Insolvenz in der Gastronomie: Warnsignale erkennen und Auswege nutzen
Seit dem Jahr 2020 haben mehr als 11.000 Gastronomiebetriebe in Deutschland Insolvenz angemeldet, fast 69.000 weitere schlossen still. Wer die Warnsignale kennt und die gesetzlichen Fristen versteht, hat noch Handlungsspielraum.

Mehr als 2.900 Restaurants, Cafés und Bars meldeten im Jahr 2025 Insolvenz an. Das ist der höchste Stand seit dem Jahr 2011, und die Branche trifft es nach Auswertung der Creditreform Wirtschaftsforschung fast viermal so hart wie die Gesamtwirtschaft: Während alle Unternehmensinsolvenzen in Deutschland im Jahr 2025 um 8,3 Prozent zulegten, stieg die Zahl der Pleiten in der Gastronomie um fast 30 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Patrik-Ludwig Hantzsch, Leiter der Creditreform Wirtschaftsforschung, bringt die Lage auf den Punkt: „Mit einiger Verzögerung schlagen die Krisen der vergangenen Jahre nun als Insolvenzen bei den Unternehmen durch.“
Warum trifft die Insolvenzwelle die Gastronomie so hart?
Das Gastgewerbe gehört seit Jahren zu den Branchen mit der höchsten Insolvenzdichte in Deutschland. Im Oktober 2025 wies Destatis für das Gastgewerbe 10,5 Insolvenzen je 10.000 Unternehmen aus. Nur der Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei lag mit 12,3 Fällen darüber. Das Baugewerbe kam auf 8,5 Fälle je 10.000 Unternehmen.
Der Abstand zur Gesamtwirtschaft hat einen strukturellen Grund. Die Gastronomie trägt eine Kombination aus hohem Personalkostenanteil, dünnen Margen und direkter Abhängigkeit vom Konsumverhalten, die sie in Krisenzeiten besonders anfällig macht. Creditreform beschreibt die Lage als „Dauerkrise“ und erwartet laut Hantzsch für das Jahr 2026 eine weitere Zunahme der Insolvenzen sowie ein weiteres Ausdünnen der Branche.
Stille Schließungen und das unsichtbare Ausmaß der Krise
Die 11.252 formalen Insolvenzen im Zeitraum von 2020 bis 2025 sind nur die sichtbare Spitze. Creditreform dokumentiert, dass im selben Zeitraum fast 69.000 Unternehmen, die Gaststätten, Restaurants, Cafés oder Bars geführt haben, ihren Betrieb eingestellt haben. Die tatsächliche Zahl der Schließungen liegt sogar noch höher, da ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten haben kann.
Viele Gastronomen scheuen das formale Insolvenzverfahren aus Scham, Unkenntnis oder weil sie auf eine Erholung hoffen, die nicht kommt. Sie schließen still, zahlen Verbindlichkeiten aus dem Privatvermögen und verlassen den Markt ohne rechtlichen Rahmen. Für Lieferanten und Beschäftigte bedeutet das oft, dass Forderungen und Lohnansprüche schlicht verloren gehen, ohne die Absicherung, die ein geordnetes Verfahren bieten würde.
Wie unterscheidet sich die Insolvenzlage regional?
Die Krise trifft nicht alle Regionen gleich. Der Informationsdienstleister CRIF hat auf Basis seiner Bonitätsdaten den Anteil insolvenzgefährdeter Gastronomiebetriebe nach Bundesländern ausgewertet. Im Juni 2024 galten bundesweit 13.852 Betriebe als insolvenzgefährdet, was einem Anstieg des entsprechenden Anteils von 10,7 Prozent im Januar 2020 auf 11,7 Prozent im Juni 2024 entspricht.
