Pfändungstabelle verstehen: So berechnen Sie das pfändbare Einkommen
Wer als Arbeitgeber einen Pfändungsbeschluss erhält, trägt als Drittschuldner die volle Berechnungsverantwortung. Ein Fehler bei der Pfändungstabelle kann teuer werden.

Ein Pfändungsbeschluss landet auf dem Schreibtisch der Lohnbuchhaltung. Ab diesem Moment ist der Arbeitgeber Drittschuldner und muss den pfändbaren Betrag eigenständig berechnen und an den Gläubiger abführen. Wer dabei einen Fehler macht, haftet. Die Regeln stehen in den §§ 850 bis 850i der Zivilprozessordnung (ZPO), einem Normenkomplex, der den Begriff des pfändbaren Einkommens, die Freigrenzen, Ausnahmen und Berechnungsschritte festlegt.
Warum trägt der Arbeitgeber die Berechnungspflicht allein?
Der Pfändungsbeschluss rechnet den abzuführenden Betrag nicht fertig aus. Das Gesetz weist die Berechnungspflicht ausdrücklich dem Arbeitgeber zu. § 850 Abs. 1 ZPO stellt klar, dass Arbeitseinkommen „nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden“ darf. Dieser Verweis ist zwingend: Die allgemeinen Vollstreckungsvorschriften treten zurück, das Sonderregime der Lohnpfändung gilt ausnahmslos.
Wer zu viel abführt, verletzt die Schutzpflichten gegenüber dem Arbeitnehmer. Wer zu wenig abführt, riskiert Ansprüche des Gläubigers. Die Pfändungstabelle ist dabei das zentrale Berechnungsinstrument, das § 850c Abs. 5 ZPO selbst vorschreibt.
Was zählt rechtlich als pfändbares Arbeitseinkommen?
§ 850 Abs. 2 ZPO definiert Arbeitseinkommen weit. Erfasst sind Dienst- und Versorgungsbezüge von Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche fortlaufende Einkünfte nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis, Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Vergütungen für Dienstleistungen, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen. Absatz 3 erweitert den Begriff um Wettbewerbsentschädigungen und bestimmte Versicherungsrenten, die der Versorgung des Versicherungsnehmers oder unterhaltsberechtigter Angehöriger dienen.
Entscheidend ist die Funktion einer Zahlung, nicht ihre Bezeichnung. § 850 Abs. 4 ZPO stellt klar, dass alle Vergütungen aus der Arbeits- oder Dienstleistung erfasst sind, „ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart“. Ein Bonus, eine Prämie oder eine Zulage kann also Arbeitseinkommen im Sinne des Gesetzes sein, auch wenn der Arbeitsvertrag sie anders benennt.
Welche Bezüge sind von vornherein unpfändbar?
§ 850a ZPO listet Bezüge auf, die der Pfändung vollständig entzogen sind. Diese Beträge scheiden bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nach § 850e Nr. 1 ZPO vollständig aus. Die Norm unterscheidet zwischen vollständiger und teilweiser Unpfändbarkeit.
Vollständig unpfändbar sind nach § 850a ZPO unter anderem Aufwandsentschädigungen, Erziehungsgelder, Studienbeihilfen, Blindenzulagen sowie Sterbe- und Gnadenbezüge. Teilweise unpfändbar sind folgende Bezüge:
- Mehrarbeitsvergütungen zur Hälfte
- Urlaubsgeld und Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen
- Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen im üblichen Rahmen
- Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des aufgerundeten monatlichen Freibetrags nach § 850c Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 ZPO
Was sind bedingt pfändbare Bezüge nach § 850b ZPO?
§ 850b ZPO benennt eine zweite Kategorie: Bezüge, die grundsätzlich unpfändbar sind, aber unter bestimmten Voraussetzungen doch der Pfändung zugänglich werden. Dazu gehören Renten wegen Körper- oder Gesundheitsverletzung, gesetzliche Unterhaltsrenten, Bezüge aus Stiftungen oder auf Grund von Fürsorge sowie bestimmte Versicherungsansprüche bis 5.400 Euro.
