Unternehmenssanierung

StaRUG-Verfahren bei Varta: Wie lief die Sanierung ab?

Im Jahr 2024 durchlief die Varta AG ein StaRUG-Verfahren, das Streubesitzaktionäre mit 49,9 Prozent entschädigungslos aus der Gesellschaft drängte. Der Fall beleuchtet Reichweite und Grenzen des seit dem 1. Januar 2021 geltenden Restrukturierungsgesetzes.

Dr. Furch & PartnerGerrit Furch|12. Oktober 2026|17 Min Lesezeit

Was ist das StaRUG und warum ist es für den Fall Varta relevant?

Am 1. Januar 2021 trat das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen in Kraft, kurz StaRUG. Es wurde am 22. Dezember 2020 ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt Teil I auf Seite 3256 verkündet, als Artikel 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG). Das Gesetz schafft einen vorinsolvenzlichen Rahmen, in dem Unternehmen mit drohender Zahlungsunfähigkeit eigenverantwortlich sanieren können, ohne ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Zuletzt geändert wurde es durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2024, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2024 Teil I Nummer 236.

Für den Fall Varta ist das StaRUG aus einem einfachen Grund besonders aufschlussreich: Die Varta AG ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit breiter Streubesitzstruktur. Genau an diesem Unternehmenstyp zeigt das Gesetz seine schärfste Wirkung. Ein Restrukturierungsplan kann nach § 2 Absatz 3 und § 7 Absatz 4 StaRUG Anteilsrechte gestalten, Kapital auf Null herabsetzen und Bezugsrechte ausschließen. Dass 49,9 Prozent der Aktionäre am Ende entschädigungslos ausschieden, macht den Varta-Fall zum bislang meistdiskutierten Anwendungsbeispiel des Gesetzes.

Welche Voraussetzungen muss ein Unternehmen für ein StaRUG-Verfahren erfüllen?

Die zentrale Eingangsvoraussetzung ist die drohende Zahlungsunfähigkeit. Das Unternehmen muss noch zahlungsfähig sein; weder eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit noch eine Überschuldung im Sinne der Insolvenzordnung darf vorliegen. Das StaRUG greift damit früher als die InsO und setzt genau dort an, wo eine geordnete Sanierung noch möglich ist.

Der Prognosezeitraum für die drohende Zahlungsunfähigkeit beträgt zwei Jahre. Ein Unternehmen gilt als drohend zahlungsunfähig, wenn es voraussichtlich innerhalb der kommenden zwei Jahre seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann. § 63 Absatz 1 Nummer 1 StaRUG verknüpft diese Prognose unmittelbar mit der Planbestätigung: Liegt keine drohende Zahlungsunfähigkeit vor, hat das Gericht die Bestätigung von Amts wegen zu versagen. Formaler Startpunkt des Verfahrens ist die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim zuständigen Restrukturierungsgericht nach § 31 StaRUG, mit der die Restrukturierungssache gemäß § 31 Absatz 3 StaRUG rechtshängig wird.

Welche Instrumente stehen im StaRUG-Verfahren zur Verfügung?

§ 29 Absatz 2 StaRUG listet vier Kernwerkzeuge auf, die dem Schuldner bei drohender Zahlungsunfähigkeit zur Verfügung stehen. Sie können einzeln oder kombiniert eingesetzt werden und bilden zusammen einen flexiblen Sanierungsrahmen, den die Industrie- und Handelskammern treffend als „Werkzeugkasten“ bezeichnen.

Jedes dieser Instrumente hat eine eigene Funktion im Verfahrensablauf. Die Stabilisierungsanordnung etwa schützt den Schuldner temporär vor Einzelzwangsvollstreckungen und verschafft Zeit für die Planausarbeitung. Folge- oder Neuanordnungen sind möglich, höchstens jedoch bis zum Ablauf von acht Monaten nach Erlass der Erstanordnung. Die vier Instrumente im Überblick:

  • Gerichtliche Planabstimmung nach §§ 23, 45 StaRUG: Das Gericht koordiniert die Abstimmung der Planbetroffenen in einem strukturierten Termin.
  • Gerichtliche Vorprüfung nach § 46 StaRUG: Strittige Rechtsfragen zur Bestätigungsfähigkeit des Plans werden vorab geklärt.
  • Stabilisierungsanordnung nach § 49 StaRUG: Vollstreckungs- und Sicherungsverwertungsmaßnahmen einzelner Gläubiger werden befristet gesperrt.
  • Gerichtliche Planbestätigung nach § 60 StaRUG: Der angenommene Plan erhält Bindungswirkung auch gegenüber überstimmten Planbetroffenen.

