Unternehmenssanierung

StaRUG-Verfahren: Welche Voraussetzungen gelten für Geschäftsleiter?

Das StaRUG eröffnet Unternehmen eine Sanierungschance, bevor die Insolvenz eintritt. Welche Voraussetzungen gelten, welche Pflichten Geschäftsleiter bereits heute treffen und wo die Grenzen des Rahmens liegen, zeigt dieser Beitrag.

Dr. Furch & PartnerGerrit Furch|12. Oktober 2026|16 Min Lesezeit

Wer als Geschäftsführer oder CFO zum ersten Mal mit dem Begriff „drohende Zahlungsunfähigkeit“ konfrontiert wird, denkt oft sofort an Insolvenz. Das ist ein Irrtum, der teuer werden kann. Genau in diesem Stadium, bevor die eigentliche Insolvenzreife eintritt, setzt das StaRUG an. Seit dem 1. Januar 2021 steht Unternehmen ein präventiver Restrukturierungsrahmen zur Verfügung, der eine Sanierung auf Basis eines mehrheitlich angenommenen Restrukturierungsplans ermöglicht, ohne dass ein Insolvenzverfahren eröffnet werden muss. Zuletzt wurde das Gesetz durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert.

Das Gesetz trägt den vollständigen Namen „Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz“ und wurde als Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) beschlossen. Es schafft einen eigenständigen Rechtsrahmen neben der Insolvenzordnung, ist aber eng mit deren Begriffen verzahnt. Wer die Instrumente des StaRUG nutzen will, muss eine Reihe materieller und verfahrensrechtlicher Voraussetzungen erfüllen, die das Gesetz in den §§ 1, 2, 5, 14, 30, 31 und weiteren Normen konkret festlegt.

Warum gibt es das StaRUG neben der Insolvenzordnung?

Das klassische Insolvenzverfahren greift, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bereits eingetreten sind. Zu diesem Zeitpunkt ist der Handlungsspielraum für eine geordnete Sanierung oft erheblich eingeschränkt. Das StaRUG füllt diese Lücke: Es schafft nach der Gesetzesbegründung (Bundesratsdrucksache 619/20) einen „Rechtsrahmen zur Ermöglichung insolvenzabwendender Sanierungen“, der es Unternehmen erlaubt, sich auf Grundlage eines von den Gläubigern mehrheitlich angenommenen Restrukturierungsplans zu sanieren.

Der entscheidende Unterschied zur Insolvenzordnung liegt im Zeitpunkt. Das StaRUG zielt auf Prävention, das Insolvenzverfahren auf geordnete Abwicklung oder Sanierung unter Insolvenzrecht. Beide Wege stehen bei drohender Zahlungsunfähigkeit grundsätzlich nebeneinander, wobei das StaRUG ausdrücklich auf die Beseitigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit ausgerichtet ist (§ 29 StaRUG i.V.m. § 18 InsO). Während der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache ruht die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO gemäß § 42 Abs. 1 StaRUG.

Was ist drohende Zahlungsunfähigkeit und warum ist sie der Schlüssel zum StaRUG?

Das StaRUG definiert die drohende Zahlungsunfähigkeit nicht eigenständig, sondern verweist auf § 18 InsO. Dort lautet die Legaldefinition in Absatz 2: „Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.“ Der Prognosezeitraum wurde durch das SanInsFoG gesetzlich auf grundsätzlich 24 Monate festgelegt (§ 18 Abs. 2 InsO).

Dieser Tatbestand ist der zentrale Zugangstatbestand für alle Instrumente des StaRUG. § 14 StaRUG verlangt zudem, dass der Restrukturierungsplan eine begründete Erklärung enthält, dass die drohende Zahlungsunfähigkeit durch den Plan beseitigt wird. Damit ist das gesamte Verfahren konzeptionell auf diesen Krisentatbestand ausgerichtet.

Wann liegt drohende Zahlungsunfähigkeit vor?

