Zwangsversteigerung

Freihändiger Immobilienverkauf: Wann ist er der Zwangsversteigerung überlegen?

Wer eine Immobilie in der Insolvenz verwerten muss, hat die Wahl zwischen Zwangsversteigerung und freihändigem Verkauf. Die richtige Entscheidung kann den Erlös erheblich beeinflussen.

Dr. Furch & PartnerGerrit Furch|31. August 2026|12 Min Lesezeit

Ein Gläubiger, der auf die Zwangsversteigerung einer Gewerbeimmobilie drängt, bekommt am Ende oft weniger als erwartet. Das Verfahren ist öffentlich, der Bieterkreis überschaubar, und das Meistgebot liegt nicht selten deutlich unter dem, was ein gezielt gesuchter Käufer zahlen würde. Der freihändige Verkauf bietet einen anderen Weg: direkte Verhandlung, individuell gesuchter Käufer, kein Versteigerungsdruck. Ob dieser Weg im Einzelfall der richtige ist, hängt von Rechtslage, Grundbuchstatus und Gläubigerstruktur ab.

Was versteht man unter einem freihändigen Immobilienverkauf?

Der freihändige Verkauf bezeichnet die Veräußerung eines Vermögensgegenstandes außerhalb einer öffentlichen Versteigerung oder Auktion. Der Verkäufer sucht einen Käufer direkt, verhandelt individuell und schließt den Vertrag ohne gerichtliches Verfahren ab. Im Insolvenz- und Zwangsvollstreckungsrecht gilt er als anerkannte Alternative zur Zwangsversteigerung.

Zivilrechtlich gelten dieselben Grundregeln wie bei jedem Grundstückskauf: Die Eigentumsübertragung setzt nach § 873 BGB die dingliche Einigung und die Eintragung im Grundbuch voraus. Die Auflassung darf nach § 925a BGB nur entgegengenommen werden, wenn die notarielle Vertragsurkunde vorliegt oder gleichzeitig errichtet wird. Daran ändert auch der Insolvenzkontext nichts.

Wo der Begriff im Insolvenz- und Zwangsvollstreckungsrecht auftaucht

Im Insolvenzverfahren erscheint der freihändige Verkauf als zulässige Verwertungsform neben der Zwangsverwertung. Die Vorlesungsunterlage der Universität Mannheim zur Insolvenz- und Sanierungspraxis nennt ihn ausdrücklich, etwa in Form eines Asset-Deals im Rahmen einer übertragenden Sanierung, und verweist auf § 166 InsO. Diese Norm ermächtigt den Insolvenzverwalter, eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig zu verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.

Im Zwangsversteigerungsverfahren taucht der Begriff indirekt auf: Stellt der Gläubiger das Verfahren nach § 30 ZVG einstweilen ein, entsteht Raum für eine freihändige Lösung, ohne das Verfahren endgültig aufzugeben.

Wer den freihändigen Verkauf im Insolvenzverfahren durchführt

Im Insolvenzverfahren liegt die Verwertungskompetenz beim Insolvenzverwalter. Er bestimmt die Verwertungsart nach pflichtgemäßem Ermessen und vertritt die Interessen der Gläubiger. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 21. April 2005 (IX ZR 281/03, BGHZ 163, 32) klargestellt, dass die generelle Freigabebefugnis des Verwalters durch die Insolvenzordnung nicht beseitigt wurde. Freigegebene Gegenstände fallen nicht mehr unter § 35 InsO und damit nicht mehr in die Insolvenzmasse.

Der Verwalter trägt dabei eine erhebliche Verantwortung. Verwertungsentscheidungen müssen den Gläubigern gegenüber nachvollziehbar sein. Als mögliche Haftungsgrundlage wird in der Literatur § 60 InsO genannt.

Wann ist ein freihändiger Verkauf der Zwangsversteigerung vorzuziehen?

Die Zwangsversteigerung unterliegt einem normierten Bewertungsverfahren mit Verkehrswertfestsetzung und Zuschlagskontrolle. § 74a ZVG schützt gegen grobe Unterwertverkäufe: Bleibt das Meistgebot einschließlich des Kapitalwerts der bestehenbleibenden Rechte unter sieben Zehnteln des vom Vollstreckungsgericht festgesetzten Grundstückswerts, kann ein Berechtigter die Versagung des Zuschlags beantragen. Diese Schutzgrenze verhindert den schlimmsten Fall, garantiert aber keinen marktgerechten Preis.