Wie ist ein Restrukturierungsplan aufgebaut und was kann er regeln?

Der Restrukturierungsplan besteht aus zwei Teilen. Der darstellende Teil nach § 6 StaRUG beschreibt die wirtschaftliche Lage des Schuldners, Ursachen und Ausmaß der Krise sowie das Restrukturierungsziel und die geplanten Maßnahmen. Der gestaltende Teil nach § 7 StaRUG legt fest, wie die Rechtsstellung der Planbetroffenen konkret verändert wird. Ergänzend verlangt § 14 StaRUG eine Erklärung zur Bestandsfähigkeit, eine Vermögensübersicht sowie Ergebnis- und Finanzpläne.

§ 2 StaRUG definiert die gestaltbaren Rechtsverhältnisse. Erfasst sind Restrukturierungsforderungen gegen den Schuldner, Absonderungsanwartschaften an schuldnerischen Vermögensgegenständen sowie Vereinbarungen der Gläubiger untereinander über Durchsetzung und Rangverhältnis ihrer Forderungen. Besonders weitreichend ist § 2 Absatz 3 StaRUG: Bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften können auch Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte gestaltet werden. § 7 Absatz 4 StaRUG konkretisiert dies für Aktiengesellschaften: Der Plan kann eine Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhöhung, den Ausschluss von Bezugsrechten, die Zahlung von Abfindungen an ausscheidende Beteiligte sowie die Übertragung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten vorsehen. Eine Umwandlung von Forderungen in Anteile gegen den Willen des betroffenen Gläubigers ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Wie verlief die Krise der Varta AG vor dem StaRUG-Verfahren?

Erste Restrukturierungsvereinbarungen ab März 2023

Am 24. März 2023 veröffentlichte die Varta AG eine Mitteilung, wonach sie sich mit Banken auf ein umfangreiches Restrukturierungskonzept geeinigt habe. Die konkreten Inhalte dieser Vereinbarung, etwa Kreditlinien, Laufzeiten oder Covenants, sind in den öffentlich zugänglichen Quellen nicht im Detail beschrieben. Klar ist: Die Gesellschaft stand bereits zu diesem Zeitpunkt unter erheblichem finanziellem Druck und suchte aktiv nach Lösungen außerhalb eines Insolvenzverfahrens.

Im April 2024 veröffentlichte die Varta AG ein aktualisiertes Restrukturierungskonzept. Dass binnen gut eines Jahres eine Überarbeitung notwendig wurde, zeigt, dass die im März 2023 vereinbarten Maßnahmen allein nicht ausreichten, um die Finanzlage dauerhaft zu stabilisieren. Die fortschreitende Anpassung des Konzepts ist ein verbreitetes Muster in Restrukturierungssituationen, in denen sich die wirtschaftliche Lage schneller verändert als ursprünglich prognostiziert.

Kapitalmaßnahmen und verschobene Finanzberichte

Am 15. März 2024 teilte die Varta AG mit, dass die Veröffentlichung der Jahresfinanzberichte für das Geschäftsjahr 2023 verschoben werde. Die Gründe für diese Verschiebung werden in den verfügbaren Quellen nicht benannt. Parallel dazu kündigte die Gesellschaft die Durchführung einer Kapitalerhöhung an und befand sich nach eigenen Angaben in fortgeschrittenen Gesprächen mit Banken und dem Mehrheitseigentümer über weitere Restrukturierungsmaßnahmen und die Sicherung der Finanzierung.

Diese Abfolge belegt, dass die Varta AG vor der Anzeige eines StaRUG-Restrukturierungsvorhabens sowohl bankenseitige Vereinbarungen als auch gesellschaftsrechtliche Kapitalmaßnahmen vorbereitete. Das StaRUG-Verfahren war damit nicht der erste, sondern der letzte Schritt in einem Sanierungsprozess, der über mehr als ein Jahr reichte.

