Unternehmensnachfolge

Unternehmensnachfolge im Familienunternehmen: Wie gelingt die Übergabe?

Von 2026 bis 2030 stehen laut IfM Bonn rund 186.000 Familienunternehmen vor der Übergabe. Wer den Generationenwechsel zu spät angeht, riskiert mehr als nur die eigene Altersvorsorge.

Dr. Furch & PartnerGerrit Furch|31. August 2026|14 Min Lesezeit

Ein Unternehmen, das der Gründer vier Jahrzehnte lang geführt hat, lässt sich nicht in einem Notartermin weitergeben. Die Übergabe eines Familienunternehmens ist kein Ereignis, sondern ein Prozess. Wer ihn unterschätzt, stellt sich irgendwann vor der Frage, warum trotz eines geeigneten Nachfolgers die Transaktion scheitert oder das Finanzamt einen erheblichen Teil des Betriebsvermögens beansprucht. Beides lässt sich vermeiden, wenn man früh genug beginnt und die richtigen Weichen stellt.

Was macht die Unternehmensnachfolge in Familienunternehmen so besonders?

Familienunternehmen sind keine gewöhnlichen Verkaufsobjekte. Das Institut für Mittelstandsforschung Bonn (IfM Bonn) definiert sie über ein zentrales Strukturmerkmal: Eigentums- und Leitungsrechte sind in einer Person vereint. Wer die Anteile hält, führt das Unternehmen auch. Diese Einheit aus Kapital und Entscheidungsmacht macht Familienunternehmen flexibel und langfristig orientiert, sie macht die Nachfolge aber auch komplexer als den Verkauf eines managementgeführten Konzerns.

Nach der IfM-Definition gilt ein Unternehmen als Familienunternehmen, wenn bis zu zwei natürliche Personen oder ihre Familienangehörigen mindestens 50 Prozent der Anteile halten und diese Personen zugleich der Geschäftsführung angehören. Wer nur Kapital hält, ohne zu führen, fällt heraus. Wer nur führt, ohne Kapital zu halten, ebenfalls. Diese Doppelrolle des Eigentümer-Unternehmers ist der Kern.

Bei der Nachfolge müssen daher zwei Dinge gleichzeitig geregelt werden: die Übertragung der Eigentumsrechte und die Übergabe der Leitungsfunktion. Beide Vorgänge laufen selten synchron und erfordern unterschiedliche rechtliche Instrumente. Dazu kommt die familiäre Dimension, die sachliche Entscheidungen erschwert.

Generationenwechsel, Nachfolgeplanung, Übergabe und Erbfolge

In der Praxis werden vier Begriffe oft vermischt, die unterschiedliche Aspekte des Prozesses beschreiben. Der Generationenwechsel bezeichnet den Übergang von einer Familiengeneration zur nächsten, typischerweise von Eltern auf Kinder. Nachfolgeplanung meint den vorbereitenden, meist mehrjährigen Prozess, in dem der bisherige Inhaber die Übergabe konzeptionell und rechtlich vorbereitet. Die Übergabe ist der eigentliche Übertragungsakt, sei es durch Verkauf, Schenkung oder Erbschaft. Erbfolge schließlich ist ein erbrechtlicher Begriff für die Vermögensübertragung von Todes wegen nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Die Unterscheidung ist nicht akademisch. Wer Erbfolge und Nachfolgeplanung gleichsetzt, wartet auf den falschen Auslöser. Die Erbfolge setzt den Tod des Inhabers voraus. Die Nachfolgeplanung beginnt im besten Fall zehn Jahre früher.

Wie groß ist der Nachfolgebedarf in deutschen Familienunternehmen?

Das IfM Bonn schätzt, dass jährlich in rund 30.000 Familienunternehmen Übergaben anstehen und dabei etwa 480.000 Beschäftigte betroffen sind (IfM Bonn, Themendossier „Nachfolge in Familienunternehmen“). Für den Zeitraum zwischen 2018 und 2022 beziffert das Institut die Gesamtzahl der zur Übergabe anstehenden Unternehmen auf etwa 150.000, mit rund 2,4 Millionen betroffenen Beschäftigten (IfM Bonn, Daten und Fakten Nr. 18).

