Unternehmensnachfolge: Erbschaftsteuer, Bewertung und Liquidität
Wer ein Unternehmen erbt oder übernimmt, schuldet Erbschaftsteuer auf den Bestandswert des Betriebs – nicht auf laufende Gewinne. Das erzeugt ein klassisches Liquiditätsproblem, das sich mit den richtigen Instrumenten beherrschbar machen lässt.

Ein Unternehmen erwirtschaftet Gewinne, aber Gewinne zahlen keine Erbschaftsteuer. Der Nachfolger schon. Die Steuer bemisst sich am Wert des übertragenen Betriebsvermögens zum Stichtag, und dieser Wert kann weit über dem liegen, was der Betrieb an liquiden Mitteln bereithält. Ein mittelständisches Unternehmen mit einem nachhaltigen Jahresertrag von 500.000 Euro kommt im vereinfachten Ertragswertverfahren auf einen Bewertungswert von 6,875 Millionen Euro. Davon bleibt bei der Regelverschonung noch ein steuerpflichtiger Anteil von 15 Prozent übrig, also rund 1,03 Millionen Euro als Bemessungsgrundlage.
Das gesetzliche Grundgerüst bilden das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) und das Bewertungsgesetz (BewG). Für Betriebsvermögen sind die §§ 13a, 13b, 13c, 19a und 28a ErbStG die entscheidenden Normen. Sie regeln Verschonungsabschläge, Lohnsummen, Behaltensfristen und den Erlass der Steuer bei persönlicher Leistungsunfähigkeit. Wer diese Vorschriften kennt, kann die Belastung erheblich steuern.
Warum trifft die Erbschaftsteuer Unternehmensnachfolgen so hart?
Die Erbschaftsteuer knüpft nicht an laufende Erträge an, sondern an den Bestandswert des übertragenen Vermögens zum Zeitpunkt des Erwerbs. Das stellt Unternehmensnachfolger vor ein strukturelles Problem: Der Betrieb ist viel wert, aber das Geld zur Steuerzahlung steckt im Anlagevermögen, in Maschinen, Vorräten und Kundenforderungen. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) weist ausdrücklich darauf hin, dass die Bemessungsgrundlage durch den Bestandswert beziehungsweise Verkehrswert des übertragenen Betriebsvermögens definiert wird, nicht durch die daraus erzielten Erträge.
Wer die Steuer nicht aus Privatvermögen zahlen kann, muss entweder einen Kredit aufnehmen oder Betriebsvermögen veräußern. Beides gefährdet die Fortführung des Unternehmens. Genau für diesen Fall hat der Gesetzgeber Verschonungsregelungen und Stundungsoptionen geschaffen, aber nur wer sie rechtzeitig kennt, kann sie nutzen.
Wie werden Unternehmen für die Erbschaftsteuer bewertet?
Maßstab ist der gemeine Wert. Für Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben und freiberuflich Tätigen schreibt § 109 Absatz 1 BewG vor, dass der Ansatz zum gemeinen Wert erfolgt, wobei § 11 Absatz 2 BewG entsprechend gilt. Für GmbH-Anteile ohne Börsenkurs gilt § 11 Absatz 2 BewG unmittelbar: Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten Methode zu ermitteln.
Gesetzlich vorgeschrieben ist zudem eine Mindestgrenze. Nach § 11 Absatz 2 Satz 3 BewG darf der Substanzwert, also die Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter abzüglich der Schulden, nicht unterschritten werden. Jedes Bewertungsverfahren muss diesen Wert mindestens abbilden.
Was gilt bei GmbH-Anteilen ohne Börsenkurs?
Für nicht börsennotierte GmbH-Anteile bestimmt § 11 Absatz 2 BewG, dass eine Methode anzuwenden ist, die ein Erwerber zur Bemessung des Kaufpreises zugrunde legen würde. Das eröffnet Spielraum. Das vereinfachte Ertragswertverfahren nach §§ 199 bis 203 BewG steht neben individuellen Gutachten als typisierte Standardmethode zur Verfügung.
Die Wahl des Bewertungsverfahrens kann den steuerpflichtigen Wert erheblich beeinflussen. Ein Unternehmen mit hohem Substanzwert, aber niedrigen Erträgen wird im Ertragswertverfahren anders bewertet als im Substanzwertverfahren. Diese Entscheidung verdient sorgfältige Abwägung vor dem Übertragungsstichtag.