Praktisches Prüfinstrument ist eine Liquiditätsvorschau über 24 Monate. Maßgeblicher Bezugspunkt ist der Zeitpunkt der Fälligkeit bestehender Zahlungspflichten. Zeigt die Vorschau, dass der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, diese Pflichten bei Fälligkeit zu erfüllen, liegt drohende Zahlungsunfähigkeit vor.

Abzugrenzen ist dieser Tatbestand scharf von der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO und der Überschuldung nach § 19 InsO. Beide sind zwingende Insolvenzgründe. Zahlungsunfähigkeit liegt nach § 17 Abs. 2 InsO vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, fällige Zahlungspflichten zu erfüllen. Überschuldung nach § 19 Abs. 2 InsO liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist in den nächsten zwölf Monaten nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Wer diese Grenze überschreitet, verlässt den StaRUG-Korridor.

Wie verhält sich das StaRUG zum Insolvenzverfahren?

Bei drohender Zahlungsunfähigkeit stehen beide Wege offen. Das StaRUG ermöglicht eine außerinsolvenzliche Sanierung unter Einbindung der Gläubigermehrheit, ohne Eröffnung eines formellen Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzverfahren nach der InsO steht daneben als Alternative, wenn der Schuldner selbst den Antrag stellt (§ 18 Abs. 1 InsO).

Tritt während der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, greifen die Anzeige- und Aufhebungsvorschriften der §§ 32 und 33 StaRUG. Das Gesetz sieht dabei keine pauschale Unzulässigkeit des StaRUG-Verfahrens bei eingetretener Insolvenzreife vor, sondern differenzierte Regelungen. Das Gericht kann von einer Aufhebung absehen, wenn dies offensichtlich nicht im Gläubigerinteresse liegt oder wenn die Zahlungsunfähigkeit aus einer planmäßig zu gestaltenden Forderung resultiert (§ 33 Abs. 2 StaRUG).

Wer darf ein StaRUG-Verfahren einleiten?

Die Restrukturierungsfähigkeit ist in § 30 StaRUG geregelt. Der Wortlaut ist eindeutig: „Die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens können vorbehaltlich des Absatzes 2 von jedem insolvenzfähigen Schuldner in Anspruch genommen werden.“ Für natürliche Personen gilt dies nach § 30 Abs. 1 Satz 2 StaRUG nur, soweit sie unternehmerisch tätig sind. Verbraucherinsolvenzverfahren sind damit ausgeschlossen.

§ 30 Abs. 2 StaRUG schließt Unternehmen der Finanzbranche im Sinne des § 1 Abs. 19 KWG von den Instrumenten des Rahmens aus. Banken und bestimmte Finanzdienstleistungsinstitute können das StaRUG-Verfahren daher nicht nutzen. Für alle anderen insolvenzfähigen Schuldner, also juristische Personen, rechtsfähige Personengesellschaften und unternehmerisch tätige natürliche Personen, steht der Rahmen grundsätzlich offen.

Welche Pflichten treffen Geschäftsleiter bereits vor dem Verfahren?

§ 1 StaRUG trägt die Überschrift „Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement bei haftungsbeschränkten Unternehmensträgern“ und enthält eine der praktisch bedeutsamsten Normen des gesamten Gesetzes. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 StaRUG müssen die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person fortlaufend über Entwicklungen wachen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können.

Die Pflicht gilt rechtsformübergreifend und für Unternehmen aller Größenordnungen, von kleinen GmbHs bis zu börsennotierten Aktiengesellschaften. § 1 Abs. 3 StaRUG stellt ausdrücklich klar, dass weitergehende Pflichten aus anderen Gesetzen, etwa aus GmbHG, AktG oder InsO, unberührt bleiben. Die Norm ergänzt diese Pflichten, ersetzt sie aber nicht.

Was müssen Geschäftsleiter tun, wenn sie eine Krise erkennen?

Erkennen Geschäftsleiter bestandsgefährdende Entwicklungen, verpflichtet § 1 Abs. 1 Satz 2 StaRUG sie zu zwei Maßnahmen: Sie müssen geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen und den Überwachungsorganen unverzüglich Bericht erstatten. § 1 Abs. 1 Satz 3 StaRUG ergänzt, dass sie unverzüglich auf die Befassung anderer Organe hinwirken müssen, wenn die Maßnahmen deren Zuständigkeiten berühren.