Wie lief das StaRUG-Verfahren der Varta AG chronologisch ab?

Das Verfahren der Varta AG lässt sich anhand der öffentlichen Bekanntmachungen und Investorenmitteilungen in vier Phasen nachzeichnen. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die entscheidenden Verfahrensschritte mit den jeweiligen Rechtsgrundlagen.

Von der Anzeige am 21. Juli 2024 bis zur Planbestätigung durch das Amtsgericht Stuttgart am 11. Dezember 2024 vergingen weniger als fünf Monate. Rechtskräftig wurde der Plan, nachdem das Landgericht Stuttgart die sofortigen Beschwerden am 21. Januar 2025 als unzulässig verwarf.

Verfahrensschritt Datum Rechtsgrundlage
Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim Amtsgericht Stuttgart 21. Juli 2024 § 31 StaRUG
Antrag auf gerichtliche Planabstimmung mit vollständigem Restrukturierungsplan 31. Oktober 2024 §§ 23, 45 Abs. 1 StaRUG
Erörterungs- und Abstimmungstermin, Hotel Le Meridien Stuttgart; Mehrheit der Gruppen stimmt zu 25. November 2024 § 45 StaRUG, § 85 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG
Planbestätigung durch das Amtsgericht Stuttgart 11. Dezember 2024 § 60 StaRUG
Verwerfung der Beschwerden durch das Landgericht Stuttgart als unzulässig; Plan rechtskräftig 21. Januar 2025 (Az. 1 T 12/24) § 66 Abs. 2 Nr. 3 StaRUG

Anzeige des Restrukturierungsvorhabens am 21. Juli 2024

Mit der Anzeige beim Amtsgericht Stuttgart als zuständigem Restrukturierungsgericht wurde die Restrukturierungssache nach § 31 Absatz 3 StaRUG rechtshängig. Gleichzeitig veröffentlichte die Varta AG eine Investorenmitteilung, in der sie eine finanzielle Neuaufstellung mit einem StaRUG-Verfahren ankündigte. Damit eröffneten sich der Gesellschaft sämtliche Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens nach § 29 Absatz 2 StaRUG.

Die Anzeige musste nach § 31 Absatz 2 StaRUG einen Planentwurf oder ein Restrukturierungskonzept, eine Darstellung des Verhandlungsstands mit Gläubigern sowie eine Darstellung der Vorkehrungen zur Pflichterfüllung enthalten. Zudem war anzugeben, ob Rechte von Verbrauchern oder kleinen Unternehmen berührt werden und ob das Restrukturierungsziel gegen den Widerstand einer Gruppe durchgesetzt werden müsste. Die konkrete Ausgestaltung dieser Unterlagen im Varta-Fall ist in den öffentlich zugänglichen Quellen nicht beschrieben.

Antrag auf gerichtliche Planabstimmung am 31. Oktober 2024

Am 31. Oktober 2024 reichte die Varta AG beim Amtsgericht Stuttgart den vollständigen Restrukturierungsplan nebst Anlagen ein und beantragte die Durchführung eines gerichtlichen Planabstimmungsverfahrens gemäß §§ 23, 45 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 84 ff. StaRUG. Den Planbetroffenen wurde elektronischer Zugang zu den Unterlagen über einen Link auf der Website der Varta AG gewährt, gestützt auf § 76 Absatz 4 StaRUG.

Diese Vorgehensweise nutzte die in § 45 Absatz 3a StaRUG vorgesehene Möglichkeit, auf die physische Beifügung des vollständigen Plans zur Ladung zu verzichten, sofern der elektronische Zugriff gewährleistet ist. Planbetroffene konnten auf Verlangen gleichwohl die schriftliche Übermittlung der Dokumente verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorlag.

