Schuldenmanagement

Selbstbehalt in der Privatinsolvenz: Was bleibt Ihnen?

Wer Privatinsolvenz anmeldet, behält mehr als viele denken. Welcher Betrag monatlich unpfändbar bleibt, hängt von Einkommen, Unterhaltspflichten und einem oft übersehenen Kontoschutz ab.

Dr. Furch & PartnerGerrit Furch|29. Juli 2026|11 Min Lesezeit

Ein Geschäftsführer, der nach Jahren mit Verbindlichkeiten endlich den Weg in die Privatinsolvenz geht, stellt sich eine Frage vor allem anderen: Was bleibt mir übrig? Die Antwort ist präziser, als viele erwarten. Das Gesetz schützt ein Existenzminimum, das sich jährlich erhöht und bei Unterhaltspflichten deutlich ansteigt. Wer diese Grenzen kennt, kann seine Lage realistisch einschätzen und Fehler vermeiden, die bares Geld kosten.

Was ist der Selbstbehalt in der Privatinsolvenz?

Der Selbstbehalt ist der Teil des Arbeitseinkommens, den kein Gläubiger pfänden darf. Gesetzliche Grundlage ist § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Norm legt einen pfändungsfreien Grundbetrag fest und erhöht ihn, wenn der Schuldner gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, etwa gegenüber Kindern oder einem Ehegatten.

Das Bundesministerium der Justiz beschreibt die Funktion des pfändungsfreien Betrags als zweifach: Er soll sicherstellen, dass Schuldnerinnen und Schuldner genug Geld für ihren eigenen Lebensunterhalt haben, und er soll gewährleisten, dass sie gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen weiterhin erfüllen können. Beide Ziele stehen gleichwertig nebeneinander.

Wie wird der pfändungsfreie Betrag berechnet?

Die Berechnung folgt einem zweigliedrigen Mechanismus. Zunächst gilt ein starrer Grundfreibetrag, unterhalb dessen das gesamte Einkommen unpfändbar ist. Liegt das Nettoeinkommen darüber, bleibt ein fester Bruchteil des Mehrbetrags ebenfalls geschützt.

Nach § 850c Abs. 3 ZPO sind vom Mehrbetrag drei Zehntel für den Schuldner selbst unpfändbar, zwei Zehntel für die erste unterhaltsberechtigte Person und je ein Zehntel für die zweite bis fünfte Person. Die daraus resultierenden Beträge sind in der Pfändungstabelle nach § 850c Abs. 5 ZPO für jeden Einkommensbereich vorausberechnet. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf diese Tabelle.

Warum steigt der Selbstbehalt jedes Jahr?

§ 850c Abs. 4 ZPO koppelt den Grundfreibetrag an den einkommensteuerrechtlichen Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG. Das Bundesministerium der Justiz passt die Pfändungsfreigrenzen jeweils zum 1. Juli eines Jahres an und veröffentlicht die neuen Beträge im Bundesgesetzblatt als Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung.

Die Entwicklung zeigt eine kontinuierliche Erhöhung. Vor dem 1. Juli 2024 betrug der monatliche Grundfreibetrag 1.402,28 Euro (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024). Seitdem stieg er in drei Schritten: auf 1.491,75 Euro ab Juli 2024, auf 1.555,00 Euro ab Juli 2025 und auf 1.587,40 Euro ab Juli 2026 (Bundesministerium der Justiz).

Wie hoch ist der pfändungsfreie Betrag 2025 und 2026?

Für Alleinstehende ohne Unterhaltspflichten gilt ab dem 1. Juli 2025 ein monatlicher Grundfreibetrag von 1.555,00 Euro netto. Ab dem 1. Juli 2026 steigt dieser Betrag auf 1.587,40 Euro. Einkommen unterhalb dieser Grenzen ist vollständig vor Pfändung geschützt.

Die Pfändungstabelle für 2025/2026 endet bei 4.766,99 Euro monatlichem Nettoeinkommen. Alles darüber ist vollständig pfändbar. Bei sehr hohen Einkommen sinkt der Selbstbehalt damit relativ gesehen deutlich.

Ab wann beginnt die Pfändung laut Tabelle 2025/2026?

Für Nettoeinkommen bis 1.559,99 Euro monatlich weist die Pfändungstabelle 2025/2026 unabhängig von der Zahl der Unterhaltsberechtigten null pfändbare Euro aus. Das Einkommen ist in diesem Bereich vollständig geschützt.

Ab 1.560,00 Euro beginnt die Pfändung schrittweise. Im Intervall von 1.560,00 bis 1.569,99 Euro werden bei einem Alleinstehenden ohne Unterhaltspflichten 3,50 Euro pfändbar. Im Bereich 1.570,00 bis 1.579,99 Euro steigt dieser Betrag auf 10,50 Euro, im Bereich 1.580,00 bis 1.589,99 Euro auf 17,50 Euro. Bei Unterhaltspflichten setzt die Pfändung später ein, da der geschützte Grundbetrag höher liegt.

