Zwangsversteigerung

Teilungsversteigerung abwenden: Was können Miteigentümer und Erben rechtlich tun?

Eine Teilungsversteigerung lässt sich häufig abwenden, wenn Miteigentümer oder Erben die gesetzlichen Einstellungsmechanismen kennen und rechtzeitig handeln. Wer die Spielregeln des ZVG versteht, behält die Verhandlungsführerschaft.

Dr. Furch & PartnerGerrit Furch|30. Juli 2026|14 Min Lesezeit

Ein einziger Miteigentümer genügt. Kein Urteil, kein Gläubiger, kein vollstreckbarer Titel: § 181 Abs. 1 ZVG macht es möglich, dass ein Beteiligter das Verfahren beim Amtsgericht in Gang setzt und damit erheblichen Druck auf alle anderen ausübt. Ob Erbfall, gescheiterte GbR oder zerstrittenes Miteigentümer-Verhältnis an einer Betriebsimmobilie, die Ausgangslage ist dieselbe. Wer auf der anderen Seite steht, braucht keine Beruhigung, sondern klare Antworten zu Fristen, Einstellungsmöglichkeiten und dem Punkt, ab dem eine Einigung der einzig vernünftige Weg ist.

Wen trifft eine Teilungsversteigerung und warum?

Grundlage jeder Teilungsversteigerung ist eine Gemeinschaft an einem Grundstück. Das Gesetz kennt dafür mehrere Ausgangssituationen: die Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB, die Erbengemeinschaft nach § 2042 BGB und die aufgelöste GbR mit einer Betriebsimmobilie im Gesellschaftsvermögen. In allen drei Fällen gilt dasselbe Prinzip: Jeder Beteiligte kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. § 749 Abs. 1 BGB formuliert das ohne Einschränkung, und § 2042 Abs. 2 BGB verweist für Erbengemeinschaften ausdrücklich auf diese Regelung.

Für Unternehmen mit gemeinschaftlich gehaltenen Betriebsgrundstücken ist das ein unterschätztes Risiko. Kein Gläubiger muss tätig werden. Kein Urteil muss vorliegen. Ein einziger Miteigentümer oder Erbe reicht aus, um beim Amtsgericht am Belegenheitsort den Antrag zu stellen. Das Vollstreckungsgericht ordnet die Versteigerung nach § 15 ZVG auf Antrag an.

Was unterscheidet die Teilungsversteigerung von einer gewöhnlichen Zwangsversteigerung?

Bei einer klassischen Zwangsversteigerung treibt ein Gläubiger eine Forderung ein. Die Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG verfolgt einen anderen Zweck: Sie soll die Gemeinschaft an einem Grundstück aufheben, indem der gemeinschaftliche Gegenstand versilbert wird. Antragsteller ist kein Außenstehender, sondern ein Miteigentümer oder Erbe, der sein gesetzliches Recht auf Aufhebung der Gemeinschaft ausübt.

Das hat eine wichtige Konsequenz für die Phase nach dem Zuschlag. Das Amtsgericht Hannover weist ausdrücklich darauf hin, dass das Versteigerungsgericht keine Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Verteilung des Erlösüberschusses hat. Die Gemeinschaft setzt sich nach dem Zuschlag am Versteigerungserlös fort. Sind sich die bisherigen Miteigentümer über die Verteilung nicht einig, wird der Erlösüberschuss hinterlegt, bis eine Einigung oder eine gerichtliche Klärung erfolgt.

Welche Kosten und Erlösnachteile entstehen?

Das Amtsgericht Hannover hält fest, dass ein Versteigerungsverfahren erhebliche Kosten verursacht und im Verhältnis zu einem freihändigen Verkauf in der Regel einen deutlich geringeren Erlös erzielt. Für Geschäftsführer, deren Unternehmen eine Betriebsimmobilie in einer Gemeinschaft hält, bedeutet das: Das Zwangsverfahren vernichtet Wert. Dieser Erlösnachteil lässt sich in Verhandlungen als konkretes Argument für eine außergerichtliche Lösung einsetzen.

