Was müssen GmbH-Geschäftsführer über das Sanierungskonzept nach IDW S6 wissen?
Ein Sanierungskonzept ist weder im GmbHG noch in der InsO definiert, aber für Geschäftsführer in der Krise unverzichtbar. Dieser Beitrag erklärt, was IDW S6 verlangt, was der BGH fordert und welche gesetzlichen Pflichten parallel laufen.
Wer als GmbH-Geschäftsführer in eine ernsthafte Unternehmenskrise gerät, stößt auf eine bemerkenswerte Lücke: Das wichtigste Instrument zur Krisenbewältigung, das Sanierungskonzept, ist in keinem einzigen Gesetz definiert. Weder die Insolvenzordnung noch das GmbHG, das HGB oder das StaRUG kennen den Begriff als Legaldefinition. Was ein solches Konzept enthalten muss, wer es erstellt und welche Rechtswirkungen es entfaltet, ergibt sich aus BGH-Rechtsprechung und dem berufsständischen Standard IDW S6 des Instituts der Wirtschaftsprüfer.
Für Geschäftsführer ist das mehr als eine akademische Fußnote. Wer in der Krise ohne schlüssiges Konzept handelt, riskiert nach § 43 GmbHG persönliche Haftung. Wer zu spät reagiert, riskiert strafrechtliche Konsequenzen nach § 15a InsO. Dieser Beitrag ordnet ein, was gesetzlich gilt, was der Standard verlangt und wie die Erstellung in der Praxis abläuft.
Warum braucht ein GmbH-Geschäftsführer ein Sanierungskonzept?
Ein Sanierungskonzept erfüllt zwei Funktionen. Es ist betriebswirtschaftliches Führungsinstrument und Dokumentation sorgfältigen Handelns. Beides ist in der Krise überlebenswichtig, für das Unternehmen und für den Geschäftsführer persönlich.
Die Sorgfaltspflicht des Geschäftsführers ist in § 43 Abs. 1 GmbHG normiert: Er hat „in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden“. Bei Verletzung dieser Pflicht haften Geschäftsführer der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden, so § 43 Abs. 2 GmbHG. Ansprüche verjähren nach fünf Jahren gemäß § 43 Abs. 4 GmbHG. Was ein ordentlicher Geschäftsmann in der Krise tun muss, füllt die BGH-Rechtsprechung aus: Sie verlangt ein schlüssiges, durchfinanziertes Konzept als Grundlage jedes Sanierungsversuchs.
Daneben dient das Konzept als Entscheidungsgrundlage für Finanzierungspartner. Banken und andere Gläubiger, die Sanierungskredite gewähren sollen, verlangen es als Voraussetzung. Der ZInsO-Beitrag zur MaRisk-konformen Begleitung von Krisenengagements (ZInsO 45/2016) hält fest, dass Kreditinstitute aufgrund der erheblichen Erstellungskosten genau abwägen, wann sie ein solches Konzept tatsächlich anfordern.
Welche gesetzlichen Pflichten treffen Geschäftsführer in der Krise?
Drei Normen prägen den rechtlichen Rahmen für Geschäftsführer in der Unternehmenskrise. Sie greifen zeitlich gestaffelt, bauen aber nicht aufeinander auf. Jede Pflicht besteht eigenständig.
Es lohnt sich, die Normen in ihrer zeitlichen Abfolge zu verstehen, weil jede an einen anderen Auslöser anknüpft und unterschiedliche Konsequenzen hat.
Wann greift die Einberufungspflicht nach § 49 Abs. 3 GmbHG?
§ 49 Abs. 3 GmbHG verpflichtet den Geschäftsführer, unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn sich aus der Jahresbilanz oder einer unterjährigen Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist. Der Auslöser ist bilanzieller Natur, kein materieller Insolvenztatbestand. Die gesellschaftsrechtliche Krisenschwelle liegt damit regelmäßig vor der Insolvenzreife.
Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob bereits Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist. Sie gibt den Gesellschaftern die Möglichkeit, über Kapitalzuführung oder Restrukturierungsmaßnahmen zu beraten. Welche Unterlagen dabei vorzulegen sind, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich.
Was verlangt § 15a InsO vom Geschäftsführer?
§ 15a Abs. 1 InsO verpflichtet Geschäftsführer, bei Zahlungsunfähigkeit spätestens drei Wochen nach deren Eintritt und bei Überschuldung spätestens sechs Wochen nach deren Eintritt einen Insolvenzantrag zu stellen, und zwar „ohne schuldhaftes Zögern“. Die Fristen sind hart.
