Liquiditätsmanagement

Liquiditätsplanung im Krankenhaus: Zahlungsfähigkeit sichern und Insolvenzrisiken erkennen

Krankenhäuser geraten zunehmend in finanzielle Schieflage – und ihre Geschäftsführer haften persönlich, wenn sie zu spät reagieren. Welche gesetzlichen Pflichten gelten, welche Fristen laufen und wie ein belastbares Frühwarnsystem aussieht, zeigt dieser Beitrag.

Dr. Furch & PartnerGerrit Furch|20. September 2026|14 Min Lesezeit

Krankenhäuser melden in Deutschland seit Jahren in wachsender Zahl Insolvenz an. Hinter jedem dieser Verfahren steht eine Geschäftsführung, die entweder zu spät gehandelt oder die gesetzlichen Warnsignale nicht ernst genug genommen hat. Das Insolvenzrecht gibt klare Fristen vor, das StaRUG schreibt eine fortlaufende Krisenfrüherkennung vor, und die Krankenhaus-Buchführungsverordnung liefert die Datenbasis dafür. Wer diese drei Ebenen nicht zusammendenkt, riskiert das Haus und die eigene Freiheit.

Welche gesetzlichen Pflichten treffen Krankenhausgeschäftsführer zur Liquiditätsüberwachung?

Ein Krankenhaus in der Rechtsform einer GmbH oder Aktiengesellschaft ist eine juristische Person. Damit greifen die insolvenzrechtlichen Antragspflichten des § 15a InsO unmittelbar. Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO müssen die Mitglieder des Vertretungsorgans einen Eröffnungsantrag stellen, sobald das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist, und zwar „ohne schuldhaftes Zögern“.

Das Gesetz konkretisiert diesen Begriff durch zwei Höchstfristen: spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Diese Fristen sind keine Spielräume für Sanierungsversuche ohne rechtliche Absicherung. Sie sind harte Grenzen, nach deren Überschreitung die Strafbarkeit einsetzt.

Ergänzt wird die Antragspflicht durch § 1 StaRUG, der eine vorgelagerte Pflicht zur Krisenfrüherkennung begründet. Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmensträger müssen nach § 1 Abs. 1 StaRUG „fortlaufend über Entwicklungen wachen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können“, geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen und die Überwachungsorgane unverzüglich informieren.

Was droht bei Verletzung der Insolvenzantragspflicht?

§ 15a Abs. 4 InsO ordnet für vorsätzliche Verstöße Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Wer fahrlässig handelt, dem droht nach § 15a Abs. 5 InsO immer noch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Die persönliche Haftung der Geschäftsleitung für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet werden, kommt hinzu.

Besonders heikel ist die Situation bei führungslosen Gesellschaften. § 15a Abs. 3 InsO weitet den Kreis der Antragspflichtigen dann auf Gesellschafter und Aufsichtsratsmitglieder aus, sofern diese Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder Führungslosigkeit haben. Unwissenheit schützt nicht, wenn die Kenntnis hätte bestehen müssen.

Welche Rolle spielen externe Berater im gesetzlichen Frühwarnsystem?

§ 102 StaRUG verpflichtet Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte zu einer aktiven Hinweispflicht. Erlangen sie bei der Erstellung von Jahresabschlüssen offenkundige Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Insolvenzgrundes nach §§ 17 bis 19 InsO, müssen sie ihre Mandanten darauf hinweisen, sofern sie annehmen müssen, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist.

§ 1 StaRUG und § 102 StaRUG bilden damit ein zweistufiges System. Die Geschäftsführung trägt die fortlaufende Überwachungspflicht; die Berater übernehmen eine externe Kontrollfunktion, die bei der Jahresabschlusserstellung greift. Wer beide Ebenen ernst nimmt, hat eine deutlich bessere Ausgangsposition, wenn es eng wird.

Wann liegt Zahlungsunfähigkeit vor und wie misst man die Liquiditätslücke?

