Schuldenmanagement

P-Konto einrichten: So schützen Sie Ihr Konto vor Pfändung

Wer als Geschäftsführer oder Unternehmer persönlich in die Schusslinie von Gläubigern gerät, braucht schnell Klarheit über das Pfändungsschutzkonto. Es schützt existenzsichernde Mittel auf dem Girokonto – aber nur, wenn man es rechtzeitig beantragt.

Dr. Furch & PartnerGerrit Furch|27. Juli 2026|11 Min Lesezeit

Wenn das Finanzamt eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlässt oder eine persönliche Bürgschaft fällig wird, gerät das private Girokonto des Geschäftsführers schneller in den Fokus von Vollstreckungsmaßnahmen, als viele erwarten. Wer dann nicht vorbereitet ist, verliert den Zugriff auf sein Konto, auch wenn das Guthaben aus unpfändbaren Einkünften stammt. Das Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, ist das gesetzliche Instrument, das genau das verhindert.

Was ist ein Pfändungsschutzkonto und für wen gilt es?

Das P-Konto ist kein eigener Kontotyp, den man neu eröffnet. Es ist das bestehende Girokonto, das auf Antrag in einen besonderen Schutzstatus versetzt wird. Die Rechtsgrundlage findet sich in § 850k ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von ihrem Kreditinstitut verlangen, dass ein dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Ab diesem Moment greift automatisch ein monatlicher Grundfreibetrag, der das Guthaben bis zu einer bestimmten Höhe vor dem Zugriff von Gläubigern schützt.

Die Betonung liegt auf „natürliche Person“. Das ist für Geschäftsführer und Unternehmer die entscheidende Weichenstellung. Das private Girokonto lässt sich umwandeln. Das Firmenkonto einer GmbH hingegen nicht. Juristische Personen sind vom Anwendungsbereich des § 850k ZPO ausdrücklich ausgeschlossen. Wer als Geschäftsführer persönlich haftet oder Steuerrückstände auf sich persönlich gezogen hat, schützt sich über das eigene Privatkonto, nicht über das Konto der Gesellschaft.

Warum ist das P-Konto für Geschäftsführer in der Krise so wichtig?

Pfändungen treffen das Privatkonto des Geschäftsführers, sobald persönliche Haftung entsteht. Das kann eine Bürgschaft sein, eine persönliche Steuerschuld oder eine Haftung nach § 69 AO wegen nicht abgeführter Lohnsteuer. In diesen Fällen erlässt das Finanzamt eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung direkt gegen das private Konto, ohne dass ein Gericht eingeschaltet wird.

Wer in diesem Moment kein P-Konto hat, verliert den Zugriff auf sein gesamtes Guthaben. Das gilt selbst dann, wenn die eingegangenen Beträge aus unpfändbaren Einkünften stammen, etwa aus Sozialleistungen oder aus Arbeitseinkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen weist ausdrücklich darauf hin: Guthaben auf einem regulären Girokonto ohne P-Kontoführung fällt uneingeschränkt in die Verfügungsmasse von Gläubigern oder in die Insolvenzmasse, unabhängig von der Herkunft der Gelder.

Ist die Bank verpflichtet, ein P-Konto einzurichten?

Ja, und dieser Anspruch ist einklagbar. § 850k Abs. 1 ZPO formuliert das als Recht ohne Einschränkung: Die Bank muss das Konto auf Verlangen als Pfändungsschutzkonto führen. Sie darf die Umwandlung nicht davon abhängig machen, ob das Konto im Plus oder im Minus steht. Der Anspruch besteht ausdrücklich auch dann, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist.

Bei einem bereits gepfändeten Konto greift eine kurze Übergangsfrist. Nach § 850k Abs. 2 ZPO kann der Schuldner die Führung als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern. Das BMFSFJ bestätigt in seiner Verbraucherinformation: Die Bank ist verpflichtet, das Konto ab dem vierten Geschäftstag nach dem Umwandlungsverlangen als P-Konto zu führen.

Was brauche ich, um ein P-Konto einzurichten?

Der Ablauf ist überschaubar. Man stellt den Antrag bei der eigenen Bank, erklärt schriftlich, dass kein weiteres P-Konto geführt wird, und lässt sich die Umwandlung schriftlich bestätigen. Die Umwandlung kann auch ein Bevollmächtigter beantragen. Viele Kreditinstitute, darunter Sparkassen, stellen dafür Formulare oder PDF-Anträge bereit.