Erörterungs- und Abstimmungstermin am 25. November 2024

Der Termin fand am 25. November 2024 um 10:30 Uhr im Hotel Le Meridien, Saal Elysée, Willy-Brandt-Straße 30, 70173 Stuttgart statt. Das Amtsgericht Stuttgart machte ihn öffentlich bekannt, gestützt auf § 85 Absatz 2 Nummer 1 StaRUG, über die Plattform restrukturierungsbekanntmachung.de sowie den Bundesanzeiger mit europaweiter Verbreitung. Damit war das Verfahren für den Kapitalmarkt sichtbar, obwohl das StaRUG im Regelfall auf Vertraulichkeit ausgelegt ist.

Noch am selben Tag veröffentlichte die Varta AG eine Investorenmitteilung, wonach die Mehrheit der Gruppen dem Restrukturierungsplan zugestimmt habe. Für die Annahme des Plans ist nach § 25 StaRUG in jeder gebildeten Gruppe eine Mehrheit von 75 Prozent der Stimmrechte erforderlich. Die Stimmrechte richten sich bei gesicherten Gläubigern nach dem Wert ihrer Sicherheiten, bei ungesicherten Gläubigern nach der Forderungshöhe und bei Anteilsinhabern nach ihrem nominellen Anteil am gezeichneten Kapital. Detaillierte Abstimmungsergebnisse je Gruppe sind in den verfügbaren Quellen nicht dokumentiert.

Planbestätigung durch das Amtsgericht Stuttgart am 11. Dezember 2024

Am 11. Dezember 2024 bestätigte das Amtsgericht Stuttgart den Restrukturierungsplan der Varta AG durch Beschluss nach § 60 StaRUG. Gegen diesen Beschluss legten Planbetroffene, nach späteren Angaben insbesondere Aktionäre, sofortige Beschwerden ein. Das Landgericht Stuttgart verwarf diese Beschwerden als unzulässig. Zur Begründung führte es aus, dass eine sofortige Beschwerde nach § 66 Absatz 2 Nummer 3 StaRUG nur zulässig sei, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft mache, durch den Plan wesentlich schlechter gestellt zu werden als ohne den Plan und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung nach § 64 Absatz 3 StaRUG ausgeglichen werden könne.

Diese Hürde konnten die beschwerdeführenden Aktionäre nach Auffassung des Landgerichts nicht überwinden. Mit der Verwerfung der Beschwerden wurde der Planbestätigungsbeschluss rechtskräftig. Die Varta AG veröffentlichte daraufhin eine Investorenmitteilung, die die Rechtskraft des Restrukturierungsplans bestätigte.

Was bedeutete der Restrukturierungsplan für Aktionäre der Varta AG?

Der Restrukturierungsplan sah eine Kapitalherabsetzung auf Null sowie einen Bezugsrechtsausschluss vor. Streubesitzaktionäre mit einem Anteil von zusammen 49,9 Prozent schieden entschädigungslos aus der Gesellschaft aus. Das Bundesverfassungsgericht dokumentiert diesen Sachverhalt in seinem Beschluss vom 28. Februar 2025 ausdrücklich, ohne ihn materiell zu bewerten.

Die rechtliche Grundlage für diesen Eingriff liegt in § 7 Absatz 4 StaRUG. Das Gesetz erlaubt Kapitalherabsetzungen auf Null und Bezugsrechtsausschlüsse im Rahmen eines Restrukturierungsplans, sofern dies gesellschaftsrechtlich zulässig ist. Eine Kapitalherabsetzung auf Null ist nach §§ 228, 229, 222 AktG zulässig, wenn das Vermögen der Gesellschaft durch Verluste vollständig aufgezehrt ist und der Liquidationswert der Anteile faktisch Null beträgt. Eine zwingende Abfindungspflicht sieht das StaRUG für diesen Fall nicht vor. Der Plan kann Abfindungen vorsehen, muss es aber nicht. Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) hat das Ergebnis in einer Pressemitteilung vom 1. August 2023 als „kalte, entschädigungslose Enteignung“ bezeichnet.

Wie wirkt eine Kapitalherabsetzung auf Null in der Praxis?

Das folgende Beispiel verdeutlicht, wie die Kombination aus Kapitalherabsetzung auf Null und Bezugsrechtsausschluss in der Praxis wirkt. Die Zahlen sind generisch und dienen ausschließlich der Veranschaulichung des Mechanismus.