Der finanzielle Druck wirkt in beide Richtungen. Auch der Antragsteller erzielt im Versteigerungsverfahren weniger als beim freihändigen Verkauf. Wer diesen Zusammenhang frühzeitig in die Gespräche einbringt, schafft eine sachliche Grundlage für eine Einigung, die allen Beteiligten mehr lässt als das Verfahren.

Wie lässt sich eine Teilungsversteigerung außergerichtlich abwenden?

Die wirksamste Abwehr ist die Einigung vor dem Verfahren. Das Amtsgericht Hannover empfiehlt ausdrücklich zu prüfen, ob ein freihändiger Verkauf möglich ist. Die einvernehmliche Veräußerung des Grundstücks und anschließende Aufteilung des Erlöses nach den Gemeinschaftsverhältnissen spart Kosten und erzielt in der Regel einen höheren Verkaufspreis.

Für Erbengemeinschaften zeigt die Fachinformation von Rose & Partner, dass durch die einvernehmliche Erbauseinandersetzung grundsätzlich keine Kosten entstehen. Das ist ein erheblicher Vorteil gegenüber der Teilungsversteigerung, die mit Gerichtskosten und Erlösabschlägen verbunden ist. Wer eine drohende Versteigerung noch vor dem Antrag abwenden möchte, findet bei der Beratung zur Zwangsversteigerung einen strukturierten Einstieg in die möglichen Gegenstrategien.

Wann ist ein Auseinandersetzungsvertrag die bessere Wahl?

Auseinandersetzungsvertrag und gesetzliche Auseinandersetzung führen zur vollständigen Auflösung der Gemeinschaft und zur tatsächlichen Verteilung des Nachlasses. Abschichtung und Erbteilsverkauf sind demgegenüber Teillösungen: Ein Erbe scheidet gegen Abfindung aus, während die Erbengemeinschaft im Übrigen fortbesteht. Diese Instrumente eignen sich, wenn nur ein Beteiligter aussteigen möchte, die anderen aber die Gemeinschaft fortführen wollen.

Vor der Auseinandersetzung muss die sogenannte Teilungsreife hergestellt sein. Das bedeutet: Alle Nachlassverbindlichkeiten müssen erfüllt sein, und der Nachlass muss so beschaffen sein, dass er entsprechend den Erbquoten in gleichwertige Teile aufgeteilt werden kann, ohne dass der Wert gemindert wird. Immobilien lassen sich in der Regel nicht ohne Wertverlust teilen. Deshalb müssen sie nach der Fachinformation von Rose & Partner entweder freihändig verkauft oder über eine Teilungsversteigerung versilbert werden, wenn keine andere Teilung möglich ist.

Für die Praxis ergeben sich damit folgende außergerichtliche Wege, um eine Teilungsversteigerung zu vermeiden:

  • Freihändiger Verkauf des Grundstücks und Aufteilung des Erlöses nach Gemeinschaftsanteilen
  • Auseinandersetzungsvertrag mit vollständiger Auflösung der Gemeinschaft
  • Abschichtung: Ein Erbe scheidet gegen Abfindung aus, die Gemeinschaft bleibt im Übrigen bestehen
  • Erbteilsverkauf an einen anderen Miterben oder an einen Dritten

Welche gesetzlichen Einstellungsmöglichkeiten sieht das ZVG vor?

Ist ein Antrag auf Teilungsversteigerung bereits gestellt, gibt das ZVG mehrere Hebel, um das Verfahren zu stoppen oder zumindest zu verzögern. Die zentralen Normen sind §§ 30, 30a, 180 Abs. 2 bis 4 und 185 ZVG. Keiner dieser Mechanismen setzt ein Urteil voraus. Die Anträge sind beim Vollstreckungsgericht zu stellen.

Die verschiedenen Einstellungsgrundlagen können sich ergänzen, haben aber unterschiedliche Voraussetzungen und Fristen. Ein Überblick hilft, die richtige Strategie zu wählen.

