis alle vorkommen:

  • Haustarifvertrag: Der einzelne Arbeitgeber schließt den Vertrag direkt mit der Gewerkschaft ab.
  • Unternehmensbezogener Verbandstarifvertrag: Der Arbeitgeberverband schließt den Vertrag für ein bestimmtes Unternehmen ab; das BAG bezeichnete den Vertrag im Verfahren 4 AZR 202/23 ausdrücklich als „unternehmensbezogenen Verbandssanierungstarifvertrag“ (BAG, 12.06.2024 – 4 AZR 202/23).
  • Flächentarifvertrag: Er gilt branchenweit für ein Tarifgebiet und wird nicht für ein einzelnes Unternehmen geschlossen.

Der Sanierungszweck allein bestimmt nicht, welche Form gewählt wird. Beide Gestaltungen sind belegt: Der DSK-Sanierungstarifvertrag vom 14. März 2016 war ein Haustarifvertrag; der Vertrag im BAG-Verfahren 4 AZR 202/23 war ein Verbandssanierungstarifvertrag (LAG Düsseldorf, 21.04.2023 – 5 Sa 656/22; DSK-Sanierungstarifvertrag § 1).

Wann gilt ein Sanierungstarifvertrag für die Beschäftigten?

Tarifbindung als Eintrittskarte

Die normative Wirkung setzt voraus, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber tarifgebunden sind und das Arbeitsverhältnis in den räumlichen, fachlichen, persönlichen und zeitlichen Geltungsbereich des Vertrags fällt (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG). Tarifgebunden sind Mitglieder der Tarifvertragsparteien; die Bindung endet erst, wenn der Tarifvertrag selbst endet (§ 3 Abs. 3 TVG).

Daneben kann eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel den Sanierungstarifvertrag erfassen. Ob sie das tut, hängt allein von ihrem Wortlaut ab. Im Fall BAG 4 AZR 202/23 nahm der Arbeitsvertrag die Flächentarifverträge in Bezug, nicht aber den unternehmensbezogenen Sanierungstarifvertrag. Das Ergebnis war ein Differenzanspruch von 4.199,71 Euro brutto zugunsten des Arbeitnehmers (BAG, 12.06.2024 – 4 AZR 202/23, Tenor Nr. II).

Verhältnis zum laufenden Flächentarifvertrag

Gilt für dieselben Arbeitsverhältnisse sowohl ein Flächentarifvertrag als auch ein Sanierungstarifvertrag normativ, entscheidet der Spezialitätsgrundsatz. Das BAG stellte im Verfahren 4 AZR 202/23 ausdrücklich klar, dass der unternehmensbezogene Sanierungstarifvertrag den Flächentarifvertrag nicht ablöste. Er verdrängte ihn nur vorübergehend in seinem speziellen Regelungsbereich; nach Ende der Laufzeit sollte das Flächenniveau zurückkehren. Das LAG Düsseldorf hatte noch das Ablöseprinzip angewandt und wurde vom BAG aufgehoben (BAG, 12.06.2024 – 4 AZR 202/23, Tenor Nr. I).

Günstigere individualvertragliche Regelungen bleiben nach § 4 Abs. 3 TVG maßgeblich, wenn die Bezugnahmeklausel den Sanierungstarifvertrag nicht erfasst. Wer Arbeitsverträge mit pauschalen Verweisen auf „die jeweils geltenden Tarifverträge“ hat, muss prüfen, ob dieser Verweis auch einen unternehmensbezogenen Sanierungstarifvertrag einschließt.

Welche Personalkostenhebel kann ein Sanierungstarifvertrag enthalten?

Entgeltabsenkung und Entgeltstopp

Die Bandbreite belegter Entgeltsenkungen ist erheblich. Beim HBH-Klinikverbund verzichteten die Beschäftigten im Jahr 2010 endgültig auf 1,6 Prozent ihrer Lohnbestandteile; weitere 1,2 Prozent pro Jahr wurden gestundet und sollten im Jahr 2012 zurückgezahlt werden (ver.di Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 05.10.2010).