Eine börsennotierte AG hat ein gezeichnetes Kapital von 10.000.000 Euro, aufgeteilt in 10.000.000 Aktien zu je 1 Euro Nennwert. Streubesitzaktionäre halten 49,9 Prozent, also 4.990.000 Aktien. Der Restrukturierungsplan sieht vor, das Kapital auf Null herabzusetzen und anschließend 5.000.000 neue Aktien ausschließlich an neue Investoren auszugeben, ohne Bezugsrecht für Altaktionäre. Nach Planbestätigung sind die 4.990.000 Streubesitzaktien wertlos und die Altaktionäre ohne Entschädigung aus der Gesellschaft ausgeschieden.

Bezeichnung Betrag
Gezeichnetes Kapital vor Herabsetzung 10.000.000 Euro
Streubesitzanteil (49,9 Prozent) 4.990.000 Aktien
Kapital nach Herabsetzung auf Null 0 Euro
Neue Aktien für Investoren 5.000.000 Aktien
Entschädigung für Streubesitzaktionäre 0 Euro

Dem Schutzmechanismus des StaRUG liegt das Schlechterstellungsverbot zugrunde. Es prüft, ob Planbetroffene durch den Plan gegenüber dem Alternativszenario ohne Plan benachteiligt werden.

Schlechterstellungsverbot nach § 63 StaRUG
Verwertungserlös im Plan ÷ Verwertungserlös ohne Plan = Verhältnis größer oder gleich 1 (kein Nachteil)

Wenn der Liquidationswert der Anteile ohne Plan ebenfalls Null beträgt, weil das Vermögen durch Verluste aufgezehrt ist, lässt sich eine Schlechterstellung durch den Plan rechnerisch nicht darstellen. Genau auf dieser Logik beruht die Unzulässigkeit der Beschwerden im Varta-Fall.

Wie schützt das StaRUG Gläubiger und Anteilseigner vor Schlechterstellung?

Das zentrale Schutzinstrument ist das Schlechterstellungsverbot nach § 63 StaRUG. Das Gericht hat die Planbestätigung auf Antrag eines Planbetroffenen zu versagen, wenn dieser durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt wird, als er ohne den Plan stünde. Dieses Verbot gilt für alle Planbetroffenen, also für Gläubiger ebenso wie für Anteilsinhaber. Es sichert den Mindestwert, den jeder Beteiligte im Planverfahren beanspruchen kann.

Das Beschwerderecht nach § 66 Absatz 2 Nummer 3 StaRUG knüpft an dieselbe Voraussetzung an, stellt aber zusätzlich eine Zulässigkeitshürde auf: Der Beschwerdeführer muss glaubhaft machen, dass er wesentlich schlechter gestellt wird und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung nach § 64 Absatz 3 StaRUG ausgeglichen werden kann. Im Varta-Fall scheiterten die Aktionärsbeschwerden genau an dieser Hürde. Unternehmen, die prüfen möchten, ob ein StaRUG-Verfahren für ihre Situation in Betracht kommt, finden beim präventiven Restrukturierungsrahmen und seinen Gestaltungsmöglichkeiten einen strukturierten Einstieg in die rechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen.

Wie funktioniert die klassenübergreifende Mehrheitsentscheidung (Cram-down) nach § 26 StaRUG?

§ 26 StaRUG erlaubt, eine Gruppe, die die erforderliche 75-Prozent-Mehrheit verfehlt hat, dennoch als zustimmend zu fingieren. Drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein: Erstens dürfen die Mitglieder der überstimmten Gruppe durch den Plan nicht schlechter gestellt werden als ohne Plan. Zweitens müssen sie angemessen am wirtschaftlichen Planwert beteiligt werden. Drittens muss die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt haben.

§ 27 StaRUG konkretisiert die absolute Prioritätsregel: Kein nachrangiger Gläubiger und kein Anteilsinhaber darf etwas erhalten, wenn die Zustimmung einer höherrangigen Gläubigergruppe fingiert werden soll. § 28 StaRUG lässt bestimmte Durchbrechungen dieser Regel zu. Der Cross-Class-Cram-Down nach § 26 StaRUG folgt im Wesentlichen dem Vorbild des § 245 InsO, der seinerseits am US-amerikanischen Chapter 11 orientiert ist, wurde aber an die europäische Restrukturierungsrichtlinie RL 2019/1023 angepasst.

