Insolvenzberatung

Welche Anzeichen deuten auf eine Insolvenzverschleppung hin?

Wer als Geschäftsführer die gesetzlichen Antragsfristen überschreitet, riskiert Freiheitsstrafe und persönliche Haftung. Die entscheidenden Warnsignale lassen sich früh erkennen, wenn man weiß, worauf zu achten ist.

Dr. Furch & PartnerGerrit Furch|13. September 2026|12 Min Lesezeit

Ein Lieferant mahnt zum dritten Mal, das Konto ist dauerhaft überzogen, und die Sozialversicherungsbeiträge wurden im vergangenen Monat nur teilweise abgeführt. Für viele Geschäftsführer fühlt sich diese Lage nach einem vorübergehenden Engpass an, den man irgendwie überbrücken wird. Das Gesetz sieht das anders. Ab dem Moment, in dem Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung objektiv eingetreten ist, läuft eine Uhr, die sich nicht anhalten lässt.

Wer die gesetzlichen Fristen verpasst, begeht Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 Insolvenzordnung (InsO). Die Folgen treffen den Geschäftsführer persönlich: strafrechtlich, zivilrechtlich und mitunter noch Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Amt.

Wann liegt eine Insolvenzverschleppung vor?

Der Begriff Insolvenzverschleppung findet sich im Gesetz nicht als Legaldefinition. Er ergibt sich aus dem Zusammenspiel von § 15a InsO, der die Antragspflicht regelt, und den Eröffnungsgründen der §§ 17 bis 19 InsO. Insolvenzverschleppung liegt vor, wenn die gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung den Insolvenzantrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig stellen.

§ 15a Abs. 1 Satz 1 InsO verpflichtet die Mitglieder des Vertretungsorgans, ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen, sobald die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet wird. Drei Formen der Pflichtverletzung stellt § 15a Abs. 4 InsO unter Strafe: das vollständige Unterlassen des Antrags, die verspätete Stellung nach Ablauf der gesetzlichen Fristen und die fehlerhafte Stellung mit unrichtigen oder unvollständigen Angaben. Solange nur drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO vorliegt, besteht keine strafbewehrte Antragspflicht.

Was löst die Insolvenzantragspflicht aus?

Die Insolvenzordnung kennt drei Eröffnungsgründe: Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und Überschuldung (§ 19 InsO). Für die strafbewehrte Antragspflicht sind nur zwei davon relevant. Drohende Zahlungsunfähigkeit begründet lediglich ein Antragsrecht des Schuldners, keine Pflicht. Gläubiger können darauf keinen Insolvenzantrag stützen.

Nur Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung lösen die Pflicht nach § 15a InsO aus. Wer diese Grenze überschreitet und dennoch keinen Antrag stellt, bewegt sich im strafbaren Bereich.

Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO

§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO definiert: Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Satz 2 ergänzt, dass Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen ist, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Die Zahlungseinstellung ist damit ein gesetzliches Regelindiz.

Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 24. Mai 2005 (Az. IX ZR 123/04) die entscheidende Schwelle präzisiert. Besteht eine Liquiditätslücke von zehn Prozent oder mehr der fälligen Gesamtverbindlichkeiten, die innerhalb von drei Wochen nicht beseitigt werden kann, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen. Liegt die Lücke darunter, handelt es sich um eine Zahlungsstockung, die rechtlich unerheblich ist. Ausnahmsweise kann auch bei einer Lücke ab zehn Prozent Zahlungsfähigkeit bejaht werden, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Lücke demnächst vollständig beseitigt wird und den Gläubigern ein Zuwarten zumutbar ist.

Überschuldung nach § 19 InsO

§ 19 Abs. 2 Satz 1 InsO in der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung, eingeführt durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) vom 22. Dezember 2020, lautet: Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Die Prüfung ist zweistufig. Zunächst ist eine Überschuldungsbilanz zu erstellen, die das Vermögen den Verbindlichkeiten gegenüberstellt. Ergibt sich eine Unterdeckung, ist in einem zweiten Schritt eine Fortbestehensprognose für zwölf Monate zu erstellen. Ist diese Prognose positiv, liegt trotz bilanzieller Unterdeckung keine Überschuldung im Rechtssinne vor. Für die Überschuldung gilt nach § 15a Abs. 1 Satz 2 InsO eine Höchstfrist von sechs Wochen für die Antragstellung.

Welche Fristen müssen Geschäftsführer zwingend einhalten?

§ 15a Abs. 1 Satz 2 InsO nennt zwei Höchstfristen ausdrücklich: drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Beide sind Höchstfristen, keine Regelfristen. Sie dürfen nur in engen Grenzen ausgeschöpft werden.