Wann führt das vereinfachte Ertragswertverfahren zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen?
§ 199 Absatz 1 BewG räumt dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht ein: Das vereinfachte Ertragswertverfahren kann angewendet werden, sofern es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Das Finanzamt muss etwaige Zweifel substantiiert darlegen und dem Steuerpflichtigen Gelegenheit geben, die Bedenken auszuräumen, wie die amtliche Kommentierung im Erbschaftsteuer-Handbuch (ErbStH 2020) festhält.
Branchen, in denen Multiplikatorenverfahren oder Substanzwertverfahren branchenüblich sind, bilden eine Ausnahme. In solchen Fällen kann das vereinfachte Ertragswertverfahren ausscheiden. Das ErbStH 2020 hält fest, dass branchentypisch ertragswertorientierte Verfahren ausgeschlossen sein können, wenn Multiplikatorenverfahren oder Substanzwertverfahren zur Anwendung kommen.
Das vereinfachte Ertragswertverfahren nach § 200 BewG läuft in drei Schritten ab. Vor der Übersicht steht der Hinweis, dass alle drei Schritte zwingend aufeinanderfolgen und keiner übersprungen werden kann:
- Ermittlung des Durchschnittsertrags aus den Betriebsergebnissen der letzten drei abgelaufenen Wirtschaftsjahre nach § 201 Absatz 2 BewG
- Bereinigung der Betriebsergebnisse nach § 202 BewG
- Multiplikation des Jahresertrags mit dem Kapitalisierungsfaktor von 13,75 nach § 203 Absatz 1 BewG
Welche Steuersätze gelten nach § 19 ErbStG bei der Unternehmensnachfolge?
Die Erbschaftsteuer ist progressiv gestaffelt und richtet sich nach dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs im Sinne von § 10 ErbStG sowie nach der Steuerklasse des Erwerbers. § 19 Absatz 1 ErbStG enthält die maßgebliche Tarifstruktur, dokumentiert in der NWB-Datenbank.
Für Unternehmensnachfolger ist die Steuerklasse entscheidend. Kinder gehören zur Steuerklasse I, Geschwister oder fremde Dritte zur Steuerklasse III. Ein Erwerber in Steuerklasse III zahlt ab einem steuerpflichtigen Erwerb von mehr als 75.000 Euro bereits 30 Prozent, und bei Erwerben über 13 Millionen Euro sogar 50 Prozent. Diese Belastung macht die Verschonungsregelungen für viele Nachfolger unentbehrlich.
| Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10 ErbStG) | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
|---|---|---|---|
| bis einschließlich 75.000 Euro | 7 Prozent | 15 Prozent | 30 Prozent |
| bis einschließlich 300.000 Euro | 11 Prozent | 20 Prozent | 30 Prozent |
| bis einschließlich 600.000 Euro | 15 Prozent | 25 Prozent | 30 Prozent |
| bis einschließlich 6.000.000 Euro | 19 Prozent | 30 Prozent | 30 Prozent |
| bis einschließlich 13.000.000 Euro | 23 Prozent | 35 Prozent | 50 Prozent |
| bis einschließlich 26.000.000 Euro | 27 Prozent | 40 Prozent | 50 Prozent |
| über 26.000.000 Euro | 30 Prozent | 43 Prozent | 50 Prozent |
§ 19 Absatz 3 ErbStG enthält zudem eine Kappungsregel. Der Unterschiedsbetrag bei Überschreiten einer Wertgrenze wird nur insoweit erhoben, als er bei einem Steuersatz bis zu 30 Prozent aus der Hälfte, und bei einem Steuersatz über 30 Prozent aus drei Vierteln des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann.
Wie funktioniert die Regelverschonung nach § 13a ErbStG?
§ 13a Absatz 1 Satz 1 ErbStG stellt begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 ErbStG zu 85 Prozent steuerfrei, sofern der Erwerb dieses begünstigten Vermögens zuzüglich bestimmter weiterer Erwerbe insgesamt 26 Millionen Euro nicht übersteigt. Begünstigtes Vermögen umfasst nach § 13b Absatz 2 ErbStG begünstigtes Betriebsvermögen, begünstigtes land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie begünstigte Anteile an Kapitalgesellschaften.