Wer die Antragspflicht verletzt, riskiert nach § 15a Abs. 4 InsO Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Bei fahrlässigem Handeln sieht § 15a Abs. 5 InsO Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Im Fall der Führungslosigkeit der GmbH trifft die Antragspflicht nach § 15a Abs. 3 InsO auch jeden Gesellschafter, der Kenntnis von der Krise hat.
Welche Haftungsrisiken entstehen aus § 43 GmbHG?
Der BGH hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass ein Sanierungsversuch ein in sich schlüssiges Konzept voraussetzt, das von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht und durchführbar ist. Ein Geschäftsführer, der ohne ein solches Konzept handelt oder auf Basis unzureichender Analysen agiert, läuft Gefahr, den Sorgfaltsmaßstab des § 43 GmbHG zu verfehlen.
Die Solidarhaftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG trifft alle Geschäftsführer, die an der Pflichtverletzung beteiligt waren. Das Konzept dient damit nicht nur der Steuerung des Sanierungsprozesses, sondern auch der Dokumentation, dass die Geschäftsführung auf Grundlage fundierter Analyse gehandelt hat.
Wie grenzt sich das Sanierungskonzept von anderen Instrumenten ab?
Der Begriff „Sanierungskonzept“ taucht in keiner der einschlägigen Normen auf. InsO, GmbHG, HGB und StaRUG kennen ihn nicht als Legaldefinition. Was ein solches Konzept ist und was es enthalten muss, ergibt sich ausschließlich aus der BGH-Rechtsprechung und dem Standard IDW S6 des Instituts der Wirtschaftsprüfer.
Davon zu unterscheiden sind zwei gesetzlich geregelte Instrumente. Der Insolvenzplan nach §§ 217 ff. InsO ist ein förmliches Gestaltungsinstrument innerhalb eines laufenden Insolvenzverfahrens. Der Restrukturierungsplan nach StaRUG setzt vor der Insolvenzreife an und ermöglicht eine außergerichtliche Einigung mit Gläubigern. Das betriebswirtschaftliche Sanierungskonzept dagegen ist die wirtschaftliche Grundlage, auf der Sanierungsversuche aufbauen. Es kann Voraussetzung für beide Verfahren sein, ist aber selbst in keinem Gesetz als Pflichtinstrument normiert.
IDW S6 in seiner aktuellen Fassung vom 22. Juni 2023, verabschiedet vom Fachausschuss Sanierung und Insolvenz (FAS) und am 13. Oktober 2023 vom Hauptfachausschuss des IDW billigend zur Kenntnis genommen, ersetzt die bisherige Fassung vom 16. Mai 2018. Er ist in Heft 12/2023 der „IDW Life“ veröffentlicht. Der Standard ist kein Gesetz, entfaltet aber faktische Maßstabswirkung: Wer ein Sanierungskonzept nach IDW S6 erstellt, liefert Finanzierungspartnern und Gerichten eine anerkannte Grundlage.
Was fordert IDW S6 als Mindestinhalt eines Sanierungskonzepts?
IDW S6 gibt eine klar strukturierte Gliederung vor, die von der Auftragsklärung über die Bestandsaufnahme bis zur abschließenden Sanierungsfähigkeitsbewertung reicht. Der Standard ist kein Checklisten-Dokument. Er setzt einen fachlichen Rahmen, der die inhaltliche Qualität sicherstellt.
CHKD beschreibt die Kernbestandteile eines Sanierungskonzepts nach IDW S6 in sieben Kategorien. Die folgende Übersicht fasst sie zusammen:
| Bestandteil | Inhalt | Textziffern IDW S6 |
|---|---|---|
| Auftragsgegenstand und -umfang | Klärung des Gutachterauftrags und der zu beantwortenden Fragen | 44 ff. |
| Wirtschaftliche und rechtliche Ausgangslage | Vermögens-, Finanz- und Ertragslage; Basisinformationen zum Unternehmen | 44 ff. |
| Krisenanalyse und Insolvenzgefährdungsprüfung | Krisenstadien, Krisenursachen, Prüfung einer Insolvenzgefährdung | 47 ff. |
| Leitbild des sanierten Unternehmens | Zielstruktur der Geschäftstätigkeit nach Durchführung der Maßnahmen | 88 ff. |
| Maßnahmen zur Krisenbewältigung | Beseitigung der Krisenursachen; Wiederherstellung uneingeschränkter Zahlungsfähigkeit | 98 ff. |
| Integrierter Unternehmensplan | Liquiditätsplanung, Plan-GuV und Plan-Bilanz für angemessenen Prognosezeitraum | 129 ff. |
| Zusammenfassende Sanierungsfähigkeitseinschätzung | Wiedererlangung von Wettbewerbs- und Renditefähigkeit; steuerliche Folgewirkungen | 150 ff. |
Auftragsgegenstand und wirtschaftliche Ausgangslage
Der erste Schritt klingt formal, ist aber inhaltlich entscheidend. Der Gutachter muss klar umreißen, welche Fragen das Konzept beantwortet und auf welcher Datenbasis er arbeitet. Basisinformationen zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bilden das Fundament aller weiteren Analysen.