Beim Thyssenkrupp-Sanierungstarifvertrag, auf den sich IG Metall und Unternehmen im Juli 2025 einigten, wurde die tarifliche Wochenarbeitszeit von bis zu 34 auf 32,5 Stunden reduziert. Nach Angaben des WDR bedeutete das im Durchschnitt rund 8 Prozent weniger Lohn. Die jährlichen Gesamteinbußen der Beschäftigten bezifferte die IG Metall auf rund 120 Millionen Euro (WDR, 14.07.2025 und 05.09.2025).

Der DSK-Sanierungstarifvertrag vom 14. März 2016 wählte einen anderen Weg: Er schrieb feste Tabellenentgelte fest und schloss Erhöhungen bis zum Vertragsende aus. Ein Arzt der Entgeltgruppe I erhielt danach zwischen 4.023,08 Euro im ersten Berufsjahr und 5.171,38 Euro im sechsten Jahr; ein Oberarzt der Entgeltgruppe III zwischen 6.650,86 Euro und 7.601,00 Euro monatlich (Anlage 1 DSK-Sanierungstarifvertrag).

Streichung und Kürzung von Sonderzahlungen

Sonderzahlungen sind ein bevorzugter Hebel, weil sie kurzfristig wirken und für die Beschäftigten weniger existenziell sind als das laufende Gehalt. Im Standort- und Beschäftigungssicherungstarifvertrag, der dem BAG-Verfahren 4 AZR 202/23 zugrunde lag, entfiel das tarifliche Zusatzgeld T-ZUG (B) für die Jahre 2021 bis 2025 vollständig (§ 10 Nr. 1 des Sanierungstarifvertrags). Die zusätzliche Urlaubsvergütung und die tarifliche Sonderzahlung als Teil des 13. Monatseinkommens wurden gestaffelt gekürzt.

Die folgende Tabelle zeigt die vereinbarten Kürzungssätze im Zeitverlauf.

Kalenderjahr Kürzung zusätzliche Urlaubsvergütung und Sonderzahlung
2021 30 Prozent
2022 30 Prozent
2023 25 Prozent
2024 20 Prozent
2025 20 Prozent
Quelle: BAG, 12.06.2024 – 4 AZR 202/23, § 10 Nr. 3 des Sanierungstarifvertrags

Jubiläumsprämien entfielen in zwei Betrieben für die Jahre 2021 bis 2025 vollständig; in zwei weiteren wurden sie um 50 Prozent gekürzt (LAG Düsseldorf, 21.04.2023 – 5 Sa 656/22, § 10 Nr. 5 des Sanierungstarifvertrags). Bei Galeria Karstadt Kaufhof verzichteten die Beschäftigten von 2020 bis 2024 vollständig auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld (ver.di publik, 15.02.2020). Der Thyssenkrupp-Abschluss sah die Streichung des Urlaubsgeldes und eine Reduzierung des Weihnachtsgeldes vor; exakte Prozentwerte für das Weihnachtsgeld wurden wegen vereinbarten Stillschweigens nicht veröffentlicht (WDR, 14.07.2025).

Arbeitszeitverlängerung ohne Lohnausgleich

Der DSK-Sanierungstarifvertrag erhöhte die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit auf 42 Stunden, während für die Dienstplanung weiterhin 40 Stunden galten. Der Überstundenzuschlag setzte erst ab der 43. Stunde ein. Das Arbeitszeitkonto durfte zwischen minus 120 und plus 120 Stunden schwanken; darüber hinausgehende Plusstunden waren sofort als Überstunden zu vergüten (§ 2 Abs. 1 DSK-Sanierungstarifvertrag). Im Insolvenzfall des BAG-Verfahrens 4 AZR 280/08 hatte der Insolvenzverwalter mit der IG Metall eine längere Arbeitszeit ohne Lohnausgleich und eine Entgeltkürzung vereinbart (BAG, 26.08.2009 – 4 AZR 280/08).

