Unternehmensnachfolge

Unternehmensnachfolge durch Mitarbeiterbeteiligung: Modelle, Steuerrecht und Praxis

Rund 186.000 Unternehmen stehen laut IfM Bonn zwischen 2026 und 2030 zur Übergabe an – und immer häufiger fehlt ein geeigneter Nachfolger aus der Familie. Mitarbeiterbeteiligungen gewinnen als Alternative an Gewicht, sind aber rechtlich und steuerlich anspruchsvoll.

Dr. Furch & PartnerGerrit Furch|4. September 2026|10 Min Lesezeit

Ein Handwerksbetrieb in dritter Generation, der Inhaber kurz vor dem Ruhestand, die Kinder ohne Interesse an der Übernahme: Dieses Bild ist kein Einzelfall. Das Institut für Mittelstandsforschung Bonn (IfM Bonn) schätzt, dass zwischen 2026 und 2030 rund 186.000 Familienunternehmen zur Übergabe anstehen. Gleichzeitig wächst der Mangel an geeigneten Nachfolgekandidaten, den die KfW in ihrem Nachfolge-Monitoring für den Mittelstand seit Jahren dokumentiert. Laut DIHK-Report Unternehmensnachfolge 2025 geben 92 Prozent der Industrie- und Handelskammern an, dass Unternehmen eine Schließung erwägen, weil sich kein Nachfolger findet.

Vor diesem Hintergrund rückt eine Option ins Blickfeld, die lange unterschätzt wurde: die Übergabe an eigene Mitarbeiter. Nach der IfM-Metaanalyse, die 23 empirische Studien aus rund 40 Jahren auswertet, haben etwa 17 Prozent der Familienunternehmen ihr Unternehmen an Mitarbeiter übertragen. Familieninterne Lösungen dominieren weiterhin mit 54 Prozent, verlieren aber relativ an Bedeutung. Externe Übernahmen machen rund 29 Prozent aus. Der Mitarbeiterkreis ist damit eine klar belegte, wenn auch nicht dominierende Nachfolgergruppe.

Warum gewinnt die Mitarbeiterübernahme als Nachfolgeweg an Gewicht?

Bis Ende 2027 streben laut KfW-Nachfolge-Monitoring 2023 jährlich rund 125.000 KMU eine Nachfolgelösung an. Laut DIHK 2025 fordern 36 Prozent der beratenen Alt-Inhaber einen überhöhten Kaufpreis, und 28 Prozent fällt es schwer, emotional loszulassen. Wer auf Familiennachfolge setzt und scheitert, steht oft vor einer Stilllegung.

Mitarbeiter als Nachfolger bringen etwas mit, das kein externer Käufer bieten kann: Sie kennen das Unternehmen, seine Kunden und seine Abläufe bereits. Das reduziert Übergaberisiken erheblich. Allerdings sind die Finanzierungskraft der Mitarbeiter und die rechtliche Komplexität der Beteiligungsstruktur nicht zu unterschätzen. Wer diesen Weg geht, braucht eine klare Vorstellung davon, welches Modell zu seinem Unternehmen passt.

Welche Beteiligungsmodelle stehen Mitarbeitern offen?

Die Grundunterscheidung ist einfach, aber folgenreich: Entweder werden Mitarbeiter echte Gesellschafter, oder sie erhalten eine wirtschaftliche Beteiligung ohne Gesellschafterstatus. Diese Weichenstellung bestimmt Steuerrecht, Mitspracherechte und Haftungsrahmen gleichermaßen.

Echte Beteiligungen umfassen den direkten GmbH-Anteilserwerb, Belegschaftsaktien und Employee Stock Option Plans (ESOPs), bei denen Mitarbeiter ein Recht zum Erwerb echter Anteile erhalten. Virtuelle Modelle wie Virtual Stock Option Plans (VSOPs) und Phantom Shares begründen dagegen lediglich einen schuldrechtlichen Zahlungsanspruch beim Exit, ohne dass Gesellschaftsanteile übertragen werden. Der Mitarbeiter wird wirtschaftlich so gestellt, als wäre er beteiligt, ohne es gesellschaftsrechtlich zu sein.

GmbH-Anteilserwerb als echte Beteiligung

Nach § 15 Abs. 1 GmbHG sind Geschäftsanteile veräußerlich und vererblich. Mitarbeiter können sie durch Kauf oder Schenkung erwerben. Die entscheidende Formvorschrift steht in § 15 Abs. 3 GmbHG: Die Abtretung bedarf eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags. Ein privatschriftlicher Anteilskaufvertrag ist nach § 125 Satz 1 BGB nichtig. Der Anteil verbleibt rechtlich beim bisherigen Gesellschafter, als wäre das Geschäft nie abgeschlossen worden.