Der freihändige Verkauf ermöglicht gezielte Käufersuche und individuelle Verhandlung. Das erhöht die Chance auf einen Erlös, der tatsächlich dem Marktwert entspricht oder ihn übersteigt. Gerade bei Immobilien mit besonderen Nutzungsmöglichkeiten oder in gefragten Lagen kann ein gezielt angesprochener Käufer deutlich mehr zahlen als ein anonymes Versteigerungspublikum. Wer prüfen möchte, ob ein freihändiger Verkauf die drohende Zwangsversteigerung seiner Immobilie abwenden kann, sollte die konkrete Situation frühzeitig rechtlich einschätzen lassen.

Wie der Gläubiger das Zwangsversteigerungsverfahren für einen freihändigen Verkauf nutzt

§ 30 ZVG gibt dem betreibenden Gläubiger ein einfaches Instrument: Er kann die einstweilige Einstellung des Verfahrens bewilligen. Die Einstellung kann wiederholt werden. Ist das Verfahren aufgrund einer Bewilligung des Gläubigers bereits zweimal eingestellt worden, gilt eine erneute Einstellungsbewilligung als Rücknahme des Versteigerungsantrags. Der Bewilligung der Einstellung steht die Bewilligung der Aufhebung des Versteigerungstermins gleich.

In der Praxis schafft die Einstellung Verhandlungszeit. Das Zwangsversteigerungsverfahren muss nicht endgültig aufgegeben werden, solange die Einstellungen noch nicht die Rücknahmefolge auslösen. Dieser Spielraum lässt sich nutzen, um einen freihändigen Verkauf vorzubereiten und zu vollziehen.

Was das ZVG-Portal über die Öffentlichkeit von Zwangsversteigerungen zeigt

Seit dem 1. März 2007 veröffentlichen Amtsgerichte Zwangsversteigerungstermine über das ZVG-Portal der Landesjustizverwaltungen. Im Rahmen einer Pilotierung stellen einige Amtsgerichte zusätzlich Gutachten, Exposees und Fotos von Objekten zum Download bereit. Das Angebot ist nach der Beschreibung des Portals kostenlos.

Beim freihändigen Verkauf gibt es keine vergleichbare zentrale staatliche Veröffentlichungspflicht. Käufersuche und Verhandlung laufen über Ausschreibungen, Inserate oder direkte Ansprache. Das gibt mehr Gestaltungsfreiheit, verlangt aber auch mehr Eigeninitiative beim Verwalter oder Eigentümer.

Welche rechtlichen Schritte umfasst ein freihändiger Immobilienverkauf?

Der Prozess läuft in mehreren Stufen ab: Bewertung des Objekts, Käufersuche, Verhandlung über Preis und Bedingungen, Vertragsschluss und schließlich der Grundbuchvollzug. Jede Stufe hat ihre eigenen rechtlichen Anforderungen, die auch im Insolvenzkontext vollständig eingehalten werden müssen.

Ein Transparenzgebot gegenüber allen Beteiligten ist dabei keine bloße Empfehlung. Wer als Insolvenzverwalter einen Verkauf nicht nachvollziehbar dokumentiert, setzt sich dem Vorwurf der pflichtwidrigen Verwertung aus. Die Praxisdarstellungen in der Fachliteratur betonen, dass der Verkauf für alle Beteiligten nachvollziehbar gestaltet sein muss, um spätere Unstimmigkeiten zu vermeiden.

Bewertung und Käufersuche als Fundament des Verfahrens

Ein Sachverständigengutachten bildet die Grundlage für realistische Preisverhandlungen. Es schützt den Insolvenzverwalter vor dem Vorwurf der Unterwertverwertung und gibt Gläubigern eine überprüfbare Bezugsgröße. Ohne Gutachten fehlt die Legitimationsbasis für den erzielten Preis.

Bei der Käufersuche stehen öffentliche Ausschreibungen, Inserate und die direkte Ansprache potenzieller Interessenten zur Verfügung. Je breiter gesucht wird, desto schwerer lässt sich später argumentieren, der Verwalter habe den Markt nicht ausreichend erkundet.

Wie der Eigentumsübergang rechtlich vollzogen wird

Nach § 873 BGB sind zwei Schritte zwingend erforderlich: die dingliche Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber sowie die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch. Ohne Eintragung kein wirksamer Eigentumsübergang. Daran ändert auch eine mündliche Einigung oder eine Anzahlung nichts.