Grundfreibeträge und Höchstgrenzen im Zeitverlauf

Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung der maßgeblichen Beträge von Juli 2024 bis Juli 2026. Alle Werte beziehen sich auf monatliche Auszahlungen. Quellen sind die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachungen 2024 und 2025 sowie die Mitteilung des Bundesministeriums der Justiz zu den Werten ab Juli 2026.

Die Höchstgrenze markiert jeweils den Punkt, ab dem zusätzliche Einkommensanteile vollständig pfändbar sind. Unterhalb dieser Grenze wirkt die anteilige Freistellung des Mehrbetrags nach § 850c Abs. 3 ZPO.

Gültigkeitszeitraum Grundfreibetrag monatlich Höchstgrenze monatlich
1. Juli 2024 bis 30. Juni 2025 1.491,75 Euro 4.573,10 Euro
1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 1.555,00 Euro 4.766,99 Euro
ab 1. Juli 2026 1.587,40 Euro nicht veröffentlicht

Wie erhöht sich der Selbstbehalt bei Unterhaltspflichten?

Wer gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, behält mehr. § 850c Abs. 2 ZPO sieht Zuschläge vor, die den Grundfreibetrag erhöhen. Begünstigt sind Ehegatten, frühere Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte und Elternteile nach den §§ 1615l und 1615n BGB.

Ab dem 1. Juli 2025 beträgt der Zuschlag für die erste unterhaltsberechtigte Person 585,23 Euro monatlich. Für die zweite bis fünfte Person kommt jeweils ein weiterer Zuschlag von 326,04 Euro hinzu. Der maximale Pfändungsfreibetrag bei voller Ausschöpfung aller Unterhaltszuschläge liegt damit bei 3.444,16 Euro monatlich (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025).

Was gilt bei einem unterhaltsberechtigten Kind?

Ein Schuldner mit einem unterhaltsberechtigten Kind hat ab Juli 2025 einen unpfändbaren Betrag von 2.140,23 Euro monatlich. Das ergibt sich aus dem Grundfreibetrag von 1.555,00 Euro zuzüglich des Kinderzuschlags von 585,23 Euro. Die Pfändung setzt bei gleichem Nettoeinkommen später ein als bei Alleinstehenden.

Was gilt bei zwei oder mehr unterhaltsberechtigten Kindern?

Für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind bis zum fünften kommen jeweils 326,04 Euro monatlich hinzu. Die kumulierten Freibeträge ab Juli 2025 stellen sich wie folgt dar. Die Beträge gelten für monatliche Auszahlungen; Quelle ist die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025 in Verbindung mit § 850c Abs. 2 ZPO.

Die Unterhaltspflichten werden nicht automatisch berücksichtigt. Sie müssen aktiv geltend gemacht werden, sonst bleibt der Selbstbehalt auf dem Grundniveau für Alleinstehende.

  • Keine Unterhaltspflicht: 1.555,00 Euro unpfändbar
  • Eine unterhaltsberechtigte Person: 2.140,23 Euro unpfändbar
  • Zwei unterhaltsberechtigte Personen: 2.466,27 Euro unpfändbar
  • Drei unterhaltsberechtigte Personen: 2.792,31 Euro unpfändbar
  • Vier unterhaltsberechtigte Personen: 3.118,35 Euro unpfändbar
  • Fünf unterhaltsberechtigte Personen: 3.444,16 Euro unpfändbar (Maximum)

Wann kann das Vollstreckungsgericht den Selbstbehalt erhöhen?

§ 850f Abs. 1 ZPO eröffnet dem Schuldner die Möglichkeit, beim Vollstreckungsgericht einen höheren Selbstbehalt zu beantragen. Voraussetzung ist, dass die Standardfreigrenzen den notwendigen Lebensunterhalt nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht decken oder dass besondere persönliche beziehungsweise berufliche Bedürfnisse eine Erhöhung rechtfertigen.

Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Es prüft, ob überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen. Ist das nicht der Fall, kann es dem Schuldner einen Teil des nach § 850c ZPO eigentlich pfändbaren Einkommens belassen. Ein Antrag lohnt sich, wenn atypische Kosten, etwa hohe Gesundheitsausgaben oder außergewöhnlich hohe Unterhaltspflichten, die Standardgrenzen sprengen.

Was schützt das Pfändungsschutzkonto zusätzlich?

Die Pfändungsfreigrenze beim Arbeitseinkommen greift auf der Ebene der Lohnpfändung. Landet das Geld auf dem Konto, droht eine zweite Gefahr: die Kontopfändung. Genau hier setzt das Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, an.