Das KfW-Nachfolge-Monitoring Mittelstand 2024 ergänzt dieses Bild aus einer anderen Perspektive. Bis Ende des Jahres 2028 planen rund 532.000 der insgesamt 3,84 Millionen mittelständischen Unternehmen in Deutschland eine Nachfolge. Im Durchschnitt entspricht das rund 106.000 Nachfolgen pro Jahr, sofern die Inhaber ihre Pläne tatsächlich umsetzen (KfW, Nachfolge-Monitoring Mittelstand 2024, Fokus Nr. 481).

Warum gibt es keine amtliche Statistik zur Unternehmensnachfolge?

Eine amtliche Zählung von Unternehmensübergaben existiert in Deutschland nicht. Das IfM Bonn weist darauf ausdrücklich hin und erklärt, warum die Forschung auf eigene Schätzverfahren angewiesen ist. Die Grundlage bildet eine Kombination aus Umsatzsteuerstatistik, Mikrozensus und Gewerbeanzeigenstatistik. Letztere dient zur Validierung: Ein Vergleich mit den Unternehmensübergaben laut Gewerbeanzeigenstatistik aus dem Jahr 2016 zeigt, dass das Schätzverfahren den tatsächlichen Umfang gut abbildet.

Entscheidend für die Einordnung der Zahlen ist ein methodischer Grundsatz des IfM Bonn: In die Schätzung fließen nur Unternehmen ein, bei denen eine Übergabe aufgrund eines Mindestertragswertes ökonomisch sinnvoll und zu erwarten ist. Rein formale Unternehmensaufgaben ohne wirtschaftliche Substanz bleiben außen vor. Die Zahl von jährlich rund 30.000 Familienunternehmen mit Übergabebedarf ist damit konservativ und belastbar.

Welche Altersstruktur haben die übergebenden Inhaber?

Das KfW-Nachfolge-Monitoring Mittelstand 2024 liefert eine aufschlussreiche Kennzahl: Die Inhaber der rund 215.000 Unternehmen, die bis Ende des Jahres 2025 eine Nachfolge anstreben, sind im Mittel über 65 Jahre alt. Das ist kein Zufall, sondern Ausdruck eines strukturellen Trends. Der demografische Wandel treibt den Nachfolgedruck. Viele Inhaber der Aufbaugeneration der Nachkriegsjahrzehnte stehen gleichzeitig vor dem Rückzug.

Das IfM Bonn beschreibt in seinen Studien zu den Zeiträumen zwischen 2018 und 2022 sowie zwischen 2026 und 2030 übereinstimmend, dass das altersbedingte Ausscheiden aus der Geschäftsführung der häufigste persönliche Grund für einen Übergabebedarf ist. Das Muster ist klar: Je später die Planung beginnt, desto enger wird der Handlungsspielraum.

Welche Formen der Nachfolge gibt es und welche dominiert?

Das IfM Bonn hat im Rahmen der Studie „Unternehmensnachfolgen in Deutschland 2026 bis 2030″ eine Metaanalyse von 23 empirischen Studien der vergangenen gut 40 Jahre ausgewertet. Das Ergebnis zeigt ein stabiles, aber sich langsam verschiebendes Bild der Nachfolgelösungen in deutschen Familienunternehmen.

Die korrigierte Metaanalyse ergibt folgende Verteilung nach Art des Erwerbers (IfM Bonn, Daten und Fakten Nr. 37):

  • Familieninterne Nachfolge: 54 Prozent – Übertragung an Kinder oder andere Familienmitglieder
  • Unternehmensinterne Nachfolge: 17 Prozent – Übertragung an einen oder mehrere Mitarbeiter
  • Unternehmensexterne Nachfolge: 29 Prozent – Verkauf an externe Führungskräfte, andere Unternehmen oder sonstige Dritte

Familieninterne Lösungen dominieren weiterhin, verlieren aber seit den Studien mit Befragungszeitpunkten ab dem Jahr 2010 leicht an Gewicht. Unternehmensinterne und unternehmensexterne Lösungen gewinnen entsprechend an Bedeutung. Der Trend ist graduell, aber eindeutig.

Familieninterne Nachfolge als Regelfall

Mit einem Anteil von 54 Prozent bleibt die Übergabe an Kinder oder andere Familienmitglieder die häufigste Lösung. Sie verbindet die Übertragung des Eigentums mit der Übernahme der Geschäftsführung in einer Person, was dem Strukturmerkmal der Einheit von Eigentum und Leitung entspricht. Der Generationenwechsel ist damit nicht nur ein emotionaler Akt, sondern ein rechtlich und steuerlich zu gestaltender Vorgang.

