Wann liegt eine Insolvenzverschleppung vor? Definition und Beispiel
Wer als Geschäftsführer die Insolvenzantragspflicht verpasst, haftet persönlich. Das gilt nach einem BGH-Urteil aus dem Jahr 2024 sogar noch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.

Ein Lieferant stellt Waren in Rechnung, das Konto ist leer, die Kreditlinie ausgeschöpft. Der Geschäftsführer überweist trotzdem, zahlt Löhne, begleicht eine Steuerrate und hofft auf den nächsten Auftrag. Drei Wochen vergehen, dann sechs. Irgendwann eröffnet das Insolvenzgericht das Verfahren. Was der Geschäftsführer in dieser Zeit nicht wusste oder verdrängte: Er hat sich möglicherweise strafbar gemacht und haftet für jeden Euro, der nach Eintritt der Insolvenzreife das Gesellschaftskonto verlassen hat.
Insolvenzverschleppung ist kein Begriff, den das Gesetz selbst definiert. Er ergibt sich aus dem Zusammenspiel mehrerer Normen: der Antragspflicht nach § 15a InsO, dem Zahlungsverbot nach § 15b InsO und der deliktischen Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO. Wer diese Pflichten verletzt, riskiert Freiheitsstrafe, Geldstrafe und persönliche Schadensersatzpflichten gegenüber Gesellschaft und Gläubigern.
Welche Normen regeln die Insolvenzverschleppung?
Der Begriff taucht in keiner Gesetzesnorm als Tatbestandsmerkmal auf. Gemeint ist die pflichtwidrige Unterlassung der rechtzeitigen Insolvenzantragstellung bei Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sowie das Fortführen des Geschäftsbetriebs und das Leisten von Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife. Die gesetzliche Grundlage bildet § 15a InsO, der die Antragspflicht für Mitglieder des Vertretungsorgans juristischer Personen normiert. Ergänzend tritt § 15b InsO hinzu, der nach Eintritt der Insolvenzreife Zahlungen grundsätzlich untersagt.
Strafrechtlich sind daneben § 283 StGB (Bankrott) und § 283b StGB (Verletzung der Buchführungspflicht) relevant. Für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft enthält § 401 AktG eine eigene Strafnorm, die greift, wenn bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals keine Hauptversammlung einberufen wird. Diese Normen können im Einzelfall neben § 15a InsO erfüllt sein, haben aber jeweils eigenständige Tatbestandsvoraussetzungen.
Antragspflicht nach § 15a InsO
§ 15a Abs. 1 InsO verpflichtet die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler einer juristischen Person, bei Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung „ohne schuldhaftes Zögern“ einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Die IHK Darmstadt konkretisiert: „sofort, spätestens innerhalb von drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung“.
Die Antragspflicht trifft nicht nur den aktiven Geschäftsführer. Bei Führungslosigkeit einer GmbH ist nach § 15a Abs. 3 InsO auch jeder Gesellschafter zur Antragstellung verpflichtet, sofern er von Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder Führungslosigkeit Kenntnis hat. Bei einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft gilt das entsprechend für jedes Mitglied des Aufsichtsrats.
Zahlungsverbot nach § 15b InsO
Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung dürfen die antragspflichtigen Organmitglieder keine Zahlungen mehr für die Gesellschaft vornehmen, es sei denn, diese sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar. Zahlungen, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen, gelten vorbehaltlich weiterer Voraussetzungen als zulässig, solange die Antragspflichtigen Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung eines Insolvenzantrags mit der erforderlichen Sorgfalt betreiben.
Der Begriff „Zahlungen“ ist nach der Darstellung der IHK Darmstadt weit zu verstehen. Er umfasst „jede Vermögensminderung“, also auch Abtretungen, Aufrechnungen und Abbuchungen vom Konto einer insolvenzreifen GmbH. Wer nach Insolvenzreife dennoch zahlt, ist der Gesellschaft nach § 15b Abs. 4 InsO zur Erstattung verpflichtet. Diese Ansprüche verjähren nach § 15b Abs. 7 InsO in fünf Jahren, bei börsennotierten Gesellschaften in zehn Jahren.
Wann liegt Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO vor?
§ 17 Abs. 2 InsO definiert Zahlungsunfähigkeit als die Unfähigkeit des Schuldners, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Stellt ein Schuldner seine Zahlungen ein, ist Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Eine prozentuale Schwelle oder einen konkreten Prognosezeitraum nennt der Gesetzeswortlaut selbst nicht.