Ohne belastbare Ausgangsdaten ist jede Prognose wertlos. Der BGH hat deshalb ausdrücklich verlangt, dass dem Gutachter die Buchhaltungsunterlagen zeitnah vorliegen müssen.
Krisenanalyse und Insolvenzgefährdungsprüfung
Die Analyse der Krisenursachen ist nach der BGH-Rechtsprechung kein optionaler Baustein. Ein Konzept, das die Ursachen nicht benennt und beseitigt, genügt den Anforderungen nicht. Die bloße Stabilisierung ohne strukturelle Veränderung reicht nicht aus.
In dieser Phase wird auch geprüft, ob bereits eine Insolvenzgefährdung vorliegt. Das Ergebnis dieser Prüfung bestimmt, wie dringend gehandelt werden muss und welche Maßnahmen Vorrang haben.
Leitbild des sanierten Unternehmens
Das Leitbild beschreibt den Zielzustand: Wie sieht das Unternehmen aus, nachdem alle Maßnahmen umgesetzt sind? Welches Geschäftsmodell trägt dauerhaft? Diese Zielstruktur ist der Maßstab, an dem alle Maßnahmen gemessen werden. Sie beschreibt einen erreichbaren Zustand, keinen frommen Wunsch.
Maßnahmen zur Krisenbewältigung
Die Maßnahmen müssen nach IDW S6 geeignet sein, die Krisenursachen zu beseitigen und uneingeschränkte Zahlungsfähigkeit wiederherzustellen. Der BGH formuliert es schärfer: Die Maßnahmen müssen zusammen objektiv geeignet sein, die Gesellschaft in überschaubarer Zeit durchgreifend zu sanieren.
Soll frisches Kapital eingeworben werden, verlangt die Rechtsprechung zusätzlich, dass Art und Höhe des benötigten Kapitals dargestellt und die realistische Chance, es tatsächlich zu gewinnen, dargelegt werden.
Integrierter Unternehmensplan und Fortführungsprognose
Der integrierte Unternehmensplan verbindet Liquiditätsplanung, Plan-GuV und Plan-Bilanz zu einer konsistenten Prognose über einen der Situation angemessenen Zeitraum. Das OLG Celle hat in seiner Rechtsprechung bestätigt, dass diese drei Planungskomponenten für einen längeren Prognosezeitraum erforderlich sind.
Für die Fortführungsprognose genügt es nach der Rechtsprechung, wenn sie nachvollziehbar und vertretbar, also plausibel ist. Entscheidend ist der Nachweis der Durchfinanzierung: Das Konzept muss zeigen, dass die Sanierung finanziell gesichert ist.
Zusammenfassende Einschätzung der Sanierungsfähigkeit
Am Ende steht die gutachterliche Gesamtbewertung: Kann das Unternehmen Wettbewerbs- und Renditefähigkeit wiedererlangen? Die Antwort muss begründet sein, nicht behauptet.
Die Fassung von 2023 hat hier eine wichtige Klarstellung eingeführt: Bei der zahlenmäßigen Darstellung des Sanierungsablaufs sind bedeutsame steuerrechtliche Aus- und Folgewirkungen zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit den Sanierungsmaßnahmen stehen. Steuerliche Belastungen können die Liquiditätssituation im Prognosezeitraum erheblich beeinflussen.
Was verlangt die BGH-Rechtsprechung über IDW S6 hinaus?
IDW S6 setzt den fachlichen Rahmen. Die BGH-Rechtsprechung fügt inhaltliche Mindestanforderungen hinzu, die unabhängig vom Standard gelten. Beide ergänzen sich, ersetzen sich aber nicht gegenseitig.
Diese Anforderungen gehen über die bloße Struktur eines Konzepts hinaus. Sie betreffen die Person des Erstellers, die Datenbasis und die Qualität der Prognose. Der BGH fordert nach der Zusammenfassung in einschlägigen Fachbeiträgen vier Kernanforderungen:
- Ein unvoreingenommener, branchenkundiger Fachmann muss die Ausgangslage analysieren und die Prognose erstellen.
- Ihm müssen die Buchhaltungsunterlagen zeitnah vorliegen.