Die Übertragung kann durch Schenkung, vorweggenommene Erbfolge oder Erbschaft erfolgen. Jede dieser Varianten hat eigene steuerliche und erbrechtliche Konsequenzen. Die Wahl des richtigen Instruments hängt vom Zeitpunkt, der Vermögensstruktur und den familiären Verhältnissen ab.

Mitarbeiterübernahme und externer Verkauf als Alternativen

Beim Management-Buy-Out (MBO) erwerben bestehende Führungskräfte oder Schlüsselpersonen des Unternehmens die Anteile und übernehmen die Leitung. Beim Management-Buy-In (MBI) tritt ein externer Manager als Erwerber auf. Beide Formen fallen in die Kategorie der unternehmensinternen beziehungsweise unternehmensexternen Nachfolge und sind in der Praxis etablierte Gestaltungsformen.

Im Zeitraum zwischen 2018 und 2022 suchten schätzungsweise 44.000 Inhaber übernahmewürdiger Familienunternehmen extern nach einem Nachfolger (IfM Bonn, Daten und Fakten Nr. 18). Das zeigt, dass der externe Markt für Unternehmensübernahmen erheblich ist und eine strukturierte Suche erfordert.

Eine besondere Variante ist die Stiftungslösung. Dabei wird das Unternehmensvermögen juristisch vom Stifter und dessen Nachkommen getrennt. Die Erben werden von der Unternehmensnachfolge ausgeschlossen, das Unternehmen bleibt als Einheit erhalten. Diese Lösung eignet sich, wenn der Wunsch nach Kontinuität stärker wiegt als der nach familiärer Weitergabe (IHK Rhein-Neckar, Unternehmensnachfolge im Familienunternehmen).

Wie läuft ein Nachfolgeprozess in der Praxis ab?

Die WIFU-Stiftung (Witten Institute for Family Business) beschreibt die Nachfolge in Familienunternehmen als Prozess in zehn Phasen, nicht als singuläres Ereignis (WIFU_kompakt 08 – Nachfolge im Familienunternehmen: das Phasenmodell). Dieser Rahmen macht deutlich, dass die eigentliche Übertragung nur einen kleinen Teil des Gesamtprozesses ausmacht. Vorbereitung, Auswahl, Qualifizierung und Integration des Nachfolgers nehmen den größten Teil der Zeit in Anspruch.

Die IHK Rhein-Neckar benennt drei Mindestanforderungen an jeden Nachfolgeprozess: einen klaren Zeitplan, eine sorgfältige Vorbereitung und eine präzise vertragliche Umsetzung. Wer eine dieser Anforderungen vernachlässigt, schafft Risiken, die sich später kaum noch korrigieren lassen.

Frühzeitige Planung als entscheidender Faktor

Ein Vorlauf von mehreren Jahren ist in der Praxis keine Empfehlung, sondern eine Notwendigkeit. Wer mit 64 Jahren beginnt, die Nachfolge zu planen, hat kaum noch Zeit für eine geordnete Übergabe, die steuerliche Optimierung und die Einarbeitung des Nachfolgers. Wer mit 55 beginnt, hat Optionen. Eine strukturierte Begleitung der Unternehmensnachfolge schafft genau diesen Gestaltungsspielraum, bevor rechtliche und steuerliche Weichen unwiderruflich gestellt sind.

Für die Suche nach externen Nachfolgern steht die Plattform nexxt-change zur Verfügung, Deutschlands größte Unternehmensnachfolgebörse. Sie bringt Inhaber mit Existenzgründenden zusammen und dient als strukturiertes Vermittlungsinstrument für Fälle, in denen weder Familie noch Belegschaft als Nachfolger infrage kommen (IHK Rhein-Neckar, Basisinformationen zur Unternehmensnachfolge).

Welche Übertragungsformen stehen rechtlich zur Verfügung?

Die IHK Rhein-Neckar nennt mehrere Gestaltungsoptionen für die rechtliche Umsetzung einer Unternehmensübergabe. Die Wahl hängt vom Einzelfall ab, insbesondere von der Rechtsform des Unternehmens, den Vermögensverhältnissen und der Beziehung zwischen Übergeber und Nachfolger.