Ausgangspunkt für die Einleitung von Sanierungsmaßnahmen ist nach der Kommentierung zu § 1 StaRUG die Prüfung und positive Feststellung der Sanierungsfähigkeit, verbunden mit einer umfassenden Ursachenanalyse. Die Berichterstattung an die Überwachungsorgane muss diese in die Lage versetzen, ihre Überwachungsfunktion tatsächlich auszuüben. Sobald drohende Zahlungsunfähigkeit im 24-Monats-Horizont erkennbar wird, gehört die Prüfung der StaRUG-Option zum Pflichtprogramm des Krisenmanagements. Wer in dieser Phase rechtssicher handeln will, findet im Rahmen einer spezialisierten Restrukturierungsberatung die strukturierte Unterstützung, die das Verfahren von Anfang an auf sicheres Terrain stellt.

Welche Forderungen und Rechte lassen sich durch einen Restrukturierungsplan gestalten?

§ 2 StaRUG legt fest, welche Rechtsverhältnisse überhaupt Gegenstand eines Restrukturierungsplans sein können. Nach § 2 Abs. 1 StaRUG sind planfähig: Forderungen gegen den Schuldner (Restrukturierungsforderungen) sowie Rechte an Gegenständen des schuldnerischen Vermögens, die im Insolvenzfall zur Absonderung berechtigen würden (Absonderungsanwartschaften). Ausgenommen sind Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 KWG sowie Sicherheiten gegenüber Systembetreibern nach § 1 Abs. 16 KWG und Zentralbanken.

§ 2 Abs. 3 StaRUG erweitert die Planfähigkeit auf Anteils- und Mitgliedschaftsrechte, sofern der Schuldner eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ist. Damit lassen sich auch gesellschaftsrechtliche Maßnahmen wie Kapitalmaßnahmen oder Beteiligungsveränderungen in den Plan integrieren. § 2 Abs. 4 StaRUG bezieht gruppeninterne Drittsicherheiten ein: Rechte aus Bürgschaften oder Haftungsübernahmen verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 AktG können gestaltet werden, allerdings ist jeder Eingriff durch eine angemessene Entschädigung zu kompensieren.

Wie ist ein Restrukturierungsplan aufgebaut?

§ 5 StaRUG schreibt vor, dass der Restrukturierungsplan aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil besteht und mindestens die in der Anlage zum Gesetz geforderten Angaben enthält. Dem Plan sind zwingend die Anlagen nach §§ 14 und 15 StaRUG beizufügen. § 7 StaRUG konkretisiert den gestaltenden Teil: Er legt fest, wie die Rechtsstellung der Inhaber von Restrukturierungsforderungen, Absonderungsanwartschaften, gruppeninternen Drittsicherheiten sowie Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten durch den Plan geändert werden soll.

Das Kernstück der zwingenden Anlagen ist § 14 StaRUG. Er verlangt drei Elemente: erstens eine begründete Erklärung, dass die drohende Zahlungsunfähigkeit durch den Plan beseitigt und die Bestandsfähigkeit des Schuldners gesichert oder wiederhergestellt wird; zweitens eine Vermögensübersicht mit den Wertansätzen der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten nach Planwirksamkeit; drittens einen Ergebnis- und Finanzplan, der die erwarteten Aufwendungen und Erträge sowie die Zahlungsströme für den Befriedigungszeitraum darstellt.

Wie werden Planbetroffene in Gruppen eingeteilt?

§ 9 Abs. 1 StaRUG schreibt vor, dass bei der Festlegung der Rechte im Plan Gruppen zu bilden sind, soweit Planbetroffene mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind. Das Gesetz unterscheidet vier Grundkategorien: Inhaber von Absonderungsanwartschaften, einfache Restrukturierungsgläubiger (Inhaber nicht nachrangiger Forderungen), nachrangige Restrukturierungsgläubiger im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder Abs. 2 InsO sowie Inhaber von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten. Sieht der gestaltende Teil Eingriffe in Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten vor, bilden die betroffenen Gläubiger eigenständige Gruppen.

