Insolvenzberatung mit strategischer Tiefe
Wir begleiten Geschäftsleitungen Gesellschafter und Gläubigerausschüsse durch Krisensituationen mit Fortbestehensprognose. Von der Frühindikation einer Liquiditätslücke nach § 18 InsO über die Eigenverwaltung gemäß §§ 270 ff. InsO bis zur grenzüberschreitenden Koordination nach EUInsVO 2015/848. Strasbourg als Sitz erlaubt uns die simultane Steuerung deutscher österreichischer und Schweizer Verfahren ohne Verzögerung durch Zeitzonen oder Korrespondenzkanzleien.
Was leisten wir in der Insolvenzberatung?
Insolvenznähe ist keine Frage des Status. Sie ist eine Folge von 21 Tagen. Wer als Geschäftsleiter die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO oder die haftungsbegründende Zahlungsverbotsregelung nach § 15b InsO nicht jederzeit unter Kontrolle hat steht persönlich im Risiko. Wir setzen früher an. Unsere Beratung beginnt mit der quantitativen Validierung von Zahlungsfähigkeit und Überschuldung unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung zur dreiwöchigen Bugwellenbetrachtung sowie der überarbeiteten IDW-Standards S 6 und S 11. Auf dieser Datenbasis entwickeln wir den geeigneten Verfahrensweg. StaRUG-Rahmen für die präventive Restrukturierung. Eigenverwaltung mit Schutzschirm nach § 270d InsO bei werterhaltender Sanierungsfähigkeit. Regelinsolvenz mit übertragender Sanierung wenn die Gesellschafterstruktur den Sanierungsweg blockiert. In grenzüberschreitenden Konstellationen koordinieren wir Hauptverfahren und Sekundärverfahren unter der EUInsVO und steuern parallel laufende österreichische Sanierungsverfahren nach IO und URG sowie Schweizer Nachlassverfahren nach SchKG.
Schwerpunkte unserer Insolvenzberatung
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Fortbestehensprognose und IDW S 11 Gutachten+
Die Fortbestehensprognose ist das zentrale Beweismittel gegen den Vorwurf der Insolvenzverschleppung. Wir erstellen Gutachten nach IDW S 11 und S 6 mit testierfähiger Liquiditätsplanung über mindestens den laufenden und den folgenden Geschäftszyklus. Berücksichtigt werden Covenants aus bestehenden Kreditverträgen Lieferantenrahmen mit verlängertem Eigentumsvorbehalt sowie steuerliche Sondereffekte aus Verlustvortragsbegrenzung nach § 8c KStG. Das Gutachten dient als Schutzschild gegenüber Staatsanwaltschaft und Finanzverwaltung.
Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren+
Die Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO erhält operative Handlungsfähigkeit und Marktvertrauen. Wir prüfen die Eintrittsvoraussetzungen nach § 270a InsO erstellen die erforderliche Eigenverwaltungsplanung und den Finanzierungsplan begleiten die Bestellung des Sachwalters und koordinieren die Massekreditverhandlung. Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO eröffnet zusätzlich die Möglichkeit den Verwalter selbst vorzuschlagen und Vollstreckungsschutz für bis zu drei Monate zu erhalten ohne den Geschäftsbetrieb formal abgeben zu müssen.
StaRUG-Restrukturierungsplan und präventive Sanierung+
Das Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz ermöglicht seit 2021 eine außergerichtliche Sanierung mit gerichtlicher Bestätigung. Wir entwickeln den Restrukturierungsplan strukturieren die Gläubigergruppenbildung nach § 9 StaRUG verhandeln Sanierungsmoderationsverfahren; die Stabilisierungsanordnungen beantragen die von uns eingebundenen Rechtsanwälte. Besonderes Augenmerk liegt auf der Cram-down-Mechanik gegenüber blockierenden Minderheitsgläubigern und der Vermeidung von Anfechtungsrisiken nach §§ 90 ff. StaRUG.