§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO definiert Zahlungsunfähigkeit als die Unfähigkeit des Schuldners, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO ergänzt eine gesetzliche Vermutungsregel: Stellt ein Schuldner seine Zahlungen ein, ist Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konkretisiert diesen Tatbestand mit handhabbaren Schwellenwerten. Im Urteil vom 24. Mai 2005 (IX ZR 123/04) hat der BGH festgelegt, dass eine bloße Zahlungsstockung vorliegt, wenn die Liquiditätslücke innerhalb von drei Wochen beseitigt werden kann. Hierfür erscheinen dem Senat drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend.

Wie funktioniert die Liquiditätsbilanz nach BGH-Maßstab?

Für die Liquiditätsbilanz stellt der BGH auf einen Stichtag ab. Gegenübergestellt werden die im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren und innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel einerseits und die am selben Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten andererseits.

Aus dieser Gegenüberstellung ergibt sich eine Liquiditätslücke, deren Höhe über die rechtliche Einordnung entscheidet. Beträgt die Lücke weniger als zehn Prozent der fälligen Gesamtverbindlichkeiten und ist sie innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigen, ist regelmäßig noch von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst die Zehn-Prozent-Schwelle überschreiten wird. Beträgt die Lücke zehn Prozent oder mehr, ist regelmäßig Zahlungsunfähigkeit anzunehmen.

Für das Krankenhaus-Controlling bedeutet das: Eine wöchentliche oder sogar tägliche Liquiditätsstatus-Auswertung ist kein Luxus, sondern Mindeststandard. Wer diese Zahlen nur quartalsweise kennt, merkt oft zu spät, dass die Drei-Wochen-Frist bereits läuft.

Welche Prognosezeiträume schreibt das Insolvenzrecht für die Liquiditätsplanung vor?

Das Insolvenzrecht kennt drei unterschiedliche Zeithorizonte, die für die Liquiditätsplanung jeweils eigene Anforderungen stellen. Sie ergeben sich aus den drei insolvenzrechtlichen Eröffnungsgründen und der dazu ergangenen Rechtsprechung.

Zur Feststellung bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO entscheidet die Liquiditätsbilanz mit einem Drei-Wochen-Fenster. Für die Fortführungsprognose im Rahmen der Überschuldungsprüfung nach § 19 Abs. 2 InsO in der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung des SanInsFoG sind zwölf Monate maßgeblich. Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 Abs. 2 InsO erfordert schließlich eine Finanzplanung über in aller Regel 24 Monate.

Die folgende Tabelle stellt diese drei Horizonte mit ihrer gesetzlichen Grundlage und der jeweiligen Planungskonsequenz gegenüber:

Insolvenzgrund Norm / Entscheidung Zeitlicher Horizont Planungskonsequenz
Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO, BGH IX ZR 123/04 Drei Wochen Täglicher oder wöchentlicher Liquiditätsstatus
Überschuldung § 19 Abs. 2 InsO (Fassung SanInsFoG ab 2021) Zwölf Monate Rollierende Fortführungsprognose
Drohende Zahlungsunfähigkeit § 18 Abs. 2 InsO In aller Regel 24 Monate Langfristige Finanzplanung mit Szenariorechnung

Warum ist der 24-Monats-Horizont für Krankenhäuser besonders relevant?

Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO ist der einzige Eröffnungsgrund, den der Schuldner selbst beantragen kann. Das ist ein strategischer Vorteil: Wer frühzeitig handelt, bevor die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, behält die Initiative. Er kann den StaRUG-Restrukturierungsrahmen nutzen, also gerichtliche Planabstimmung, Stabilisierung und Planbestätigung nach § 29 Abs. 2 StaRUG, und damit Gläubiger einbinden, ohne ein eröffnetes Insolvenzverfahren durchlaufen zu müssen.

Für Krankenhäuser ist dieser Zeitvorteil besonders wertvoll. Die Zulassung nach § 108 SGB V, die Vertragsbeziehungen zu den Krankenkassen und der Ruf bei Einweisern hängen unmittelbar an der Betriebskontinuität. Ein Insolvenzverfahren, das hätte vermieden werden können, zerstört Vertrauen, das sich kaum zurückgewinnen lässt. Der 24-Monats-Horizont ist deshalb kein theoretischer Planungspuffer, sondern das eigentliche Handlungsfenster.