Einstweilige Einstellung auf Bewilligung des Antragstellers nach § 30 ZVG

§ 30 Abs. 1 ZVG verpflichtet das Gericht, das Verfahren einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt. Die Einstellung kann wiederholt bewilligt werden. Gilt die dritte Bewilligung nach § 30 Abs. 1 Satz 3 ZVG als Rücknahme des Versteigerungsantrags, ist das Verfahren damit beendet.

Taktisch lässt sich dieses Instrument als Verhandlungspause einsetzen. Der Antragsteller bewilligt die Einstellung, um Zeit für eine außergerichtliche Einigung zu schaffen, und kann den Antrag zurücknehmen oder die dritte Bewilligung erteilen, sobald eine Lösung gefunden ist. Das gibt beiden Seiten Spielraum, ohne das Verfahren sofort zu beenden.

Einstweilige Einstellung auf Antrag des Schuldners nach § 30a ZVG

§ 30a Abs. 1 ZVG erlaubt dem Schuldner, eine einstweilige Einstellung von höchstens sechs Monaten zu beantragen, wenn Aussicht besteht, dass durch die Einstellung die Versteigerung vermieden wird, und wenn die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld der Billigkeit entspricht.

Das Gericht muss den Antrag nach § 30a Abs. 2 ZVG ablehnen, wenn die Einstellung dem betreibenden Gläubiger nicht zuzumuten ist oder wenn anzunehmen ist, dass die Versteigerung zu einem späteren Zeitpunkt einen wesentlich geringeren Erlös bringen würde. Wer eine Einstellung nach § 30a ZVG beantragt, muss glaubhaft machen, dass der Zeitaufschub den Erlös nicht mindert.

Einstweilige Einstellung nach § 180 Abs. 2 ZVG auf Antrag eines Miteigentümers

§ 180 Abs. 2 ZVG ist die speziell auf Teilungsversteigerungen zugeschnittene Einstellungsnorm. Auf Antrag eines Miteigentümers ist das Verfahren für längstens sechs Monate einzustellen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Eine einmalige Wiederholung ist zulässig, sodass sich insgesamt bis zu zwölf Monate erreichen lassen. Die Gesamtdauer aller Einstellungen nach § 180 Abs. 4 ZVG ist auf fünf Jahre begrenzt.

Der BGH hat im Beschluss vom 25. Juni 2004 (Az. IXa ZB 267/03) die Zielrichtung dieser Norm präzisiert. Die Einstellung soll verhindern, dass ein wirtschaftlich Stärkerer unter Ausnutzung vorübergehender Umstände die Versteigerung zur Unzeit durchsetzt, um den wirtschaftlich Schwächeren zu ungünstigen Bedingungen aus dem Grundstück zu drängen. Entscheidend ist, dass die Umstände, die den Aufschub rechtfertigen sollen, in sechs oder zwölf Monaten voraussichtlich behebbar sind. Dauerhafte Umstände reichen nicht aus.

Einstweilige Einstellung zum Schutz des Kindeswohls nach § 180 Abs. 3 ZVG

§ 180 Abs. 3 ZVG greift nur in einer bestimmten Konstellation: Die Gemeinschaft besteht außer dem Antragsteller nur aus seinem Ehegatten, früheren Ehegatten, Lebenspartner oder früheren Lebenspartner. In diesem Fall kann der andere Ehegatte oder Lebenspartner die einstweilige Einstellung beantragen, wenn sie zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung ist zulässig, die Gesamtgrenze von fünf Jahren nach § 180 Abs. 4 ZVG gilt auch hier.

Der BGH hat im Beschluss vom 22. März 2007 (Az. V ZB 152/06) klargestellt, was unter einem gemeinschaftlichen Kind zu verstehen ist: Es muss von beiden Ehegatten abstammen, wobei es keinen Unterschied macht, ob das Kindschaftsverhältnis durch Geburt oder durch Adoption nach § 1754 BGB entstanden ist. Pflegekinder fallen nicht unter § 180 Abs. 3 ZVG. Ihre Belange fließen aber in die Abwägung nach § 765a ZPO ein, die im Teilungsversteigerungsverfahren entsprechend anzuwenden ist.