Der Antrag selbst ist formlos möglich, aber eine schriftliche Bestätigung der Bank ist aus praktischen Gründen wichtig. Wer gleichzeitig prüfen lassen möchte, ob das P-Konto im Zusammenspiel mit einem drohenden Insolvenzverfahren optimal eingerichtet ist, findet in einer spezialisierten Insolvenzberatung die nötige Einschätzung, bevor der Verwalter bestellt wird. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, im Insolvenzantrag das P-Konto ausdrücklich als solches zu kennzeichnen, damit der Insolvenzverwalter von Beginn an erkennt, dass dieses Konto nicht unter sein Verfügungsrecht fällt.

Welche Unterlagen werden für die Einrichtung benötigt?

Für die Grundeinrichtung reicht die Erklärung gegenüber der Bank, dass kein weiteres P-Konto geführt wird. Diese Versicherung ist gesetzlich vorgeschrieben: § 850k Abs. 3 ZPO verpflichtet den Kunden, beim Verlangen gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.

Wer zusätzlich höhere Freibeträge in Anspruch nehmen möchte, braucht eine Bescheinigung. Als Aussteller kommen Sozialleistungsträger, anerkannte Schuldnerberatungsstellen und Rechtsanwälte in Betracht. Die Bank trägt den Erhöhungsbetrag dann auf dem Konto ein und berücksichtigt ihn ab dem vierten Geschäftstag nach dem Umwandlungsverlangen.

Darf man mehrere P-Konten gleichzeitig führen?

Nein. § 850k Abs. 3 Satz 1 ZPO ist eindeutig: Jede Person darf nur ein einziges Pfändungsschutzkonto unterhalten. Wer dagegen verstößt, riskiert mehr als nur den Verlust des Schutzes. Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag des Gläubigers anordnen, dass nur ein vom Gläubiger bezeichnetes Konto als P-Konto verbleibt und die Pfändungsschutzwirkungen aller anderen Konten entfallen. Darüber hinaus weist die Stadt Troisdorf in ihren Informationen darauf hin, dass bei Verdacht auf Missbrauch strafrechtliche Konsequenzen drohen können.

Kann man während einer Pfändung noch ein P-Konto einrichten?

Ja. Der Umwandlungsanspruch nach § 850k Abs. 1 ZPO besteht ausdrücklich auch dann, wenn das Konto bereits gepfändet ist. Das BMFSFJ betont in seiner Verbraucherinformation, dass sich Kontoinhaber aktiv darum bemühen müssen, das Konto umzuwandeln, und dass dies auch nach einer bereits erfolgten Pfändung möglich ist.

Die Einschränkung liegt im Timing. Wer das P-Konto erst nach der Pfändung beantragt, muss die Frist von vier Geschäftstagen einkalkulieren, bevor der Schutz greift. Wer das Konto vorsorglich umwandelt, bevor eine Pfändung eintrifft, steht sofort geschützt da. Für Geschäftsführer in einer angespannten Situation gilt daher: früh handeln, nicht abwarten.

Ist der Pfändungsschutz beim P-Konto automatisch?

Nur zum Teil. Der Schutz entsteht nicht von allein. Er setzt voraus, dass das Konto aktiv umgewandelt wurde. Wer keinen Antrag stellt, hat keinen Schutz, auch wenn das Guthaben aus unpfändbaren Einkünften besteht.

Nach der Umwandlung greift der Grundfreibetrag automatisch, ohne dass weitere Nachweise erforderlich sind. Erhöhungsbeträge hingegen müssen durch eine Bescheinigung nachgewiesen werden. Sie entstehen nur auf Nachweis, nicht automatisch.

Wie hoch ist der geschützte Grundfreibetrag?

Der Freibetrag ergibt sich aus § 850c Abs. 1 ZPO, aufgerundet auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag gemäß § 899 Abs. 1 ZPO. Seit dem 1. August 2021 wird dieser Betrag jährlich angepasst, wie die Liga der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg in ihrer Fachinformation zum PKoFoG festhält.

Zur genauen Höhe gibt es in den verfügbaren Quellen leicht abweichende Angaben. Das BMFSFJ nennt für den Stand 1. Juli 2024 einen Grundfreibetrag von 1.500 Euro monatlich. Die Verbraucherzentrale NRW gibt für öffentlich-rechtliche Pfändungen einen Sockelbetrag von 1.560 Euro an. Welcher Betrag im Einzelfall gilt, sollte bei der Bank oder einer Beratungsstelle abgefragt werden, da die Pfändungsfreigrenzen regelmäßig angepasst werden.