Verzögerung von Tariferhöhungen

Statt Entgelte direkt abzusenken, können Tariferhöhungen zeitlich verschoben werden. Beim HBH-Klinikverbund wurden Tariferhöhungen um jeweils ein Jahr verschoben (ver.di Baden-Württemberg, 05.10.2010). Im Sanierungstarifvertrag des BAG-Verfahrens 4 AZR 202/23 wurden wirksam werdende Erhöhungen an einem Standort jeweils sechs Monate später wirksam (§ 10 Nr. 6 des Sanierungstarifvertrags). Der DSK-Vertrag schloss Erhöhungen während der Laufzeit bis Ende 2018 vollständig aus und sah ab Januar 2019 eine stufenweise Annäherung an den TV-Ärzte/VKA vor (§ 2 Abs. 2 DSK-Sanierungstarifvertrag).

Was bekommen die Beschäftigten im Gegenzug?

Beschäftigungs- und Standortsicherung

Kein Sanierungstarifvertrag kommt ohne Gegenleistung aus. Die gängige Währung ist der befristete Ausschluss betriebsbedingter Beendigungskündigungen. Beim HBH-Klinikverbund galt dieser Schutz für zwei Jahre ab dem 1. September 2010 (ver.di Baden-Württemberg, 05.10.2010). Bei Thyssenkrupp Steel reicht der Schutz bis ins Jahr 2030 (WDR, 14.07.2025).

Der DSK-Vertrag wählte eine differenziertere Lösung: Betriebsbedingte Beendigungskündigungen waren nur mit vorheriger Zustimmung des Marburger Bundes zulässig; für Änderungskündigungen galt dieses Erfordernis nicht. Beschäftigte, die trotzdem betriebsbedingt entlassen wurden und keinen Sozialplanausgleich erhielten, sollten so gestellt werden, als sei der Sanierungstarifvertrag nie geschlossen worden (§ 3 DSK-Sanierungstarifvertrag).

Investitionszusagen und weitere Gegenleistungen

Bei Galeria Karstadt Kaufhof verpflichtete sich das Unternehmen, bis September 2020 mindestens 700 Millionen Euro zu investieren. Bis Ende 2024 sollten keine Lizenzgebühren oder Gewinne entnommen werden (ver.di publik, 15.02.2020).

Der DSK-Vertrag richtete einen paritätisch besetzten Sanierungsbeirat ein. Das Klinikum musste diesem jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember eine Übersicht der wesentlichen Sanierungsmaßnahmen und halbjährliche Informationen zur wirtschaftlichen Entwicklung vorlegen (§ 5 DSK-Sanierungstarifvertrag). Ein solcher Beirat schafft Transparenz und bindet die Gewerkschaft in den Sanierungsprozess ein, was Vertrauen erhält und spätere Nachverhandlungen erleichtert.

Welche rechtlichen Grenzen muss das Management kennen?

Günstigkeitsvergleich und Sachgruppenbildung

Der praktisch folgenreichste Punkt ist der Günstigkeitsvergleich nach § 4 Abs. 3 TVG. Günstigere individualvertragliche Regelungen gehen dem Tarifvertrag vor. Entscheidend ist dabei nicht der Vergleich einzelner Klauseln, sondern der Sachgruppenvergleich: Sachlich zusammenhängende Teilkomplexe werden als Einheit bewertet.

Arbeitszeit und Arbeitsentgelt bilden nach dem BAG eine gemeinsame Sachgruppe, weil Arbeitsleistung und Gegenleistung in einem engen inneren Zusammenhang stehen. Einzubeziehen sind alle Entgeltbestandteile, die Gegenleistung für die Arbeitsleistung sind, also auch Mehrarbeitsvergütung und Mehrarbeitszuschläge (BAG, 12.06.2024 – 4 AZR 202/23). Beschäftigungsgarantien hingegen gehören nicht zu dieser Sachgruppe, weil der erforderliche innere Zusammenhang fehlt. Sie können daher im Günstigkeitsvergleich nicht gegen Entgelt- und Arbeitszeitnachteile aufgerechnet werden.