- Das Konzept muss von erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgehen und durchführbar sein.
- Art und Höhe einzuwerbenden Kapitals sind darzustellen, ebenso die realistische Chance, dieses zu gewinnen.
Besonders der erste Punkt hat praktische Konsequenzen. „Unvoreingenommen“ bedeutet nicht zwingend „unbeteiligt“. Ein Berater, der das Unternehmen kennt, kann durchaus geeignet sein. Entscheidend sind Branchenkenntnis und die Fähigkeit, die Ausgangslage objektiv zu beurteilen.
Wie läuft die Erstellung eines Sanierungskonzepts in der Praxis ab?
In der Praxis gliedert sich die Erstellung in drei aufeinander folgende Phasen. Jede Phase hat einen eigenen Zweck und eigene Akteure. Wer die Reihenfolge missachtet, riskiert, ein Konzept zu erstellen, das die insolvenzrechtliche Realität ausblendet.
Die folgende Darstellung folgt dem dreistufigen Prozess, wie er in der Fachliteratur beschrieben wird.
Vorprüfung Insolvenztatbestände beurteilen, bevor das Konzept entsteht
Vor jeder Konzepterstellung steht die Frage, ob bereits Insolvenztatbestände vorliegen. Geschäftsführer müssen Hinweise und Indizien für Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit prüfen und die Gesamtschau im Zweifel gemeinsam mit einem Fachanwalt für Insolvenzrecht bewerten.
In dieser Phase können bereits erste Restrukturierungsmaßnahmen eingeplant werden, die Organisation, Geschäftsprozesse und Systeme betreffen. Eine abschließende Bewertung der Sanierungsfähigkeit erfolgt hier noch nicht. Sie ist der Konzeptphase vorbehalten.
Konzeptphase Analyse, Leitbild und integrierte Planung
Die eigentliche Konzeptphase folgt dem Rahmen von IDW S6. Sie beginnt mit der historischen Entwicklung des Unternehmens, den organisatorischen, rechtlichen und steuerlichen Verhältnissen sowie einer SWOT-Analyse. Die strategische Positionierung im Wettbewerbsumfeld ist ebenso Bestandteil wie die leistungs- und finanzwirtschaftliche Analyse.
Darauf aufbauend werden Sanierungsmaßnahmen entwickelt, ihre Umsetzung beschrieben und die Sanierungsfähigkeit bewertet. Am Ende steht die Aussage, ob das Unternehmen Wettbewerbs- und Renditefähigkeit wiedererlangen kann. Wie eine tragfähige Unternehmenssanierung von der Konzepterstellung bis zur operativen Umsetzung begleitet wird, zeigt unsere Leistungsseite zur Sanierungsberatung.
Wer darf ein Sanierungskonzept erstellen?
Das Gesetz nennt keine Berufsbezeichnung. Der BGH verlangt einen branchenkundigen, unvoreingenommenen Fachmann. In der Praxis sind das Wirtschaftsprüfer und spezialisierte Sanierungsberater, die IDW S6 als fachlichen Leitfaden anwenden.
Die Qualifikation des Erstellers ist für die Akzeptanz bei Finanzierungspartnern entscheidend. Banken, die auf Grundlage des Konzepts über Sanierungskredite entscheiden, verlangen eine glaubwürdige, fachlich fundierte Ausarbeitung. Ein intern erstelltes Konzept ohne externe Expertise wird diese Anforderung in der Regel nicht erfüllen.
Was kostet ein Sanierungskonzept?
Konkrete Honorarspannen sind in den verfügbaren Fachquellen nicht belegt. Der ZInsO-Beitrag zur MaRisk-konformen Begleitung von Krisenengagements (ZInsO 45/2016) hält lediglich fest, dass die Erstellung mit erheblichen Kosten verbunden ist und dass Kreditinstitute deshalb abwägen, wann sie ein Konzept tatsächlich anfordern.
Plausibel ist, dass der Aufwand mit der Komplexität der Krise und dem Umfang der erforderlichen Analyse steigt. Ein Konzept, das Liquiditätsplanung, Plan-GuV, Plan-Bilanz und eine vollständige Krisenursachenanalyse für ein mittelständisches Unternehmen umfasst, ist ein erhebliches Gutachtenvorhaben. Wer die Kosten scheut, sollte sie gegen das Haftungsrisiko abwägen, das entsteht, wenn ohne schlüssiges Konzept gehandelt wird.
Welche Rolle spielt das Sanierungskonzept im StaRUG-Verfahren?
