Unternehmenssanierung

StaRUG für GmbH-Geschäftsführer: Wie funktioniert der präventive Restrukturierungsrahmen?

Seit dem 1. Januar 2021 steht deutschen Unternehmen mit dem StaRUG ein Instrument zur Verfügung, das eine Sanierung außerhalb der Insolvenz mit rechtlich durchsetzbaren Mehrheitsentscheidungen verbindet. Für GmbH-Geschäftsführer bringt das Gesetz sowohl neue Pflichten als auch einen erweiterten Handlungsspielraum in der frühen Krisenphase.

Dr. Furch & PartnerGerrit Furch|25. September 2026|11 Min Lesezeit

Ein Unternehmen mit funktionierendem Kerngeschäft, aber einem Kreditvertrag, der in sechs Monaten ausläuft und nicht zu marktüblichen Konditionen verlängert wird. Drei Banken sind bereit, mitzuziehen. Eine vierte blockiert. Vor dem 1. Januar 2021 war diese Konstellation häufig eine Einbahnstraße in die formelle Insolvenz. Seit Inkrafttreten des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG) gibt es einen anderen Weg.

Das StaRUG schließt die Lücke, die zwischen rein außergerichtlicher Konsenssanierung und dem formellen Insolvenzplanverfahren klaffte. Es erlaubt, auf Basis eines mehrheitlich angenommenen Restrukturierungsplans in Gläubigerforderungen, Sicherheiten und Anteilsrechte einzugreifen, ohne ein öffentliches Insolvenzverfahren zu eröffnen. Für GmbH-Geschäftsführer bedeutet das Gesetz beides: zusätzliche Pflichten in der frühen Krisenphase und einen eigenständigen Instrumentenkasten zur Prävention.

Warum wurde das StaRUG eingeführt und was fehlte davor?

Vor dem Jahr 2021 war das deutsche Sanierungsrecht im Wesentlichen zweigeteilt. Die außergerichtliche Sanierung erforderte die Zustimmung jedes einzelnen betroffenen Gläubigers. Einzelne sogenannte Akkordstörer konnten Lösungen blockieren, die eine große Mehrheit der Gläubiger bereits akzeptiert hatte. Das Insolvenzplanverfahren kannte zwar Mehrheitsmechanismen, war aber an die Eröffnung eines öffentlichen Insolvenzverfahrens gebunden.

Die Folge war ein erheblicher Standortnachteil gegenüber Jurisdiktionen, die vorinsolvenzliche Mehrheitsentscheidungen bereits kannten, etwa das englische Scheme of Arrangement. Grenzüberschreitend tätige Unternehmen und Finanzgläubiger kritisierten diesen Mangel offen.

Der europarechtliche Auftrag und das Gesetzgebungstempo

Den entscheidenden Impuls gab die Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. L 172 vom 26. Juni 2019, S. 18 bis 55. Sie verpflichtete die Mitgliedstaaten, wirksame präventive Restrukturierungsrahmen einzuführen, die Mehrheitsentscheidungen in Gläubigerklassen ermöglichen.

Deutschland setzte diese Vorgabe mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) um, dessen Artikel 1 das StaRUG bildet. Der Bundesrat befasste sich mit dem Entwurf als Bundesratsdrucksache 619/20 in seiner 997. Sitzung am 27. November 2020. Das Gesetz wurde am 22. Dezember 2020 erlassen, am 28. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt Teil I 2020, Nummer 66, Seite 3256 veröffentlicht und trat zum 1. Januar 2021 in Kraft. Das Gesetzgebungsverfahren lief in einem Tempo ab, das in der Fachliteratur als beispiellos bezeichnet wird. Neben der Richtlinienumsetzung spielten die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie als zweiter Anlass eine Rolle. Zuletzt wurde das StaRUG durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert.

Wer kann das StaRUG nutzen und wann endet der Zugang?

Der Zugang zum präventiven Restrukturierungsrahmen setzt materiell-rechtlich voraus, dass beim Schuldner drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 Absatz 2 InsO vorliegt. Das Restrukturierungsgericht Köln hat in einer frühen Entscheidung klargestellt, dass dies gemäß § 29 Absatz 1 StaRUG die Zugangsvoraussetzung ist. Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Schuldner innerhalb eines Prognosezeitraums von in der Regel 24 Monaten seine fälligen Verbindlichkeiten nicht erfüllen kann.