Welche Buchführungspflichten liefern die Datenbasis für die Liquiditätsplanung?

Die Krankenhaus-Buchführungsverordnung (KHBV) gilt nach § 1 Abs. 1 KHBV für alle Krankenhäuser, unabhängig davon, ob das Krankenhaus Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist, und unabhängig von seiner Rechtsform. Ein kommunales Krankenhaus unterliegt ihr ebenso wie eine GmbH in privater Trägerschaft.

§ 3 Abs. 1 KHBV schreibt die kaufmännische doppelte Buchführung vor. Im Übrigen gelten die §§ 238 und 239 HGB. Die Konten sind nach dem Kontenrahmen der Anlage 4 einzurichten, der Kontenklassen von 0 bis 8 umfasst. Abweichungen sind nur zulässig, wenn ein ordnungsgemäßes Überleitungsverfahren die Umschlüsselung sicherstellt.

Wie nutzt das Krankenhaus-Controlling die KHBV-Daten für die Liquiditätsplanung?

§ 8 KHBV schreibt eine Kosten- und Leistungsrechnung vor. Der dazugehörige Kostenstellenrahmen in Anlage 5 ermöglicht Cashflow-Analysen auf Abteilungsebene und damit eine Granularität, die eine reine Gesamtbetrachtung nicht leisten kann. Welche Stationen oder Leistungsbereiche Liquidität generieren und welche sie binden, lässt sich so systematisch erfassen.

Der Jahresabschluss nach § 4 KHBV mit der Bilanzgliederung aus Anlage 1 und der GuV-Gliederung aus Anlage 2 bildet den Ausgangspunkt für rollierende Liquiditätsvorschauen. Die KHBV schafft damit eine strukturierte Datenbasis, die weit über das hinausgeht, was eine einfache Einnahmen-Ausgaben-Rechnung leisten könnte. Wer diese Daten nicht aktiv für die Liquiditätsplanung nutzt, verschenkt das wichtigste Frühwarninstrument, das ihm das Recht ohnehin schon aufzwingt.

Wie baut eine strukturierte Liquiditätsplanung im Krankenhaus auf?

Eine belastbare Liquiditätsplanung im Krankenhaus folgt einer dreistufigen Architektur, die sich an den drei insolvenzrechtlichen Prognosezeiträumen orientiert. Jede Stufe hat eine eigene Funktion und eigene Datenquellen.

Den Kern bildet der kurzfristige Liquiditätsstatus mit einem Horizont von bis zu vier Wochen. Er zeigt, ob das Krankenhaus seine fälligen Verbindlichkeiten in den nächsten Tagen und Wochen bedienen kann, und ist das direkte Instrument zur Feststellung oder Widerlegung von Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO. Darüber hinaus braucht es einen mittelfristigen Liquiditätsplan über zwölf Monate, der die Fortführungsprognose nach § 19 InsO unterlegt, sowie eine langfristige Finanzplanung über 24 Monate, die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO frühzeitig sichtbar machen soll.

Welche Kennzahlen sollte jede Krankenhausgeschäftsführung im Blick behalten?

Für die operative Steuerung sind mehrere Kennzahlen relevant. Die rechtlich bedeutsamste ergibt sich unmittelbar aus der BGH-Rechtsprechung zu § 17 InsO: das Verhältnis der Liquiditätslücke zu den fälligen Gesamtverbindlichkeiten. Sobald diese Relation die Zehn-Prozent-Schwelle erreicht oder überschreitet, ist nach der Rechtsprechung des BGH (IX ZR 123/04) regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen.