Eine Pfändung dieser Bezüge nach den Vorschriften für Arbeitseinkommen ist nach § 850b Abs. 2 ZPO nur möglich, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu keiner vollständigen Befriedigung geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn die Pfändung nach den Umständen des Einzelfalls der Billigkeit entspricht. Das Vollstreckungsgericht muss die Beteiligten vorher anhören.
Wie funktioniert die Pfändungstabelle nach § 850c ZPO?
§ 850c ZPO legt das Grundgerüst fest: Bis zu einem bestimmten Nettoeinkommen ist das Arbeitseinkommen vollständig unpfändbar. Darüber wächst der pfändbare Anteil stufenweise. Jenseits eines Höchstbetrags ist der Mehrbetrag vollständig pfändbar. Die genauen Eurobeträge stehen in Pfändungsfreigrenzenbekanntmachungen, die das Bundesministerium der Justiz (BMJ) jährlich zum 1. Juli im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Der Anpassungsmaßstab ist gesetzlich in § 850c Abs. 4 ZPO festgelegt: Die Beträge werden entsprechend der prozentualen Entwicklung des steuerrechtlichen Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG angepasst, wobei die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung zugrunde zu legen ist. Das System koppelt den Pfändungsschutz damit an die steuerrechtlich definierte Existenzminimumsschwelle.
Wie ist die Tabelle nach Unterhaltspflichten gestaffelt?
Die Pfändungstabelle differenziert nach zwei Variablen: der Höhe des Nettoeinkommens und der Zahl der Personen, denen der Schuldner gesetzlich Unterhalt leistet und tatsächlich Unterhalt gewährt. Die Tabelle berücksichtigt null bis fünf und mehr unterhaltsberechtigte Personen. Je mehr Unterhaltsberechtigte vorhanden sind, desto höher liegt der unpfändbare Betrag.
§ 850c Abs. 2 ZPO regelt, dass sich der unpfändbare Grundbetrag für die erste unterhaltsberechtigte Person um einen festgelegten Erhöhungsbetrag erhöht und für die zweite bis fünfte Person um einen weiteren, jeweils festgelegten Betrag. Wer keiner Unterhaltspflicht unterliegt, erreicht die Pfändbarkeitsgrenze früher als ein Schuldner mit mehreren Kindern.
Was bedeutet die Abrundungsregel nach § 850c Abs. 5 ZPO?
Bevor das Nettoeinkommen in der Tabelle eingeordnet wird, muss es nach § 850c Abs. 5 ZPO auf eine bestimmte Zahl abgerundet werden. Bei monatlicher Zahlung ist auf volle 10 Euro abzurunden, bei wöchentlicher Zahlung auf Vielfache von 2,5 Euro, bei täglicher Zahlung auf Vielfache von 0,5 Euro. Diese Standardisierung macht die tabellarische Darstellung erst möglich.
Im Pfändungsbeschluss genügt nach § 850c Abs. 5 Satz 2 ZPO die Bezugnahme auf die Tabelle. Die Tabelle selbst ist Bestandteil der jeweiligen Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung und wird dort als Anhang abgedruckt. Arbeitgeber sollten die jeweils aktuelle Tabelle direkt beim BMJ abrufen, da ältere Tabellen durch nachfolgende Bekanntmachungen überholt werden.
Welche Pfändungsfreigrenzen gelten ab dem 1. Juli 2025?
Zum 1. Juli 2025 hat das BMJ die Pfändungsfreigrenzen durch Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt vom 11. April 2025 angehoben. Der Anpassungsschritt gegenüber dem Vorjahreszeitraum beträgt beim Grundbetrag rund 4,2 Prozent. Die für die Praxis maßgeblichen Monatsbeträge nach § 850c ZPO lauten wie folgt:
- Unpfändbarer Grundbetrag nach § 850c Abs. 1 Nr. 1 ZPO: 1.555,00 Euro monatlich (zuvor 1.491,75 Euro)
- Erhöhungsbetrag für die erste unterhaltsberechtigte Person nach § 850c Abs. 2 Satz 1 ZPO: 585,23 Euro monatlich (zuvor 561,43 Euro)
- Erhöhungsbetrag für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person nach § 850c Abs. 2 Satz 2 ZPO: je 326,04 Euro monatlich (zuvor je 312,78 Euro)
- Höchstbetrag nach § 850c Abs. 3 Satz 3 ZPO, ab dessen Überschreitung der Mehrbetrag voll pfändbar ist: 4.766,99 Euro monatlich (zuvor 4.573,10 Euro)
Die vollständigen Stufentabellen mit allen Nettoeinkommensbereichen und den zugehörigen pfändbaren Beträgen sind im Anhang der Bekanntmachung enthalten. Für die täglichen und wöchentlichen Freibeträge gelten entsprechend angepasste Werte, die ebenfalls in der Tabelle ausgewiesen sind.