Geschäftsleiterhaftung und D&O Deckungskoordination+
§ 15b InsO sanktioniert masseschmälernde Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Die persönliche Haftung trifft Geschäftsführer und Vorstand unmittelbar. Wir prüfen Zahlungsströme der letzten 36 Monate auf haftungsrelevante Vorgänge koordinieren mit der D&O-Versicherung die Deckungsanfrage; die Verteidigung gegen Insolvenzverwalterklagen übernehmen die eingebundenen Rechtsanwälte. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten berücksichtigen wir parallel die schweizerische Verantwortlichkeitsklage nach Art. 754 OR und die österreichische Geschäftsführerhaftung nach § 25 GmbHG.
Grenzüberschreitende Verfahrenskoordination EUInsVO+
Die EU-Insolvenzverordnung 2015/848 regelt Zuständigkeit anwendbares Recht und Anerkennung. Wir bestimmen das COMI nach Art. 3 EUInsVO koordinieren Haupt- und Sekundärverfahren steuern Konzerngruppenverfahren nach Art. 56 ff. EUInsVO und lassen die Anerkennung deutscher Verfahren in der Schweiz durch die eingebundenen Rechtsanwälte betreiben nach Art. 166 ff. IPRG. Bei US-Berührung managen wir parallel Chapter 11 oder Chapter 15 Verfahren über unser Korrespondenznetzwerk in New York und Delaware.

Für wen ist eine Insolvenzberatung sinnvoll?
Unsere Mandate verteilen sich auf drei Profile mit jeweils eigener Komplexität. Erstens mittelständische Industrieunternehmen mit 80 bis 1500 Mitarbeitern in der DACH-Region typischerweise Automotive-Zulieferer der zweiten und dritten Reihe Maschinenbauer mit Auslandstöchtern oder Spezialchemie. Hier dominiert die Frage nach werterhaltender Sanierung gegenüber Asset-Deal-Verwertung. Zweitens Geschäftsleitungen und Aufsichtsorgane die persönlich der Insolvenzantragspflicht und der Zahlungsverbotsregelung des § 15b InsO unterliegen. Wir beraten als externe Zweitmeinung wenn Hausanwälte zu konfliktbehaftet positioniert sind oder die persönliche Verteidigungslinie von der Gesellschaftslinie getrennt werden muss. Drittens institutionelle Gläubiger Banken Family Offices und Private-Debt-Fonds die in Sanierungssituationen ihre Position zwischen Stillhaltevereinbarung Debt-to-Equity-Swap und Forderungsverkauf strategisch ausrichten müssen.
Mit welchen Anliegen kommen Mandanten zur Insolvenzberatung?
21-Tage-Frist nach § 15a InsO läuft
Die Antragspflicht entsteht ohne formale Feststellung. Sobald Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung objektiv vorliegt zählt die Frist. Geschäftsführer benötigen binnen Stunden eine belastbare Einschätzung ob noch eine positive Fortbestehensprognose darstellbar ist oder ob der Antrag vorbereitet werden muss. Wir liefern diese Einschätzung mit testierfähiger Dokumentation am ersten Werktag nach Mandatierung und schaffen damit die belastbare Grundlage für die anwaltliche Verteidigung gegen spätere Verschleppungsvorwürfe von Staatsanwaltschaft oder Verwalter.
Kreditkündigung droht oder ist erfolgt
Konsortialkredite mit Cross-Default-Klauseln führen bei Covenant-Bruch zur Domino-Kündigung. Die Bank fordert binnen 14 Tagen Sanierungsgutachten nach IDW S 6 oder zieht Sicherheiten ein. Wir verhandeln Stillhaltevereinbarungen koordinieren mit dem Sicherheitenpool und positionieren das Unternehmen für die Massekreditverhandlung im Eigenverwaltungsverfahren. Parallel prüfen wir Anfechtungsrisiken aus den letzten Sicherheitenbestellungen nach §§ 130 131 InsO und entwickeln Gegenstrategien gegen drohende Verwalteransprüche.
Lieferanten stoppen Lieferungen unter Vorkasse
Sobald Auskunfteien negative Signale weitergeben kippt die Lieferantenbasis. Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Konzernverrechnungen erschweren die Liquiditätssteuerung zusätzlich. Wir strukturieren Lieferantenkommunikation mit standardisierten Stillhaltebriefen und sichern kritische Vorprodukte über Bürgschaften oder Treuhandlösungen ab. Bei Just-in-Time-Beziehungen in der Automobilzuliefererkette koordinieren wir parallel mit dem OEM über Direktzahlungsvereinbarungen und Tooling-Übernahmen um Bandstillstände und Vertragsstrafen zu vermeiden.