Darüber hinaus sind im Krankenhauscontrolling weitere Steuerungsgrößen gebräuchlich, die die Liquiditätssituation aus unterschiedlichen Winkeln beleuchten:

  • Liquiditätsgrade (1. bis 3. Grad) setzen liquide Mittel, kurzfristige Forderungen und Umlaufvermögen jeweils ins Verhältnis zu den kurzfristigen Verbindlichkeiten, mit unterschiedlicher Liquidierbarkeit der Aktivpositionen.
  • Days Cash on Hand gibt an, wie viele Tage das Krankenhaus mit seinen vorhandenen liquiden Mitteln den laufenden Betrieb aufrechterhalten könnte, ohne neue Einzahlungen zu erhalten.
  • Cash Conversion Cycle misst die Zeitspanne zwischen dem Abfluss von Zahlungsmitteln für Leistungen und dem Zufluss aus den entsprechenden Erlösen, etwa aus DRG-Abrechnungen.
  • Liquiditätslücke im Verhältnis zu den fälligen Gesamtverbindlichkeiten ist die rechtlich relevante Kennzahl nach BGH IX ZR 123/04; der Schwellenwert liegt bei zehn Prozent.

Welche Tools und Systeme unterstützen die Liquiditätsplanung im Krankenhaus?

ERP-Systeme mit integriertem Treasury-Modul, spezialisierte Krankenhaus-Informationssysteme (KIS) und Tabellenkalkulationen sind die in der Praxis verbreiteten Planungsinstrumente. Sie unterscheiden sich erheblich in Leistungsfähigkeit und Revisionssicherheit.

An ein System, das den gesetzlichen Anforderungen genügt, sind mindestens folgende Anforderungen zu stellen: Die Planungsannahmen und ihre Änderungen müssen nachvollziehbar sein, die zugrunde liegenden Daten müssen aktuell sein, und das System muss Szenariorechnung beherrschen. Wer im Ernstfall nachweisen muss, dass er die Zahlungsunfähigkeit nicht erkannt hat oder nicht erkennen konnte, braucht eine lückenlose Dokumentation. Eine Tabellenkalkulation, die wöchentlich überschrieben wird, ist dafür keine ausreichende Grundlage.

Was bedeutet das StaRUG für die Krisenfrüherkennung im Krankenhaus?

§ 1 StaRUG ist als Querschnittsnorm konzipiert. Sie gilt für alle Kapitalgesellschaften und damit für alle Krankenhäuser in der Rechtsform einer GmbH oder AG, unabhängig davon, ob bereits ein Restrukturierungsverfahren eingeleitet wurde. Die Pflicht zur fortlaufenden Überwachung bestandsgefährdender Entwicklungen besteht dauerhaft, nicht erst in der Krise.

Das Überwachungsgremium, in der Regel der Aufsichtsrat, legt fest, ab welchem Grad der Bestandsgefährdung Gegenmaßnahmen spätestens einzuleiten sind. Gemessen wird dieser Grad durch die Insolvenz- oder Gefährdungswahrscheinlichkeit. § 1 Abs. 3 StaRUG stellt klar, dass weitergehende Pflichten aus anderen Gesetzen unberührt bleiben. Das StaRUG-Frühwarnsystem tritt zu den insolvenzrechtlichen Pflichten hinzu, es ersetzt sie nicht.

Wie lässt sich ein StaRUG-konformes Frühwarnsystem im Krankenhaus einrichten?

§ 1 StaRUG beschreibt den Risikomanagementprozess in seinen wesentlichen Schritten. Identifikation, Bewertung, Aggregation, Überwachung und Steuerung von Risiken bilden die gesetzlich beschriebene Abfolge. Ein Frühwarnsystem, das diesen Anforderungen genügt, ist kein einmaliges Projekt, sondern ein dauerhafter Prozess.