Die Formulierung „ohne schuldhaftes Zögern“ im Gesetz verlangt grundsätzlich unverzügliches Handeln, sobald die Insolvenzreife erkannt ist oder bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkannt werden müsste. Wer die Drei-Wochen-Frist bei Zahlungsunfähigkeit schlicht ausreizt, ohne in dieser Zeit ernsthaft Sanierungsmaßnahmen zu verfolgen, bewegt sich auf dünnem Eis. Die IHK Darmstadt formuliert es klar: Bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ist sofortiges Handeln zwingend geboten.

Welche Warnsignale deuten auf Insolvenzverschleppung hin?

Warnsignale entstehen immer aus dem Zusammenspiel von objektiver Insolvenzreife und ausbleibendem Handeln der Geschäftsführung. Ein einzelnes Zahlungsproblem macht noch keine Insolvenzverschleppung. Entscheidend ist das Gesamtbild: Liegt die Liquiditätslücke über zehn Prozent, ist sie nicht innerhalb von drei Wochen schließbar, und stellt die Geschäftsführung trotzdem keinen Antrag, ist der Tatbestand des § 15a Abs. 4 InsO erfüllt.

Liquiditätsengpässe und Zahlungsrückstände als frühe Signale

Anhaltende Kontoüberziehungen, nicht bediente Lieferantenrechnungen und aufgelaufene Sozialversicherungsrückstände sind klassische Frühwarnsignale. Sie allein begründen noch keine Insolvenzreife, zeigen aber, dass eine sorgfältige Liquiditätsprüfung dringend geboten ist. Die IHK Darmstadt weist darauf hin, dass Geschäftsführer die notwendigen Mittel rechtzeitig zurücklegen müssen, um Fälligkeiten bedienen zu können, und dass bei angespannter Finanzlage zumindest die Sozialversicherungsbeiträge vorrangig zu bedienen sind.

Werden Lieferantenverbindlichkeiten systematisch gestreckt, Mitarbeiterlöhne verspätet gezahlt und Steuerzahlungen aufgeschoben, verdichtet sich das Bild. Spätestens jetzt muss ein Liquiditätsstatus erstellt und geprüft werden, ob die Schwelle des § 17 InsO nach den BGH-Kriterien aus dem Urteil Az. IX ZR 123/04 bereits überschritten ist.

Weiterbetrieb trotz erkannter Insolvenzreife

Das zentrale Anzeichen für Insolvenzverschleppung ist der Weiterbetrieb ohne Insolvenzantrag, nachdem Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung objektiv eingetreten ist. § 15a InsO knüpft die Pflicht zur Antragstellung an den Eintritt des Eröffnungsgrundes, nicht an die subjektive Kenntnis des Geschäftsführers. Auch fahrlässige Unkenntnis der Insolvenzreife ist strafbar, wie § 15a Abs. 5 InsO ausdrücklich regelt.

Parallel dazu verbietet § 15b InsO, der mit dem SanInsFoG zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist und die frühere Regelung des § 64 GmbHG abgelöst hat, Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nach Eintritt der Insolvenzreife, die die spätere Insolvenzmasse verkürzen. Darunter fallen sowohl bare Leistungen an einzelne Gläubiger als auch unbare Überweisungen. Zahlungen an Gesellschafter, die zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, waren bereits nach der früheren Rechtslage erfasst und bleiben es nach § 15b InsO.

Überschreitung der gesetzlichen Antragsfristen

Die Überschreitung der Drei-Wochen-Frist bei Zahlungsunfähigkeit oder der Sechs-Wochen-Frist bei Überschuldung ist das objektive Tatbestandsmerkmal des § 15a Abs. 4 InsO. Wer diesen Zeitraum verstreichen lässt, ohne einen Antrag zu stellen, erfüllt den Straftatbestand. Auch eine inhaltlich fehlerhafte Antragstellung, etwa mit unrichtigen Angaben zu den Insolvenzgründen oder zur Person des Schuldners, reicht aus.

Die IHK Niederrhein betont, dass die Strafbarkeit auch dann greift, wenn dem Verpflichteten lediglich Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Ein Geschäftsführer kann sich also nicht damit entlasten, er habe die Insolvenzreife schlicht nicht erkannt, wenn er sie bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen müssen.

Welche Rechtsfolgen drohen bei Insolvenzverschleppung?

Ein Geschäftsführer, der die Antragspflicht verletzt, riskiert strafrechtliche Verfolgung. Daneben haftet er gegenüber der Gesellschaft für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet wurden. Gläubiger können ihn zusätzlich auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Alle drei Haftungsstränge können gleichzeitig greifen und sich gegenseitig verstärken.