Diese Lücke schließt der Bundesgerichtshof. Mit Urteil vom 24. Mai 2005 (IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134) hat er festgelegt, dass Zahlungsunfähigkeit regelmäßig anzunehmen ist, wenn die Liquiditätslücke des Schuldners zehn Prozent oder mehr beträgt und diese Lücke nicht innerhalb von drei Wochen vollständig oder nahezu vollständig geschlossen werden kann. In der Liquiditätsbilanz sind die im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren und innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel den fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten gegenüberzustellen.
Abgrenzung zur bloßen Zahlungsstockung
Eine bloße Zahlungsstockung liegt vor, wenn der Schuldner seine Liquiditätslücke innerhalb von drei Wochen auf unter zehn Prozent der fälligen Verbindlichkeiten senken kann. Gelingt das, gilt er zum Stichtag als zahlungsfähig. Gelingt es nicht, ist er zahlungsunfähig.
Der BGH hat mit Urteil vom 19. Dezember 2017 (II ZR 88/16) klargestellt, dass bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO auch die innerhalb von drei Wochen nach dem Stichtag fällig werdenden Verbindlichkeiten, in der Praxis als „Passiva II“ bezeichnet, einzubeziehen sind. Wer also heute noch zahlen kann, aber absehbar in drei Wochen nicht mehr, steht bereits heute vor einem Zahlungsunfähigkeitsproblem.
Überschuldung nach § 19 InsO
Überschuldung nach § 19 Abs. 2 InsO liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Entscheidend ist jedoch die sogenannte Fortführungsprognose: Ist die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich, wird Überschuldung als Eröffnungsgrund ausgeschlossen.
Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen, für die ein Nachrang gemäß § 39 Abs. 2 InsO vereinbart wurde, bleiben bei der Berechnung der Verbindlichkeiten unberücksichtigt. Die Antragsfrist beträgt bei Überschuldung sechs Wochen. Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO begründet dagegen nur ein Antragsrecht des Schuldners, keine Pflicht.
Welche Praxisbeispiele zeigen, wann eine Insolvenzverschleppung vorliegt?
Die klassische Konstellation sieht so aus: Eine GmbH erreicht die Zehn-Prozent-Schwelle bei der Liquiditätslücke. Der Geschäftsführer erkennt das, führt den Betrieb weiter, zahlt Lieferanten aus dem Gesellschaftsvermögen und stellt keinen Insolvenzantrag. Nach drei Wochen ist die Frist des § 15a Abs. 1 InsO abgelaufen. Jede Zahlung, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geflossen ist, begründet eine persönliche Erstattungspflicht nach § 15b Abs. 4 InsO. Eine frühzeitige Insolvenzberatung klärt in solchen Situationen innerhalb weniger Tage, ob ein Antrag tatsächlich gestellt werden muss und welche Handlungsoptionen noch bestehen.
Besonders tückisch: „Zahlungen“ im Sinne des § 15b InsO sind nach der Darstellung der IHK Darmstadt weit gefasst. Nicht nur Überweisungen fallen darunter, sondern auch Abtretungen, Aufrechnungen und Abbuchungen vom Konto der insolvenzreifen Gesellschaft. Wer glaubt, durch eine Verrechnung keine „echte“ Zahlung zu leisten, irrt.
Haftung gegenüber Neugläubigern nach BGH-Urteil vom 24. Juli 2024
Der BGH hat mit Urteil vom 24. Juli 2024 (II ZR 206/22) eine Frage entschieden, die in der Praxis lange umstritten war. Ein ausgeschiedener Geschäftsführer haftet gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO auch für Schäden von Neugläubigern, die erst nach seinem Ausscheiden aus dem Amt Verträge mit der Gesellschaft geschlossen haben. Voraussetzung ist, dass die durch seine Antragspflichtverletzung geschaffene Gefahrenlage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch fortbestand.
Die Kanzlei Heuking fasst die Kernaussage präzise zusammen: Die Haftung ist nicht auf vor der Amtsbeendigung entstandene Schäden beschränkt. Solange die Gefahrenlage aus der früheren Pflichtverletzung fortwirkt, umfasst der Schutzbereich des § 15a InsO auch erst danach geschlossene Verträge. Abberufung schützt also nicht automatisch vor weiterer Haftung.
Warnsignale, die auf Insolvenzreife hindeuten
Insolvenzreife tritt selten aus heiterem Himmel ein. In der Praxis häufen sich vorher erkennbare Zeichen. Wer sie ignoriert, riskiert sein Privatvermögen.