§ 925a BGB ergänzt diese Anforderung auf der Seite der Auflassung: Die Auflassungserklärung soll nur entgegengenommen werden, wenn die nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche Vertragsurkunde vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird. Im Klartext bedeutet das: Der notarielle Kaufvertrag muss vorliegen, bevor die Auflassung erklärt wird.

Welche Zustimmungen braucht der Insolvenzverwalter beim freihändigen Verkauf?

Bei besonders bedeutsamen Rechtshandlungen besteht nach § 160 InsO ein Zustimmungserfordernis. Die Primärkompetenz zur Erteilung dieser Zustimmung liegt beim Gläubigerausschuss, wie Geißler in einem Fachbeitrag in der Zeitschrift DWIR aus dem Jahr 2024 festhält. Ist kein Gläubigerausschuss bestellt, tritt die Gläubigerversammlung an dessen Stelle.

Für den freihändigen Verkauf einer Immobilie bedeutet das in der Praxis: Der Insolvenzverwalter sollte frühzeitig klären, ob der geplante Verkauf als besonders bedeutsame Rechtshandlung einzustufen ist. Eine vorherige Abstimmung mit dem Gläubigerausschuss schützt den Verwalter vor späteren Anfechtungen und Haftungsrisiken.

Was passiert, wenn Schuldner oder Gläubiger widersprechen?

§ 161 InsO gibt dem Schuldner und einer qualifizierten Gläubigermehrheit im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Möglichkeit, beim Insolvenzgericht die vorläufige Untersagung der Rechtshandlung zu beantragen. Das Gericht kann nach Anhörung des Verwalters die Vornahme vorläufig untersagen und eine Gläubigerversammlung einberufen, die dann über die Rechtshandlung beschließt.

Dieser Mechanismus soll sicherstellen, dass Verkäufe von besonderer Tragweite kollektiv legitimiert werden. Er macht deutlich, warum die frühzeitige Einbindung der Gläubigerorgane kein bürokratischer Umweg ist, sondern Verfahrenssicherheit schafft.

Welche dinglichen Belastungen können einen freihändigen Immobilienverkauf erschweren?

Ein Grundstück kann mit einer Reihe dinglicher Rechte belastet sein, die beim Eigentümerwechsel grundsätzlich bestehen bleiben. Grunddienstbarkeiten nach § 1018 BGB räumen dem Eigentümer eines anderen Grundstücks bestimmte Nutzungsrechte oder Unterlassungsansprüche ein. Wohnungsrechte nach § 1093 BGB schließen den Eigentümer von der Nutzung bestimmter Räume aus. Dingliche Vorkaufsrechte nach § 1094 BGB geben einem Berechtigten eine Kaufrechtsposition beim Verkauf.

Alle drei Rechte können den erzielbaren Preis spürbar senken und den Käuferkreis einschränken. Ein Erwerber, der eine Immobilie mit lebenslangem Wohnungsrecht kauft, kalkuliert anders als einer, der sofort freie Nutzung erhält. Deshalb müssen diese Belastungen vor Vertragsschluss vollständig geprüft und im Kaufpreis abgebildet sein.

Was ein eingetragenes Wohnungsrecht für den Verkauf bedeutet

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 23. März 2023 (V ZR 113/22) klargestellt: Ein im Grundbuch als „Wohnungsrecht“ bezeichnetes lebenslanges Nutzungsrecht ist im Zweifel als dingliches Wohnungsrecht nach § 1093 BGB zu verstehen. Wesensmerkmal ist der Ausschluss des Eigentümers von der Nutzung der betroffenen Räume.

In derselben Entscheidung hat der BGH eine weitere wichtige Frage beantwortet: Nutzt der Eigentümer die Räume, weil der Wohnungsberechtigte sein Recht nicht ausübt, schuldet er dem Berechtigten keine Nutzungsentschädigung. Ein gesetzlicher Anspruch auf Nutzungsersatz besteht in dieser Konstellation nicht. Für den Kaufpreis bei einem freihändigen Verkauf bleibt das Wohnungsrecht dennoch ein wertmindernder Faktor, solange es eingetragen ist.