Strafbarkeit nach § 15a Abs. 4 und 5 InsO

Vorsätzliche Insolvenzverschleppung wird nach § 15a Abs. 4 InsO mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Fahrlässige Begehung ist nach § 15a Abs. 5 InsO mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. Der Straftatbestand erfasst ausdrücklich alle drei Varianten der Pflichtverletzung: Unterlassen, Verspätung und fehlerhafte Antragstellung.

Strafbarkeit tritt auch dann ein, wenn der Geschäftsführer die Insolvenzreife fahrlässig nicht erkannt hat. Wer keine laufende Liquiditätsüberwachung betreibt und deshalb den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit verpasst, ist nicht geschützt, sondern strafbar.

Persönliche Haftung gegenüber der Gesellschaft

§ 15b InsO verpflichtet Geschäftsführer, nach Eintritt der Insolvenzreife Zahlungen zu unterlassen, die die spätere Insolvenzmasse verkürzen. Erfolgen solche Zahlungen dennoch, besteht eine persönliche und vollumfängliche Ersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft. Die IHK Darmstadt stellt klar, dass das Gesellschaftsvermögen nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht mehr angetastet werden darf.

Diese Innenhaftung setzt Verschulden voraus. Verschulden liegt nach der Darstellung der IHK Darmstadt vor, wenn die Geschäftsführung die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung schuldhaft nicht erkennt oder trotz Kenntnis ignoriert. Der Maßstab ist die objektivierte Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers.

Haftung gegenüber Gläubigern und ausgeschiedenen Geschäftsführern

§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO bildet die Grundlage für Schadensersatzansprüche von Gesellschaftsgläubigern. § 15a InsO gilt als Schutzgesetz zugunsten der Gläubiger. Wer die Antragspflicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, haftet den Gläubigern für daraus entstandene Schäden persönlich. Bei besonders schwerwiegenden Fällen, in denen die Geschäftsführung den Fortbestand einer erkannt insolventen Gesellschaft künstlich verlängert und Gläubigerschäden billigend in Kauf nimmt, kommt zusätzlich § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in Betracht.

Der BGH hat mit Urteil Az. II ZR 206/22 entschieden, dass auch ausgeschiedene Geschäftsführer nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO für Schäden von Neugläubigern haften können, die erst nach ihrem Ausscheiden in vertragliche Beziehungen mit der Gesellschaft getreten sind. Voraussetzung ist, dass die durch die Antragspflichtverletzung geschaffene Gefahrenlage zum Zeitpunkt der Schadensentstehung noch fortbestand. Das Ausscheiden aus dem Amt beendet die Haftung also nicht automatisch.

Für wen gilt die Insolvenzantragspflicht und für wen nicht?

§ 15a InsO richtet sich an juristische Personen und bestimmte rechtsfähige Personengesellschaften. Bei einer GmbH trifft die Pflicht die Geschäftsführer, bei einer AG die Vorstandsmitglieder, bei einer GmbH in Liquidation die Liquidatoren. Die GmbH & Co. KG ist ebenfalls erfasst, weil bei ihr kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Bei einer führungslosen GmbH ist nach § 15a Abs. 3 InsO jeder Gesellschafter zur Antragstellung verpflichtet, dem der Eröffnungsgrund bekannt ist.

Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften, bei denen natürliche Personen persönlich haften, besteht keine strafbewehrte Antragspflicht nach § 15a InsO. Die IHK Niederrhein weist darauf hin, dass für diese Rechtsformen eine entsprechende gesetzliche Pflicht nicht vorgesehen ist. Gleichwohl können bei fortgesetzter Geschäftstätigkeit trotz offenkundiger Zahlungsunfähigkeit andere Straftatbestände einschlägig sein, etwa Bankrotttatbestände nach dem Strafgesetzbuch.

Wie können Geschäftsführer Insolvenzverschleppung aktiv vermeiden?

Insolvenzverschleppung ist kein Schicksal. Sie ist das Ergebnis unterlassener Sorgfalt. Wer die Finanzlage seines Unternehmens laufend überwacht und bei ersten Warnsignalen handelt, schützt sich selbst. Die entscheidende Frage ist nicht, ob eine Krise kommt, sondern ob man sie früh genug erkennt, um noch handlungsfähig zu sein.