Konzernmutter mit COMI-Verlagerung gefährdet
Bei deutscher GmbH mit französischer Konzernmutter oder Schweizer Holding wird die EUInsVO-COMI-Frage entscheidend. Eine falsche Verlagerung in den letzten drei Monaten vor Antragstellung führt zu Anfechtung der Zuständigkeit. Wir prüfen die COMI-Faktenlage entwickeln die Verfahrensgeografie und koordinieren Anerkennungsanträge in den betroffenen Jurisdiktionen. Im transatlantischen Kontext kann ein Chapter 15 Verfahren in New York ergänzend die Anerkennung des deutschen Hauptverfahrens absichern und US-Vermögenswerte vor isolierten Vollstreckungsmaßnahmen schützen.
Pensionsverpflichtungen im Sanierungsfall
Direktzusagen und Unterstützungskassenversorgungen treffen den Pensionssicherungsverein und führen zu Doppelbelastung der Sanierungsmasse. Wir koordinieren mit PSVaG und vergleichbaren Einrichtungen in Österreich und der Schweiz und integrieren versorgungsrechtliche Themen frühzeitig in den Sanierungsplan. Besonders kritisch sind grenzüberschreitende Pensionsverpflichtungen die nach unterschiedlichen Sicherungsregimen behandelt werden und im Insolvenzplan eigenständige Gläubigergruppen bilden können.
So funktioniert unsere Insolvenzberatung
Unser Ansatz folgt drei Prinzipien. Erstens Quantifizierung vor Strategie. Wir akzeptieren keine Sanierungserzählung ohne belastbare Liquiditätsplanung auf 13-Wochen-Basis und integrierte Bilanz-GuV-Cashflow-Projektion auf 24 Monate. Daten werden direkt aus dem ERP gezogen nicht aus Excel-Dokumenten der letzten Quartalsabschlüsse. Zweitens Trennung der Mandatsebenen. In Krisensituationen kollidieren regelmäßig die Interessen der Gesellschaft der Geschäftsleitung der Gesellschafter und einzelner Gläubigergruppen. Wir trennen Mandate sauber und führen bei Interessenkonflikten frühzeitig externe Mandatsverteilung herbei. Drittens Verfahrenstauglichkeit jeder Maßnahme. Jede Empfehlung wird gegen die Anfechtungstatbestände der §§ 129 ff. InsO und die Maßstäbe der BGH-Rechtsprechung zum vorinsolvenzlichen Verhalten geprüft. Was im Außerinsolvenzlichen plausibel erscheint kann im späteren Verfahren als Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO Bestand und Haftung gefährden. Im internationalen Kontext arbeiten wir mit einem festen Netzwerk in Wien Zürich London und New York. Die Verfahrenssteuerung läuft zentral bei uns. Korrespondenzkanzleien führen aus. Dies vermeidet die Reibungsverluste mehrgliedriger Beraterketten und sichert eine einheitliche Strategie auch über drei Rechtsordnungen hinweg.
In welchen Branchen beraten wir zur Insolvenz?
Sanierung im OEM-Druckumfeld
Tier-Zulieferer kämpfen mit Preisgleitklauseln Tooling-Vorfinanzierung und PPAP-Risiken bei Lieferantenwechsel. Wir verhandeln mit OEMs Verlängerung von Zahlungszielen und sichern werthaltige Tooling-Inventare gegen Aussonderungsrisiko nach § 47 InsO ab.
Sicherheitenverwertung und Loan-to-Own
Banken und Debt-Fonds werden zwischen aufsichtsrechtlicher Risikovorsorge nach CRR und werterhaltender Sanierung positioniert. Wir strukturieren Loan-to-Own-Transaktionen Debt-to-Equity-Swaps und Forderungsverkäufe an Distressed-Investoren mit klarem Exit-Mechanismus.
Zulassungserhalt während Insolvenz
Marktzulassungen nach AMG MDR und FDA-Reglement sind nicht ohne Weiteres übertragbar. Bei Asset-Deal-Verwertung droht der Verlust der ökonomisch wertvollsten Position. Wir koordinieren mit BfArM EMA und FDA die Zulassungsfortführung im Verfahren.