Welche Pfändungsfreigrenzen gelten ab dem 1. Juli 2026?
Die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 wurde am 19. März 2026 erlassen und im Bundesgesetzblatt am 26. März 2026 veröffentlicht. Eine Weisung der Bundesagentur für Arbeit vom 16. Juni 2026 bestätigt die Erhöhung und ordnet an, dass die neuen Werte bei allen einschlägigen sozialrechtlichen Entscheidungen ab dem 1. Juli 2026 zu beachten sind.
Verifiziert belegt ist für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2026 der unpfändbare Grundbetrag nach § 850c Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit 1.587,40 Euro monatlich, gegenüber zuvor 1.555,00 Euro. Die Erhöhungsbeträge für unterhaltsberechtigte Personen und der Höchstbetrag nach § 850c Abs. 3 Satz 3 ZPO für 2026 sind in den Tabellen der Bekanntmachung enthalten; vollständige Tabellenwerte lagen bei Redaktionsschluss nicht verifiziert vor. Arbeitgeber sollten die aktuelle Tabelle direkt beim BMJ abrufen.
Wie läuft die Berechnung des pfändbaren Einkommens ab?
Die Berechnung folgt einer festen gesetzlichen Reihenfolge, die sich aus dem Zusammenspiel von § 850a, § 850c und § 850e ZPO ergibt. Wer einen Schritt überspringt oder in der falschen Reihenfolge vorgeht, erhält ein falsches Ergebnis.
Jeder Schritt baut auf dem vorherigen auf. Erst wenn die unpfändbaren Bezüge ausgeschieden und die gesetzlichen Abzüge herausgerechnet sind, lässt sich das maßgebliche Nettoeinkommen in der Tabelle einordnen. Die Schritte im Überblick:
- Unpfändbare Bezüge nach § 850a ZPO ausscheiden (Mehrarbeitsvergütungen zur Hälfte, Weihnachtsgeld bis zur Freibetragsgrenze, Aufwandsentschädigungen usw.)
- Steuer- und Sozialversicherungsabzüge herausrechnen, die der Schuldner unmittelbar auf Grund gesetzlicher Vorschriften abzuführen hat, einschließlich üblicher Beiträge zur privaten Krankenversicherung (§ 850e Nr. 1 ZPO)
- Verbleibendes Nettoeinkommen nach der Abrundungsregel des § 850c Abs. 5 ZPO auf die nächste tabellarisch darstellbare Stufe abrunden
- Pfändbaren Betrag anhand der aktuellen Tabelle und der Zahl der tatsächlich unterhaltenen Personen ablesen
Treffen mehrere Arbeitseinkommen oder laufende Sozialleistungen zusammen, können sie auf Antrag beim Vollstreckungsgericht zusammengerechnet werden (§ 850e Nr. 2 und 2a ZPO). Der unpfändbare Grundbetrag ist dabei vorrangig dem Einkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet. Erhält der Schuldner neben Geldlohn auch Naturalleistungen, fließen beide nach § 850e Nr. 3 ZPO in die Berechnung ein: Der Geldlohn ist insoweit pfändbar, als der unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist. Wer als Arbeitgeber oder Schuldner unsicher ist, ob die Berechnung im Einzelfall korrekt erfolgt, findet im Rahmen einer rechtlichen Beratung zum Schuldenmanagement eine verlässliche Grundlage für den weiteren Umgang mit bestehenden Verbindlichkeiten.