Frühzeitige rechtliche Beratung ist kein Zeichen von Schwäche. Sie ist die einzige verlässliche Möglichkeit, den Eintritt der Insolvenzreife rechtssicher zu beurteilen und die verbleibenden Handlungsoptionen zu nutzen, bevor die Fristen des § 15a InsO ablaufen. Eine professionelle Insolvenzberatung klärt innerhalb weniger Tage, ob ein Antrag tatsächlich geboten ist und welche Wege noch offenstehen. In der Krise sollten folgende Handlungspflichten oberste Priorität haben:

  • Liquiditätsstatus wöchentlich erstellen und prüfen, ob die BGH-Schwelle von zehn Prozent Liquiditätslücke über drei Wochen erreicht ist
  • Überschuldungsbilanz durch einen Fachkundigen erstellen lassen und Fortbestehensprognose für zwölf Monate dokumentieren
  • Sozialversicherungsbeiträge vorrangig bedienen, da Rückstände ein starkes Indiz für eingetretene Zahlungsunfähigkeit sind
  • Bei Anzeichen von Insolvenzreife unverzüglich rechtlichen Rat einholen, spätestens bevor die Drei-Wochen-Frist bei Zahlungsunfähigkeit zu laufen beginnt
  • Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nach Eintritt der Insolvenzreife sofort einstellen, um die Haftung nach § 15b InsO zu vermeiden
Dr. Volker Furch
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Häufige Fragen zur Insolvenzverschleppung

Wann liegt eine Insolvenzverschleppung vor?

Insolvenzverschleppung liegt vor, wenn die gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person oder einer entsprechend erfassten Personengesellschaft bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) den Insolvenzantrag entgegen § 15a InsO nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig stellen. Die gesetzlichen Höchstfristen betragen drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung. Bloß drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO begründet keine Antragspflicht und damit auch keine Insolvenzverschleppung.

Wann liegt Insolvenzbetrug vor?

Insolvenzbetrug ist kein eigenständiger gesetzlicher Begriff, wird aber umgangssprachlich für Konstellationen verwendet, in denen Geschäftsführer trotz erkannter Insolvenzreife weiter Verträge abschließen oder Leistungen entgegennehmen, ohne die Gegenleistung erbringen zu können. Strafrechtlich können dabei neben § 15a InsO auch Betrugs- oder Bankrotttatbestände des Strafgesetzbuchs einschlägig sein. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung von Gläubigern kann zudem eine Haftung nach § 826 BGB begründen.

Wie zeigt man Insolvenzverschleppung an?

Insolvenzverschleppung wird bei der zuständigen Staatsanwaltschaft angezeigt. Gläubiger, Insolvenzverwalter oder andere Betroffene können Strafanzeige erstatten. Im eröffneten Insolvenzverfahren ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, Pflichtverletzungen der Geschäftsführung zu prüfen und gegebenenfalls sowohl strafrechtliche Anzeige zu erstatten als auch zivilrechtliche Ansprüche nach § 15b InsO oder § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO geltend zu machen.

Welche Beispiele gibt es für Insolvenzverschleppung?

Ein klassisches Beispiel ist der Geschäftsführer einer GmbH, der erkennt, dass die Gesellschaft fällige Verbindlichkeiten über mehrere Wochen nicht mehr bedienen kann, aber keinen Insolvenzantrag stellt, sondern weiter Aufträge annimmt und Zahlungen an einzelne Gläubiger leistet. Ein weiteres Beispiel ist die bilanziell überschuldete Gesellschaft, bei der die Fortbestehensprognose negativ ist, aber kein Antrag innerhalb von sechs Wochen gestellt wird. In beiden Fällen liegt der Straftatbestand des § 15a Abs. 4 InsO vor.

Gilt die Insolvenzantragspflicht auch für Einzelunternehmer?

Nein. § 15a InsO richtet sich ausschließlich an juristische Personen wie GmbH und AG sowie an bestimmte rechtsfähige Personengesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, etwa die GmbH & Co. KG. Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften mit persönlich haftenden natürlichen Gesellschaftern besteht keine strafbewehrte Antragspflicht nach § 15a InsO. Gleichwohl können bei fortgesetzter Geschäftstätigkeit trotz Zahlungsunfähigkeit andere Straftatbestände des Strafgesetzbuchs einschlägig sein.

Haftet ein Geschäftsführer noch nach seinem Ausscheiden für Insolvenzverschleppung?

Ja. Der BGH hat mit Urteil Az. II ZR 206/22 entschieden, dass ein ausgeschiedener Geschäftsführer nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO auch für Schäden von Neugläubigern haftet, die erst nach seinem Ausscheiden entstanden sind, wenn die durch seine Antragspflichtverletzung geschaffene Gefahrenlage zu diesem Zeitpunkt noch fortbestand. Das Ausscheiden aus dem Amt beendet die Haftung also nicht automatisch. Wer als Geschäftsführer die Insolvenzantragspflicht verletzt hat, trägt das Haftungsrisiko fort, solange die Folgen seiner Pflichtverletzung noch wirken.

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