Die gängigen Übertragungsformen im Überblick:

  • Verkauf gegen Einmalzahlung: Der Nachfolger zahlt den vereinbarten Kaufpreis in einem Betrag.
  • Verkauf gegen wiederkehrende Leistungen: Rente, Ratenzahlung oder dauernde Lasten sichern dem Übergeber laufende Einnahmen.
  • Vorweggenommene Erbfolge: Das Unternehmen wird zu Lebzeiten des Inhabers, meist durch Schenkung, auf den vorgesehenen Erben übertragen.
  • Schrittweise Übertragung: Durch Gründung einer Personen- oder Kapitalgesellschaft erwirbt der Nachfolger nach und nach Anteile und tritt sukzessive in die Geschäftsführung ein.

Welche erbrechtlichen Grundlagen sind bei der Nachfolge zu beachten?

Stirbt ein Unternehmensinhaber ohne Testament oder Erbvertrag, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Sie ist in den §§ 1922 ff. BGB geregelt und verteilt das Vermögen nach einem festen Rangprinzip auf die nächsten Angehörigen. Bei mehreren Erben entsteht eine Erbengemeinschaft. Das Unternehmen gehört dann allen gemeinsam, mit allen Konsequenzen für Entscheidungsprozesse und Haftung.

Die gewillkürte Erbfolge per Testament nach § 1937 BGB oder per Erbvertrag nach § 1941 BGB hat Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Sie erlaubt es, das Unternehmen vollständig an eine bestimmte Person zu vererben und damit die Zersplitterung in Erbteile zu verhindern. Für Familienunternehmen ist diese Gestaltung ein zentrales Sicherungsinstrument (Broschüre „Unternehmensnachfolge – Die optimale Planung“, BMWi/IHK).

Wer mehrere Kinder hat und keines bevorzugen möchte, steht vor einem klassischen Dilemma: Gleichbehandlung im Erbrecht kann Ungleichbehandlung im Unternehmensinteresse bedeuten. Testamentarische Gestaltungen, kombiniert mit Ausgleichszahlungen oder Nießbrauchsregelungen, lösen dieses Spannungsfeld. Ohne frühzeitige Regelung bleibt es ungelöst.

Wie funktioniert die steuerliche Verschonung von Betriebsvermögen?

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer kann bei der Unternehmensübergabe erheblich sein. Der Gesetzgeber hat mit den §§ 13a und 13b ErbStG zwei Verschonungsmodelle geschaffen, die Betriebsvermögen bei der Übertragung weitgehend von der Steuer entlasten, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Die Regelverschonung gewährt einen Verschonungsabschlag von 85 Prozent auf das begünstigte Betriebsvermögen nach § 13b Abs. 1 ErbStG. Zusätzlich sieht § 13a Abs. 2 ErbStG einen gleitenden Abzugsbetrag von bis zu 150.000 Euro vor. Dieser Abzugsbetrag schmilzt ab einem begünstigten Vermögen von 3.000.000 Euro vollständig auf null ab.

Die Optionsverschonung befreit das begünstigte Betriebsvermögen vollständig, also zu 100 Prozent, von der Steuer. Sie ist an strengere Voraussetzungen geknüpft und muss ausdrücklich beantragt werden.

Lohnsummenregelung und Behaltensfrist im Überblick

Beide Verschonungsmodelle sind an Bedingungen geknüpft, die nach der Übertragung eingehalten werden müssen. Wer sie verletzt, verliert die Verschonung anteilig oder vollständig.

Die Anforderungen im Vergleich:

Voraussetzung Regelverschonung (85 %) Optionsverschonung (100 %)
Behaltensfrist 5 Jahre 7 Jahre
Gesamtlohnsumme 400 % der Ausgangslohnsumme 700 % der Ausgangslohnsumme
Lohnsummenregelung entfällt bei nicht mehr als 5 Beschäftigten bei nicht mehr als 5 Beschäftigten

Quelle: §§ 13a, 13b ErbStG; Fachbeiträge zur erbschaftsteuerlichen Behandlung von Betriebsvermögen.

Was ist die 90-Prozent-Falle und warum ist sie gefährlich?

§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG enthält einen harten Ausschlusstatbestand. Erreicht das Verwaltungsvermögen 90 Prozent oder mehr des gemeinen Werts des übertragenen Betriebsvermögens, entfällt jede Verschonung vollständig. Auch die Regelverschonung von 85 Prozent wird dann nicht gewährt.

Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 4 ErbStG ist Vermögen, das nicht dem produktiven Betrieb dient. Dazu zählen unter anderem an Dritte vermietete Grundstücke oder Beteiligungen an Kapitalgesellschaften unterhalb einer Beteiligungsquote von 25 Prozent am Nennkapital. Die genaue Abgrenzung zwischen produktivem Betriebsvermögen und Verwaltungsvermögen ist die Kernaufgabe der steuerlichen Planung vor einer Übergabe.

Unternehmen, die über die Jahre Immobilien oder Finanzanlagen angesammelt haben, laufen Gefahr, in diese Falle zu geraten, ohne es zu wissen. Eine frühzeitige Überprüfung der Vermögensstruktur ist deshalb keine Vorsichtsmaßnahme, sondern Pflicht.

Welche Fallstricke gefährden eine geplante Nachfolge?

Das KfW-Nachfolge-Monitoring Mittelstand 2024 zeigt, dass von den rund 215.000 Unternehmen mit kurzfristigen Nachfolgewünschen bis Ende des Jahres 2025 zum Erhebungszeitpunkt noch 54.000 in der Phase der Informationsbeschaffung oder aktiv auf der Suche nach einem Nachfolger steckten. Das ist mehr als ein Viertel aller kurzfristig geplanten Nachfolgen. Der Zeitdruck bei einem durchschnittlichen Inhaberalter von über 65 Jahren ist erheblich.

Zu späte Planung ist der häufigste, aber nicht der einzige Stolperstein. Weitere Risiken, die in der Praxis regelmäßig auftreten:

  • Fehlende testamentarische Regelung: Ohne Testament oder Erbvertrag tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft und erzeugt bei mehreren Erben eine Erbengemeinschaft, die das Unternehmen lähmen kann.
  • Ungeklärte Verwaltungsvermögensquote: Wer die Zusammensetzung seines Betriebsvermögens nicht kennt, riskiert den vollständigen Verlust der erbschaftsteuerlichen Verschonung nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG.
  • Unterschätzte Lohnsummenanforderungen: Stellenabbau nach der Übergabe kann die Lohnsummenregelung verletzen und die gewährte Verschonung nachträglich gefährden.
  • Fehlender Nachfolger: Wer zu spät sucht, findet keinen geeigneten Kandidaten mehr, weder in der Familie noch extern.

Rechtliche, steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung sollte daher nicht erst dann einbezogen werden, wenn der Übergabetermin feststeht. Sie gehört in die frühe Planungsphase, wenn noch Gestaltungsspielraum besteht.

Dr. Volker Furch
Fachlich geprüft

Diesen Beitrag hat Dr. Volker Furch inhaltlich und fachlich geprüft. Rechtsgrundlagen, Zahlen und Beispiele sind sauber aufgearbeitet und mit den zugrunde liegenden Quellen abgeglichen. Unsere redaktionellen Richtlinien

Häufige Fragen zur Unternehmensnachfolge im Familienunternehmen

Was ist der Unterschied zwischen familieninterner und externer Unternehmensnachfolge?

Bei der familieninternen Nachfolge wird das Unternehmen an Mitglieder der Unternehmerfamilie übertragen, in der Regel an Kinder oder andere direkte Nachkommen. Bei der externen Nachfolge tritt ein Dritter als Erwerber auf, sei es ein Mitarbeiter im Rahmen eines Management-Buy-Outs oder ein vollständig unternehmensexterner Käufer. Laut der IfM-Metaanalyse aus der Studie „Unternehmensnachfolgen in Deutschland 2026 bis 2030″ entscheiden sich 54 Prozent der Familienunternehmen für eine familieninterne Lösung, 17 Prozent für eine Mitarbeiterübernahme und 29 Prozent für einen externen Verkauf. Die Abgrenzung liegt nicht in der Übertragungsform, sondern darin, ob der Erwerber der Unternehmerfamilie angehört oder nicht.

Wie früh sollte man mit der Nachfolgeplanung im Familienunternehmen beginnen?