Welche Erhöhungsbeträge können zusätzlich freigestellt werden?

Wer Unterhaltspflichten hat oder Kindergeld bezieht, kann den Freibetrag erhöhen lassen. Die möglichen Erhöhungstatbestände sind abschließend in § 902 ZPO geregelt, wie die Verbraucherzentrale NRW festhält. Für Geschäftsführer mit Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern oder einem Ehegatten kann das den geschützten Betrag erheblich anheben.

Der Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung, die von einem Sozialleistungsträger, einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle oder einem Rechtsanwalt ausgestellt wird. § 903 ZPO regelt die Anforderungen an diese Nachweise. Die Bank trägt den Erhöhungsbetrag nach Vorlage der Bescheinigung auf dem Konto ein.

Was passiert mit nicht verbrauchtem Guthaben am Monatsende?

Nicht ausgeschöpfter Freibetrag geht nicht verloren. § 899 Abs. 2 ZPO regelt, dass nicht verbrauchtes Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich geschützt ist. Wer also im laufenden Monat weniger ausgibt als der Freibetrag erlaubt, trägt diesen Puffer in die Folgemonate mit.

Bei der Verrechnung gilt das First-in-first-out-Prinzip: Älteres Guthaben wird zuerst verbraucht. Der Bundesgerichtshof hat das in seinem Urteil vom 19. Oktober 2017 (Az. IX ZR 3/17) präzisiert. Verfügungen werden zunächst auf das übertragene Restguthaben aus dem Vormonat angerechnet und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats.

Was gilt beim P-Konto im Insolvenzverfahren?

Das P-Konto bleibt bei Insolvenzeröffnung bestehen. Das Guthaben innerhalb der Freibeträge gehört nicht zur Insolvenzmasse. Die Rechtsgrundlage ist § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 850k ZPO. Die Verbraucherzentrale NRW stellt in ihrer Publikation „Konto in der Insolvenz“ klar: Die §§ 115 und 116 InsO, die beim regulären Girokonto das Erlöschen des Kontovertrags und die Auskehr des Guthabens an den Insolvenzverwalter bewirken, finden beim P-Konto keine Anwendung.

Der Insolvenzverwalter hat über das geschützte Guthaben keine Verfügungsmacht. Er ist nach § 80 InsO nur hinsichtlich des pfändbaren Vermögens verwaltungs- und verfügungsberechtigt. Eine Freigabe des P-Kontos durch den Insolvenzverwalter ist weder erforderlich noch zulässig. Fordert eine Bank dennoch eine solche Freigabe, ist dieser Anspruch zurückzuweisen.

Wann sollte das P-Konto vor der Insolvenz eingerichtet werden?

Die Empfehlung ist klar: möglichst vor der Antragstellung. Wer das Konto erst nach Insolvenzeröffnung umwandeln will, läuft Gefahr, dass der Insolvenzverwalter zwischenzeitlich auf das Guthaben zugreift. Ein reguläres Girokonto ohne P-Kontoführung fällt vollständig in die Insolvenzmasse, selbst wenn die eingegangenen Beträge aus pfändungsfreien Einkünften stammen.

Wer das P-Konto rechtzeitig eingerichtet hat, sollte es im Insolvenzantrag ausdrücklich als solches kennzeichnen. So erkennt der Insolvenzverwalter von Beginn an, dass dieses Konto nicht in seine Verfügungsmasse fällt. Das spart Zeit und im Zweifel auch gerichtliche Auseinandersetzungen.

Was gilt bei Pfändungen durch Finanzamt oder Stadtkasse?

Öffentliche Gläubiger wie Finanzämter, Stadtkassen oder Hauptzollämter brauchen für eine Kontopfändung keinen Gerichtsbeschluss. Sie erlassen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen in eigener Zuständigkeit, gestützt auf §§ 309 und 314 AO. Das macht sie im Vergleich zu privatrechtlichen Gläubigern besonders schlagkräftig.