Das Gesetz richtet sich damit an Unternehmen, die sich noch vor der eigentlichen Insolvenzreife befinden. Tritt während der Restrukturierung tatsächliche Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Absatz 2 InsO oder Überschuldung im Sinne des § 19 Absatz 2 InsO ein, endet die Nutzbarkeit des Rahmens nicht automatisch, aber die Insolvenzantragspflichten nach § 15a InsO greifen unverändert.

Abgrenzung zur Insolvenzantragspflicht

§ 32 Absatz 3 StaRUG verpflichtet den Schuldner, dem Restrukturierungsgericht den Eintritt von Zahlungsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen. Bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften, für deren Verbindlichkeiten keine natürliche Person als unmittelbarer oder mittelbarer Gesellschafter haftet, steht der Überschuldungstatbestand nach § 19 Absatz 2 InsO der Zahlungsunfähigkeit gleich. Die Gesetzesmaterialien zum SanInsFoG stellen ausdrücklich klar, dass die Insolvenzantragspflichten nach § 15a InsO durch das StaRUG unberührt bleiben.

Was verlangt § 1 StaRUG von Geschäftsführern?

§ 1 StaRUG verpflichtet Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmensträger zur Krisenfrüherkennung und zum aktiven Krisenmanagement. Die Vorschrift ist Teil 1 des Gesetzes mit der Überschrift „Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement“ zugeordnet und ergänzt die aus dem GmbHG bekannten Organpflichten um eine spezifische Sanierungsperspektive. Ergänzend regelt § 101 StaRUG in Teil 4 des Gesetzes Informationen zu Frühwarnsystemen.

Für den Geschäftsführeralltag bedeutet das: Eine rollierende Liquiditätsplanung ist keine Kür, sondern Bestandteil ordnungsgemäßer Geschäftsführung. Gemeint ist die systematische Gegenüberstellung erwarteter Einzahlungen und Auszahlungen über einen definierten Zeitraum, die fortlaufend überwacht wird.

Welche Anforderungen muss ein funktionierendes Frühwarnsystem erfüllen?

Ein taugliches Frühwarnsystem erkennt Liquiditätsengpässe, bevor Insolvenzreife eintritt. Es liefert der Geschäftsführung rechtzeitig die Informationsgrundlage, um entweder gegenzusteuern oder den präventiven Restrukturierungsrahmen in Anspruch zu nehmen. Wer erst handelt, wenn die Konten leer sind, hat den Zeitvorteil des StaRUG bereits verspielt.

Die Gesetzesbegründung konzipiert diese Anforderungen als Bestandteil eines modernen Krisenmanagements, das sich insbesondere an Geschäftsleiter von Kapitalgesellschaften richtet. Für GmbH-Geschäftsführer folgt daraus die Pflicht, geeignete betriebswirtschaftliche Steuerungsinstrumente zu implementieren und dauerhaft zu betreiben.

Wie läuft ein StaRUG-Verfahren ab?

Das StaRUG ist als flexibles Instrumentarium konzipiert. Das Unternehmen steuert die Restrukturierung eigenverantwortlich und entscheidet selbst, ob und welche gerichtlichen Instrumente es in Anspruch nimmt. Ein öffentliches Verfahren entsteht dabei grundsätzlich nicht, was Kundenbeziehungen, Lieferantenkonditionen und Reputation schützt. Wer prüfen möchte, ob das StaRUG für die eigene Finanzierungsstruktur der richtige Rahmen ist, findet in einer spezialisierten Beratung zur finanziellen Restrukturierung den geeigneten Ausgangspunkt.

Der Ablauf folgt einem erkennbaren Muster: interne Krisenidentifikation auf Basis der Liquiditätsplanung, Entwicklung eines Restrukturierungskonzepts, Erstellung des Restrukturierungsplans, Verhandlungen mit den wesentlichen Gläubigern, Planangebot, Abstimmung und gegebenenfalls gerichtliche Bestätigung. An welcher Stelle das Gericht einbezogen wird, liegt im Ermessen der Geschäftsführung.