Besondere Vorsicht gilt beim sogenannten Vollständigkeitsgrundsatz. Die Beurkundungspflicht erstreckt sich nicht nur auf den Kernvertrag, sondern auf alle Abreden, die nach dem Willen der Parteien zum einheitlichen Gesamtgeschäft gehören. Earn-out-Klauseln, Optionsabreden und Wettbewerbsverbote müssen beurkundet werden, wenn sie mit der Anteilsübertragung stehen und fallen. Nach vollzogener Abtretung ist die Geschäftsführung verpflichtet, unverzüglich eine aktualisierte Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen (§ 40 GmbHG).

ESOP als Erwerbsrecht auf echte Anteile

Employee Stock Option Plans (ESOPs) räumen Mitarbeitern das Recht ein, Unternehmensanteile zu einem vorab festgelegten Preis zu erwerben. Sie sind damit kein direkter Anteilserwerb, sondern eine Option auf einen solchen. Sobald der Mitarbeiter die Option ausübt und echte Anteile erwirbt, gelten die steuerlichen Vorschriften der §§ 17, 19a und 20 EStG.

Der Unterschied zum VSOP ist fundamental. Der ESOP führt bei Ausübung zu echtem Gesellschafterstatus mit allen damit verbundenen Rechten und steuerlichen Konsequenzen. Der VSOP bleibt rein schuldrechtlich und begründet nur einen Zahlungsanspruch, niemals eine Gesellschafterstellung.

VSOP als virtuelle Beteiligung ohne Anteilsübertragung

Virtual Stock Option Plans (VSOPs) sind schuldrechtliche Vereinbarungen, die einen Zahlungsanspruch begründen, der bei einem Unternehmensverkauf oder einem anderen Exit-Ereignis fällig wird. Gesellschaftsrechtlich passiert nichts: Der Mitarbeiter wird kein Gesellschafter, erhält kein Stimmrecht und haftet nicht mit. Steuerlich sind alle Leistungen aus einem VSOP vollständig Arbeitslohn nach § 8 Abs. 1 EStG. Beim Arbeitgeber liegen korrespondierend Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG vor.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 19. März 2025 (10 AZR 67/24) seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und klargestellt, dass bereits gevestete Optionen eine Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistungen darstellen. Klauseln, die den sofortigen Verfall solcher Optionen bei Eigenkündigung vorsehen, verstoßen gegen § 307 Abs. 1 BGB und sind unwirksam. Das Gericht stützte sich auf den Grundsatz „kein Lohn ohne Arbeit“ aus § 611a Abs. 2 BGB. Wer VSOP-Verträge noch mit solchen Verfallklauseln ausgestattet hat, sollte sie dringend prüfen lassen.

Wie läuft eine schrittweise Mitarbeiterbeteiligung in der Nachfolge ab?

Eine Mitarbeiterbeteiligung im Rahmen der Unternehmensnachfolge ist kein einmaliger Akt, sondern ein Prozess. Er beginnt mit der Identifikation geeigneter Mitarbeiter und der Einigung auf ein Bewertungsverfahren. Danach folgen die Strukturwahl, die notarielle Beurkundung, gesellschaftsvertragliche Anpassungen und schließlich die Eintragung der neuen Gesellschafterliste. Soll der Gesellschaftsvertrag Zustimmungserfordernisse vorsehen, regelt § 15 Abs. 5 GmbHG den Rahmen dafür.

Klare Regelungen zu Stimmrechten und Gewinnverteilung sind von Anfang an unverzichtbar. Mitarbeiter-Gesellschafter, die über Stimmrechte verfügen, haben ein Wort mitzureden. Wer das nicht will, muss das gesellschaftsvertraglich absichern, bevor die Anteile übertragen werden. Eine strukturierte Begleitung der Unternehmensnachfolge hilft dabei, diese Weichen rechtzeitig und rechtssicher zu stellen.

Was muss vor der Anteilsübertragung geregelt sein?

Der häufigste Stolperstein ist der Kaufpreis. Laut DIHK-Report Unternehmensnachfolge 2025 fordern 36 Prozent der Alt-Inhaber einen überhöhten Kaufpreis. Mitarbeiter verfügen selten über ausreichend Eigenkapital, um Marktpreise zu bezahlen. Eine realistische Unternehmensbewertung und flexible Zahlungsmodalitäten sind daher keine netten Extras, sondern Voraussetzungen für das Gelingen.

Ein Anteilskaufvertrag muss mehrere Kernpunkte verbindlich regeln. Dazu gehören mindestens die folgenden Elemente:

  • Kaufpreis und Zahlungsmodalitäten (einschließlich möglicher Stundungen oder Earn-out-Klauseln)
  • Gewährleistungen des Veräußerers zum Zustand des Unternehmens
  • Wettbewerbsverbote für den ausscheidenden Inhaber
  • Aufschiebende Bedingungen (Closing Conditions), etwa behördliche Genehmigungen
  • Freistellungsregelungen für Altverbindlichkeiten

Wie sichern Vesting-Strukturen die schrittweise Übergabe ab?