Regional zeigt sich ein klares Gefälle. Die höchste Insolvenzgefährdung weisen laut CRIF folgende Bundesländer auf:
- Berlin: 14,6 Prozent der Gastronomiebetriebe insolvenzgefährdet
- Nordrhein-Westfalen: 14,5 Prozent
- Sachsen: 14,1 Prozent
Diese Werte beschreiben den Anteil der von CRIF als insolvenzgefährdet eingestuften Betriebe, nicht die tatsächlich eingetretenen Insolvenzfälle. Sie geben aber einen belastbaren Hinweis darauf, wo der Handlungsdruck am größten ist.
Welche Kostenfaktoren treiben Gastronomiebetriebe in die Krise?
Den Ausgangspunkt der aktuellen Dauerkrise bildet das Jahr 2020. Die Gesellschaft für Wirtschaftliche Strukturforschung (GWS) dokumentiert für die Gastronomie im Jahr 2020 einen Umsatzrückgang von rund 33 Prozent gegenüber dem Rekordjahr 2019. In den schwächsten Monaten April und Dezember 2020 betrugen die Verluste rund zwei Drittel des Vorjahresumsatzes. Eine vollständige Erholung blieb aus.
Auf diesen geschwächten Betrieb trafen in den Folgejahren steigende Kosten auf breiter Front. Die allgemeine Inflation, die Rückkehr der vollen Mehrwertsteuer auf Speisen und die schrittweise Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns haben die Ertragslage weiter ausgehöhlt. Destatis bestätigt: Der inflationsbereinigte Umsatz im Gastgewerbe liegt auf dem niedrigsten Niveau seit März 2022, als die Auswirkungen der Corona-Krise noch spürbar waren.
Personalkosten als dauerhafter Druckfaktor
Ein erheblicher Teil der Beschäftigten im Gastgewerbe arbeitet im Mindestlohnbereich. Die Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohns seit seiner Einführung im Jahr 2015 ist damit für die Branche ein direkter Kostenhebel. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) dokumentiert die Entwicklung in der folgenden Übersicht, die zeigt, wie stark der Druck auf die Lohnkosten in den vergangenen zehn Jahren gestiegen ist.
Von 8,50 Euro im Jahr 2015 auf 12,82 Euro ab Januar 2025 entspricht das einer Steigerung von gut 51 Prozent in zehn Jahren. Wer viele Stunden im Mindestlohnbereich beschäftigt, spürt jeden Anpassungsschritt unmittelbar in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung.
| Gültig ab | Mindestlohn brutto je Stunde | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| 1. Januar 2015 | 8,50 Euro | § 1 Abs. 2 Mindestlohngesetz |
| 1. Januar 2017 | 8,84 Euro | Mindestlohnanpassungsverordnung vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2530) |
| 1. Januar 2019 | 9,19 Euro | Zweite Mindestlohnanpassungsverordnung vom 13. November 2018 (BGBl. I S. 1876) |
| 1. Januar 2020 | 9,35 Euro | Zweite Mindestlohnanpassungsverordnung |
| 1. Januar 2021 | 9,50 Euro | Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung vom 9. November 2020 (BGBl. I S. 2356) |
| 1. Juli 2021 | 9,60 Euro | Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung |
| 1. Januar 2022 | 9,82 Euro | Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung |
| 1. Juli 2022 | 10,45 Euro | Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung |
| 1. Oktober 2022 | 12,00 Euro | Gesetz vom 30. Juni 2022 (BGBl. I S. 969) |
| 1. Januar 2024 | 12,41 Euro | Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung vom 24. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 321) |
| 1. Januar 2025 | 12,82 Euro | Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung |
| 1. Januar 2026 | 13,90 Euro (geplant) | Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung vom 5. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 268) |
| 1. Januar 2027 | 14,60 Euro (geplant) | Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung |
Umsatzschwäche trotz Vollbetrieb
Die Mehrwertsteuer auf Speisen wurde während der Pandemie von 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt, kehrte aber zum 1. Januar 2024 auf das ursprüngliche Niveau zurück. Viele Betriebe hatten ihre Kalkulation auf den niedrigeren Satz ausgerichtet und mussten die Preise erhöhen, was die Nachfrage weiter dämpfte.