Auf dem P-Konto ist der Sockelbetrag automatisch geschützt, auch gegenüber öffentlichen Gläubigern. Für weitergehenden Schutz, etwa bei höherem Arbeitseinkommen, können pfändungsfreie Beträge nach § 906 Abs. 2 ZPO auf Antrag abweichend festgesetzt werden. Zuständig dafür ist die vollstreckende Behörde selbst, nicht das Zivilgericht. Nach § 910 ZPO entscheidet die Behörde über Pfändungsschutzanträge des Schuldners.

Wichtig: Die Behörde darf den Pfändungsschutz nicht an Bedingungen wie Ratenzahlungsvereinbarungen oder weitergehende Informationserteilung knüpfen. Was materiell-rechtlich unpfändbar ist, muss freigegeben werden. Für Geschäftsführer, die persönlich wegen nicht abgeführter Lohnsteuer oder anderer Steuerrückstände in Anspruch genommen werden, bedeutet das: Das P-Konto schützt den Sockelbetrag auch dann, wenn das Finanzamt ohne Gerichtsbeschluss vollstreckt. Wer zusätzlich Unterhaltspflichten hat, lässt sich den erhöhten Freibetrag über eine Bescheinigung eintragen. Die möglichen Erhöhungstatbestände sind abschließend in § 902 ZPO geregelt.

Dr. Volker Furch
Fachlich geprüft

Diesen Beitrag hat Dr. Volker Furch inhaltlich und fachlich geprüft. Rechtsgrundlagen, Zahlen und Beispiele sind sauber aufgearbeitet und mit den zugrunde liegenden Quellen abgeglichen. Unsere redaktionellen Richtlinien

Häufige Fragen zum Pfändungsschutzkonto

Kann man während einer Pfändung ein P-Konto einrichten?

Ja. Der Umwandlungsanspruch nach § 850k Abs. 1 ZPO besteht ausdrücklich auch dann, wenn das Konto bereits gepfändet ist. Bei einem bereits gepfändeten Konto greift der Schutz ab dem vierten Geschäftstag nach dem Verlangen. Wer früh handelt, steht besser da: Ein vorsorglich eingerichtetes P-Konto schützt sofort ab Umwandlung, ohne Wartefrist.

Ist der Pfändungsschutz beim P-Konto automatisch?

Nur nach aktiver Antragstellung. Das P-Konto entsteht nicht von selbst, auch nicht bei einer laufenden Pfändung. Erst nach der Umwandlung greift der Grundfreibetrag automatisch. Erhöhungsbeträge für Unterhaltspflichten oder Kindergeld müssen zusätzlich durch eine Bescheinigung nachgewiesen werden.

Ist die Bank verpflichtet, ein P-Konto einzurichten?

Ja, dieser Anspruch ist gesetzlich in § 850k Abs. 1 ZPO verankert und einklagbar. Die Bank darf die Umwandlung weder verweigern noch von einem positiven Kontostand abhängig machen. Das Konto muss spätestens ab dem vierten Geschäftstag nach dem Verlangen als P-Konto geführt werden.

Was brauche ich, um ein P-Konto einzurichten?

Im Wesentlichen reicht der Antrag bei der eigenen Bank und die schriftliche Erklärung, dass kein weiteres P-Konto geführt wird. Diese Versicherung ist nach § 850k Abs. 3 ZPO gesetzlich vorgeschrieben. Für Erhöhungsbeträge ist zusätzlich eine Bescheinigung eines Sozialleistungsträgers, einer Schuldnerberatungsstelle oder eines Rechtsanwalts erforderlich.

Wie hoch ist der Grundfreibetrag auf einem Pfändungsschutzkonto?

Der Freibetrag ergibt sich aus § 850c Abs. 1 ZPO, aufgerundet auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag nach § 899 Abs. 1 ZPO. Das BMFSFJ nennt für den Stand 1. Juli 2024 einen Betrag von 1.500 Euro monatlich. Da die Pfändungsfreigrenzen seit dem 1. August 2021 jährlich angepasst werden, sollte der aktuell geltende Betrag bei der Bank oder einer Beratungsstelle erfragt werden.

Was passiert mit dem P-Konto, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird?

Das P-Konto besteht fort. Das Guthaben innerhalb der Freibeträge gehört nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 850k ZPO nicht zur Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter hat darüber keine Verfügungsmacht. Eine Freigabe durch ihn ist weder erforderlich noch zulässig. Wer das P-Konto bereits vor Antragstellung eingerichtet und im Insolvenzantrag kenntlich gemacht hat, vermeidet von Anfang an Auseinandersetzungen mit dem Verwalter.

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