Schuldenmanagement

Restschuldbefreiung: Welche Voraussetzungen gelten und wie läuft sie ab?

Drei Jahre Abtretungsfrist, ein Antrag beim Insolvenzgericht und ein strikter Pflichtenkatalog: Die Restschuldbefreiung bietet natürlichen Personen einen gesetzlich abgesicherten wirtschaftlichen Neustart, aber nur wer die Spielregeln kennt, kommt sicher ans Ziel.

Dr. Furch & PartnerGerrit Furch|25. Juli 2026|12 Min Lesezeit

Wer als Einzelunternehmer, Freiberufler oder GmbH-Geschäftsführer mit persönlicher Haftung in die Insolvenz gerät, steht vor einer zentralen Frage: Wie komme ich aus den Schulden heraus, die das Verfahren nicht tilgt? Die Antwort des deutschen Insolvenzrechts heißt Restschuldbefreiung. Sie ist in den §§ 286 bis 303a der Insolvenzordnung (InsO) geregelt und ermöglicht es natürlichen Personen, nach Ablauf einer Abtretungsfrist von den verbliebenen Verbindlichkeiten gegenüber ihren Insolvenzgläubigern befreit zu werden. Seit dem 1. Oktober 2020 gilt einheitlich eine Frist von drei Jahren.

Eine Grundunterscheidung ist dabei entscheidend: Restschuldbefreiung erlangen kann die natürliche Person dahinter, nicht das Unternehmen selbst. Eine GmbH als juristische Person hat keinen Anspruch darauf. Der Geschäftsführer, der persönlich für Gesellschaftsschulden einsteht, sehr wohl.

Warum steht die Restschuldbefreiung nur natürlichen Personen offen?

§ 286 InsO ist eindeutig: „Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303a von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.“ Juristische Personen wie die GmbH oder die AG sind damit vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. Sie durchlaufen zwar ein Insolvenzverfahren, aber ohne die Möglichkeit einer anschließenden Entschuldung.

Das Bundesministerium der Justiz stellt klar, dass das Restschuldbefreiungsverfahren „allen natürlichen Personen“ zur Verfügung steht, also Verbraucherinnen und Verbrauchern ebenso wie Personen, die unternehmerisch tätig sind oder waren. Erfasst sind damit Einzelunternehmer, Freiberufler, persönlich haftende Gesellschafter einer OHG oder KG sowie GmbH-Geschäftsführer, die durch Bürgschaften oder persönliche Haftungstatbestände privat für Gesellschaftsschulden einstehen. Sie alle können als natürliche Person ein eigenes Insolvenzverfahren durchlaufen und darin Restschuldbefreiung beantragen.

Muss der Schuldner die Restschuldbefreiung beantragen?

Ja, zwingend. Die Restschuldbefreiung tritt nicht automatisch ein. § 287 Abs. 1 InsO schreibt vor, dass der Schuldner einen eigenen Antrag stellen muss, der mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht verbunden, weist das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Möglichkeit hin, und der Antrag kann innerhalb von zwei Wochen nachgereicht werden.

Dem Antrag sind zwei Erklärungen beizufügen: eine Abtretungserklärung über die pfändbaren Einkünfte für die Dauer der Abtretungsfrist an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder sowie eine Erklärung dazu, ob ein Fall des § 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 InsO vorliegt, verbunden mit der Versicherung ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit. Wer den Antrag versäumt, verliert den Anspruch auf Restschuldbefreiung im laufenden Verfahren.

Wie lange dauert das Restschuldbefreiungsverfahren heute?

Seit dem 1. Oktober 2020 gilt für alle neu beantragten Insolvenzverfahren einheitlich eine dreijährige Abtretungsfrist. Das zugrundeliegende Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens trat zum 1. Januar 2021 in Kraft und ist rückwirkend ab dem 1. Oktober 2020 anwendbar (BGBl. I 2020, S. 3328). Zuvor betrug die Frist in der Regel sechs Jahre. Wer früher sechs Jahre lang pfändbare Einkünfte abtreten musste, kommt heute nach drei Jahren an sein Ziel.

Für Altverfahren gelten Übergangsregelungen nach Art. 103k des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (EGInsO). Wer seinen Insolvenzantrag bis zum 16. Dezember 2019 gestellt hat, unterliegt grundsätzlich der alten Sechsjahresfrist, wobei eine vorzeitige Restschuldbefreiung unter bestimmten Voraussetzungen möglich bleibt. Anträge zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 profitieren von einer monatsweisen Verkürzung der bisherigen Frist gemäß Art. 103k Abs. 2 EGInsO.