Betriebsverfassungsrechtliche Einbindung

Der Betriebsrat ist keine Tarifvertragspartei (§ 2 Abs. 1 TVG). Seine Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 BetrVG bleiben aber bestehen, soweit der Sanierungstarifvertrag keine abschließende Regelung trifft. Betroffen sind insbesondere Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, die Verteilung auf Wochentage, vorübergehende Arbeitszeitveränderungen sowie Fragen der betrieblichen Lohngestaltung (§ 87 Abs. 1 Nr. 2, 3, 10 BetrVG).

Geht der Sanierungstarifvertrag mit einer Betriebsänderung einher, greift zusätzlich § 111 BetrVG. In Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern muss der Unternehmer den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichten und die Maßnahmen mit ihm beraten. Kommt keine Einigung über den Sozialplan zustande, entscheidet die Einigungsstelle; ihr Spruch ersetzt die Einigung (§ 112 Abs. 4 BetrVG).

Besonderheiten im Insolvenzverfahren und im StaRUG-Umfeld

Im eröffneten Insolvenzverfahren kann § 113 InsO eine im Sanierungstarifvertrag enthaltene Beschäftigungssicherung verdrängen. Das LAG Düsseldorf entschied, dass ein tarifvertraglicher Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen durch das Sonderkündigungsrecht des Insolvenzverwalters aus § 113 Satz 1 InsO überlagert wird (LAG Düsseldorf, 18.11.2015 – 4 Sa 478/15). Der DSK-Sanierungstarifvertrag reagierte darauf mit einer expliziten Klausel: Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens sollten seine Bestimmungen unmittelbar für die Zukunft enden (§ 7 DSK-Sanierungstarifvertrag).

Im StaRUG-Verfahren ist der Sanierungstarifvertrag das einzige Instrument zur Entgeltsenkung. Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis sind einer Gestaltung durch den Restrukturierungsplan ausdrücklich entzogen (§ 4 Satz 1 Nr. 1 StaRUG). Ein Restrukturierungsplan kann Gehälter also nicht kürzen; das kann nur der Tarifvertrag. Wer prüfen möchte, ob ein Sanierungstarifvertrag im konkreten Fall der richtige Hebel ist oder ob eine strukturierte Unternehmenssanierung den tragfähigeren Rahmen bietet, sollte diese Frage frühzeitig mit erfahrenen Beratern klären.

Wie läuft der Abschluss eines Sanierungstarifvertrags in der Praxis ab?

Vorbereitung und Verhandlungsführung

Jede Gewerkschaft wird vor Verhandlungsbeginn die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens prüfen. Wer ohne belastbares Sanierungskonzept an den Tisch tritt, wird keinen Abschluss erzielen. Das Konzept muss zeigen, dass die Personalkostensenkung ein notwendiger Baustein eines realistischen Turnarounds ist und dass das Unternehmen nach der Sanierungsphase wieder aus eigener Kraft bestehen kann.

Die Wahl der Vertragsform ist strategisch. Ein Haustarifvertrag gibt dem Arbeitgeber mehr Gestaltungsfreiheit, setzt aber voraus, dass er selbst Tarifvertragspartei wird. Der unternehmensbezogene Verbandstarifvertrag nutzt die bestehende Verbandsstruktur, bindet aber den Arbeitgeberverband ein, der eigene Interessen hat.

Laufzeit, Kontrolle und Rückkehr zum Tarifniveau

Die belegten Laufzeiten reichen von zwei Jahren beim HBH-Klinikverbund bis zu fünf Jahren bei Galeria Karstadt Kaufhof und im BAG-Fall 4 AZR 202/23. Der Thyssenkrupp-Vertrag läuft bis September 2030 und hat damit die längste belegte Laufzeit (WDR, 14.07.2025 und 01.12.2025). Der DSK-Vertrag endete spätestens am 31. Dezember 2018 und schloss die Nachwirkung ausdrücklich aus (§ 7 DSK-Sanierungstarifvertrag).