Der Restrukturierungsplan als zentrales Instrument

Der Restrukturierungsplan ist das Herzstück des Verfahrens. Er gliedert sich nach §§ 5 bis 7 StaRUG in einen darstellenden und einen gestaltenden Teil. Der darstellende Teil beschreibt die Unternehmenslage, die Krisenursachen und die Planannahmen. Der gestaltende Teil enthält die konkreten Eingriffe in Forderungen, Sicherheiten und Anteilsrechte.

Die Anlage zu § 5 StaRUG verlangt zusätzlich eine Vermögensübersicht, einen Ergebnis- und Finanzplan sowie eine Erklärung zur Bestandsfähigkeit des Unternehmens. Der Plan ist damit kein rein juristisches Dokument, sondern zugleich ein betriebswirtschaftliches Konzept, das die Fortführungsfähigkeit plausibel darstellen muss.

Welche gerichtlichen Instrumente stehen zur Verfügung?

Das StaRUG stellt vier gerichtliche Instrumente bereit, über deren Nutzung der Schuldner eigenverantwortlich entscheidet. Jedes Instrument dient einem anderen Zweck im Verfahrensablauf:

  • Gerichtliche Vorprüfung: Klärung von Fragen, die für die spätere Planbestätigung erheblich sind, bevor der Plan den Gläubigern vorgelegt wird.
  • Stabilisierungsanordnung (Moratorium): Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen für zunächst drei Monate, unter bestimmten Voraussetzungen bis zu maximal acht Monaten nach § 49 StaRUG; schafft den nötigen Verhandlungsraum.
  • Gerichtliche Planabstimmung: Alternative zur rein außergerichtlichen Abstimmung, wenn eine gerichtlich überwachte Abstimmung mehr Rechtssicherheit bietet.
  • Gerichtliche Planbestätigung: Macht den angenommenen Plan für alle Planbetroffenen verbindlich und schafft Anfechtungs- und Haftungsschutz; zwingend, wenn nicht alle Gruppen zustimmen.

Mehrheiten und Gruppenbildung im Abstimmungsverfahren

Die Planbetroffenen werden nach §§ 8 und 9 StaRUG in Gruppen eingeteilt, wobei nach Art der Forderungen, Rangstellungen und wirtschaftlichen Interessen differenziert wird. Innerhalb jeder Gruppe gilt das Gleichbehandlungsgebot nach § 10 StaRUG: Allen Planbetroffenen einer Gruppe sind gleiche Rechte anzubieten. Eine abweichende Behandlung einzelner Gläubiger innerhalb derselben Gruppe ist nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung zulässig, die dem Plan beizufügen ist.

Für die Planannahme ist in jeder Gruppe eine Mehrheit von 75 Prozent der Stimmrechte erforderlich, bezogen auf die Summenmehrheit, nicht auf die Kopfmehrheit. Erreicht eine Gruppe diese Schwelle nicht, ist unter gesetzlichen Voraussetzungen ein sogenannter Cram-down möglich: Die ablehnende Gruppe wird überstimmt und in den Plan einbezogen. Genau dieser Mechanismus macht das StaRUG gegenüber der rein außergerichtlichen Einigung überlegen, sobald Akkordstörer auftreten.

Welchen Sorgfaltsmaßstab legt § 32 StaRUG der Geschäftsführung auf?

§ 32 Absatz 1 StaRUG verlangt, dass der Schuldner die Restrukturierungssache mit der Sorgfalt eines „ordentlichen und gewissenhaften Sanierungsgeschäftsführers“ betreibt und dabei die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger wahrt. Das ist kein deklaratorischer Zusatz, sondern ein eigenständiger Sorgfaltsmaßstab, der neben die allgemeinen GmbH-rechtlichen Pflichten tritt.

Ausdrücklich verboten sind Maßnahmen, die mit dem Restrukturierungsziel unvereinbar sind. Das Gesetz nennt die selektive Befriedigung von Forderungen, die der Plan gestalten soll. Wer einzelne Gläubiger bevorzugt bedient, um deren Wohlwollen zu sichern, handelt pflichtwidrig und gefährdet den Erfolg der gesamten Restrukturierung.