Eine Übersicht der Fristen nach Antragszeitpunkt:

  • Antrag bis 16. Dezember 2019: Grundsätzlich sechs Jahre; vorzeitige Restschuldbefreiung möglich, etwa bei vollständiger Gläubigerbefriedigung oder nach drei Jahren mit mindestens 35 Prozent Befriedigung der Insolvenzgläubiger (Art. 103k Abs. 1 EGInsO)
  • Antrag zwischen 17. Dezember 2019 und 30. September 2020: Sukzessive monatsweise Verkürzung der Sechsjahresfrist (Art. 103k Abs. 2 EGInsO)
  • Antrag ab 1. Oktober 2020: Einheitlich drei Jahre, bedingungslos und ohne Anforderungen an Mindestgläubigerbefriedigung oder Verfahrenskostendeckung

Was gilt für Wiederholungsfälle?

Wer auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erhalten hat, durchläuft beim nächsten Verfahren eine verlängerte Abtretungsfrist von fünf Jahren. Das regelt § 287 Abs. 2 InsO ausdrücklich. Dem erneuten Antrag ist eine entsprechende Abtretungserklärung über fünf Jahre beizufügen.

Wann gilt die Restschuldbefreiung als erteilt?

Nach § 300 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Restschuldbefreiung bereits mit Ablauf der dreijährigen Abtretungsfrist als erteilt, unabhängig davon, wann das Gericht seinen Beschluss erlässt. Der Zeitpunkt der gerichtlichen Anhörung und Entscheidung hat damit keinen Einfluss mehr darauf, wann die Befreiung eintritt. Für Schuldner, die ihre Obliegenheiten erfüllt haben, bedeutet das Planungssicherheit: Nach drei Jahren ist der Schuldenschnitt rechtlich vollzogen.

Welche Pflichten treffen den Schuldner während der Wohlverhaltensphase?

Die sogenannte Wohlverhaltensphase bezeichnet den Zeitraum zwischen der Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist. Während dieser Phase gelten strenge gesetzliche Obliegenheiten. § 287b InsO verpflichtet den Schuldner bereits ab Beginn der Abtretungsfrist, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich ernsthaft darum zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen.

Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens bis zum Ende der Abtretungsfrist übernimmt § 295 InsO diese Regelung und ergänzt sie um weitere Pflichten. Das Gericht bestellt einen Treuhänder, der die abgetretenen pfändbaren Einkünfte entgegennimmt und anteilig an die Gläubiger verteilt. Seine Vergütung richtet sich nach § 293 InsO, der ihm einen Anspruch auf angemessene Vergütung und Auslagenerstattung zuspricht, wobei Zeitaufwand und Umfang der Tätigkeit maßgeblich sind.

Welche Obliegenheiten enthält § 295 InsO?

§ 295 InsO enthält einen Katalog von Pflichten, deren Verletzung zur Versagung der Restschuldbefreiung führen kann. Sie betreffen das gesamte wirtschaftliche Verhalten des Schuldners während der Wohlverhaltensphase.

Im Einzelnen verpflichtet § 295 Satz 1 InsO den Schuldner zu folgenden Verhaltensweisen:

  • Erwerbstätigkeit (Nr. 1): Angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder bei Beschäftigungslosigkeit ernsthaft suchen und keine zumutbare Tätigkeit ablehnen
  • Herausgabe von Vermögenszuwächsen (Nr. 2): Erbschaften zur Hälfte ihres Wertes an den Treuhänder herausgeben; Lottogewinne und andere Spielgewinne vollständig abführen; gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert sind ausgenommen
  • Anzeigepflichten (Nr. 3): Jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzeigen; keine erfassten Bezüge oder Vermögen verheimlichen; auf Verlangen Auskunft erteilen
  • Zahlungen nur über den Treuhänder (Nr. 4): Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger ausschließlich an den Treuhänder leisten und keinem Gläubiger einen Sondervorteil verschaffen
  • Keine unangemessenen Verbindlichkeiten (Nr. 5): Keine neuen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO begründen, die die Gläubigerbefriedigung gefährden könnten

Wann bekommt man keine Restschuldbefreiung?

§ 290 InsO listet sieben Versagungsgründe auf. Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn ein Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, dies beantragt und einen Versagungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag muss bis zum Schlusstermin schriftlich gestellt werden.

Gegen den Versagungsbeschluss steht sowohl dem Schuldner als auch dem antragstellenden Gläubiger die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen (§ 290 Abs. 3 InsO).

Welche Versagungsgründe sind für Unternehmer besonders relevant?