Nach § 850k Abs. 1 ZPO kann jede natürliche Person von ihrem Kreditinstitut verlangen, dass ein bestehendes Zahlungskonto als P-Konto geführt wird. Das gilt auch dann, wenn das Konto im Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Die BaFin beschreibt die Wirkung klar: Eine Pfändung blockiert das Konto nicht. Der Schuldner kann weiterhin über pfändungsfreie Beträge verfügen und damit Miete, Energie oder andere laufende Zahlungen leisten. Pro Person ist nur ein P-Konto zulässig; bei der Einrichtung muss der Kunde gegenüber der Bank versichern, kein weiteres zu unterhalten (§ 850k Abs. 3 ZPO).

Wie hoch ist der P-Konto-Freibetrag 2026/2027?

Für den Zeitraum vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 gilt auf dem P-Konto ein monatlicher Grundfreibetrag von 1.590,00 Euro. Dieser Betrag stützt sich auf § 850k ZPO und gilt bundesweit einheitlich.

Für Kinder kommen zusätzliche Freibeträge hinzu: 597,42 Euro für das erste Kind und je 332,83 Euro für das zweite bis fünfte Kind. Das Kindergeld von einheitlich 259,00 Euro pro Kind ab 2026 ist vollständig unpfändbar und wird zusätzlich ausgezahlt, nicht auf den Freibetrag angerechnet.

Wo liegt der Unterschied zwischen P-Konto und Lohnpfändungsfreigrenze?

Beide Regelungen schützen dasselbe Existenzminimum, greifen aber auf unterschiedlichen Ebenen. Die Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO schützt das Arbeitseinkommen bei der Lohnpfändung, bevor es überhaupt auf dem Konto ankommt. Der Grundfreibetrag beträgt ab Juli 2026 dabei 1.587,40 Euro monatlich.

Das P-Konto nach § 850k ZPO schützt das bereits auf dem Konto befindliche Guthaben vor einer Kontopfändung. Der dort geltende Grundfreibetrag liegt für denselben Zeitraum bei 1.590,00 Euro monatlich. Die geringfügige Differenz von 2,60 Euro zwischen beiden Werten erklärt sich aus einer praxisorientierten Rundung im P-Konto-Bereich; die genaue normative Herleitung ist aus den verfügbaren Quellen nicht vollständig rekonstruierbar. Für die Praxis gilt: Wer kein P-Konto eingerichtet hat, riskiert, dass trotz bestehender Pfändungsfreigrenze beim Lohn das Kontoguthaben blockiert wird.

Was bedeutet der Selbstbehalt für Geschäftsführer in der Privatinsolvenz?

Während der Abtretungsfrist fließen pfändbare Einkommensanteile an den Insolvenzverwalter oder Treuhänder. Dem Schuldner verbleibt der unpfändbare Betrag nach den Pfändungsfreigrenzen. Wie lange diese Frist dauert und wie hoch die Abführungspflicht ausfällt, bestimmt maßgeblich, wie viel finanzieller Spielraum in den Jahren der Privatinsolvenz bleibt.

§ 300 InsO regelt, wann das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung erteilt. Der reguläre Weg ist das Abwarten der Abtretungsfrist. Daneben gibt es zwei vorzeitige Ausstiegsmöglichkeiten: Nach drei Jahren der Abtretungsfrist ist eine vorzeitige Restschuldbefreiung möglich, wenn dem Treuhänder ein Betrag zugeflossen ist, der eine Befriedigung der Insolvenzgläubiger von mindestens 35 Prozent ermöglicht. Nach fünf Jahren ist sie ohne Mindestquote möglich.

Welche Fehler kosten Geschäftsführer bares Geld?

In der Beratungspraxis tauchen zwei Fehler besonders häufig auf. Beide sind vermeidbar und haben direkte finanzielle Folgen.

Der erste: Unterhaltspflichten werden nicht geltend gemacht. Der Selbstbehalt bleibt dann auf dem Grundniveau für Alleinstehende, obwohl Kinder oder ein Ehegatte Anspruch auf Zuschläge begründen würden. Bei zwei Kindern kostet dieser Fehler ab Juli 2025 monatlich 911,27 Euro an Pfändungsschutz, der einfach nicht abgerufen wurde. Eine frühzeitige Insolvenzberatung stellt sicher, dass alle Freibeträge von Anfang an vollständig ausgeschöpft werden.

Der zweite: Kein P-Konto eingerichtet. Wer nur auf die Lohnpfändungsfreigrenze vertraut, ist auf der Kontoebene schutzlos. Eine Kontopfändung blockiert das Guthaben, und laufende Zahlungen können nicht mehr ausgeführt werden, obwohl ein P-Konto diesen Schutz einfach und ohne Kosten herstellen würde.