Einstellung wegen eines Zuweisungsverfahrens nach § 185 ZVG

§ 185 ZVG schafft eine Verbindung zwischen der Teilungsversteigerung und einem parallelen Zuweisungsverfahren für landwirtschaftliche Betriebe. Ist ein Verfahren über einen Antrag auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebs nach § 13 Abs. 1 des Grundstückverkehrsgesetzes anhängig und erstreckt sich dieser Antrag auf ein Grundstück, dessen Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG angeordnet ist, muss das Zwangsversteigerungsverfahren auf Antrag eingestellt werden, bis über den Zuweisungsantrag rechtskräftig entschieden ist.

§ 185 Abs. 4 ZVG legt die Beweislast eindeutig fest: Die Voraussetzungen für die Einstellung und die Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens sind vom Antragsteller nachzuweisen. Diese Norm ist relevant für Unternehmen, die landwirtschaftlich genutzte Betriebsgrundstücke in einer Erbengemeinschaft halten und deren Auseinandersetzung über ein Zuweisungsverfahren geregelt werden soll.

Wann greift die Härteklausel des § 765a ZPO im Teilungsversteigerungsverfahren?

§ 765a ZPO ermöglicht eine Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung, wenn deren Durchführung eine unbillige, durch das Gesetz nicht gerechtfertigte Härte darstellen würde. Der BGH hat im Beschluss vom 22. März 2007 (Az. V ZB 152/06) ausdrücklich festgestellt, dass § 765a ZPO im Teilungsversteigerungsverfahren entsprechend anzuwenden ist. Das ist keine Selbstverständlichkeit, weil die Teilungsversteigerung mit den §§ 180 ff. ZVG über eigene Schutzinstrumente verfügt.

Die praktische Bedeutung liegt in den Lücken der spezialgesetzlichen Normen. Wo § 180 Abs. 3 ZVG nicht greift, etwa weil es sich um Pflegekinder handelt, tritt § 765a ZPO ergänzend ein. Der BGH hat im genannten Beschluss klargestellt, dass Belange von gemeinsamen Pflegekindern in die nach § 765a ZPO gebotene Abwägung einzubeziehen sind. Die Härteklausel schließt damit Schutzlücken, die das ZVG offen lässt.

Wann scheitert der Versuch, eine Teilungsversteigerung abzuwenden?

Nicht jeder Einstellungsantrag hat Aussicht auf Erfolg. Der BGH hat im Beschluss vom 25. Juni 2004 (Az. IXa ZB 267/03) eine klare Grenze gezogen: Dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen eines Beteiligten rechtfertigen keine Einstellung nach § 180 Abs. 2 ZVG. Nur vorübergehend behebbare Umstände zählen. Wer dauerhaft erkrankt ist oder dauerhaft auf das Grundstück angewiesen bleibt, kann das Verfahren damit nicht stoppen.

Im Beschluss vom 20. März 2025 (Az. V ZB 32/24) hat der BGH für gesellschaftsrechtliche Konstellationen entschieden, dass eine zur Auseinandersetzung des Vermögens einer aufgelösten GbR angeordnete Teilungsversteigerung fortzusetzen ist, wenn der Auflösungsgrund und der Antrag auf Teilungsversteigerung beide vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) lagen. § 28 Abs. 2 ZVG war in diesem Fall nicht anwendbar.

Ist eine Teilungsversteigerung bei Rechtsmissbrauch unzulässig?

§ 749 Abs. 2 BGB erlaubt den Ausschluss des Aufhebungsanspruchs, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Vertragliche Ausschlussvereinbarungen sind nach § 749 Abs. 3 BGB nur begrenzt möglich: Eine Vereinbarung, die das Recht auf Aufhebung diesen Vorschriften zuwider ausschließt oder beschränkt, ist nichtig.