§ 9 Abs. 2 StaRUG erlaubt eine weitere Unterteilung nach wirtschaftlichen Interessen. Die Gruppen müssen sachgerecht voneinander abgegrenzt sein, und die Abgrenzungskriterien sind im Plan anzugeben. Kleingläubiger sind in eigenständige Gruppen zusammenzufassen. Die Gruppenbildung ist damit ein strategisches Gestaltungsmittel: Sie entscheidet, welche Mehrheiten erreichbar sind und ob nicht zustimmende Gläubiger gruppenintern oder gruppenübergreifend überstimmt werden können.

Wie läuft die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens ab?

§ 31 Abs. 1 Satz 1 StaRUG ist unmissverständlich: „Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens ist die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens bei dem zuständigen Restrukturierungsgericht.“ Ohne diese Anzeige bleiben alle Instrumente des Rahmens verschlossen. Die Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache tritt nach § 31 Abs. 3 StaRUG automatisch mit Eingang der Anzeige ein, ohne dass eine gesonderte Gerichtsentscheidung erforderlich ist.

Eine gesetzlich vorgeschriebene Form für die Anzeige kennt das StaRUG nach den vorliegenden Kommentierungen nicht. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 35 StaRUG: Zuständig ist das Restrukturierungsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Vorrangig gilt jedoch der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit (Center of Main Interest, COMI), was der Regelung in § 3 InsO entspricht.

Wann verliert die Anzeige ihre Wirkung?

§ 31 Abs. 4 StaRUG nennt vier Fälle, in denen die Anzeige ihre Wirkung verliert: Rücknahme durch den Schuldner, rechtskräftige Entscheidung über die Planbestätigung, gerichtliche Aufhebung der Restrukturierungssache nach § 33 StaRUG sowie Ablauf von sechs Monaten seit der Anzeige. Erneuert der Schuldner die Anzeige zuvor, verlängert sich die Wirkungsdauer auf insgesamt zwölf Monate.

Die Folgen des Wirkungsverlusts sind gravierend. Nach § 42 Abs. 4 StaRUG leben die während der Rechtshängigkeit ruhenden Insolvenzantragspflichten nach § 15a InsO sofort wieder auf. Gleichzeitig wird eine etwaige Stabilisierungsanordnung nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG aufgehoben. Für Geschäftsleiter gilt: Mit dem Ende der Anzeigenwirkung endet auch der Schutzschirm des Verfahrens.

Welche Instrumente stehen nach der Anzeige zur Verfügung?

§ 29 Abs. 2 StaRUG nennt vier Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens. Sie stehen nach der Anzeige zur Verfügung und können je nach Verfahrenslage einzeln oder kombiniert beantragt werden.

Die folgende Übersicht fasst die vier Instrumente und ihre Funktion zusammen:

  • Gerichtliche Planabstimmung: Durchführung eines gerichtlichen Abstimmungsverfahrens über den Restrukturierungsplan unter Einbeziehung der Planbetroffenen nach den Gruppen gemäß § 9 StaRUG.
  • Vorprüfung: Gerichtliche Klärung von Fragen, die für die spätere Planbestätigung erheblich sind, um Rechtssicherheit vor der eigentlichen Abstimmung zu schaffen.
  • Stabilisierung: Gerichtliche Anordnung von Vollstreckungs- und Verwertungssperren nach § 49 StaRUG zur Sicherung der Restrukturierungsaussichten.
  • Planbestätigung: Gerichtliche Bestätigung des angenommenen Restrukturierungsplans, mit der die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen nach § 67 Abs. 1 Satz 1 StaRUG eintreten.

