Wie Unternehmer eine drohende Insolvenz noch abwenden können
Wer eine Insolvenz abwenden will, muss früher handeln als die meisten Unternehmer glauben. Das Gesetz setzt die Pflichten heute deutlich vor dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit an.
Viele Unternehmer denken, Insolvenz sei ein Ereignis, das sie irgendwann überfällt. In Wirklichkeit ist es ein Prozess, der sich ankündigt. Wer die rechtlichen Frühwarnschwellen kennt und die Instrumente des geltenden Rechts versteht, hat deutlich mehr Spielraum als gemeinhin angenommen. Wer zu lange wartet, zahlt dafür persönlich.
Dieser Beitrag erklärt, woran eine ernste Unternehmenskrise erkennbar ist, welche Insolvenzgründe das Gesetz kennt, welche Pflichten Geschäftsführer tragen und welche Handlungsoptionen bestehen, bevor ein formales Insolvenzverfahren unausweichlich wird. Die Grundlage bilden die Insolvenzordnung (InsO), das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) sowie die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).
Woran erkennen Unternehmer, dass ihr Betrieb in eine ernste Krise gerät?
Das erste Signal ist fast immer ein Liquiditätsproblem. Rechnungen werden später bezahlt als vereinbart, Lieferantenkredite werden ausgereizt, Kontokorrentlinien dauerhaft voll ausgeschöpft. Solange das Unternehmen seine fälligen Verbindlichkeiten noch erfüllen kann, ist es rechtlich zahlungsfähig. Aber der Abstand zwischen tatsächlicher Liquidität und fälligen Schulden schrumpft in solchen Phasen schnell.
Rechtlich relevant wird eine Liquiditätsunterdeckung, sobald sie die Schwelle erreicht, die der BGH in seinem Urteil vom 24. Mai 2005 (IX ZR 123/04) als Grenze zwischen Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit gezogen hat. Entscheidend für die Krisenfrüherkennung ist zunächst, dass Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmen seit dem 1. Januar 2021 nach § 1 StaRUG ausdrücklich verpflichtet sind, bestandsgefährdende Entwicklungen systematisch zu beobachten und Gegenmaßnahmen einzuleiten. Diese Pflicht greift deutlich früher als die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO.
§ 1 Abs. 1 Satz 1 StaRUG verlangt die Einrichtung eines Planungs- und Überwachungssystems, das Liquidität, Ertragslage und Verschuldung fortlaufend abbildet und negative Abweichungen frühzeitig sichtbar macht. Ein Geschäftsführer, der erst reagiert, wenn Rechnungen nicht mehr bezahlt werden können, hat diese Pflicht bereits verletzt. Das ist keine Formalität. Er haftet persönlich dafür.
Wann liegt rechtlich Zahlungsunfähigkeit vor und wann nur eine Zahlungsstockung?
§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO definiert Zahlungsunfähigkeit als die Unfähigkeit, fällige Zahlungspflichten zu erfüllen. Das klingt eindeutig, ist es in der Praxis aber nicht. Jedes Unternehmen hat Phasen, in denen kurzfristig nicht genug Geld auf dem Konto liegt. Der Gesetzgeber nennt das Zahlungsstockung, nicht Zahlungsunfähigkeit.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 24. Mai 2005 (IX ZR 123/04) die Grenze präzise gezogen. Eine Zahlungsstockung liegt vor, wenn die Liquiditätslücke innerhalb von drei Wochen geschlossen werden kann, also innerhalb des Zeitraums, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die nötigen Mittel zu beschaffen. Wer diesen Zeitraum nicht überschreitet, ist noch zahlungsfähig im Rechtssinne.
Für die quantitative Abgrenzung hat der BGH zwei Schwellen formuliert, die in der Praxis als feste Orientierungspunkte dienen. In Leitsatz b) des Urteils heißt es, dass bei einer Liquiditätslücke von weniger als zehn Prozent der fälligen Gesamtverbindlichkeiten, die innerhalb von drei Wochen nicht beseitigt werden kann, regelmäßig noch Zahlungsfähigkeit anzunehmen ist. Leitsatz c) kehrt das Bild um: Bei einer Lücke von zehn Prozent oder mehr ist regelmäßig Zahlungsunfähigkeit anzunehmen, es sei denn, es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Lücke demnächst vollständig oder nahezu vollständig geschlossen wird.
Für die Praxis bedeutet das: Ein Unternehmen, das zehn Prozent seiner fälligen Verbindlichkeiten über drei Wochen nicht decken kann, steht vor einem Insolvenzeröffnungsgrund. Das Werkzeug zur Feststellung ist der Liquiditätsstatus, also eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten mit den vorhandenen und kurzfristig mobilisierbaren Mitteln. Der BGH hat in einem weiteren Urteil vom 28. Juni 2022 (II ZR 112/21) klargestellt, dass für die Darlegung der Zahlungsunfähigkeit kein vollständiger Liquiditätsplan, sondern auch ein solcher Status ausreicht.
Welche Handlungsspielräume bleiben, wenn Zahlungsunfähigkeit erst droht, aber noch nicht eingetreten ist?