Zusätzlich zur Regelverschonung sieht § 13a Absatz 2 ErbStG einen gleitenden Abzugsbetrag von bis zu 150.000 Euro vor. Dieser Abzugsbetrag greift, wenn der Wert des begünstigten Vermögens nach Anwendung des Verschonungsabschlags 150.000 Euro nicht übersteigt. R E 13a.1 der Erbschaftsteuer-Richtlinien (ErbStR) stellt klar, dass Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag nur von einem insgesamt positiven Steuerwert des begünstigten Vermögens abgezogen werden können.
Was ist die Optionsverschonung und wann lohnt sie sich?
§ 13a Absatz 10 ErbStG ermöglicht auf Antrag eine vollständige Steuerfreistellung des begünstigten Vermögens. Diese Optionsverschonung gewährt 100 Prozent Steuerbefreiung, verlangt aber eine strengere Gegenleistung. Bei mehr als 15 Beschäftigten muss eine Mindestlohnsumme von 700 Prozent eingehalten werden, wie ErbStH 2020 ausdrücklich festhält.
Die Entscheidung für die Optionsverschonung ist unwiderruflich. Wer sie beantragt, bindet sich an verlängerte Behaltensfristen und strengere Lohnsummenregelungen. Für Unternehmen mit stabiler Beschäftigung und planbarer Lohnentwicklung kann die vollständige Steuerfreistellung dennoch die wirtschaftlich überlegene Wahl sein. Welches Verschonungsmodell im Einzelfall passt und wie sich die Übertragung steuerlich optimal vorbereiten lässt, klärt eine strukturierte Beratung zur Unternehmensnachfolge rechtzeitig vor dem Übertragungsstichtag.
Welche Behaltens- und Lohnsummenregelungen müssen Nachfolger einhalten?
Die Verschonungsabschläge sind an konkrete Fortführungspflichten geknüpft. Der DIHK formuliert es klar: Betriebsvermögen wird nur dann von der Erbschaftsteuer verschont, wenn die Erbenden den Betrieb fortführen und die Arbeitsplätze erhalten. Verstöße gegen die Behaltensregelungen führen nach R E 13a.1 ErbStR zum rückwirkenden Wegfall des Verschonungsabschlags.
§ 19a Absatz 5 ErbStG verlängert die Frist auf sieben Jahre für Fälle der Optionsverschonung nach § 13a Absatz 10 und der Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a Absatz 1 ErbStG. Während der Behaltensfrist gelten folgende zentrale Pflichten:
- Fortführung des Betriebs ohne schädliche Veräußerung oder Aufgabe wesentlicher Betriebsgrundlagen
- Einhaltung der Mindestlohnsumme über den gesamten Behaltenzeitraum (bei Regelverschonung 400 Prozent über fünf Jahre, bei Optionsverschonung 700 Prozent über sieben Jahre bei mehr als 15 Beschäftigten)
- Keine Entnahmen, die die Lohnsumme oder die Betriebssubstanz gefährden
- Meldung von Verstößen an das zuständige Finanzamt
Was gilt bei sehr großen Betriebsvermögen über 26 Millionen Euro?
Überschreitet der Erwerb begünstigten Vermögens die Schwelle von 26 Millionen Euro, entfällt die pauschale Regel- und Optionsverschonung. An ihre Stelle treten zwei Alternativen: das Abschmelzmodell nach § 13c ErbStG oder die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG. Beide Wege schließen sich gegenseitig aus. Der Antrag auf das Abschmelzmodell ist unwiderruflich und sperrt die Bedarfsprüfung, wie ErbStH 2020 ausdrücklich festhält.
Beim Abschmelzmodell sinkt die Verschonung ab einem Erwerbswert von 26 Millionen Euro in Ein-Prozent-Schritten. Ab einem Erwerbswert von 90 Millionen Euro wird über diesen Weg keine Verschonung mehr gewährt, wenn das Abschmelzmodell gewählt wurde. Das stellt die DIHK-Position fest. Ergänzend bietet § 19a ErbStG Erwerbern in den Steuerklassen II und III eine tarifliche Entlastung: Die Steuer auf das begünstigte Betriebsvermögen wird so berechnet, als würde Steuerklasse I gelten, und die Differenz als Entlastungsbetrag abgezogen.
Wie funktioniert die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG?