Vesting-Perioden sind ein bewährtes Instrument, um sicherzustellen, dass Anteile erst nach einer Mindestbindungszeit unverfallbar werden. Der Mitarbeiter erdient seine Beteiligung über mehrere Jahre. Das schützt den Alt-Inhaber davor, dass ein Schlüsselmitarbeiter kurz nach der Übertragung das Unternehmen verlässt.

Das BAG hat mit den Urteilen vom 27. März 2025 (8 AZR 139/24 und 8 AZR 63/24) klargestellt, wie VSOP-Leistungen bei der Karenzentschädigung für nachvertragliche Wettbewerbsverbote zu behandeln sind. Während des laufenden Arbeitsverhältnisses bezogene VSOP-Leistungen gelten als „wechselnde Bezüge“ im Sinne von § 74b Abs. 2 HGB. Bei der Berechnung der Karenzentschädigung sind jedoch nur solche Optionen zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits ausgeübt waren. Noch nicht ausgeübte, aber bereits gevestete Optionen bleiben außen vor.

Wie wird eine Mitarbeiterbeteiligung steuerlich behandelt?

Die steuerliche Behandlung hängt maßgeblich davon ab, ob eine echte oder eine virtuelle Beteiligung vorliegt. Bei echten Beteiligungen unterliegen Ausschüttungen der Kapitalertragsteuer nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, Veräußerungsgewinne nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Der Steuersatz beträgt 25 Prozent (§ 32d Abs. 1 EStG).

Eine wichtige Ausnahme greift bei der sogenannten maßgeblichen Beteiligung nach § 17 EStG. War der Mitarbeiter innerhalb der letzten fünf Jahre auch nur für eine „logische Sekunde“ mit mindestens einem Prozent am Unternehmen beteiligt, fällt der Veräußerungsgewinn nicht mehr unter die Abgeltungsteuer. Er unterliegt dann der regulären Einkommensteuer von bis zu 45 Prozent und zählt zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Immerhin steht ein Freibetrag nach § 17 Abs. 3 Satz 1 EStG von maximal 9.060 Euro zur Verfügung, anteilig nach der Beteiligungsquote. Bei einer Fünf-Prozent-Beteiligung sind das maximal 453 Euro. Übersteigt der Veräußerungsgewinn 36.100 Euro, schmilzt der Freibetrag ab.

Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 39 EStG und ihre Grenzen

§ 3 Nr. 39 EStG befreit die Übertragung von Vermögensbeteiligungen bis zu 1.440 Euro pro Jahr von der Steuer, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Freigrenze ist vergleichsweise niedrig, kann aber bei langfristiger Planung und kombinierten Modellen sinnvoll eingesetzt werden.

Werden Anteile vergünstigt überlassen, entsteht ein geldwerter Vorteil nach §§ 8 Abs. 2 und 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG, der als Arbeitslohn zu versteuern ist. Ohne Steueraufschub droht eine Doppelbelastung: Der Mitarbeiter zahlt zunächst auf den geldwerten Vorteil bei Übertragung und später erneut auf den Veräußerungsgewinn beim Verkauf. Wer das nicht strukturiert abfedert, schreckt potenzielle Mitarbeiter-Nachfolger ab.

Was bedeutet § 19a EStG für KMU-Mitarbeiter?

§ 19a EStG ermöglicht die aufgeschobene Versteuerung des Sachbezugs bei vergünstigt überlassenen Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer von KMU. Die Vorschrift gilt erstmals für Übertragungen nach dem 30. Juni 2021. Der Mitarbeiter muss den geldwerten Vorteil nicht sofort versteuern, sondern erst bei einem späteren Trigger-Ereignis, etwa dem Verkauf der Anteile.

Eine wichtige Einschränkung betrifft Konzernstrukturen: Anteile an anderen Unternehmen desselben Konzerns im Sinne des § 18 AktG gelten nicht als Beteiligung am Arbeitgeberunternehmen im Sinne des § 19a Abs. 1 Satz 1 EStG. Sie sind von der Begünstigung ausgeschlossen. Das BMF hat dies in seinem Schreiben vom 16. November 2021 ausdrücklich klargestellt.

Wann spricht die Abwägung für eine Mitarbeiterbeteiligung als Nachfolgeweg?

Mitarbeiter als Nachfolger bringen etwas mit, das kein externer Käufer bieten kann: gelebtes Wissen über Prozesse, Kunden und Unternehmenskultur. Das reduziert Übergaberisiken erheblich. Zugleich schafft der Mitgesellschafterstatus einen starken Bindungseffekt, der das Kernteam langfristig im Unternehmen hält.