Geschäftsführer sollten die folgenden Signale ernst nehmen:
- Die Liquiditätslücke erreicht oder überschreitet zehn Prozent der fälligen Verbindlichkeiten und kann nicht innerhalb von drei Wochen geschlossen werden (BGH, IX ZR 123/04).
- Zahlungen an Lieferanten oder das Finanzamt werden regelmäßig verzögert oder zeitweise ausgesetzt.
- Kreditlinien sind vollständig ausgeschöpft, neue Mittel sind kurzfristig nicht beschaffbar.
- Das bilanzielle Eigenkapital ist aufgezehrt, die Verbindlichkeiten übersteigen das Vermögen.
- Eine positive Fortführungsprognose für die nächsten zwölf Monate lässt sich nicht mehr belastbar darstellen (§ 19 Abs. 2 InsO).
Welche Strafen drohen bei Insolvenzverschleppung?
§ 15a Abs. 4 InsO droht demjenigen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an, der einen Eröffnungsantrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig stellt. Bei Fahrlässigkeit reduziert § 15a Abs. 5 InsO die Strafdrohung auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Die IHK Darmstadt weist ausdrücklich darauf hin, dass bei Verletzung der Antragspflicht eine Strafbarkeit nach § 15a Abs. 4 InsO in Betracht kommt.
Daneben steht § 283 StGB, der Bankrottdelikte unter Strafe stellt. Wer bei Überschuldung oder drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit Vermögensbestandteile beiseite schafft, verheimlicht oder vernichtet, unwirtschaftliche Spekulationsgeschäfte eingeht oder Handelsbücher manipuliert, riskiert Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist nach § 283 Abs. 3 StGB strafbar. § 283b StGB erfasst zusätzlich die Verletzung der Buchführungspflicht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Zivilrechtliche Haftung im zweispurigen System
Die IHK Darmstadt beschreibt die zivilrechtliche Haftungslage als „zweispuriges System“. Auf der ersten Spur steht die Innenhaftung: § 15b Abs. 4 InsO verpflichtet die Antragspflichtigen, der juristischen Person alle Zahlungen zu erstatten, die entgegen dem Zahlungsverbot geleistet wurden. Ein Verzicht der Gesellschaft auf diese Ansprüche oder ein Vergleich darüber ist nach § 15b Abs. 4 Satz 4 InsO unwirksam.
Auf der zweiten Spur steht die Außenhaftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern. Wer die Antragspflicht nach § 15a InsO vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, haftet diesen nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO auf Schadensersatz. In besonders schweren Fällen, wenn der Fortbestand einer erkannt insolventen GmbH bewusst verlängert und die Schädigung von Gläubigern billigend in Kauf genommen wird, kommt nach der Darstellung der IHK Darmstadt zusätzlich eine Haftung nach § 826 BGB in Betracht.
Wie können sich Geschäftsführer rechtssicher verhalten?
Der wichtigste Schritt ist eine laufende Liquiditätsprüfung anhand der BGH-Kriterien. Sobald die Liquiditätslücke sich der Zehn-Prozent-Schwelle nähert, beginnt die Uhr zu laufen. Drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen bei Überschuldung. Diese Fristen sind absolut; sie verlängern sich nicht durch die Hoffnung auf einen Großauftrag oder eine noch ausstehende Bankzusage.
Parallel zur Fristprüfung gilt: Jede Maßnahme zur Beseitigung der Insolvenzreife muss dokumentiert werden. Wer nachweisen kann, dass er innerhalb der Antragsfrist ernsthaft und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters an einer Sanierung gearbeitet hat, steht rechtlich besser da. Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife dürfen nur noch geleistet werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 15b Abs. 2 InsO erfüllen, also insbesondere der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen und die Antragspflichtigen gleichzeitig Maßnahmen zur Beseitigung der Insolvenzreife betreiben.
Bei drohender Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO besteht keine Antragspflicht. Stattdessen eröffnet sich der Zugang zum präventiven Restrukturierungsrahmen nach dem StaRUG. Wer dieses Fenster nutzt, handelt, bevor die Pflichten des § 15a InsO überhaupt entstehen.
Ab wann ist anwaltliche Beratung geboten?
Sobald konkrete Anzeichen für eine Liquiditätslücke von zehn Prozent oder mehr erkennbar sind oder die Fortführungsprognose für zwölf Monate fraglich wird, ist anwaltliche Beratung geboten. Nicht erst wenn das Konto leer ist, sondern wenn die Zahlen in diese Richtung zeigen.