Für ein Krankenhaus in der Rechtsform einer GmbH oder AG sollte ein solches System mindestens die folgenden Bestandteile umfassen:

  • Rollierende Liquiditätsplanung auf drei Zeithorizonten (vier Wochen, zwölf Monate, 24 Monate) mit wöchentlicher Aktualisierung des Kurzfriststatus.
  • Risikoinventar mit regelmäßiger Bewertung der für das Krankenhaus wesentlichen Bestandsgefährdungen, etwa Erlösausfälle, Kostenüberschreitungen, Forderungsausfälle gegenüber Krankenkassen.
  • Schwellenwertdefinition durch den Aufsichtsrat, ab der die Geschäftsführung unverzüglich zu berichten hat.
  • Dokumentierte Berichtspflicht gegenüber dem Aufsichtsrat mit Protokollierung der ergriffenen Gegenmaßnahmen.
  • Einbindung externer Berater im Sinne des § 102 StaRUG, die bei der Jahresabschlusserstellung auf Insolvenzanzeichen achten und Hinweispflichten wahrnehmen.
  • Revisionssichere Dokumentation aller Planungsannahmen, Szenarien und ihrer Aktualisierungen.

Was sollte die Geschäftsführung tun, wenn sich eine Liquiditätskrise abzeichnet?

Sobald sich eine drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO abzeichnet, also die Liquiditätsplanung über 24 Monate eine wahrscheinliche Zahlungsunfähigkeit zeigt, muss die Geschäftsführung handeln. Erster Schritt ist die unverzügliche Einberufung des Aufsichtsrats und die vollständige Offenlegung der Liquiditätssituation. Wer diesen Schritt hinauszögert, verletzt bereits die Berichtspflicht nach § 1 Abs. 1 StaRUG.

Parallel dazu ist zu prüfen, ob der StaRUG-Restrukturierungsrahmen genutzt werden kann. Die Instrumente der gerichtlichen Planabstimmung, der Stabilisierung und der Planbestätigung nach § 29 Abs. 2 StaRUG setzen voraus, dass die Krise noch nicht manifest ist. Wer erst handelt, wenn die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, hat die entscheidenden Wochen bereits verloren. Der Restrukturierungsrahmen steht dann nicht mehr zur Verfügung, und die Fristen des § 15a InsO laufen.

Erfahrene Sanierungsberater sollten frühzeitig eingeschaltet werden, nicht erst dann, wenn der Insolvenzantrag unvermeidlich erscheint. Ein professionelles Liquiditätsmanagement für Krankenhäuser schafft die Grundlage, um Engpässe frühzeitig zu erkennen, Handlungsoptionen zu bewerten und den Zeitvorteil zu nutzen, bevor gesetzliche Fristen die Initiative übernehmen.

Ein Fallbeispiel aus der Praxis

Fallbeispiel: Eine Klinik rechnet ihre Leistungen über Fallpauschalen ab, erhält das Geld aber erst Wochen nach der Behandlung, während Personal und Sachkosten laufend anfallen. In der Liquiditätsplanung zeigt sich dadurch regelmäßig eine Lücke zur Monatsmitte.

Die Klinikleitung überbrückt diese Lücke mit einer fest vereinbarten Kontokorrentlinie und einem strafferen Forderungsmanagement gegenüber den Kostenträgern. So bleibt die Zahlungsfähigkeit auch bei verzögerten Erstattungen gesichert.

Dr. Volker Furch
Fachlich geprüft

Diesen Beitrag hat Dr. Volker Furch inhaltlich und fachlich geprüft. Rechtsgrundlagen, Zahlen und Beispiele sind sauber aufgearbeitet und mit den zugrunde liegenden Quellen abgeglichen. Unsere redaktionellen Richtlinien

Häufige Fragen zur Liquiditätsplanung im Krankenhaus

Was gehört alles zur Liquiditätsplanung im Krankenhaus?

Zur Liquiditätsplanung im Krankenhaus gehören drei Zeithorizonte: ein kurzfristiger Liquiditätsstatus bis vier Wochen zur Feststellung der aktuellen Zahlungsfähigkeit, ein mittelfristiger Liquiditätsplan über zwölf Monate als Grundlage der Fortführungsprognose nach § 19 InsO und eine langfristige Finanzplanung über 24 Monate zur Früherkennung drohender Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO. Hinzu kommen ein Risikoinventar, eine Szenariorechnung und eine revisionssichere Dokumentation aller Planungsannahmen. Die Datenbasis liefert die Buchführung nach KHBV, insbesondere die Kosten- und Leistungsrechnung nach § 8 KHBV.