Ein Rechenbeispiel zur Tabellensystematik
Die Struktur der Pfändungstabelle lässt sich am Beispiel der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2011 illustrieren, die im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist. Damals lag der Mehrbetrag über 3.154,15 Euro monatlich voll pfändbar. Die Tabelle wies für einen wöchentlichen Nettolohn bis 237,49 Euro keinen pfändbaren Betrag aus, unabhängig von der Zahl der Unterhaltsberechtigten. Ab der Stufe 237,50 bis 239,99 Euro wöchentlich zeigte die Tabelle bei null Unterhaltspflichten erstmals einen pfändbaren Betrag von 0,50 Euro, während bei vorhandenen Unterhaltspflichten weiterhin nichts pfändbar war.
Diese Struktur gilt dem Grundsatz nach auch für die Tabellen 2025 und 2026, nur mit höheren Beträgen. Für 2025 steht fest: Unterhalb von 1.555,00 Euro monatlichem Nettoeinkommen ist bei einem Schuldner ohne Unterhaltspflichten kein Betrag pfändbar. Oberhalb von 4.766,99 Euro ist der Mehrbetrag voll pfändbar. Dazwischen bestimmt die Tabelle den pfändbaren Anteil stufenweise. Vollständige Stufentabellen für 2025 und 2026 sind in den Bekanntmachungsanhängen enthalten und sollten direkt beim BMJ abgerufen werden.
Was gilt bei Pfändungen wegen Unterhaltsansprüchen?
§ 850d ZPO schafft für gesetzliche Unterhaltsansprüche ein eigenes Regime. Wegen Unterhaltsansprüchen, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n BGB einem Elternteil zustehen, ist das Arbeitseinkommen ohne die Beschränkungen des § 850c ZPO pfändbar.
Schutzlos ist der Schuldner damit nicht. § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO schreibt vor, dass ihm mindestens so viel zu belassen ist, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung laufender gesetzlicher Unterhaltspflichten gegenüber vorrangig Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung gleichrangiger Berechtigter benötigt. Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich die Rangfolge nach § 1609 BGB.
Wann kann das Vollstreckungsgericht den pfändbaren Betrag anpassen?
§ 850f ZPO eröffnet in beide Richtungen Spielraum. Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht den pfändbaren Betrag reduzieren, wenn der notwendige Lebensunterhalt nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des SGB II sonst nicht gedeckt wäre, wenn besondere persönliche oder berufliche Bedürfnisse bestehen oder wenn der besondere Umfang der Unterhaltspflichten dies erfordert und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.
Auf Antrag des Gläubigers kann das Gericht bei Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung den pfändbaren Teil ohne Rücksicht auf die Beschränkungen des § 850c ZPO festsetzen. Dem Schuldner verbleibt aber stets mindestens so viel, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung laufender gesetzlicher Unterhaltspflichten benötigt. Das Existenzminimum ist auch in diesem Fall nicht antastbar.
Welche Pflichten treffen den Arbeitgeber als Drittschuldner?
Der Arbeitgeber berechnet den pfändbaren Betrag eigenständig nach den gesetzlichen Vorgaben und führt ihn an den Gläubiger ab. Er kann sich dabei auf den Pfändungsbeschluss und die darin in Bezug genommene Tabelle stützen; einer gesonderten Auflistung der Tabelle im Beschluss bedarf es nach § 850c Abs. 5 Satz 2 ZPO nicht.
Treffen mehrere Pfändungen zusammen, regelt § 850e Nr. 4 ZPO die Verrechnung: Auf Unterhaltsansprüche sind zunächst die nach § 850d ZPO in erweitertem Umfang pfändbaren Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten das Vollstreckungsgericht vor. Bis zur Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung kann der Arbeitgeber nach dem Inhalt der ihm bekannten Pfändungsbeschlüsse, Abtretungen und sonstigen Verfügungen mit befreiender Wirkung leisten.
Wie schützt das Pfändungsschutzkonto Arbeitnehmer zusätzlich?
§ 850k ZPO gibt jeder natürlichen Person das Recht, ein bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, umwandeln zu lassen. Das P-Konto darf ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden. Jede Person darf nur ein P-Konto unterhalten und muss gegenüber dem Kreditinstitut versichern, kein weiteres zu führen.