Aus dem Katalog des § 290 Abs. 1 InsO sind für Unternehmer und Geschäftsführer vor allem folgende Tatbestände praxisrelevant:

  • Insolvenzstraftaten (Nr. 1): Rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat nach §§ 283 bis 283c StGB (Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubigerbegünstigung) mit mehr als 90 Tagessätzen oder mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe in den letzten fünf Jahren vor oder nach dem Insolvenzantrag
  • Falsche wirtschaftliche Angaben (Nr. 2): Vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige schriftliche Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Krediterlangung oder zum Bezug öffentlicher Leistungen in den letzten drei Jahren
  • Gläubigerbeeinträchtigung (Nr. 4): Vorsätzliche oder grob fahrlässige Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung durch unangemessene Verbindlichkeiten, Vermögensverschwendung oder verzögerte Antragstellung in den letzten drei Jahren
  • Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (Nr. 5): Vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Informationspflichten nach der Insolvenzordnung
  • Falsche Angaben in Antragsunterlagen (Nr. 6): Vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben in der Erklärung nach § 287 Abs. 1 InsO oder in den Vermögensverzeichnissen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO
  • Verletzung der Erwerbsobliegenheit (Nr. 7): Schuldhafte Verletzung der Erwerbsobliegenheit nach § 287b InsO, sofern dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wird

Was passiert bei einer Obliegenheitsverletzung in der Wohlverhaltensphase?

§ 296 InsO gibt Gläubigern das Recht, einen Versagungsantrag zu stellen, wenn der Schuldner eine seiner Obliegenheiten nach § 295 InsO verletzt und dadurch die Gläubigerbefriedigung beeinträchtigt. Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekannt geworden ist, und ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden. Einfache Fahrlässigkeit bleibt beim Versagungsgrund der unzulässigen Verbindlichkeiten (§ 295 Satz 1 Nr. 5 InsO) außer Betracht.

Der Schuldner muss im Verfahren Auskunft über die Erfüllung seiner Obliegenheiten erteilen und kann auf Antrag eines Gläubigers zur eidesstattlichen Versicherung verpflichtet werden. Verweigert er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zum Termin, ist die Restschuldbefreiung zwingend zu versagen (§ 296 Abs. 2 InsO).

Welche Fallstricke drohen Selbstständigen und GmbH-Geschäftsführern?

Selbstständige stehen vor einer besonderen Herausforderung in der Wohlverhaltensphase: Sie müssen so viel an den Treuhänder abführen, als ob sie in einem Angestelltenverhältnis tätig wären. Maßgeblich ist das fiktive pfändbare Einkommen, das bei vergleichbarer Tätigkeit als Arbeitnehmer erzielbar wäre. Wer als Selbstständiger geringere Einnahmen erzielt, als er als Angestellter verdienen könnte, muss dennoch diesen fiktiven Betrag abführen.

Für GmbH-Geschäftsführer gilt: Die GmbH selbst hat keinen Anspruch auf Restschuldbefreiung. Nur der Geschäftsführer als natürliche Person kann im eigenen Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung erlangen. Wer persönlich für Gesellschaftsschulden haftet, etwa aus Bürgschaften, kann diese Haftung also nur über das eigene Privatinsolvenzverfahren abschütteln. Buchführungspflichtverletzungen vor der Insolvenz können zudem als Straftat nach § 283b StGB gewertet werden und damit den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfüllen, wenn die Verurteilung die gesetzliche Schwelle überschreitet. Wer in dieser Situation steht, sollte frühzeitig eine rechtliche Einschätzung durch eine spezialisierte Insolvenzberatung einholen, um Versagungsrisiken rechtzeitig zu erkennen und gegenzusteuern.

Was passiert, wenn das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung versagt?

§ 299 InsO regelt die Folgen einer Versagungsentscheidung klar: Mit Rechtskraft des Versagungsbeschlusses enden die Abtretungsfrist, das Amt des Treuhänders und die Beschränkung der Rechte der Gläubiger. Die Insolvenzgläubiger können ihre verbliebenen Forderungen wieder im allgemeinen zivilrechtlichen Vollstreckungsweg geltend machen. Der Schuldner steht damit vor denselben Schulden wie zu Beginn, ohne die Schutzwirkung des Verfahrens.

Gegen den Versagungsbeschluss steht sowohl dem Schuldner als auch dem antragstellenden Gläubiger die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Wer eine Versagung abwenden will, sollte frühzeitig anwaltlichen Rat suchen, da die Fristen für Rechtsmittel kurz sind.

Welche Wirkung hat die erteilte Restschuldbefreiung gegenüber den Gläubigern?

§ 301 Abs. 1 InsO ist in seiner Reichweite bemerkenswert: Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch gegen solche, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Ein Gläubiger, der die Anmeldefrist versäumt hat, verliert damit genauso seinen Anspruch wie ein Gläubiger, der aktiv am Verfahren teilgenommen hat.