Die Stabilisierungsanordnung nach § 49 StaRUG verdient besondere Aufmerksamkeit. Das Restrukturierungsgericht kann auf Antrag des Schuldners Zwangsvollstreckungsmaßnahmen untersagen oder einstweilen einstellen (Vollstreckungssperre) sowie Verwertungssperren für bewegliche Vermögensgegenstände anordnen, die zur Unternehmensfortführung von erheblicher Bedeutung sind. Voraussetzung ist, dass die Anordnung zur Wahrung der Aussichten auf Verwirklichung des Restrukturierungsziels erforderlich ist. Die Anordnung kann sich gegen einzelne, mehrere oder alle Gläubiger richten und nach § 49 Abs. 3 StaRUG auch Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten sperren.

Wann hebt das Gericht die Restrukturierungssache auf?

§ 33 Abs. 1 StaRUG regelt die Aufhebung von Amts wegen in drei Fällen: erstens bei Stellung eines Insolvenzantrags oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Schuldnervermögen; zweitens bei Unzuständigkeit des Restrukturierungsgerichts, wenn der Schuldner innerhalb einer gesetzten Frist keinen Verweisungsantrag stellt oder die Anzeige zurücknimmt; drittens bei schwerwiegenden Pflichtverstößen des Schuldners gegenüber dem Gericht oder einem Restrukturierungsbeauftragten.

§ 33 Abs. 2 StaRUG ergänzt weitere Aufhebungsgründe: Anzeige von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nach § 32 Abs. 3 StaRUG, mangelnde Umsetzungsperspektive des Restrukturierungsvorhabens sowie bestimmte Ereignisse aus einer früheren Restrukturierungssache. Das Gesetz sieht jedoch Ausnahmen vor. Das Gericht kann von einer Aufhebung absehen, wenn diese offensichtlich nicht im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger liegt oder wenn die Zahlungsunfähigkeit aus Kündigung oder Fälligstellung einer planmäßig zu gestaltenden Forderung resultiert und die Erreichung des Restrukturierungsziels überwiegend wahrscheinlich ist. Gegen die Aufhebung steht dem Schuldner nach § 33 Abs. 4 StaRUG die sofortige Beschwerde zu.

Welche Pflichten und Risiken bestehen während des laufenden Verfahrens?

Mit der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache beginnt für den Schuldner eine Phase strenger Mitwirkungspflichten. § 32 Abs. 3 StaRUG verpflichtet ihn, den Eintritt von Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO unverzüglich gegenüber dem Restrukturierungsgericht anzuzeigen. Bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften ohne persönlich haftende natürliche Person steht der Zahlungsunfähigkeit die Überschuldung im Sinne des § 19 Abs. 2 InsO gleich.

§ 32 Abs. 4 StaRUG ergänzt eine weitere Anzeigepflicht: Der Schuldner muss dem Gericht unverzüglich mitteilen, wenn das Restrukturierungsvorhaben keine Aussicht auf Umsetzung mehr hat, insbesondere bei ernsthafter und endgültiger Ablehnung des Plans durch Planbetroffene. Das strafrechtliche Risiko ist erheblich. § 42 Abs. 3 StaRUG bedroht die nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Anzeige des Eintritts von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gegenüber dem Restrukturierungsgericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; bei fahrlässiger Begehung ist die Strafandrohung reduziert.

Vergleich der drei Insolvenztatbestände im Überblick

Für die Einordnung des StaRUG in das Gesamtsystem des Insolvenzrechts ist die Abgrenzung der drei zentralen Tatbestände entscheidend. Drohende Zahlungsunfähigkeit, eingetretene Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung unterscheiden sich nicht nur in ihrer Definition, sondern auch in ihren Rechtsfolgen für das StaRUG-Verfahren erheblich. Wer die Grenzen zwischen diesen Tatbeständen kennt, erkennt frühzeitig, welcher Handlungspfad noch offensteht und welcher bereits geschlossen ist.