Bauträger und Projekt-SPV-Insolvenz
Projektgesellschaften haben asymmetrische Cashflows und komplexe Sicherungsstrukturen aus Grundschulden Bauhandwerkersicherungshypotheken und MaBV-Bürgschaften. Wir steuern die Aufteilung in werthaltige und unwerthaltige Projekte und koordinieren mit Finanzierungspartnern die Übernahme einzelner Assets.
IP-Erhalt und SaaS-Kontinuität
Lizenzverträge und Source-Code-Escrows entscheiden über den Sanierungswert. Wir prüfen Wahlrechte nach § 103 InsO bei Lizenzverträgen sichern Source-Code-Verfügbarkeit und koordinieren mit Hyperscalern die Hosting-Kontinuität während der Verfahrensphase.
Frachtführerpfand und Speditionspfand
Logistiker arbeiten mit dünnen Margen unter erheblichem Fixkostenanteil. Pfandrechte nach HGB an Transportgut bestimmen die Verfahrensdynamik. Wir koordinieren mit Kunden und Subunternehmern die Fortführung kritischer Verkehre während der Antragsphase.
Großprojekte mit Vertragsstrafen
Anlagenbauer mit POC-Bilanzierung tragen erhebliche Risiken aus Vertragsstrafen Gewährleistung und Garantielinien. Wir bewerten Projekt-Pipelines auf Fortführungsfähigkeit verhandeln mit Bauherren Sicherheitseinbehalte und steuern den Übergang kritischer Projekte auf Auffanggesellschaften.
Schritt für Schritt durch die Insolvenz
Triage innerhalb 48 Stunden
Erstgespräch mit der Geschäftsleitung Sichtung von Liquiditätsstand offenen Verbindlichkeiten und kritischen Verträgen. Innerhalb 48 Stunden liegt eine erste Einschätzung zur Antragspflicht zur Sanierungsfähigkeit und zum Verfahrensweg vor. In dieser Phase werden ausschließlich masseneutrale Maßnahmen empfohlen um spätere Anfechtungsrisiken zu vermeiden.
Quantitative Validierung der Datenbasis
Erstellung einer 13-Wochen-Liquiditätsplanung und einer integrierten 24-Monats-Planung direkt aus dem ERP. Parallel Aufbau der Fortbestehensprognose nach IDW S 11 und Grobskizze des Sanierungskonzepts nach IDW S 6. Diese Phase dauert zwischen 7 und 14 Tagen je nach Datenqualität und Komplexität der Konzernstruktur.
Verfahrenswahl und Stakeholder-Strategie
Entscheidung zwischen StaRUG-Rahmen Eigenverwaltung mit Schutzschirm oder Regelinsolvenz auf Basis der Datenlage. Festlegung der Stakeholder-Strategie gegenüber Banken Großgläubigern Lieferanten Kunden und Belegschaft. Vorbereitung der Kommunikationspakete und der Verfahrenseinleitung mit abgestimmten Botschaften für Aufsichtsorgane und Medien.
Verfahrenseinleitung und operative Umsetzung
Begleitung des Antrags Koordination mit dem Insolvenzgericht und dem vorläufigen Sachwalter Verhandlung der Massekreditfinanzierung Steuerung der Gläubigerversammlung und Umsetzung der operativen Sanierungsmaßnahmen. Wöchentliches Reporting an Geschäftsleitung und Aufsichtsorgan mit klar definierten Eskalationspfaden bei Planabweichungen.
Planbestätigung und Vollzug
Erstellung des Insolvenzplans oder Restrukturierungsplans Verhandlung mit Gläubigergruppen Abstimmungsverfahren und gerichtliche Bestätigung des Plans. Anschließend Umsetzung des Plans Aufhebung des Verfahrens und Übergang in die nachverfahrensrechtliche Begleitung über mindestens 24 Monate mit klar definierten Reporting-Pflichten.