§ 28a Absatz 1 Satz 1 ErbStG sieht vor, dass die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer auf Antrag erlassen wird, soweit der Erwerber nachweist, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen zu begleichen. Verfügbares Vermögen definiert § 28a Absatz 2 ErbStG als 50 Prozent der Summe aus dem mit der Erbschaft oder Schenkung zugleich übergegangenen nicht begünstigten Vermögen und dem bereits vorhandenen nicht begünstigten Vermögen des Erwerbers.
Schädliche Nacherwerbe durch Schenkung oder von Todes wegen innerhalb von zehn Jahren werden nach der Analyse von Poellath ebenfalls als verfügbares Vermögen berücksichtigt. Zusätzlich erlaubt § 28a Absatz 3 ErbStG eine Stundung der verbleibenden Steuer von bis zu sechs Monaten, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte bedeuten würde. Eine erhebliche Härte liegt insbesondere vor, wenn der Erwerber einen Kredit aufnehmen oder verfügbares Vermögen veräußern müsste.
Den Antrag stellt der Erwerber schriftlich beim zuständigen Finanzamt. R E 28a.1 ErbStR hält fest, dass der Antrag bis zum Eintritt der Zahlungsverjährung gestellt werden kann und widerruflich ist, solange nicht bereits unwiderruflich das Abschmelzmodell nach § 13c ErbStG beantragt wurde.
Ab welchem Unternehmenswert bleibt nur noch die Bedarfsprüfung?
Ab einem Erwerbswert von 90 Millionen Euro ist § 28a ErbStG die einzige verbleibende Verschonungsmöglichkeit, wenn das Abschmelzmodell nicht gewählt wurde. Poellath bestätigt: Die Verschonung nach § 28a ErbStG für begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 kann ab einem Wert von mehr als 26 Millionen Euro ohne Obergrenze genutzt werden. Ab 90 Millionen Euro gibt es keinen anderen Weg mehr.
Der Preis dafür ist vollständige Transparenz. Der Erwerber muss seine gesamten privaten Vermögensverhältnisse gegenüber dem Finanzamt offenlegen. REB Steuerberatung weist darauf hin, dass der Antrag auf Bedarfsprüfung unwiderruflich ist. Wer diesen Schritt geht, sollte die Entscheidung sorgfältig vorbereiten.
Wie lässt sich Steuerliquidität bei der Unternehmensnachfolge frühzeitig sichern?
Die wirksamsten Hebel liegen vor dem Übertragungsstichtag. Verwaltungsvermögen ist nicht begünstigt. Wer den Anteil des Verwaltungsvermögens am Betriebsvermögen vor der Übertragung gezielt reduziert, senkt die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer. Das ist keine Steuervermeidung, sondern sachgerechte Strukturierung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten.
Schenkungen zu Lebzeiten nutzen die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG, die alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden können. Wer frühzeitig überträgt, kann Freibeträge mehrfach nutzen und die Steuerlast über mehrere Übertragungen verteilen. Ergänzend kommen Stiftungslösungen in Betracht, deren steuerliche Wirkung im Einzelfall zu prüfen ist.
Warum entscheidet der Zeitpunkt der Planung über den Gestaltungsspielraum?
Das Rechenbeispiel aus dem Einstieg verdeutlicht das Ausmaß: Ein GmbH-Anteil mit einem nachhaltigen Jahresertrag von 500.000 Euro ergibt im vereinfachten Ertragswertverfahren nach § 203 Absatz 1 BewG einen Bewertungswert von 6,875 Millionen Euro (500.000 Euro multipliziert mit dem Kapitalisierungsfaktor 13,75). Bei Regelverschonung von 85 Prozent nach § 13a Absatz 1 ErbStG verbleiben 15 Prozent steuerpflichtig, also rund 1,03 Millionen Euro als Bemessungsgrundlage. Auf diesen Betrag fallen je nach Steuerklasse und persönlichem Freibetrag erhebliche Steuerbeträge an.
Wer die Nachfolge erst plant, wenn der Erbfall eingetreten ist, hat kaum noch Gestaltungsspielraum. Die Bewertung steht fest, der Stichtag ist gesetzt, und Strukturierungsmaßnahmen greifen nicht mehr rückwirkend. Frühzeitige Planung bedeutet: Betriebsvermögen auf Verwaltungsvermögen prüfen, Übertragungszeitpunkte strategisch wählen und die Entscheidung zwischen Regelverschonung, Optionsverschonung und Abschmelzmodell vorbereiten, bevor der Ernstfall eintritt.