Wie dingliche Vorkaufsrechte den Verkaufsprozess beeinflussen

Nach § 1094 BGB kann ein Grundstück zugunsten einer bestimmten Person oder des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks mit einem Vorkaufsrecht belastet werden. Beim freihändigen Verkauf muss der Vorkaufsberechtigte berücksichtigt werden. Wird er übergangen, gefährdet das den Vollzug des Kaufvertrags.

In der Praxis bedeutet das: Vor der Unterzeichnung des Kaufvertrags muss das Grundbuch auf eingetragene Vorkaufsrechte geprüft werden. Der Vorkaufsberechtigte ist rechtzeitig zu informieren, damit er sein Recht ausüben oder darauf verzichten kann. Ohne diese Prüfung riskiert man, dass ein fertig verhandelter Vertrag am Ende nicht vollzogen werden kann.

Welche steuerlichen Aspekte sollten Geschäftsführer beim freihändigen Immobilienverkauf kennen?

Umsatzsteuerlich ist § 4 Nr. 12 Buchstabe c UStG relevant: Die Bestellung, Übertragung und Überlassung der Ausübung dinglicher Nutzungsrechte an Grundstücken ist von der Umsatzsteuer befreit. Das betrifft Wohnungsrechte und Grunddienstbarkeiten, die im Rahmen einer Sanierung oder Restrukturierung übertragen oder bestellt werden.

Relevant wird diese Regelung vor allem dann, wenn im Zuge eines freihändigen Verkaufs nicht nur das Eigentum übertragen, sondern gleichzeitig dingliche Nutzungsrechte bestellt oder mitübertragen werden. Wer diese Befreiung nicht kennt, riskiert eine fehlerhafte steuerliche Behandlung des Vorgangs. Konkrete Einzelfallberatung bleibt unerlässlich, da das UStG für den Verkauf des Eigentums selbst andere Regelungen vorsieht, die im Einzelfall geprüft werden müssen.

Welche Fehler kosten beim freihändigen Immobilienverkauf am meisten?

Fehlende oder mangelhafte Bewertung ist der häufigste und teuerste Fehler. Ein Insolvenzverwalter, der ohne Sachverständigengutachten verkauft, setzt sich dem Vorwurf der Unterwertverwertung aus. Gläubiger können diesen Vorwurf später geltend machen, und § 60 InsO wird in der Literatur als mögliche Haftungsgrundlage genannt.

Ein zweiter klassischer Fehler ist die unvollständige Prüfung des Grundbuchs. Wohnungsrechte, Vorkaufsrechte und Grunddienstbarkeiten, die erst nach Vertragsschluss entdeckt werden, können den Vollzug blockieren oder Schadensersatzansprüche auslösen. Die vollständige Grundbuchprüfung gehört an den Anfang des Prozesses, nicht ans Ende.

Die häufigsten Fehlerquellen im Überblick:

  • Kein Sachverständigengutachten vor dem Verkauf
  • Unvollständige Prüfung dinglicher Belastungen im Grundbuch
  • Fehlende oder zu späte Einbindung des Gläubigerausschusses nach § 160 InsO
  • Auflassung ohne vorliegende notarielle Vertragsurkunde entgegen § 925a BGB
  • Nichtberücksichtigung eingetragener Vorkaufsrechte nach § 1094 BGB

Warum fehlende Gläubigerzustimmung den Verkauf gefährden kann

Rechtshandlungen, die ohne die nach § 160 InsO erforderliche Zustimmung vorgenommen werden, können angreifbar sein. § 161 InsO ermöglicht dem Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners oder einer qualifizierten Gläubigermehrheit die vorläufige Untersagung. Ein Verkauf, der auf diesem Weg gestoppt wird, kostet Zeit, Vertrauen und im schlimmsten Fall den Käufer.

Die frühzeitige Einbindung des Gläubigerausschusses ist deshalb kein Formalismus. Sie sichert den Prozess ab, schützt den Verwalter vor Haftung und gibt dem Verkauf die kollektive Legitimation, die bei späteren Streitigkeiten entscheidend sein kann.

Welche Formfehler beim Vertragsschluss den Eigentumsübergang blockieren

Der Kaufvertrag über ein Grundstück muss notariell beurkundet sein. § 925a BGB verweist auf § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB, der diese Formpflicht begründet. Eine Auflassung ohne vorliegende Vertragsurkunde soll nicht entgegengenommen werden.