Auf der anderen Seite stehen reale Grenzen. Mitarbeiter verfügen selten über ausreichend Eigenkapital für eine vollständige Übernahme. Laut DIHK-Report 2025 fällt es 28 Prozent der Alt-Inhaber schwer, emotional loszulassen, was Verhandlungen erschwert. Hinzu kommt die rechtliche und steuerliche Komplexität, die ohne professionelle Begleitung schnell zur Kostenfalle wird.

Eine Übersicht der wesentlichen Abwägungspunkte:

Argument für Mitarbeiterbeteiligung Argument gegen Mitarbeiterbeteiligung
Erhalt von Know-how und Unternehmenskultur Begrenzte Finanzierungskraft der Mitarbeiter
Starke Bindung des Kernteams Emotionale Hemmnisse des Alt-Inhabers (DIHK 2025: 28 %)
Motivation durch Mitgesellschafterstatus Rechtliche und steuerliche Komplexität
Alternative bei fehlender Familiennachfolge Bewertungsdifferenzen beim Kaufpreis (DIHK 2025: 36 %)
Dr. Volker Furch
Fachlich geprüft

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Häufige Fragen zur Mitarbeiterbeteiligung in der Unternehmensnachfolge

Welche Beteiligungsmodelle gibt es für Mitarbeiter?

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen echten Beteiligungen, bei denen Mitarbeiter tatsächlich Gesellschaftsanteile erwerben (GmbH-Anteil, Belegschaftsaktie, ESOP), und virtuellen Modellen, die nur einen schuldrechtlichen Zahlungsanspruch begründen (VSOP, Phantom Shares). Die Wahl des Modells entscheidet über Gesellschafterstatus, Mitspracherechte, Haftung und steuerliche Behandlung.

Welche Mitarbeiterbeteiligungen sind nach § 3 Nr. 39 EStG steuerfrei?

§ 3 Nr. 39 EStG befreit die Übertragung von Vermögensbeteiligungen bis zu 1.440 Euro pro Jahr von der Einkommensteuer, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Freigrenze gilt pro Kalenderjahr und Arbeitnehmer. Übersteigt der Wert der übertragenen Beteiligung diesen Betrag, ist der übersteigende Teil steuerpflichtig.

Was bedeutet Unternehmensbeteiligung?

Eine Unternehmensbeteiligung bezeichnet die rechtliche und wirtschaftliche Teilhabe an einem Unternehmen. Bei echten Beteiligungen wird der Mitarbeiter Gesellschafter und erhält Anteile am Eigenkapital, Stimmrechte und Anspruch auf Gewinnanteile. Virtuelle Beteiligungen gewähren wirtschaftliche Teilhabe am Unternehmenswert, ohne dass ein Gesellschafterstatus entsteht.

Wie wird eine Mitarbeiterbeteiligung steuerlich behandelt?

Echte Beteiligungen unterliegen bei Ausschüttungen der Kapitalertragsteuer nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und bei Veräußerungsgewinnen nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG, jeweils mit 25 Prozent (§ 32d Abs. 1 EStG). War der Mitarbeiter innerhalb von fünf Jahren mit mindestens einem Prozent beteiligt, greift § 17 EStG mit regulärer Einkommensteuer bis zu 45 Prozent. Virtuelle Beteiligungen wie VSOPs sind vollständig Arbeitslohn nach § 8 Abs. 1 EStG.

Wie hoch ist der Anteil der Mitarbeiterübernahmen bei Unternehmensnachfolgen in Deutschland?

Nach der IfM-Metaanalyse, die 23 empirische Studien aus rund 40 Jahren auswertet, übertragen etwa 17 Prozent der Familienunternehmen ihr Unternehmen an Mitarbeiter. Familieninterne Lösungen dominieren mit 54 Prozent, externe Übernahmen machen rund 29 Prozent aus. Die Bedeutung unternehmensinterner Lösungen hat im Zeitverlauf leicht zugenommen.

Was passiert mit gevesteten virtuellen Optionen bei Eigenkündigung?

Das BAG hat mit Urteil vom 19. März 2025 (10 AZR 67/24) entschieden, dass Verfallklauseln für bereits gevestete virtuelle Optionen bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers unwirksam sind. Sie verstoßen gegen § 307 Abs. 1 BGB, weil gevestete Optionen eine Gegenleistung für bereits erbrachte Arbeit darstellen. Ihr ersatzloser Verfall widerspricht dem Grundsatz aus § 611a Abs. 2 BGB. Betroffene Unternehmen sollten ihre VSOP-Verträge umgehend anpassen.

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