Praktisch bedeutsam ist dabei vor allem die Frage, ab welchem Punkt der Schuldner gegenüber dem Restrukturierungsgericht Anzeigepflichten erfüllen muss und wann das Gericht die Restrukturierungssache aufheben kann. Diese Schwellen sind gesetzlich klar definiert, werden in der Praxis aber häufig zu spät erkannt. Die folgende Tabelle stellt die drei Tatbestände gegenüber:

Tatbestand Rechtsgrundlage Definition (Kurzfassung) Prognosezeitraum StaRUG-Relevanz
Drohende Zahlungsunfähigkeit § 18 Abs. 2 InsO Voraussichtliche Unfähigkeit, Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen Grundsätzlich 24 Monate Zentraler Zugangstatbestand für StaRUG-Instrumente
Zahlungsunfähigkeit § 17 Abs. 2 InsO Aktuelle Unfähigkeit, fällige Zahlungspflichten zu erfüllen Kein Prognosezeitraum Löst Anzeigepflicht nach § 32 Abs. 3 StaRUG aus; Aufhebungsgrund nach § 33 StaRUG
Überschuldung § 19 Abs. 2 InsO Vermögen deckt Verbindlichkeiten nicht mehr (bei fehlender positiver Fortführungsprognose für 12 Monate) 12 Monate (Fortführungsprognose) Wie Zahlungsunfähigkeit: Anzeigepflicht und Aufhebungsgrund; gilt nur für juristische Personen und bestimmte Personengesellschaften

Fallbeispiel zur 24-Monats-Liquiditätsvorschau

Ein mittelständisches Produktionsunternehmen (GmbH) erstellt im Oktober des laufenden Jahres eine rollierende Liquiditätsvorschau für die nächsten 24 Monate. Die Analyse zeigt, dass die GmbH ihre laufenden Verbindlichkeiten bis zum Ablauf von zwölf Monaten aus eigener Kraft bedienen kann. Im dreizehnten Monat wird ein endfälliges Bankdarlehen fällig, für das noch keine Anschlussfinanzierung gesichert ist. Die Liquiditätslücke beträgt zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich 1,8 Millionen Euro. Aktuelle Zahlungsunfähigkeit liegt nicht vor, die Bilanz zeigt noch ein positives Eigenkapital.

Aus dieser Ausgangslage ergibt sich eine klare Zahlenstruktur. Der operative Cashflow der Monate 13 bis 24 deckt die Darlehensfälligkeit nur teilweise, sodass eine Nettolücke von 1,2 Millionen Euro verbleibt. Genau diese Lücke begründet die drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 Abs. 2 InsO und öffnet damit den StaRUG-Korridor. Die folgende Tabelle zeigt die relevanten Positionen im Überblick:

Bezeichnung Betrag
Gesicherter Liquiditätspuffer (Monate 1 bis 12) 2.400.000 Euro
Endfälliges Bankdarlehen (Monat 13) 1.800.000 Euro
Prognostizierter operativer Cashflow (Monate 13 bis 24) 600.000 Euro
Verbleibende Liquiditätslücke (Monat 13) 1.200.000 Euro

Die Geschäftsführerin erkennt: Aktuelle Zahlungsunfähigkeit liegt nicht vor, aber die Liquiditätsvorschau zeigt für Monat 13 eine Deckungslücke von 1,2 Millionen Euro. Damit ist drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 Abs. 2 InsO gegeben. Der StaRUG-Korridor ist eröffnet. Gleichzeitig greift § 1 StaRUG: Die Geschäftsführerin ist verpflichtet, die Gesellschafterversammlung als Überwachungsorgan unverzüglich zu informieren und Sanierungsoptionen, darunter die Nutzung des StaRUG, zu prüfen. Wartet sie ab, bis das Darlehen tatsächlich nicht bedient werden kann, ist die Zahlungsunfähigkeit eingetreten und der präventive Rahmen geschlossen.

Liquiditätslücke im Prognosezeitraum
Fällige Verbindlichkeiten im Prognosezeitraum minus verfügbare liquide Mittel und prognostizierter operativer Cashflow im gleichen Zeitraum
Dr. Volker Furch
Fachlich geprüft

Diesen Beitrag hat Dr. Volker Furch inhaltlich und fachlich geprüft. Rechtsgrundlagen, Zahlen und Beispiele sind sauber aufgearbeitet und mit den zugrunde liegenden Quellen abgeglichen. Unsere redaktionellen Richtlinien

Häufige Fragen zum StaRUG-Verfahren

Ab wann darf ein Unternehmen das StaRUG-Verfahren nutzen?