Lohnt sich die Privatinsolvenz gegenüber dem StaRUG?

Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) bietet seit dem 1. Januar 2021 eine Möglichkeit zur Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens. Es richtet sich an Unternehmen, bei denen eine Zahlungsunfähigkeit droht, wobei das Unternehmen zum Zeitpunkt des Antrags noch zahlungsfähig sein muss. Der Prognosezeitraum für die drohende Zahlungsunfähigkeit beträgt zwei Jahre. Grundlage ist ein Restrukturierungsplan, dem in jeder Gläubigergruppe mindestens 75 Prozent der Gläubiger zustimmen müssen (IHK-Beitrag zum StaRUG).

Für Geschäftsführer als natürliche Personen ohne Unternehmensbezug greift das StaRUG nicht. Es ist ein Werkzeug für Unternehmen, kein Instrument für private Schuldner. Wer als Privatperson Schulden loswerden und einen Neustart erreichen will, kommt an der Privatinsolvenz mit anschließender Restschuldbefreiung nach § 300 InsO nicht vorbei. Der Rahmen ist klar, die Fristen sind kalkulierbar.

Dr. Volker Furch
Fachlich geprüft

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Häufige Fragen zum Selbstbehalt in der Privatinsolvenz

Wie viel Selbstbehalt bleibt mir bei einer Privatinsolvenz?

Der Selbstbehalt richtet sich nach den Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO. Ab dem 1. Juli 2025 beträgt der monatliche Grundfreibetrag für Alleinstehende 1.555,00 Euro netto. Bei Unterhaltspflichten erhöht sich dieser Betrag: für die erste unterhaltsberechtigte Person um 585,23 Euro, für jede weitere bis zur fünften um jeweils 326,04 Euro. Der maximale Freibetrag liegt bei 3.444,16 Euro monatlich.

Wie hoch ist der Pfändungsfreibetrag bei Privatinsolvenz?

Der Pfändungsfreibetrag entspricht dem pfändungsfreien Grundbetrag nach § 850c ZPO zuzüglich etwaiger Unterhaltszuschläge. Ab Juli 2025 liegt er für Alleinstehende bei 1.555,00 Euro monatlich, ab Juli 2026 bei 1.587,40 Euro. Einkommen unterhalb dieser Grenzen ist vollständig unpfändbar; bei höherem Einkommen bleibt zusätzlich ein anteiliger Mehrbetrag geschützt.

Wie hoch ist der Selbstbehalt bei Privatinsolvenz?

Der Selbstbehalt ist identisch mit dem pfändungsfreien Betrag nach § 850c ZPO. Er beträgt ab Juli 2025 mindestens 1.555,00 Euro monatlich für Alleinstehende und steigt mit jeder Unterhaltspflicht. Während der Abtretungsfrist in der Privatinsolvenz fließen nur die pfändbaren Einkommensanteile an den Insolvenzverwalter; der Selbstbehalt verbleibt vollständig beim Schuldner.

Wie viel Geld darf ich behalten, wenn ich Privatinsolvenz angemeldet habe?

Sie dürfen den gesamten unpfändbaren Anteil Ihres Nettoeinkommens behalten. Das sind mindestens 1.555,00 Euro monatlich ab Juli 2025 für Alleinstehende. Bei Unterhaltspflichten liegt der geschützte Betrag deutlich höher. Ein P-Konto nach § 850k ZPO schützt das Kontoguthaben bis zum jeweiligen Freibetrag zusätzlich vor Kontopfändungen.

Was ändert sich am Selbstbehalt, wenn ich Kinder habe?

Für jedes unterhaltsberechtigte Kind erhöht sich der unpfändbare Betrag. Ab Juli 2025 kommen für das erste Kind 585,23 Euro monatlich zum Grundfreibetrag hinzu, für das zweite bis fünfte Kind jeweils 326,04 Euro. Bei einem Kind sind damit 2.140,23 Euro monatlich unpfändbar, bei zwei Kindern 2.466,27 Euro. Die Unterhaltspflichten müssen aktiv geltend gemacht werden, sie werden nicht automatisch berücksichtigt.

Kann der Selbstbehalt in der Privatinsolvenz erhöht werden?

Ja. § 850f Abs. 1 ZPO ermöglicht es dem Schuldner, beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Erhöhung des unpfändbaren Betrags zu stellen. Voraussetzung ist, dass die Standardfreigrenzen den notwendigen Lebensunterhalt nach SGB II oder SGB XII nicht decken oder besondere persönliche beziehungsweise berufliche Bedürfnisse eine Erhöhung rechtfertigen. Das Gericht entscheidet nach Ermessen; überwiegende Gläubigerbelange dürfen nicht entgegenstehen.

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