Die Tagesschau berichtet unter Berufung auf Destatis, dass der preisbereinigte Umsatz im Gastgewerbe im März um 5,2 Prozent gegenüber dem Vorjahr sank und im Vergleich zum Vormonat um 2,2 Prozent zurückging. Die Verbraucherpreise stiegen im März um 2,7 Prozent und im April um 2,9 Prozent. Destatis schätzte, dass sich der Abwärtstrend beim realen Gastro-Umsatz fortsetzen dürfte. Für Betriebe, die bei gleichbleibenden Fixkosten weniger Gäste bedienen, wird jeder Rückgang gefährlich.
Woran erkennen Gastronomen, dass ihr Betrieb in die Krise gerät?
Das Insolvenzrecht kennt drei gesetzliche Insolvenzgründe, die für Gastronomiebetriebe relevant sind. Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Betrieb voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, bestehende Zahlungspflichten zu erfüllen. Eingetretene Zahlungsunfähigkeit besteht, wenn fällige Verbindlichkeiten nicht mehr beglichen werden können. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Unternehmens die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und keine positive Fortführungsprognose besteht.
In der Praxis schleicht sich die Krise meist langsam an. Viele Gastronomen erkennen die strukturelle Schieflage erst, wenn der Handlungsspielraum bereits eng geworden ist. Je früher jemand hinschaut, desto mehr Optionen bleiben.
Frühe Warnsignale im Tagesgeschäft
Operative Frühwarnindikatoren lassen sich im laufenden Betrieb beobachten, ohne aufwendige Finanzanalyse. Sie zeigen, ob ein schlechtes Quartal noch eine konjunkturelle Delle ist oder ob sich etwas Strukturelles anbahnt.
Folgende Signale sollten Gastronomen ernst nehmen:
- Tageseinnahmen sinken über mehrere Wochen, während Fixkosten gleich bleiben oder steigen
- Lieferantenrechnungen werden später bezahlt, Mahnstufen steigen
- Stundungsanfragen ans Finanzamt häufen sich
- Kurzarbeit wird zur Dauerlösung statt zur Überbrückungsmaßnahme
- Rückgang der Stammgäste ohne erkennbaren saisonalen Grund
- Kontokorrentlinie wird dauerhaft ausgeschöpft
Ein einzelnes dieser Signale ist noch kein Alarm. Treten mehrere gleichzeitig auf und halten über mehr als ein Quartal an, deutet das auf eine strukturelle Schieflage hin, die professionelle Beratung erfordert.
Finanzkennzahlen, die Gastronomen im Blick haben sollten
Drei Kennzahlen geben schnell Auskunft über die finanzielle Gesundheit eines Gastronomiebetriebs. Der Deckungsbeitrag zeigt, ob die Einnahmen aus dem laufenden Betrieb die variablen Kosten decken und noch etwas für die Fixkosten übrig bleibt. Die Liquiditätsreserve beschreibt, wie viele Wochen oder Monate der Betrieb laufende Verbindlichkeiten aus eigenen Mitteln bedienen kann, ohne neue Einnahmen. Die Eigenkapitalquote gibt an, welcher Anteil des Vermögens schuldenfrei ist.
CRIF weist für den Juni 2024 insgesamt 13.852 Gastronomiebetriebe in Deutschland als insolvenzgefährdet aus. Viele dieser Betriebe hätten bei einem regelmäßigen Soll-Ist-Vergleich dieser drei Kennzahlen früher handeln können. Wer die Zahlen kennt, kann gegensteuern, bevor gesetzliche Fristen zu laufen beginnen.
Welche gesetzlichen Pflichten gelten, wenn die Krise eintritt?
Für haftungsbeschränkte Gesellschaften, also GmbH, UG (haftungsbeschränkt), KG mit GmbH als Komplementärin und AG, besteht eine gesetzliche Insolvenzantragspflicht. Sie greift bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit und bei Überschuldung. Wer diese Pflicht verletzt, begeht Insolvenzverschleppung, eine Straftat nach § 15a InsO, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist. Daneben droht die persönliche Haftung für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife noch geleistet werden.