Das StaRUG setzt drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 Abs. 2 InsO voraus. Der Schuldner muss voraussichtlich nicht in der Lage sein, bestehende Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen, wobei ein Prognosezeitraum von grundsätzlich 24 Monaten zugrunde zu legen ist. Liegt noch keine drohende Zahlungsunfähigkeit vor, fehlt der zentrale Zugangstatbestand. Ist dagegen bereits Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten, greifen die Anzeige- und Aufhebungsvorschriften der §§ 32 und 33 StaRUG.

Müssen alle Gläubiger dem Restrukturierungsplan zustimmen?

Nein. Das StaRUG ermöglicht einen Mehrheitsentscheid der Gläubiger innerhalb der nach § 9 StaRUG gebildeten Gruppen. Nicht zustimmende Gläubiger können unter bestimmten Voraussetzungen gruppenintern und gruppenübergreifend überstimmt werden. Die konkrete Mehrheitsschwelle ergibt sich aus § 25 StaRUG; die genauen Prozentsätze sind dem vollständigen Gesetzestext zu entnehmen.

Was passiert mit der Insolvenzantragspflicht während des StaRUG-Verfahrens?

Während der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache ruht die Insolvenzantragspflicht nach § 15a Abs. 1 bis 3 InsO gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 StaRUG. An ihre Stelle tritt die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige des Eintritts von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gegenüber dem Restrukturierungsgericht. Diese Anzeigepflicht ist nach § 42 Abs. 3 StaRUG strafbewehrt: Bei vorsätzlicher Verletzung drohen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit dem Wirkungsverlust der Anzeige lebt die Insolvenzantragspflicht nach § 42 Abs. 4 StaRUG sofort wieder auf.

Können auch Anteile der Gesellschafter durch den Plan gestaltet werden?

Ja. § 2 Abs. 3 StaRUG lässt ausdrücklich zu, dass der Restrukturierungsplan Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der an dem Schuldner beteiligten Personen gestaltet, sofern der Schuldner eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ist. Damit können auch Kapitalmaßnahmen, Beteiligungsveränderungen oder Übertragungen von Anteilen in den Plan integriert werden, soweit sie gesellschaftsrechtlich zulässig sind.

Gilt das StaRUG auch für Banken und Versicherungen?

Für Banken und bestimmte Finanzdienstleistungsinstitute gilt das StaRUG nicht. § 30 Abs. 2 StaRUG schließt Unternehmen der Finanzbranche im Sinne des § 1 Abs. 19 KWG ausdrücklich von den Instrumenten des Rahmens aus. Ob bestimmte Versicherungsunternehmen unter diesen Ausschluss fallen, ist anhand der Definition des § 1 Abs. 19 KWG im Einzelfall zu prüfen; eine pauschale Antwort lässt das Gesetz insoweit nicht zu.

Was muss dem Restrukturierungsplan zwingend beigefügt werden?

Nach § 5 StaRUG muss der Plan aus darstellendem und gestaltendem Teil bestehen und die in der Anlage zum Gesetz geforderten Mindestangaben enthalten. Zwingend beizufügen sind die Anlagen nach §§ 14 und 15 StaRUG. § 14 StaRUG verlangt eine begründete Erklärung zur Beseitigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit und zur Bestandsfähigkeit, eine Vermögensübersicht mit Wertansätzen sowie einen Ergebnis- und Finanzplan für den Befriedigungszeitraum. Fehlen diese Anlagen, ist der Plan formell unvollständig.

Wie lange kann ein StaRUG-Verfahren maximal dauern?

Das Gesetz begrenzt die Wirkungsdauer der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens nach § 31 Abs. 4 StaRUG auf sechs Monate. Erneuert der Schuldner die Anzeige rechtzeitig, verlängert sich die Wirkungsdauer auf insgesamt zwölf Monate. Wird die Anzeige nicht erneuert und tritt kein anderer Wirkungsverlustgrund ein, endet die Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache mit Ablauf dieser Frist automatisch.

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