Das P-Konto schützt Guthaben bis zu einem gesetzlich bestimmten Freibetrag vor dem Zugriff von Gläubigern. Für den Arbeitgeber als Drittschuldner ändert das P-Konto an der Berechnungspflicht bei der Lohnpfändung nichts. Es greift auf einer anderen Ebene: Es schützt das bereits ausgezahlte, auf dem Konto des Arbeitnehmers eingegangene Guthaben vor einer erneuten Pfändung durch Gläubiger der Bank gegenüber.

Diesen Beitrag hat Dr. Volker Furch inhaltlich und fachlich geprüft. Rechtsgrundlagen, Zahlen und Beispiele sind sauber aufgearbeitet und mit den zugrunde liegenden Quellen abgeglichen. Unsere redaktionellen Richtlinien
Häufige Fragen zur Pfändungstabelle
Was ist der unpfändbare Grundbetrag ab dem 1. Juli 2025?
Ab dem 1. Juli 2025 beträgt der monatliche unpfändbare Grundbetrag nach § 850c Abs. 1 Nr. 1 ZPO 1.555,00 Euro. Dieser Betrag gilt für Schuldner ohne Unterhaltspflichten. Zuvor lag er bei 1.491,75 Euro. Die Anhebung ergibt sich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung, die das BMJ am 11. April 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht hat.
Wie hoch ist der unpfändbare Grundbetrag ab dem 1. Juli 2026?
Ab dem 1. Juli 2026 beträgt der monatliche unpfändbare Grundbetrag nach § 850c Abs. 1 Nr. 1 ZPO 1.587,40 Euro. Die zugehörige Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 wurde am 19. März 2026 erlassen und am 26. März 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Erhöhungsbeträge für Unterhaltsberechtigte und der Höchstbetrag für 2026 sind in den Tabellen der Bekanntmachung enthalten und sollten direkt beim BMJ abgerufen werden.
Welche Bezüge darf der Arbeitgeber bei der Berechnung nicht berücksichtigen?
Nach § 850e Nr. 1 ZPO sind bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens zunächst die nach § 850a ZPO unpfändbaren Bezüge auszuscheiden. Dazu gehören unter anderem Mehrarbeitsvergütungen zur Hälfte, Weihnachtsgeld bis zur gesetzlichen Freibetragsgrenze sowie Aufwandsentschädigungen im üblichen Rahmen. Außerdem bleiben Beträge außer Ansatz, die der Schuldner unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften abzuführen hat, also Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge.
Was passiert, wenn mehrere Pfändungen gleichzeitig vorliegen?
Treffen mehrere Pfändungen zusammen, regelt § 850e Nr. 4 ZPO die Verrechnung. Ansprüche aus gesetzlichen Unterhaltsansprüchen sind vorrangig aus den nach § 850d ZPO erweitert pfändbaren Einkommensteilen zu befriedigen. Auf Antrag eines Beteiligten nimmt das Vollstreckungsgericht die Verrechnung vor. Bis zur Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung kann der Arbeitgeber mit befreiender Wirkung nach dem Inhalt der ihm bekannten Beschlüsse leisten.
Kann der pfändbare Betrag vom Gericht verändert werden?
Ja. § 850f ZPO erlaubt dem Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners, den pfändbaren Betrag zu reduzieren, wenn der notwendige Lebensunterhalt sonst nicht gedeckt wäre oder besondere Unterhaltspflichten bestehen. Auf Antrag des Gläubigers kann bei Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung der pfändbare Teil ohne die Beschränkungen des § 850c ZPO festgesetzt werden. In jedem Fall verbleibt dem Schuldner mindestens das Existenzminimum.
Was ist ein Pfändungsschutzkonto und was bewirkt es?
Ein Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, ist ein nach § 850k ZPO umgewandeltes Girokonto, das Guthaben bis zu einem gesetzlichen Freibetrag vor dem Gläubigerzugriff schützt. Jede natürliche Person darf nur ein P-Konto führen und muss dies gegenüber dem Kreditinstitut versichern. Das P-Konto schützt das bereits ausgezahlte Arbeitseinkommen auf Kontoebene und ergänzt damit den Schutz bei der Lohnpfändung auf Arbeitgeberebene.