Nachverfahrensrechtliche Stabilisierung
Begleitung der Plandurchführung Quartalsreporting an Plansachwalter und kritische Gläubiger Steuerung der vereinbarten Sanierungsbeiträge und frühzeitige Identifikation neuer Krisenindikatoren. Diese Phase entscheidet über die nachhaltige Sanierungsfähigkeit jenseits des formalen Verfahrensabschlusses.
Vier Hebel der Insolvenzberatung
Vorinsolvenzliche Sanierung
Außergerichtliche Restrukturierung im Stillhalterahmen ohne formales Verfahren. Verhandlung mit Banken Lieferanten und Großgläubigern auf Basis eines Sanierungsgutachtens nach IDW S 6. Ziel ist die Vermeidung des Verfahrens unter Erhalt von Marktreputation und Kundenbeziehungen. Voraussetzung ist eine darstellbare Fortbestehensprognose und die kooperative Haltung der wesentlichen Stakeholder. Diese Lösung eignet sich bei Liquiditätskrisen vor Eintritt der Antragspflicht und bei strategischer Neuausrichtung nach Verlust eines Großkunden.
Vom akuten Druck zur Stabilisierung
Tier-1-Zulieferer im Wankprozess
Ein deutscher Automotive-Zulieferer mit 620 Mitarbeitern und Werken in Sachsen-Anhalt und Tschechien verliert einen Großauftrag eines OEM nach unerwarteter Plattformentscheidung. Innerhalb von sechs Wochen entsteht eine Liquiditätslücke von 18 Millionen Euro. Das Konsortium aus drei Banken kündigt unter Cross-Default die Linien. Lieferanten stoppen Lieferungen unter Vorkasse. Die Geschäftsführung sieht sich mit der Antragspflicht des § 15a InsO konfrontiert und der persönlichen Haftung nach § 15b InsO für jede weitere Lieferantenzahlung.
Eigenverwaltung mit Massekredit
Innerhalb von 72 Stunden erstellen wir die 13-Wochen-Liquiditätsplanung und die Fortbestehensprognose. Antragstellung auf Eigenverwaltung mit Schutzschirm nach § 270d InsO. Verhandlung eines Massekredits über 8 Millionen Euro mit dem Konsortium unter Sicherheitenpool-Erweiterung. Parallele Verhandlung mit zwei OEM-Kunden über Tooling-Übernahme und Lieferantenwechsel-Moratorium für acht Wochen. Koordination mit der tschechischen Tochter über die EUInsVO unter Vermeidung eines Sekundärverfahrens. Erstellung des Insolvenzplans mit Debt-to-Equity-Komponente für das Konsortium.
Planbestätigung nach sieben Monaten
Insolvenzplan bestätigt nach sieben Monaten Verfahrenslaufzeit mit Erhalt von 540 Arbeitsplätzen. Konsortium übernimmt 38 Prozent der Anteile gegen Forderungsverzicht in Höhe von 22 Millionen Euro. Altgesellschafter verbleiben mit 35 Prozent. Strategischer Investor aus Frankreich übernimmt 27 Prozent gegen Frischgeldzufuhr. Tooling-Substanz vollständig erhalten Kundenbeziehungen zu drei OEMs stabilisiert. Tschechische Tochter ohne Sekundärverfahren in die neue Konzernstruktur integriert. Plansachwalterbegleitung über 36 Monate vereinbart.
Antworten auf häufige Fragen
Ab wann besteht Insolvenzantragspflicht?
Was unterscheidet StaRUG von Eigenverwaltung?
Welche Haftungsrisiken treffen die Geschäftsleitung persönlich?
Wie funktioniert das Schutzschirmverfahren?
Welche Rolle spielt die EUInsVO bei Konzernsachverhalten?
Was geschieht mit Arbeitsverhältnissen im Verfahren?
Wie lange dauert ein Eigenverwaltungsverfahren?
Wann ist eine übertragende Sanierung sinnvoll?
Was kostet eine Beratung beim Insolvenzverwalter?
Was ist eine Insolvenzberatung?
Wer bezahlt Insolvenzberater?
Wie viel kostet ein Insolvenzberater?
„Insolvenznähe ist kein Stigma sondern ein Zeitfenster. Wer es nutzt rettet substanzielle Werte. Wer es verstreichen lässt verliert die Gestaltungshoheit.“
Dr. Volker Furch, Gründer und Aufsichtsrat
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