Ist die Enteignung von Aktionären durch ein StaRUG-Verfahren verfassungsgemäß?

19 Aktionäre der Varta AG erhoben Verfassungsbeschwerde gegen den Planbestätigungsbeschluss des Amtsgerichts Stuttgart und den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Stuttgart. Sie machten eine Verletzung von Art. 14 GG sowie weiterer Grundrechtsnormen geltend. Art. 14 Absatz 3 GG erlaubt Enteignungen nur zum Wohl der Allgemeinheit und nur gegen Entschädigung. Entschädigungslose Enteignungen sind nach dem Grundgesetz grundsätzlich unzulässig.

Mit Beschluss vom 28. Februar 2025 nahm das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Begründung: Die Beschwerde genüge den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht und sei daher unzulässig. Eine materielle Prüfung der §§ 7 Absatz 4 oder 9 Absatz 1 Nummer 4 StaRUG am Maßstab von Art. 14 GG fand nicht statt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde gegenstandslos gemacht. Die verfassungsrechtliche Kernfrage, ob der durch einen StaRUG-Plan bewirkte Anteilsverlust eine entschädigungspflichtige Enteignung nach Art. 14 Absatz 3 GG oder eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Absatz 1 Satz 2 GG darstellt, ist damit höchstrichterlich weiterhin offen.

Worin unterscheidet sich das StaRUG-Verfahren vom Insolvenzverfahren?

Der grundlegende Unterschied liegt im Zeitpunkt des Eingreifens. Das StaRUG setzt bei drohender Zahlungsunfähigkeit an, also bevor die Krise die Schwelle zur Insolvenz überschreitet. Die Insolvenzordnung greift regelmäßig erst bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Das StaRUG erlaubt damit eine Sanierung, bevor das Unternehmen den insolvenzrechtlichen Status erhält und die damit verbundene öffentliche Stigmatisierung einsetzt.

Ein weiterer zentraler Unterschied betrifft die Vertraulichkeit. Ein Insolvenzverfahren wird öffentlich bekannt gemacht und in Insolvenzregistern eingetragen. Das StaRUG-Verfahren läuft grundsätzlich ohne Registereintrag und ohne anderweitige Veröffentlichung ab. Nur bestimmte Entscheidungen werden nach § 85 StaRUG öffentlich bekannt gemacht, darunter gerichtliche Termine und Stabilisierungsanordnungen, die sich gegen die Gesamtheit der Gläubiger richten. Im Varta-Fall wurde der Erörterungs- und Abstimmungstermin nach § 85 Absatz 2 Nummer 1 StaRUG über restrukturierungsbekanntmachung.de und den Bundesanzeiger veröffentlicht.

Die folgende Tabelle stellt die wesentlichen Unterschiede beider Verfahren gegenüber.

Verfahrensmerkmal StaRUG-Verfahren Insolvenzverfahren (InsO)
Voraussetzung Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 63 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG) Eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
Vertraulichkeit Grundsätzlich kein Registereintrag, keine Veröffentlichung Öffentliche Bekanntmachung, Insolvenzregistereintrag
Gläubigerauswahl Freie Auswahl der einzubeziehenden Gläubiger nach sachlichen Kriterien Alle Gläubiger sind einzubeziehen
Mehrheitserfordernis 75 Prozent der Stimmrechte je Gruppe (§ 25 StaRUG) Mehrheit der Köpfe und Summen je Gruppe (§ 244 InsO)
Cram-Down-Mechanismus § 26 StaRUG (Cross-Class-Cram-Down) § 245 InsO
Eingriff in Anteilsrechte Möglich nach § 2 Abs. 3, § 7 Abs. 4 StaRUG Möglich nach § 225a InsO
Insolvenzstatus Kein Insolvenzverfahren wird eröffnet Insolvenzverfahren wird eröffnet

Welche Lehren liefert der Fall Varta für künftige Restrukturierungen?