Mitteilungs- und Anzeigepflichten gegenüber dem Restrukturierungsgericht

§ 32 Absatz 2 StaRUG verpflichtet den Schuldner, dem Gericht jede wesentliche Änderung des Restrukturierungsvorhabens und des Verhandlungsstands mitzuteilen. Hat der Schuldner eine Stabilisierungsanordnung erwirkt, gilt die Mitteilungspflicht auch für wesentliche Änderungen der Restrukturierungsplanung. Ist ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt, bestehen diese Pflichten auch ihm gegenüber.

§ 32 Absatz 4 StaRUG verpflichtet zur unverzüglichen Anzeige, wenn das Restrukturierungsvorhaben keine Aussicht auf Umsetzung mehr hat, insbesondere wenn die für eine Planannahme erforderlichen Mehrheiten erkennbar nicht erreicht werden können. Das Gesetz erwartet von der Geschäftsführung nicht nur Handeln, sondern auch Transparenz über den Fortschritt und die Grenzen des Vorhabens.

Was kann das StaRUG gestalten und wo endet sein Anwendungsbereich?

§ 2 StaRUG definiert abschließend, welche Rechtsverhältnisse durch einen Restrukturierungsplan gestaltbar sind. Dazu zählen Forderungen gegen den Schuldner (Restrukturierungsforderungen) und Absonderungsanwartschaften, also Rechte, die im Insolvenzverfahren zur Absonderung berechtigen würden. Bestimmte Finanzsicherheiten im Sinne des Kreditwesengesetzes sowie Sicherheiten zugunsten von Systembetreibern und Zentralbanken sind ausdrücklich ausgenommen.

§ 2 Absatz 2 StaRUG erlaubt darüber hinaus die Gestaltung von Einzelbestimmungen in mehrseitigen Rechtsverhältnissen, etwa in Anleihebedingungen oder syndizierten Kreditverträgen. § 2 Absatz 3 StaRUG ermöglicht die Gestaltung und Übertragung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten, was Debt-to-Equity-Swaps und vergleichbare Kapitalmaßnahmen in den Plan integrierbar macht. § 2 Absatz 4 StaRUG gestattet Eingriffe in gruppeninterne Drittsicherheiten und die persönliche Haftung persönlich haftender Gesellschafter, wobei ein Eingriff stets durch eine angemessene Entschädigung zu kompensieren ist.

Wo stößt das StaRUG an seine Grenzen?

Das StaRUG konzentriert sich auf die finanzielle Restrukturierung, also die Gestaltung der Passivseite der Bilanz. Operative Maßnahmen bleiben außerhalb seines Anwendungsbereichs. Arbeitsverhältnisse, Arbeitnehmerfordungen und Pensionsansprüche sind ausdrücklich ausgenommen und können nicht über den Restrukturierungsplan gestaltet werden. Personalmaßnahmen erfordern arbeitsrechtliche Instrumente oder ein Insolvenzverfahren.

Die Möglichkeit, nachteilige Dauerschuldverhältnisse, etwa überteuerte Langzeitmietverträge, einseitig zu kündigen, wurde in der finalen Gesetzesfassung gestrichen. Wer operative Restrukturierung braucht, muss dafür andere Wege gehen. Das StaRUG ist ein präzises Instrument für die finanzielle Sanierung, kein Universalwerkzeug.

Welche praktische Bedeutung hat das StaRUG für mittelständische GmbHs?

Kandidaten für eine Restrukturierung nach StaRUG sind Unternehmen mit tragfähigem Kerngeschäft, die jedoch durch hohe Verschuldung, bevorstehende Fälligkeitenbündel oder drohende Covenant-Verletzungen unter Druck geraten. Die Zahlungsunfähigkeit ist noch nicht eingetreten, aber der Prognosehorizont von 24 Monaten zeigt ein wachsendes Defizit.

Der wesentliche Vorteil gegenüber dem Insolvenzverfahren liegt in der Vertraulichkeit. Das Verfahren ist grundsätzlich nicht öffentlich. Kunden erfahren nichts, Lieferanten kündigen keine Konditionen auf, und der Ruf des Unternehmens bleibt intakt. Bei einem Insolvenzverfahren hingegen haben öffentliche Bekanntmachungen unmittelbare Folgen für Geschäftsbeziehungen.