Welche Beispiele gibt es für eine Liquiditätsplanung im Krankenhaus?

Eine strukturierte Liquiditätsplanung im Krankenhaus stellt auf der Einzahlungsseite DRG-Erlöse, Pflegebudget, Investitionsmittel der Länder und Eigenanteile der Patienten dar. Auf der Auszahlungsseite stehen Personalkosten als größter Posten, Sachkosten und Schuldendienst. Der kurzfristige Liquiditätsstatus zeigt täglich oder wöchentlich, ob die verfügbaren Mittel und die innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel die fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten decken, was der Liquiditätsbilanz nach BGH IX ZR 123/04 entspricht. Musterpläne mit Zahlenwerten sind in der einschlägigen Fachliteratur zu finden, etwa bei Zapp/Oswald/Wurm zum Liquiditätsmanagement im Krankenhaus.

Wie erstelle ich eine Liquiditätsplanung für ein Krankenhaus?

Ausgangspunkt ist die doppelte Buchführung nach § 3 KHBV und die Kosten- und Leistungsrechnung nach § 8 KHBV, die eine abteilungsgenaue Cashflow-Analyse ermöglicht. Darauf aufbauend werden drei rollierende Pläne erstellt, die den insolvenzrechtlichen Prognosezeiträumen entsprechen. Der kurzfristige Plan wird wöchentlich aktualisiert, der mittelfristige monatlich und der langfristige quartalsweise überprüft. Alle Planungsannahmen müssen dokumentiert und für eine Revision nachvollziehbar sein. Sobald die Liquiditätslücke zehn Prozent der fälligen Gesamtverbindlichkeiten erreicht, ist nach der BGH-Rechtsprechung umgehend juristischer Rat einzuholen.

Welche Tools zur Liquiditätsplanung gibt es für Krankenhäuser?

In der Praxis werden ERP-Systeme mit integriertem Treasury-Modul, spezialisierte Krankenhaus-Informationssysteme (KIS) und Tabellenkalkulationen eingesetzt. Für die gesetzlichen Anforderungen an Nachvollziehbarkeit, Aktualität und Szenariofähigkeit sind einfache Tabellenkalkulationen, die regelmäßig überschrieben werden, keine ausreichende Grundlage. Ein revisionssicheres System muss Änderungen der Planungsannahmen protokollieren und Szenarien parallel abbilden können, damit im Ernstfall nachgewiesen werden kann, wann welche Informationen zur Liquiditätssituation vorlagen.

Wann muss ein Krankenhausgeschäftsführer einen Insolvenzantrag stellen?

Nach § 15a Abs. 1 InsO muss der Antrag spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung gestellt werden. Zahlungsunfähigkeit liegt nach § 17 InsO vor, wenn das Krankenhaus seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann. Nach der BGH-Rechtsprechung (IX ZR 123/04) ist das regelmäßig der Fall, wenn die Liquiditätslücke zehn Prozent oder mehr der fälligen Gesamtverbindlichkeiten beträgt und nicht innerhalb von drei Wochen beseitigt werden kann. Vorsätzliche Verstöße sind nach § 15a Abs. 4 InsO mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht.

Was regelt § 1 StaRUG für Krankenhäuser in der Rechtsform einer GmbH?

§ 1 Abs. 1 StaRUG verpflichtet die Geschäftsführer einer GmbH, fortlaufend über Entwicklungen zu wachen, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden können. Werden solche Entwicklungen erkannt, müssen geeignete Gegenmaßnahmen ergriffen und der Aufsichtsrat unverzüglich informiert werden. Die Pflicht besteht dauerhaft, nicht erst in einer akuten Krise. § 1 Abs. 3 StaRUG stellt klar, dass weitergehende Pflichten aus anderen Gesetzen, insbesondere aus der InsO, unberührt bleiben. Für Krankenhäuser in der Rechtsform einer GmbH bedeutet das: Das StaRUG-Frühwarnsystem und die insolvenzrechtliche Antragspflicht laufen parallel und ergänzen sich.

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