Der Fall Varta zeigt, wie entscheidend die frühzeitige Anzeige des Restrukturierungsvorhabens ist. Die Wirkung der Anzeige nach § 31 Absatz 4 StaRUG erlischt, wenn seit der Anzeige sechs Monate vergangen sind, ohne dass eine Planbestätigung ergangen ist. Wer zu spät anzeigt oder zu lange braucht, verliert den gesetzlichen Schutzrahmen. Die Varta AG zeigte am 21. Juli 2024 an und erreichte die Planbestätigung am 11. Dezember 2024, also innerhalb von knapp fünf Monaten.

Für Aktionäre und Investoren liefert der Fall eine klare strategische Botschaft: Die formalen Anforderungen an Rechtsmittel gegen einen bestätigten Restrukturierungsplan sind hoch. Wer eine Beschwerde nach § 66 Absatz 2 Nummer 3 StaRUG einlegen will, muss glaubhaft machen, wesentlich schlechter gestellt zu werden als ohne den Plan, und zusätzlich darlegen, dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung nach § 64 Absatz 3 StaRUG ausgeglichen werden kann. Gelingt das nicht, bleibt die Beschwerde unzulässig, unabhängig davon, wie einschneidend der Eingriff wirtschaftlich wirkt.

Für Unternehmensleiter und Sanierungsberater ergibt sich aus dem Varta-Fall eine weitergehende Erkenntnis. Das StaRUG erlaubt eine umfassende Neuordnung der Eigentümerstruktur ohne Insolvenz. Wer dieses Instrument einsetzt, muss folgende Punkte sorgfältig planen:

  • Frühzeitige und vollständige Anzeige nach § 31 StaRUG mit belastbarem Restrukturierungskonzept
  • Sorgfältige Gruppenbildung nach § 9 StaRUG mit klarer Begründung der Gruppenabgrenzung
  • Substanziierte Darlegung der drohenden Zahlungsunfähigkeit und des Liquidationswerts der Anteile
  • Transparente Kommunikation gegenüber allen Planbetroffenen, insbesondere bei börsennotierten Gesellschaften
  • Prüfung, ob freiwillige Abfindungsangebote an Anteilsinhaber das Anfechtungsrisiko reduzieren

Die verfassungsrechtliche Frage, ob der entschädigungslose Anteilsverlust im StaRUG-Verfahren mit Art. 14 GG vereinbar ist, bleibt offen. Das Bundesverfassungsgericht hat sie im Varta-Beschluss vom 28. Februar 2025 mangels hinreichender Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht materiell entschieden. Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung müssen alle Beteiligten mit dieser Rechtsunsicherheit arbeiten.

Dr. Volker Furch
Fachlich geprüft

Diesen Beitrag hat Dr. Volker Furch inhaltlich und fachlich geprüft. Rechtsgrundlagen, Zahlen und Beispiele sind sauber aufgearbeitet und mit den zugrunde liegenden Quellen abgeglichen. Unsere redaktionellen Richtlinien

Häufige Fragen zum StaRUG-Verfahren

Wie lange dauert ein StaRUG-Verfahren?

Eine gesetzlich festgelegte Mindest- oder Höchstdauer für das gesamte StaRUG-Verfahren gibt es nicht. Die Wirkung der Anzeige erlischt nach § 31 Absatz 4 StaRUG, wenn seit der Anzeige sechs Monate vergangen sind, ohne dass eine Planbestätigung ergangen ist; bei erneuter Anzeige verlängert sich diese Frist auf zwölf Monate. Die Stabilisierungsanordnung kann höchstens bis zum Ablauf von acht Monaten nach Erlass der Erstanordnung aufrechterhalten werden. Im Fall Varta lagen zwischen Anzeige am 21. Juli 2024 und Planbestätigung am 11. Dezember 2024 knapp fünf Monate.

Was kostet ein StaRUG-Verfahren?

Nach Angaben der IHK Darmstadt fallen Gerichtskosten zwischen 250 und 1.500 Euro an, abhängig von Umfang und Komplexität des Verfahrens. Wird ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt, darf dieser maximal 350 Euro pro Stunde abrechnen; zusätzlich entstehen Gerichtsgebühren für Bestellung und Aufsicht in Höhe von 500 Euro. Den größten Kostenblock bilden in der Praxis die eigenen Beraterkosten für Rechtsanwälte und wirtschaftliche Berater, für die das StaRUG keine gesetzliche Deckelung vorsieht.