Laut insolvenzindex.de laufen aktuell 642 Insolvenzverfahren im Gastgewerbe mit insgesamt 2.118 Veröffentlichungen, darunter Verfahren bei GmbH, UG (haftungsbeschränkt), KG und AG. Die Rechtsform entscheidet darüber, ob und wann die Antragspflicht greift.
Was bedeutet die Drei-Wochen-Frist in der Praxis?
Bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit beträgt die Frist für den Insolvenzantrag drei Wochen, bei Überschuldung sechs Wochen. Die Frist beginnt in dem Moment zu laufen, in dem der Geschäftsführer die Insolvenzreife erkennt oder erkennen musste. Unwissenheit schützt nicht vor Haftung.
In diesen Wochen ist der Geschäftsführer nicht handlungsunfähig. Er darf und soll Sanierungsmaßnahmen prüfen, Gespräche mit Gläubigern führen und Alternativen zum Insolvenzantrag ausloten. Was er nicht darf: Zahlungen leisten, die die Insolvenzmasse zum Nachteil der Gläubiger schmälern. Jede Zahlung, die nach Eintritt der Insolvenzreife an einzelne Gläubiger geleistet wird, kann der Insolvenzverwalter später anfechten.
Einzelunternehmer und Personengesellschaften mit anderen Regeln
Für Einzelkaufleute und GbR gilt keine gesetzliche Antragspflicht wie bei haftungsbeschränkten Gesellschaften. Sie können, müssen aber keinen Insolvenzantrag stellen. Das klingt nach Vorteil, ist es aber selten: Da sie persönlich und unbeschränkt haften, trifft sie jede Verbindlichkeit des Betriebs unmittelbar im Privatvermögen.
Für natürliche Personen, also Einzelunternehmer und persönlich haftende Gesellschafter, bietet das Verbraucherinsolvenzverfahren einen geregelten Weg aus der Überschuldung. Nach einer Wohlverhaltensphase von drei Jahren ist eine Restschuldbefreiung möglich. Das ist kein angenehmer Weg, aber ein rechtlich sauberer Neustart.
Welche Handlungsoptionen gibt es vor dem Insolvenzantrag?
Ein Insolvenzantrag ist das letzte Mittel. Wer früh genug handelt, hat grundsätzlich drei Wege: die außergerichtliche Sanierung durch direkte Verhandlungen mit Gläubigern, das Schutzschirmverfahren als Vorstufe zur Insolvenz in Eigenverwaltung sowie die Insolvenz in Eigenverwaltung selbst. Welcher Weg passt, hängt von der Tiefe der Krise, der Zahl der Gläubiger und der Substanz des Betriebs ab. Eine spezialisierte Insolvenzberatung klärt innerhalb weniger Tage, welche dieser Optionen noch offenstehen und welche Fristen bereits laufen.
Hantzsch erwartet für das Jahr 2026 eine weitere Zunahme der Insolvenzen und ein weiteres Ausdünnen der Gastronomie. Wer jetzt handelt, hat noch Spielraum. Wer wartet, bis der Kontokorrentrahmen gekündigt wird, hat ihn meist nicht mehr.
Wann funktioniert eine außergerichtliche Sanierung?
Eine außergerichtliche Einigung mit Gläubigern funktioniert, wenn die Zahl der Gläubiger überschaubar ist, die Hauptgläubiger verhandlungsbereit sind und das Unternehmen ein tragfähiges Geschäftsmodell hat, das nur durch eine temporäre Liquiditätslücke gefährdet ist. In der Praxis sind Vermieter und Finanzamt die schwierigsten Gesprächspartner. Ohne deren Zustimmung scheitert jede außergerichtliche Lösung. Auch die wichtigsten Lieferanten müssen frühzeitig eingebunden werden, da offene Rechnungen sonst zur Liefersperre führen.