Wann lohnt sich der Aufwand und wann nicht?

Für kleinere GmbHs mit wenigen Gläubigern kann eine rein außergerichtliche Einigung ausreichen, wenn Einstimmigkeit erreichbar ist. Der Aufwand für Planerstellung, Gläubigerverhandlungen und gerichtliche Einbindung ist beträchtlich und muss zur Komplexität der Finanzierungsstruktur in einem vernünftigen Verhältnis stehen.

Bei heterogenen Gläubigerstrukturen und erkennbarem Akkordstörer-Risiko bietet das StaRUG durch den Mehrheitsmechanismus von 75 Prozent der Stimmrechte je Gruppe einen erheblichen praktischen Mehrwert. Wer drei von vier Banken überzeugt hat, muss nicht länger auf die vierte warten oder in die Insolvenz gehen. Das ist der Kern des Gesetzes.

Dr. Volker Furch
Fachlich geprüft

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Häufige Fragen zum StaRUG

Wann darf ein Unternehmen das StaRUG nutzen?

Das StaRUG setzt drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 Absatz 2 InsO voraus. Das Restrukturierungsgericht Köln hat klargestellt, dass dies gemäß § 29 Absatz 1 StaRUG die materiell-rechtliche Zugangsvoraussetzung ist. Maßgeblich ist ein Prognosehorizont von in der Regel 24 Monaten. Tatsächliche Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung beendet die Nutzbarkeit des Rahmens und löst die Insolvenzantragspflicht aus.

Was unterscheidet das StaRUG vom Insolvenzplanverfahren?

Das Insolvenzplanverfahren nach §§ 217 ff. InsO setzt die Eröffnung eines öffentlichen Insolvenzverfahrens voraus. Das StaRUG ermöglicht mehrheitsbasierte Eingriffe in Gläubigerrechte bereits vor Eintritt der Insolvenzreife und ist grundsätzlich nicht öffentlich. Unternehmen behalten die Kontrolle über die laufenden Geschäfte und vermeiden das Stigma der Insolvenz.

Welche Mehrheit ist für die Planannahme erforderlich?

In jeder Gläubigergruppe ist eine Mehrheit von 75 Prozent der Stimmrechte erforderlich, bezogen auf die Summenmehrheit, nicht auf die Kopfmehrheit. Erreicht eine Gruppe diese Schwelle, gilt der Plan für sie als angenommen. Unter gesetzlichen Voraussetzungen kann eine ablehnende Gruppe per Cram-down überstimmt und in den Plan einbezogen werden.

Welche Pflichten entstehen für Geschäftsführer bereits vor dem Verfahren?

§ 1 StaRUG verpflichtet Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmensträger zur Krisenfrüherkennung und zum aktiven Krisenmanagement. Das schließt die Einrichtung geeigneter Frühwarnsysteme ein, insbesondere eine rollierende Liquiditätsplanung. § 101 StaRUG regelt ergänzend Informationen zu Frühwarnsystemen. Diese Pflichten bestehen unabhängig davon, ob das Unternehmen das StaRUG-Verfahren tatsächlich nutzt.

Können Arbeitsverhältnisse über das StaRUG gestaltet werden?

Nein. Arbeitsverhältnisse, Arbeitnehmerfordungen und Pensionsansprüche sind ausdrücklich vom Anwendungsbereich des StaRUG ausgenommen. Personalmaßnahmen erfordern arbeitsrechtliche Instrumente oder, soweit erforderlich, ein Insolvenzverfahren. Das StaRUG ist auf die finanzielle Restrukturierung der Passivseite beschränkt.

Was bedeutet der Sorgfaltsmaßstab des § 32 StaRUG für die Praxis?

§ 32 Absatz 1 StaRUG verlangt die Sorgfalt eines „ordentlichen und gewissenhaften Sanierungsgeschäftsführers“ und die Wahrung der Gläubigergesamtinteressen. Verboten sind insbesondere Zahlungen an Gläubiger, deren Forderungen der Plan gestalten soll. Wesentliche Änderungen des Vorhabens sind dem Restrukturierungsgericht unverzüglich mitzuteilen. Wer diese Pflichten verletzt, riskiert persönliche Haftung.

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