Können Aktionäre durch ein StaRUG-Verfahren enteignet werden?

§ 7 Absatz 4 StaRUG erlaubt eine Kapitalherabsetzung auf Null und einen Bezugsrechtsausschluss im Restrukturierungsplan. Altaktionäre können dadurch entschädigungslos aus der Gesellschaft ausscheiden, wenn der Liquidationswert ihrer Anteile ohne Plan ebenfalls Null beträgt. Die DSW bezeichnet dieses Ergebnis als „kalte, entschädigungslose Enteignung“. Ob es sich verfassungsrechtlich um eine Enteignung nach Art. 14 Absatz 3 GG oder eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Absatz 1 Satz 2 GG handelt, hat das Bundesverfassungsgericht im Varta-Beschluss vom 28. Februar 2025 nicht materiell entschieden.

Wann wird ein StaRUG-Verfahren öffentlich bekannt gemacht?

Das StaRUG-Verfahren läuft grundsätzlich ohne Registereintrag und ohne anderweitige Veröffentlichung ab. § 85 StaRUG normiert jedoch Ausnahmen: Öffentlich bekannt gemacht werden müssen unter anderem Ort und Zeit gerichtlicher Termine, Stabilisierungsanordnungen gegen die Gesamtheit der Gläubiger sowie bestimmte Entscheidungen des Restrukturierungsgerichts. Bei börsennotierten Aktiengesellschaften ist zusätzlich § 121 Absatz 4a AktG entsprechend anzuwenden. Im Fall Varta wurde der Erörterungs- und Abstimmungstermin nach § 85 Absatz 2 Nummer 1 StaRUG über restrukturierungsbekanntmachung.de und den Bundesanzeiger veröffentlicht.

Was ist der Unterschied zwischen StaRUG-Verfahren und Insolvenz?

Das StaRUG greift bei drohender Zahlungsunfähigkeit, also bevor die Insolvenzantragspflicht entsteht. Ein Insolvenzverfahren wird nicht eröffnet, und es gibt keinen Insolvenzregistereintrag. Das Verfahren läuft grundsätzlich vertraulich ab, während ein Insolvenzverfahren öffentlich bekannt gemacht wird. Beide Verfahren erlauben Eingriffe in Gläubiger- und Anteilsrechte, das StaRUG jedoch in einem früheren Stadium und mit größerer Flexibilität bei der Auswahl der einzubeziehenden Gläubiger.

Welche Rechte haben Gläubiger im StaRUG-Verfahren?

Gläubiger, die in den Restrukturierungsplan einbezogen werden, haben das Recht, in ihrer Gruppe über den Plan abzustimmen. Für die Annahme ist eine Mehrheit von 75 Prozent der Stimmrechte je Gruppe erforderlich. Gläubiger, die gegen den Plan gestimmt haben, können beim Gericht beantragen, die Planbestätigung zu versagen, wenn sie glaubhaft machen, durch den Plan schlechter gestellt zu werden als ohne den Plan (§ 63 StaRUG). Zudem steht ihnen das Beschwerderecht nach § 66 Absatz 2 Nummer 3 StaRUG zu, das jedoch enge Zulässigkeitsvoraussetzungen hat. Gläubiger, die nicht in den Plan einbezogen werden, sind vom Verfahren nicht betroffen.

Dr. Furch & Partner Wirtschaftsberatung ist ein betriebswirtschaftliches Beratungsunternehmen und keine Rechtsanwaltskanzlei. Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 RDG, insbesondere Rechtsberatung, Vertragsgestaltung, die Vertretung gegenüber Gerichten und Behörden sowie die Strafverteidigung, erbringen ausschließlich die von uns eingebundenen, unabhängigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Das anwaltliche Mandat kommt unmittelbar zwischen Ihnen und der Anwältin oder dem Anwalt zustande.
Kostenlos und unverbindlich
Sanierung prüfen
Je früher Sie gegensteuern, desto größer die Sanierungschancen. Wir zeigen Ihnen den tragfähigen Weg.
Sanierungsweg finden