Der Nachwirkungsausschluss ist Standard, weil ohne ihn nach § 4 Abs. 5 TVG die Normen des Tarifvertrags weitergälten, bis eine neue Regelung getroffen wird. Die stufenweise Rückkehr zum Flächentarifniveau, wie sie der DSK-Vertrag mit der Annäherung an den TV-Ärzte/VKA ab Januar 2019 vorsah, ist ein bewährtes Verhandlungsergebnis, das Planungssicherheit für beide Seiten schafft.

Was zeigt der Thyssenkrupp-Fall über die Wirkung von Sanierungstarifverträgen?

Im Juli 2025 einigten sich Thyssenkrupp Steel und die IG Metall auf einen Sanierungstarifvertrag, der im Dezember 2025 in Kraft trat. Das Unternehmen stand vor einem massiven Restrukturierungsprogramm: Bis 2030 sollen 5.000 Stellen abgebaut und 6.000 Stellen ausgegliedert werden (WDR, 01.12.2025).

Der Vertrag bündelt mehrere Hebel. Die Wochenarbeitszeit sinkt von bis zu 34 auf 32,5 Stunden, ohne Lohnausgleich. Das Urlaubsgeld entfällt vollständig. Das Weihnachtsgeld wird reduziert. Im Gegenzug sind betriebsbedingte Kündigungen bis September 2030 ausgeschlossen.

Ein Beschäftigter mit einem monatlichen Tarifentgelt von 4.000 Euro brutto und einer bisherigen Wochenarbeitszeit von 34 Stunden verliert durch die Arbeitszeitverkürzung auf 32,5 Stunden proportional rund 4,4 Prozent seiner Arbeitszeit. Hinzu kommt der Wegfall des Urlaubsgeldes. Der WDR gibt die durchschnittliche Einkommensminderung mit rund 8 Prozent an, was im Jahresdurchschnitt einer Einbuße von rund 3.840 Euro brutto entspricht.

Bestandteil Betrag
Bisheriges Jahresbruttoeinkommen (Beispiel) 48.000 Euro
Einbuße durch Arbeitszeitverkürzung (ca. 4,4 Prozent) ca. 2.112 Euro
Wegfall Urlaubsgeld (Annahme: ein halbes Monatsgehalt) ca. 2.000 Euro
Reduzierung Weihnachtsgeld (Annahme: Teilbetrag) nicht beziffert
Geschätzte Gesamteinbuße pro Jahr (laut WDR ca. 8 Prozent) ca. 3.840 Euro
Verbleibende Jahresvergütung (Richtwert) ca. 44.160 Euro
Beispielrechnung auf Basis WDR-Angaben (14.07.2025 und 05.09.2025); exakte Einzelbeträge wegen vereinbarten Stillschweigens nicht veröffentlicht

Die Gesamteinbußen aller Beschäftigten summieren sich nach IG-Metall-Angaben auf rund 120 Millionen Euro jährlich (WDR, 05.09.2025). Für das Unternehmen bedeutet das eine substanzielle Entlastung der Personalkosten, ohne eine Entlassungswelle auslösen zu müssen.

Einkommensminderung durch Arbeitszeitverkürzung
Bisherige Wochenstunden minus neue Wochenstunden × 100 Prozent ÷ bisherige Wochenstunden = prozentualer Arbeitszeitverlust

Im Thyssenkrupp-Fall ergibt sich daraus: 34 minus 32,5 ergibt 1,5 Stunden, geteilt durch 34 Stunden, mal 100 Prozent, ergibt rund 4,4 Prozent reine Arbeitszeitminderung. Die vom WDR genannten 8 Prozent Einkommensminderung erklären sich durch das Zusammenwirken der Arbeitszeitverkürzung mit dem Wegfall von Urlaubsgeld und der Reduzierung des Weihnachtsgeldes.