Ein allgemeiner Rechtsmissbrauchseinwand gegen die Teilungsversteigerung ist in den vorliegenden Quellen nicht ausdrücklich normiert. Der gesetzliche Prüfrahmen für eine Interessenabwägung ergibt sich aus § 180 Abs. 2 ZVG und § 765a ZPO. Wer den Antrag auf Teilungsversteigerung als missbräuchlich angreift, muss diesen Weg beschreiten.

Wie lässt sich die Teilungsversteigerung als Verhandlungshebel einsetzen?

Der Antrag auf Teilungsversteigerung ist nicht nur ein Verfahrensschritt, sondern ein Druckmittel. Da § 181 Abs. 1 ZVG keinen vollstreckbaren Titel voraussetzt, kann jeder Miteigentümer oder Erbe das Verfahren mit einem einzigen Antrag beim Vollstreckungsgericht einleiten. Der Erlösnachteil gegenüber dem freihändigen Verkauf und das Kostenrisiko des Verfahrens wirken auf alle Beteiligten.

Wer den Antrag stellt, behält die Kontrolle. Er kann die Einstellung nach § 30 ZVG bewilligen, um Verhandlungszeit zu gewinnen, und den Antrag zurücknehmen, sobald eine Einigung erzielt ist. Diese Flexibilität macht die Teilungsversteigerung zu einem Instrument, das auch ohne Durchführung des Verfahrens seine Wirkung entfaltet.

Wer kann das Grundstück selbst ersteigern?

Miteigentümer sind als Bieter im Versteigerungsverfahren nicht ausgeschlossen. Ersteigert ein Miteigentümer das Grundstück, erwirbt er das Gesamteigentum und beendet damit die Gemeinschaft. Das ist ein legitimer Weg, das Objekt zu übernehmen, ohne auf die Zustimmung der übrigen Beteiligten angewiesen zu sein.

Der Erlösüberschuss steht den bisherigen Miteigentümern gemeinschaftlich zu. Das Amtsgericht Hannover weist darauf hin, dass die Auszahlung übereinstimmende Erklärungen aller Beteiligten voraussetzt. Fehlen diese, wird der Überschuss hinterlegt, bis eine Einigung oder gerichtliche Klärung erfolgt. Auch nach der Versteigerung bleibt die Auseinandersetzung Aufgabe der Beteiligten, nicht des Gerichts.

Was sollten Unternehmen und Geschäftsführer jetzt tun?

Für Unternehmen mit gemeinschaftlich gehaltenen Betriebsgrundstücken gilt: Je früher eine drohende Teilungsversteigerung erkannt wird, desto mehr Handlungsoptionen stehen zur Verfügung. Wer erst reagiert, wenn der Antrag bereits gestellt ist, hat weniger Spielraum als derjenige, der präventiv Regelungen trifft.

Folgende Maßnahmen verdienen in der Praxis besondere Aufmerksamkeit:

  • Prüfung bestehender Gemeinschaftsverträge auf Ausschluss- oder Kündigungsregelungen nach § 749 Abs. 2 BGB
  • Frühzeitige Auseinandersetzungsverhandlungen, bevor ein Antrag gestellt wird
  • Freihändiger Verkauf als erste Option, um Erlösnachteile der Teilungsversteigerung zu vermeiden
  • Nutzung der Einstellungsmechanismen nach §§ 30, 30a, 180 Abs. 2 ZVG als Verhandlungspausen
  • Prüfung, ob § 185 ZVG bei landwirtschaftlich genutzten Betriebsgrundstücken anwendbar ist
  • Rechtliche Beratung zu § 765a ZPO, wenn schutzwürdige Personen im Haushalt betroffen sind

Die Teilungsversteigerung ist kein unabwendbares Schicksal. Sie ist ein gesetzliches Instrument, das Raum für Gegenstrategie lässt. Wer die Normen kennt und frühzeitig handelt, behält die Initiative.

Dr. Volker Furch
Fachlich geprüft

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Häufige Fragen zur Teilungsversteigerung

Kann ein Miteigentümer die Teilungsversteigerung ohne Zustimmung der anderen beantragen?