Wer das Gespräch sucht, sollte vorbereitet sein. Folgende Unterlagen sind Mindestvoraussetzung für eine glaubwürdige Verhandlung:
- Aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) der letzten drei Monate
- Liquiditätsplan für die nächsten sechs bis zwölf Monate
- Vollständige Gläubigerliste mit Forderungshöhe und Fälligkeit
- Kurzes Sanierungskonzept, das erklärt, warum der Betrieb nach einer Einigung überlebensfähig ist
Ohne diese Grundlage signalisiert der Gastronom Unvorbereitetheit. Gläubiger, die keinen Plan sehen, stimmen keinem Vergleich zu.
Verkauf oder Übertragung des Betriebs als Alternative
Ein Asset Deal ist eine unterschätzte Option. Dabei werden nicht Anteile an einer Gesellschaft verkauft, sondern einzelne Vermögensgegenstände: Inventar, Marke, Pachtvertrag, Kundenstamm. Die Gesellschaft selbst mit ihren Verbindlichkeiten bleibt beim Verkäufer. Der Käufer übernimmt den Betrieb, aber nicht die Schulden.
Für Gastronomen, die ihren Betrieb erhalten wollen, aber selbst nicht mehr die Mittel haben, ihn zu führen, kann das ein realistischer Ausweg sein. Der Markt für gebrauchtes Gastro-Inventar und Betriebsübernahmen ist aktiv. Ein gut ausgestattetes Restaurant in einer frequentierten Lage findet Interessenten, wenn der Preis stimmt und die Übergabe sauber strukturiert ist.
Insolvenz in Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren
Bei der Insolvenz in Eigenverwaltung bleibt der Schuldner Herr im Haus: Er führt den Betrieb weiter und entwickelt den Sanierungsplan selbst, unterstützt von einem gerichtlich bestellten Sachwalter, der die Interessen der Gläubiger überwacht. Das Schutzschirmverfahren ist eine Vorstufe dazu. Es gewährt bis zu drei Monate Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen, in denen ein Sanierungsplan erarbeitet werden kann.
Beide Verfahren setzen voraus, dass das Unternehmen noch handlungsfähig ist und ein belastbares Sanierungskonzept vorgelegt werden kann. Sie eignen sich für Betriebe, die strukturell funktionieren, aber durch Altverbindlichkeiten oder einen temporären Nachfrageeinbruch in die Krise geraten sind. Gegenüber einer stillen Schließung haben sie einen klaren Vorteil: Sie geben Beschäftigten, Lieferanten und Gläubigern Planungssicherheit und dem Unternehmen eine echte Chance auf Fortführung.
Was können Gastronomen jetzt tun?
Die wichtigste Einzelmaßnahme ist frühzeitige Beratung durch einen auf Sanierung und Insolvenz spezialisierten Rechtsanwalt oder Sanierungsberater. Nicht erst, wenn der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht, sondern sobald die ersten Warnsignale sichtbar werden. Wer früh handelt, hat Optionen. Wer zu lange zögert, verliert sie.
Parallel dazu ist eine belastbare Liquiditätsplanung kein Luxus, sondern Pflicht. Ein monatlicher Soll-Ist-Vergleich der Einnahmen und Ausgaben, kombiniert mit einem rollierenden Dreimonate-Ausblick, ist das einfachste Frühwarnsystem, das ein Gastronomiebetrieb einrichten kann. Es kostet wenig Zeit und zeigt früh, ob sich eine Lücke öffnet, die noch geschlossen werden kann.

Diesen Beitrag hat Dr. Volker Furch inhaltlich und fachlich geprüft. Rechtsgrundlagen, Zahlen und Beispiele sind sauber aufgearbeitet und mit den zugrunde liegenden Quellen abgeglichen. Unsere redaktionellen Richtlinien
Häufige Fragen zur Insolvenz in der Gastronomie
Wie viele Gastronomiebetriebe sind in Deutschland seit 2020 insolvent gegangen?
Creditreform dokumentiert für den Zeitraum von 2020 bis 2025 insgesamt 11.252 Insolvenzen in der Gastronomie. Im Jahr 2025 allein meldeten rund 2.900 Betriebe Insolvenz an, was nach Creditreform-Angaben der höchste Stand seit dem Jahr 2011 ist. Hinzu kommen fast 69.000 Betriebe, die ihren Betrieb im selben Zeitraum still eingestellt haben, ohne ein formales Insolvenzverfahren zu durchlaufen.