Dr. Volker Furch
Fachlich geprüft

Diesen Beitrag hat Dr. Volker Furch inhaltlich und fachlich geprüft. Rechtsgrundlagen, Zahlen und Beispiele sind sauber aufgearbeitet und mit den zugrunde liegenden Quellen abgeglichen. Unsere redaktionellen Richtlinien

Häufige Fragen zum Sanierungstarifvertrag

Braucht ein Sanierungstarifvertrag zwingend eine Öffnungsklausel im Flächentarifvertrag?

Nein. Das BAG hat im Urteil vom 12. Juni 2024 (Az. 4 AZR 202/23) klargestellt, dass ein speziellerer Sanierungstarifvertrag im Verhältnis zu einem Flächentarifvertrag nach dem Spezialitätsgrundsatz Vorrang haben kann, ohne dass eine ausdrückliche Öffnungsklausel im Flächentarifvertrag erforderlich ist. Der Sanierungstarifvertrag verdrängt den Flächentarifvertrag dann vorübergehend in seinem speziellen Regelungsbereich.

Können Beschäftigte trotz Sanierungstarifvertrag höhere Ansprüche geltend machen?

Ja, wenn ihr Arbeitsvertrag per Bezugnahmeklausel auf günstigere Flächentarifverträge verweist und diese Klausel den Sanierungstarifvertrag nicht erfasst. Im BAG-Fall 4 AZR 202/23 erhielt ein Arbeitnehmer genau aus diesem Grund nachträglich 4.199,71 Euro brutto zugesprochen. Jede Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag muss deshalb vor Abschluss des Sanierungstarifvertrags sorgfältig geprüft werden.

Können Beschäftigungsgarantien im Insolvenzverfahren Bestand haben?

Nur eingeschränkt. Das LAG Düsseldorf entschied im Jahr 2015 (Az. 4 Sa 478/15), dass das Sonderkündigungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 113 InsO einen tarifvertraglichen Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen verdrängt. Im eröffneten Insolvenzverfahren kann der Insolvenzverwalter also trotz Beschäftigungsgarantie mit der Frist des § 113 InsO von drei Monaten kündigen.

Warum ist der Sanierungstarifvertrag im StaRUG-Verfahren das einzige Instrument zur Entgeltsenkung?

Weil § 4 Satz 1 Nr. 1 StaRUG Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis ausdrücklich einer Gestaltung durch den Restrukturierungsplan entzieht. Ein Restrukturierungsplan kann Gehälter und sonstige Arbeitnehmerforderungen nicht kürzen. Nur ein Sanierungstarifvertrag, der auf dem TVG beruht, kann das leisten.

Wie lange laufen Sanierungstarifverträge?

Die belegten Laufzeiten reichen von zwei Jahren beim HBH-Klinikverbund im Jahr 2010 bis zu rund fünf Jahren bei Galeria Karstadt Kaufhof (von 2020 bis 2024) und im BAG-Fall 4 AZR 202/23 (von 2021 bis 2025). Der Thyssenkrupp-Vertrag aus dem Jahr 2025 hat mit einer Laufzeit bis September 2030 die längste belegte Laufzeit. Die Nachwirkung wird in aller Regel ausdrücklich ausgeschlossen.

Muss der Betriebsrat dem Sanierungstarifvertrag zustimmen?

Nein. Der Betriebsrat ist keine Tarifvertragspartei nach § 2 Abs. 1 TVG. Seine Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 BetrVG bleiben aber bestehen, soweit der Sanierungstarifvertrag keine abschließende Regelung trifft. Bei Betriebsänderungen nach § 111 BetrVG bestehen zudem Unterrichtungs- und Beratungspflichten sowie die Pflicht zur Verhandlung über Interessenausgleich und Sozialplan.

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