Ja. § 181 Abs. 1 ZVG stellt ausdrücklich klar, dass ein vollstreckbarer Titel nicht erforderlich ist. Jeder Miteigentümer, der im Grundbuch eingetragen ist, oder jeder Erbe eines eingetragenen Eigentümers kann den Antrag beim Vollstreckungsgericht stellen. Die Zustimmung der übrigen Beteiligten ist nicht notwendig.

Wie lange kann eine Teilungsversteigerung durch einstweilige Einstellung hinausgezögert werden?

§ 180 Abs. 4 ZVG begrenzt die Gesamtdauer aller Einstellungen nach § 180 Abs. 2 und 3 ZVG auf maximal fünf Jahre. Eine einzelne Einstellung nach § 180 Abs. 2 ZVG dauert höchstens sechs Monate, eine einmalige Wiederholung ist zulässig. Zusätzlich kommen Einstellungen nach §§ 30 und 30a ZVG in Betracht, die eigene Fristen haben.

Rechtfertigen gesundheitliche Gründe eine Einstellung der Teilungsversteigerung?

Nur bedingt. Der BGH hat im Beschluss vom 25. Juni 2004 (Az. IXa ZB 267/03) klargestellt, dass dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen keine Einstellung nach § 180 Abs. 2 ZVG rechtfertigen. Nur vorübergehend behebbare Umstände, deren Beseitigung innerhalb von sechs oder zwölf Monaten realistisch ist, können eine Einstellung begründen. Ergänzend kommt eine Prüfung nach § 765a ZPO in Betracht.

Schützt das Gesetz Kinder vor einer Teilungsversteigerung?

§ 180 Abs. 3 ZVG sieht eine einstweilige Einstellung vor, wenn die Gemeinschaft nur zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern besteht und die Versteigerung das Wohl eines gemeinschaftlichen Kindes ernsthaft gefährden würde. Gemeinschaftliche Kinder im Sinne dieser Norm sind leibliche und adoptierte Kinder beider Ehegatten. Pflegekinder fallen nicht unter § 180 Abs. 3 ZVG, ihre Belange fließen aber nach dem BGH-Beschluss vom 22. März 2007 (Az. V ZB 152/06) in die Abwägung nach § 765a ZPO ein.

Ist ein freihändiger Verkauf immer besser als eine Teilungsversteigerung?

In der Regel ja. Das Amtsgericht Hannover weist darauf hin, dass ein Versteigerungsverfahren erhebliche Kosten verursacht und im Vergleich zum freihändigen Verkauf in der Regel einen deutlich geringeren Erlös bringt. Hinzu kommt, dass die einvernehmliche Erbauseinandersetzung nach der Fachinformation von Rose & Partner grundsätzlich keine Kosten verursacht. Aus wirtschaftlicher Sicht ist der freihändige Verkauf fast immer die bessere Alternative.

Was passiert mit dem Erlös nach einer Teilungsversteigerung?

Der Erlösüberschuss steht den bisherigen Miteigentümern gemeinschaftlich zu. Das Versteigerungsgericht hat nach dem Hinweis des Amtsgerichts Hannover keine Entscheidungsbefugnis über die Verteilung. Sind sich die Beteiligten einig und geben übereinstimmende Erklärungen ab, wird der Erlös ausgezahlt. Fehlt die Einigung, wird der Betrag hinterlegt, bis eine außergerichtliche Lösung oder ein Urteil vorliegt.

Kann eine GbR-Immobilie nach dem MoPeG noch per Teilungsversteigerung auseinandergesetzt werden?

Der BGH hat im Beschluss vom 20. März 2025 (Az. V ZB 32/24) entschieden, dass eine zur Auseinandersetzung einer aufgelösten GbR angeordnete Teilungsversteigerung fortzusetzen ist, wenn Auflösungsgrund und Antrag beide vor dem Inkrafttreten des MoPeG lagen. Eine Einstellung nach § 28 Abs. 2 ZVG war in diesem Fall nicht anwendbar. Für Sachverhalte, die nach dem Inkrafttreten des MoPeG entstanden sind, empfiehlt sich eine gesonderte rechtliche Prüfung.

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