Das StaRUG schafft einen präventiven Restrukturierungsrahmen, der vor Eintritt der Insolvenzreife greift. Zentrales Instrument ist der Restrukturierungsplan, über den der Schuldner mit den Planbetroffenen eine Einigung erzielen kann. Das Gesetz verpflichtet nicht ausdrücklich zur Erstellung eines Sanierungskonzepts nach IDW S6.
In der Praxis bildet das betriebswirtschaftliche Sanierungskonzept dennoch die wirtschaftliche Grundlage für jeden Restrukturierungsplan. Ohne eine fundierte Analyse der Ausgangslage, der Krisenursachen und der geplanten Maßnahmen fehlt dem Plan die Substanz. Gläubiger, die über den Plan abstimmen, werden eine belastbare wirtschaftliche Unterlage verlangen. Das Sanierungskonzept liefert sie, auch wenn das StaRUG es nicht ausdrücklich fordert.
Häufige Fragen zum Sanierungskonzept nach IDW S6
Was ist ein Sanierungskonzept?
Ein Sanierungskonzept ist eine betriebswirtschaftliche Analyse und Planungsunterlage zur Beurteilung der Sanierungsfähigkeit eines Unternehmens in der Krise. Es gibt keine gesetzliche Legaldefinition in InsO, GmbHG, HGB oder StaRUG. Inhalt und Mindestanforderungen werden durch den berufsständischen Standard IDW S6 des Instituts der Wirtschaftsprüfer und durch BGH-Rechtsprechung geprägt.
Wie sieht ein Sanierungskonzept aus?
Ein Sanierungskonzept nach IDW S6 gliedert sich in sieben Kernbestandteile: Auftragsgegenstand und -umfang, wirtschaftliche und rechtliche Ausgangslage, Krisenanalyse mit Insolvenzgefährdungsprüfung, Leitbild des sanierten Unternehmens, Maßnahmen zur Krisenbewältigung, integrierten Unternehmensplan sowie eine zusammenfassende Einschätzung der Sanierungsfähigkeit. Der integrierte Unternehmensplan umfasst Liquiditätsplanung, Plan-GuV und Plan-Bilanz für einen der Situation angemessenen Prognosezeitraum.
Wie erstellt man einen Sanierungsplan?
Die Erstellung folgt in der Praxis drei Stufen: Zunächst werden Insolvenztatbestände geprüft, gegebenenfalls gemeinsam mit einem Fachanwalt für Insolvenzrecht. Dann folgt die eigentliche Konzeptphase nach IDW S6 mit historischer Analyse, SWOT-Analyse, Maßnahmenentwicklung und integrierter Planung. Der BGH verlangt, dass ein unvoreingenommener, branchenkundiger Fachmann die Ausgangslage analysiert und ihm die Buchhaltungsunterlagen zeitnah vorliegen.
Was kostet ein Sanierungskonzept?
Konkrete Honorarspannen sind in den verfügbaren Fachquellen nicht belegt. Der ZInsO-Beitrag zur MaRisk-konformen Begleitung von Krisenengagements (ZInsO 45/2016) stellt lediglich fest, dass die Erstellung mit erheblichen Kosten verbunden ist. Der Aufwand steigt erfahrungsgemäß mit der Komplexität der Krise und dem Umfang der erforderlichen Analyse.
Wann ist ein Geschäftsführer verpflichtet, ein Sanierungskonzept erstellen zu lassen?
Eine gesetzliche Pflicht zur Erstellung eines Sanierungskonzepts gibt es nicht. Die BGH-Rechtsprechung verknüpft jedoch jeden Sanierungsversuch mit der Anforderung, dass ihm ein schlüssiges, durchfinanziertes Konzept zugrunde liegt. Wer ohne ein solches Konzept handelt, riskiert, den Sorgfaltsmaßstab des § 43 GmbHG zu verfehlen und persönlich zu haften. Parallel dazu laufen die Antragspflicht nach § 15a InsO und die Einberufungspflicht nach § 49 Abs. 3 GmbHG.
Was unterscheidet ein Sanierungskonzept vom Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan nach StaRUG?
Der Insolvenzplan nach §§ 217 ff. InsO ist ein förmliches Gestaltungsinstrument innerhalb eines laufenden Insolvenzverfahrens. Der Restrukturierungsplan nach StaRUG setzt vor der Insolvenzreife an und ermöglicht eine außergerichtliche Einigung mit Gläubigern. Das betriebswirtschaftliche Sanierungskonzept ist die wirtschaftliche Grundlage für Sanierungsversuche. Es kann die Basis für beide Instrumente liefern, ist aber in keinem der beiden Gesetze als Pflichtbestandteil ausdrücklich normiert.