Nach § 873 BGB ist die Eintragung im Grundbuch der abschließende Schritt. Ohne Eintragung kein wirksamer Eigentumsübergang, egal wie eindeutig die Einigung zwischen den Parteien war. Formfehler in diesem Bereich sind nicht heilbar durch guten Willen oder nachträgliche Bestätigung.

Dr. Volker Furch
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Häufige Fragen zum freihändigen Immobilienverkauf

Was bedeutet freihändiger Verkauf einer Immobilie?

Beim freihändigen Verkauf wird eine Immobilie außerhalb einer öffentlichen Versteigerung direkt an einen Käufer veräußert. Es gibt kein gerichtliches Versteigerungsverfahren. Käufersuche, Preisverhandlung und Vertragsschluss erfolgen privatrechtlich, wobei im Insolvenzverfahren in der Regel der Insolvenzverwalter handelt. Zivilrechtlich gelten dieselben Anforderungen wie bei jedem Grundstückskauf: Einigung, notarieller Vertrag, Auflassung und Grundbucheintragung nach § 873 BGB und § 925a BGB.

Kann man ein Haus verkaufen, wenn jemand ein Wohnungsrecht hat?

Ja, ein Verkauf ist möglich. Das eingetragene Wohnungsrecht nach § 1093 BGB bleibt beim Eigentümerwechsel grundsätzlich bestehen und geht auf den Erwerber über. Der BGH hat in seinem Urteil vom 23. März 2023 (V ZR 113/22) klargestellt, dass ein als „Wohnungsrecht“ bezeichnetes lebenslanges Nutzungsrecht im Zweifel als dingliches Wohnungsrecht zu verstehen ist und den Eigentümer von der Nutzung der betroffenen Räume ausschließt. Der Käufer muss diese Belastung kennen und im Kaufpreis berücksichtigen.

Wann braucht der Insolvenzverwalter die Zustimmung des Gläubigerausschusses?

Bei besonders bedeutsamen Rechtshandlungen schreibt § 160 InsO ein Zustimmungserfordernis vor. Die Primärkompetenz liegt beim Gläubigerausschuss, wie Geißler in DWIR im Jahr 2024 festhält. Ist kein Gläubigerausschuss bestellt, entscheidet die Gläubigerversammlung. Fehlt die erforderliche Zustimmung, kann das Insolvenzgericht nach § 161 InsO auf Antrag des Schuldners oder einer qualifizierten Gläubigermehrheit die Rechtshandlung vorläufig untersagen.

Was passiert bei einer Zwangsversteigerung, wenn das Gebot zu niedrig ist?

§ 74a ZVG schützt vor grober Unterwertverwertung: Bleibt das Meistgebot einschließlich des Kapitalwerts der bestehenbleibenden Rechte unter sieben Zehnteln des vom Vollstreckungsgericht festgesetzten Grundstückswerts, kann ein Berechtigter die Versagung des Zuschlags beantragen. Das Gericht bestimmt dann einen neuen Versteigerungstermin, der frühestens drei Monate, spätestens sechs Monate nach dem ersten Termin stattfinden soll. Im neuen Termin darf der Zuschlag aus diesem Grund nicht erneut versagt werden.

Wie kann ein Gläubiger die Zwangsversteigerung stoppen, um einen freihändigen Verkauf zu ermöglichen?

Nach § 30 ZVG kann der betreibende Gläubiger die einstweilige Einstellung des Verfahrens bewilligen. Die Einstellung kann wiederholt werden. Ist das Verfahren aufgrund einer Gläubigerbewilligung bereits zweimal eingestellt worden, gilt eine weitere Einstellungsbewilligung als Rücknahme des Versteigerungsantrags. Dieser Mechanismus schafft Zeit für die Vorbereitung und den Vollzug eines freihändigen Verkaufs, ohne das Verfahren sofort endgültig aufzugeben.

Welche steuerliche Befreiung gilt bei der Übertragung dinglicher Nutzungsrechte an Grundstücken?

§ 4 Nr. 12 Buchstabe c UStG befreit die Bestellung, Übertragung und Überlassung der Ausübung dinglicher Nutzungsrechte an Grundstücken von der Umsatzsteuer. Das betrifft etwa Wohnungsrechte und Grunddienstbarkeiten, die im Rahmen einer Sanierung oder eines freihändigen Verkaufs übertragen werden. Für den Verkauf des Grundstückseigentums selbst gelten andere umsatzsteuerliche Regelungen, die im Einzelfall geprüft werden müssen.

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