Diesen Beitrag hat Dr. Volker Furch inhaltlich und fachlich geprüft. Rechtsgrundlagen, Zahlen und Beispiele sind sauber aufgearbeitet und mit den zugrunde liegenden Quellen abgeglichen. Unsere redaktionellen Richtlinien
Häufige Fragen zur Erbschaftsteuer bei der Unternehmensnachfolge
Wie werden Unternehmen für die Erbschaftsteuer bewertet?
Maßstab ist der gemeine Wert nach § 11 BewG und § 109 BewG. Für nicht börsennotierte Anteile und Betriebsvermögen wird er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten Methode ermittelt. Das vereinfachte Ertragswertverfahren nach §§ 199 bis 203 BewG multipliziert den nachhaltigen Jahresertrag mit dem Kapitalisierungsfaktor 13,75. Der Substanzwert bildet stets die gesetzliche Untergrenze nach § 11 Absatz 2 Satz 3 BewG.
Ist die Betriebsübernahme steuerfrei?
Vollständig steuerfrei ist eine Betriebsübernahme nur bei der Optionsverschonung nach § 13a Absatz 10 ErbStG, sofern der Erwerb 26 Millionen Euro nicht übersteigt und die strengen Behaltens- und Lohnsummenregelungen eingehalten werden. Die Regelverschonung nach § 13a Absatz 1 ErbStG stellt 85 Prozent des begünstigten Betriebsvermögens steuerfrei, sodass 15 Prozent steuerpflichtig bleiben. Verwaltungsvermögen ist in keinem Fall begünstigt.
Welche steuerlichen Aspekte sind bei der Unternehmensnachfolge zu beachten?
Zentral sind die Bewertung des Betriebsvermögens nach BewG, die Wahl des Verschonungsmodells nach §§ 13a oder 13c ErbStG und die Einhaltung der Behaltens- und Lohnsummenregelungen. Bei Unternehmenswerten über 26 Millionen Euro kommt die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG hinzu. Frühzeitige Strukturierung des Betriebsvermögens und gezielte Nutzung von Freibeträgen durch Schenkungen zu Lebzeiten können die Steuerlast erheblich reduzieren.
Wie funktioniert die Erbschaftsteuer bei Unternehmen?
Die Steuer bemisst sich am gemeinen Wert des übertragenen Betriebsvermögens zum Übertragungsstichtag. Auf diesen Wert werden nach Abzug von Verschonungsabschlag und persönlichem Freibetrag die Steuersätze des § 19 ErbStG angewendet, die je nach Steuerklasse und Erwerbswert zwischen 7 und 50 Prozent liegen. Begünstigtes Betriebsvermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 ErbStG kann durch die Regelverschonung zu 85 Prozent oder durch die Optionsverschonung zu 100 Prozent steuerfrei gestellt werden.
Was passiert bei Verstoß gegen die Behaltensfrist nach der Unternehmensnachfolge?
Ein Verstoß gegen die Behaltensregelungen des § 13a ErbStG führt zum rückwirkenden Wegfall des Verschonungsabschlags. Der Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStG fällt nach § 19a Absatz 5 ErbStG ebenfalls mit Wirkung für die Vergangenheit weg. Bei der Regelverschonung gilt eine Frist von fünf Jahren, bei der Optionsverschonung und der Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG eine Frist von sieben Jahren. Die Festsetzungsfrist für die Steuer endet nicht vor Ablauf des vierten Jahres nach Kenntniserlangung durch die Finanzbehörde.
Wann ist die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG sinnvoller als das Abschmelzmodell?
Ab einem Erwerbswert von 90 Millionen Euro ist § 28a ErbStG die einzige verbleibende Verschonungsmöglichkeit, wenn das Abschmelzmodell nicht gewählt wurde. Unterhalb dieser Schwelle hängt die Entscheidung von der persönlichen Vermögenssituation des Erwerbers ab: Wer wenig nicht begünstigtes Privatvermögen hat, profitiert von der Bedarfsprüfung stärker als vom Abschmelzmodell. Der Nachteil der Bedarfsprüfung liegt in der vollständigen Offenlegung der privaten Vermögensverhältnisse und der Unwiderruflichkeit des Antrags.