Die Praxis empfiehlt einen Vorlauf von mehreren Jahren. Die IHK Rhein-Neckar betont, dass eine Unternehmensübergabe einen klaren Zeitplan, sorgfältige Vorbereitung und eine präzise vertragliche Umsetzung erfordert. Die WIFU-Stiftung beschreibt die Nachfolge als Prozess in zehn Phasen, was verdeutlicht, dass der eigentliche Übertragungsakt nur ein Teil eines längeren Vorhabens ist. Wer mit der Planung wartet, bis ein konkreter Anlass entsteht, verliert Gestaltungsspielraum bei der steuerlichen Optimierung und bei der Suche nach geeigneten Nachfolgern.

Wie viele Familienunternehmen stehen jährlich vor einer Übergabe?

Das IfM Bonn schätzt, dass jährlich in rund 30.000 Familienunternehmen Übergaben anstehen und dabei etwa 480.000 Beschäftigte betroffen sind (IfM Bonn, Themendossier „Nachfolge in Familienunternehmen“). Das KfW-Nachfolge-Monitoring Mittelstand 2024 geht für den Zeitraum bis Ende des Jahres 2028 von durchschnittlich rund 106.000 Nachfolgen pro Jahr im gesamten Mittelstand aus. Da ein Großteil der mittelständischen Unternehmen nach den IfM-Kriterien als Familienunternehmen gilt, ist der Nachfolgebedarf in Familienunternehmen ein zentrales wirtschaftspolitisches Thema.

Welche steuerlichen Vorteile gibt es bei der Unternehmensnachfolge?

Die §§ 13a und 13b ErbStG sehen zwei Verschonungsmodelle vor. Die Regelverschonung befreit 85 Prozent des begünstigten Betriebsvermögens von der Erbschaft- und Schenkungsteuer, ergänzt durch einen gleitenden Abzugsbetrag von bis zu 150.000 Euro nach § 13a Abs. 2 ErbStG, der ab einem begünstigten Vermögen von 3.000.000 Euro auf null abschmilzt. Die Optionsverschonung gewährt auf Antrag eine vollständige Steuerbefreiung von 100 Prozent, ist aber an eine zehnjährige Behaltensfrist und eine kumulierte Gesamtlohnsumme von 1.000 Prozent der Ausgangslohnsumme geknüpft. Voraussetzung für beide Modelle ist, dass der Anteil des Verwaltungsvermögens am gemeinen Wert des Betriebsvermögens unter 90 Prozent liegt.

Was passiert, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt?

Ohne testamentarische oder erbvertragliche Regelung tritt die gesetzliche Erbfolge nach den §§ 1922 ff. BGB in Kraft. Bei mehreren Erben entsteht eine Erbengemeinschaft, die gemeinschaftlich Eigentümerin des Unternehmens wird. Das kann Entscheidungsprozesse blockieren und die Unternehmensführung lähmen. Die gewillkürte Erbfolge per Testament nach § 1937 BGB oder per Erbvertrag nach § 1941 BGB hat Vorrang und erlaubt es, das Unternehmen gezielt an eine bestimmte Person zu übertragen. Frühzeitiges Handeln verhindert eine erzwungene Zersplitterung des Unternehmens in mehrere Erbteile.

Was ist die 90-Prozent-Falle bei der Erbschaftsteuer?

§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG schließt jede erbschaftsteuerliche Verschonung vollständig aus, wenn das Verwaltungsvermögen 90 Prozent oder mehr des gemeinen Werts des übertragenen Betriebsvermögens ausmacht. Verwaltungsvermögen ist Vermögen, das nicht dem produktiven Betrieb dient, etwa an Dritte vermietete Immobilien oder Beteiligungen unterhalb einer Quote von 25 Prozent am Nennkapital von Kapitalgesellschaften. Unternehmen, die im Laufe der Jahre erhebliche Vermögenswerte dieser Art angesammelt haben, laufen Gefahr, die Verschonung vollständig zu verlieren. Eine frühzeitige Prüfung und gegebenenfalls Bereinigung der Vermögensstruktur ist deshalb zwingend erforderlich.

Dr. Furch & Partner Wirtschaftsberatung ist ein betriebswirtschaftliches Beratungsunternehmen und keine Rechtsanwaltskanzlei. Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 RDG, insbesondere Rechtsberatung, Vertragsgestaltung, die Vertretung gegenüber Gerichten und Behörden sowie die Strafverteidigung, erbringen ausschließlich die von uns eingebundenen, unabhängigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Das anwaltliche Mandat kommt unmittelbar zwischen Ihnen und der Anwältin oder dem Anwalt zustande.