Nach den Informationen des Bundesministeriums der Justiz können Forderungen der Gläubigerinnen und Gläubiger nach Erteilung der Restschuldbefreiung dauerhaft nicht mehr geltend gemacht werden. Der Schuldner ist von den restlichen Schulden befreit. Der wirtschaftliche Neustart ist damit rechtlich abgesichert.

Was müssen Schuldner tun, wenn sich ein Gläubiger nach der Restschuldbefreiung noch meldet?

Die Restschuldbefreiung wirkt kraft Gesetzes. Der Schuldner ist nicht zur Zahlung verpflichtet und muss sich nicht auf Verhandlungen einlassen. Er kann sich gegenüber dem Gläubiger auf die erteilte Restschuldbefreiung berufen, ohne dass es dafür eines Gerichtsverfahrens bedarf.

Praktisch empfiehlt es sich, den Restschuldbefreiungsbeschluss griffbereit zu halten und ihn dem Gläubiger auf Anfrage vorzulegen. Beharrt ein Gläubiger auf Zahlung oder leitet er Vollstreckungsmaßnahmen ein, ist anwaltliche Hilfe geboten. Vollstreckungsmaßnahmen können durch eine Vollstreckungsgegenklage oder einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung abgewehrt werden.

Häufig gestellte Fragen zur Restschuldbefreiung

Was sind die Voraussetzungen für eine Restschuldbefreiung?

Voraussetzung ist zunächst, dass der Schuldner eine natürliche Person ist (§ 286 InsO). Hinzu kommen ein fristgerecht gestellter Antrag nach § 287 Abs. 1 InsO, eine Abtretungserklärung über die pfändbaren Einkünfte für drei Jahre sowie die Erfüllung der Obliegenheiten in der Wohlverhaltensphase nach § 295 InsO. Außerdem darf kein erfolgreicher Versagungsantrag eines Insolvenzgläubigers vorliegen.

Wann bekommt man keine Restschuldbefreiung?

§ 290 InsO listet sieben Versagungsgründe auf, darunter eine Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten nach §§ 283 bis 283c StGB mit mehr als 90 Tagessätzen oder drei Monaten Freiheitsstrafe, vorsätzlich falsche Angaben über wirtschaftliche Verhältnisse zur Krediterlangung sowie die schuldhafte Verletzung der Erwerbsobliegenheit. Auch Obliegenheitsverstöße in der Wohlverhaltensphase können nach § 296 InsO zur Versagung führen, wenn sie die Gläubigerbefriedigung beeinträchtigen.

Wann entscheidet das Gericht über die Restschuldbefreiung?

Das Insolvenzgericht entscheidet nach § 300 Abs. 1 Satz 1 InsO nach Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Nach § 300 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Restschuldbefreiung jedoch bereits mit Ablauf der dreijährigen Abtretungsfrist als erteilt, unabhängig davon, wann das Gericht seinen Beschluss erlässt. Der genaue Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist damit für den Eintritt der Wirkung nicht mehr maßgeblich.

Wann kommt es zu einer Restschuldbefreiung?

Für alle Insolvenzverfahren, die seit dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden, tritt die Restschuldbefreiung nach einer dreijährigen Abtretungsfrist ein, sofern keine Versagungsgründe vorliegen (BGBl. I 2020, S. 3328). Für ältere Verfahren gelten Übergangsregelungen nach Art. 103k EGInsO, die je nach Antragsdatum eine bis zu sechsjährige Frist vorsehen können.

Muss ich die Restschuldbefreiung beantragen?

Ja, zwingend. Die Restschuldbefreiung tritt nicht von selbst ein. Nach § 287 Abs. 1 InsO muss der Schuldner einen eigenen Antrag stellen, der idealerweise mit dem Insolvenzantrag verbunden wird. Wird er nicht verbunden, kann er innerhalb von zwei Wochen nach dem gerichtlichen Hinweis nachgereicht werden. Dem Antrag ist eine Abtretungserklärung sowie eine Erklärung zur Anwendbarkeit des § 287a Abs. 2 InsO beizufügen.

Was passiert, wenn sich ein Gläubiger nach der Restschuldbefreiung noch meldet?

Die Restschuldbefreiung wirkt kraft Gesetzes nach § 301 Abs. 1 InsO gegen alle Insolvenzgläubiger, auch gegen solche, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Der Schuldner ist nicht zur Zahlung verpflichtet und kann sich gegenüber dem Gläubiger auf den Restschuldbefreiungsbeschluss berufen. Leitet ein Gläubiger dennoch Vollstreckungsmaßnahmen ein, sollte umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

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