Was sind die häufigsten Ursachen für Insolvenzen in der Gastronomie?
Die ausgewerteten Quellen benennen mehrere Belastungsfaktoren, die sich überlagert haben. Ausgangspunkt waren die pandemiebedingten Umsatzeinbrüche ab dem Jahr 2020, die laut GWS ein Minus von rund 33 Prozent gegenüber dem Rekordjahr 2019 in die Bilanzen rissen. In den Folgejahren kamen weitere Belastungen hinzu:
- Steigende Lohnkosten: Der gesetzliche Mindestlohn stieg laut BMAS von 8,50 Euro im Jahr 2015 auf 12,82 Euro ab Januar 2025
- Rückkehr der vollen Mehrwertsteuer auf Speisen von 7 auf 19 Prozent zum 1. Januar 2024
- Anhaltende Konsumzurückhaltung und ein inflationsbereinigter Umsatzrückgang im Gastgewerbe von 5,2 Prozent gegenüber dem Vorjahr laut Destatis
Diese Faktoren haben sich gegenseitig verstärkt. Betriebe, die die Pandemie mit Schulden überstanden hatten, fanden sich in einem Umfeld wieder, in dem steigende Kosten auf sinkende Realeinkommen der Gäste trafen.
Wie lange darf ein Gastronom warten, bevor er Insolvenz anmelden muss?
Für haftungsbeschränkte Gesellschaften wie GmbH und UG gilt eine Antragsfrist von drei Wochen bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung. Die Frist beginnt zu laufen, sobald der Geschäftsführer die Insolvenzreife erkennt oder erkennen musste. Für Einzelkaufleute und GbR besteht keine gesetzliche Antragspflicht, jedoch haften sie persönlich und unbeschränkt für alle Verbindlichkeiten des Betriebs.
Was passiert, wenn ein Gastronom die Insolvenzantragsfrist versäumt?
Wer die gesetzliche Antragsfrist versäumt, begeht Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO. Das ist eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist. Daneben haftet der Geschäftsführer persönlich für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife noch geleistet wurden und die Insolvenzmasse zum Nachteil der Gläubiger geschmälert haben. Diese Zahlungen kann der Insolvenzverwalter anfechten und zurückfordern.
Kann ein Gastronomiebetrieb eine Insolvenz ohne Schließung überstehen?
Ja. Sowohl das Schutzschirmverfahren als auch die Insolvenz in Eigenverwaltung sind darauf ausgelegt, den Betrieb fortzuführen. Der Unternehmer bleibt in beiden Verfahren handlungsfähig und entwickelt selbst einen Sanierungsplan, während ein gerichtlich bestellter Sachwalter die Gläubigerinteressen überwacht. Voraussetzung ist, dass ein belastbares Sanierungskonzept vorgelegt werden kann und das Unternehmen noch über ausreichend operative Substanz verfügt.
Wie unterscheidet sich eine stille Schließung von einem formalen Insolvenzverfahren?
Bei einer stillen Schließung stellt der Gastronom den Betrieb ein, ohne ein Insolvenzverfahren zu beantragen. Gläubigerforderungen bleiben offen, Beschäftigte verlieren Lohnansprüche ohne die Absicherung durch das Insolvenzgeld der Bundesagentur für Arbeit. Das formale Insolvenzverfahren schafft dagegen einen rechtlichen Rahmen: Verbindlichkeiten werden geordnet abgewickelt, Beschäftigte sind über das Insolvenzgeld für bis zu drei Monate abgesichert, und der Unternehmer kann bei entsprechendem Verlauf eine Restschuldbefreiung erreichen. Creditreform schätzt, dass zwischen 2020 und 2025 fast 69.000 Betriebe still schlossen, während nur 11.252 ein formales Verfahren durchliefen.