Besondere Vorsicht gilt für ausgeschiedene Geschäftsführer. Nach dem BGH-Urteil vom 24. Juli 2024 (II ZR 206/22) endet das Haftungsrisiko nicht mit der Abberufung, solange die durch eine frühere Pflichtverletzung geschaffene Gefahrenlage fortbesteht. Wer als ehemaliger Geschäftsführer unsicher ist, ob er in seiner Amtszeit die Antragspflicht rechtzeitig erfüllt hat, sollte die eigene Haftungssituation prüfen lassen.

Diesen Beitrag hat Dr. Volker Furch inhaltlich und fachlich geprüft. Rechtsgrundlagen, Zahlen und Beispiele sind sauber aufgearbeitet und mit den zugrunde liegenden Quellen abgeglichen. Unsere redaktionellen Richtlinien
Häufige Fragen
Wie zeigt man eine Insolvenzverschleppung an?
Eine Anzeige wegen Insolvenzverschleppung richtet sich an die zuständige Staatsanwaltschaft oder Strafverfolgungsbehörde. Die Anzeige kann auch anonym erstattet werden. Gläubiger haben daneben die Möglichkeit, im laufenden Insolvenzverfahren Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO geltend zu machen.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens prüft der Insolvenzverwalter von Amts wegen, ob die Antragspflichten verletzt wurden. Er ist berechtigt und verpflichtet, entsprechende Ansprüche für die Insolvenzmasse geltend zu machen. Gläubiger müssen also nicht zwingend selbst klagen; der Insolvenzverwalter handelt in diesen Fällen für die Gesamtheit der Gläubiger.
Was zählt als Insolvenzverschleppung?
Insolvenzverschleppung bezeichnet die pflichtwidrige Unterlassung der rechtzeitigen Insolvenzantragstellung nach § 15a InsO bei Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sowie das Leisten von Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife entgegen § 15b InsO. Der Begriff ist im Gesetz selbst nicht definiert, ergibt sich aber aus dem Zusammenspiel dieser Normen und der deliktischen Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO.
Welche Anzeichen deuten auf eine Insolvenzverschleppung hin?
Erkennbare Zeichen sind eine Liquiditätslücke von zehn Prozent oder mehr der fälligen Verbindlichkeiten, die nicht innerhalb von drei Wochen geschlossen werden kann (BGH, IX ZR 123/04), regelmäßig verzögerte Zahlungen an Lieferanten oder das Finanzamt, ausgeschöpfte Kreditlinien ohne kurzfristige Refinanzierungsperspektive sowie eine nicht mehr positiv darstellbare Fortführungsprognose für zwölf Monate nach § 19 Abs. 2 InsO. Treffen mehrere dieser Punkte gleichzeitig zu, ist sofortiger Handlungsbedarf gegeben.
Wann liegt Insolvenzbetrug vor?
Insolvenzbetrug wird umgangssprachlich für Handlungen verwendet, die unter § 283 StGB (Bankrott) fallen. Strafbar macht sich, wer bei Überschuldung oder drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit Vermögensbestandteile beiseite schafft, verheimlicht oder vernichtet, unwirtschaftliche Spekulationsgeschäfte eingeht oder Handelsbücher manipuliert. Die Strafdrohung beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; der Versuch ist strafbar. Insolvenzbetrug und Insolvenzverschleppung können im Einzelfall zusammentreffen, sind aber normativ eigenständige Tatbestände.
Welche Strafe droht bei Insolvenzverschleppung?
Bei vorsätzlicher Insolvenzverschleppung droht nach § 15a Abs. 4 InsO Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Bei fahrlässiger Begehung sieht § 15a Abs. 5 InsO Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Zivilrechtlich haftet der Geschäftsführer der Gesellschaft nach § 15b Abs. 4 InsO für alle verbotswidrig geleisteten Zahlungen und den Gesellschaftsgläubigern nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO auf Schadensersatz. Die Ansprüche verjähren nach § 15b Abs. 7 InsO in fünf Jahren, bei börsennotierten Gesellschaften in zehn Jahren.
Haftet ein Geschäftsführer auch nach seinem Ausscheiden für Insolvenzverschleppung?
Ja. Der BGH hat mit Urteil vom 24. Juli 2024 (II ZR 206/22) entschieden, dass ein ausgeschiedener Geschäftsführer gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO auch für Schäden von Neugläubigern haftet, die erst nach seiner Abberufung Verträge mit der Gesellschaft geschlossen haben. Voraussetzung ist, dass die durch seine frühere Antragspflichtverletzung geschaffene Gefahrenlage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch fortbestand. Die Abberufung beendet das Haftungsrisiko also nicht automatisch.