Wer früh genug handelt, hat die größten Optionen. Das Gesetz kennt dafür einen eigenen Tatbestand: die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO. Sie liegt vor, wenn das Unternehmen zwar aktuell noch zahlungsfähig ist, auf Basis einer Liquiditätsplanung aber absehbar ist, dass künftige Zahlungspflichten bei Fälligkeit nicht mehr erfüllt werden können. Es handelt sich um eine Prognoseentscheidung.
§ 18 Abs. 1 InsO stellt ausdrücklich klar: Dieser Eröffnungsgrund kann nur vom Schuldner selbst geltend gemacht werden. Gläubiger haben keinen Zugang dazu. Sie sind auf Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder Überschuldung nach § 19 InsO verwiesen. Das ist ein erheblicher strategischer Vorteil für Unternehmen, die früh reagieren.
Der wichtigste Hebel in diesem Stadium ist der Restrukturierungsrahmen nach dem StaRUG. Er ermöglicht es, auf Basis eines Restrukturierungsplans mit Mehrheitsbeschlüssen der betroffenen Gläubiger eine Sanierung durchzuführen, ohne ein formales Insolvenzverfahren einleiten zu müssen. Gerichtliche Stabilisierungsanordnungen, etwa Vollstreckungssperren, können ergänzend beantragt werden. Voraussetzung ist drohende, aber noch nicht eingetretene Zahlungsunfähigkeit. Wer diesen Zeitpunkt verpasst, verliert den Zugang zum Instrument. Eine frühzeitige Insolvenzberatung klärt, ob dieser Zeitpunkt noch offen ist und welches Instrument zur konkreten Lage passt.
Was müssen Geschäftsführer tun, sobald Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist?
Sobald Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist, greift § 15a InsO ohne Ausnahme. Die Norm verpflichtet die Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person, also etwa den Geschäftsführer einer GmbH oder den Vorstand einer AG, ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag zu stellen.
§ 15a Abs. 1 Satz 2 InsO konkretisiert diese Pflicht mit absoluten Höchstfristen: drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen bei Überschuldung. Diese Fristen dürfen nicht als Aufschub verstanden werden. Die Formulierung „ohne schuldhaftes Zögern“ entspricht dem zivilrechtlichen Begriff „unverzüglich“ aus § 121 BGB. Wer die Insolvenzreife erkennt oder bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen müsste, muss sofort handeln. Die Frist ist eine Obergrenze, kein Freibrief.
Parallel dazu gilt das Zahlungsverbot nach § 15b InsO. Nach § 15b Abs. 1 InsO sind Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife verboten, soweit sie nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmannes vereinbar sind. § 15b Abs. 4 InsO begründet eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für verbotene Zahlungen, wobei bereits leichte Fahrlässigkeit ausreicht. Die Norm knüpft inhaltlich an die frühere Regelung des § 64 GmbHG a.F. an, auf die der BGH im Urteil vom 24. Mai 2005 Bezug nimmt.
Wer diese Pflichten verletzt, haftet nicht nur gegenüber der Gesellschaft, sondern auch gegenüber Gläubigern. Die Insolvenzantragspflicht gilt nach ständiger Rechtsprechung als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Gläubiger, die in Unkenntnis der Insolvenzreife noch Leistungen erbracht haben, können Schadensersatz verlangen.
Wie funktioniert die Überschuldungsprüfung für Kapitalgesellschaften?
Überschuldung ist ein Insolvenzgrund, der ausschließlich juristische Personen und bestimmte Gesellschaften ohne persönlich haftende natürliche Person betrifft. § 19 Abs. 1 InsO erklärt Überschuldung zum eigenständigen Eröffnungsgrund neben der Zahlungsunfähigkeit. Für eine GmbH oder AG kann also bereits Überschuldung allein zur Insolvenzantragspflicht führen, auch wenn das Unternehmen noch alle fälligen Rechnungen bezahlt.
§ 19 Abs. 2 Satz 1 InsO ordnet eine zweistufige Prüfung an. Zunächst wird ein Überschuldungsstatus erstellt: Die Vermögenswerte des Unternehmens werden zu Liquidationswerten den bestehenden Verbindlichkeiten gegenübergestellt. Ergibt sich dabei eine rechnerische Unterdeckung, ist im zweiten Schritt eine Fortbestehensprognose zu erstellen. Ist die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich, liegt trotz rechnerischer Überschuldung kein Insolvenzgrund vor.
Für den Prognosezeitraum gilt seit dem 1. September 2023 wieder der Standard von zwölf Monaten. Das Gesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften (SanInsKG), das am 9. November 2022 in Kraft trat, hatte den Zeitraum nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SanInsKG vorübergehend auf vier Monate verkürzt, um Unternehmen in der Energiepreiskrise zu entlasten. Diese Sonderregel ist ausgelaufen. Wer heute eine Fortbestehensprognose erstellt, muss wieder zwölf Monate belastbar durchplanen.
Eine wichtige Stellschraube bei der Überschuldungsberechnung sind Gesellschafterdarlehen. Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO bleiben Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen, die nach § 39 Abs. 2 InsO nachrangig sind, bei den Verbindlichkeiten unberücksichtigt. Bei Gesellschaften, die stark durch solche Darlehen finanziert sind, kann das die Überschuldungssituation erheblich entschärfen.
Welche Alternativen zur Regelinsolvenz gibt es für Unternehmen in der Krise?
Ein formales Insolvenzverfahren ist nicht zwangsläufig das Ende. Das deutsche Recht bietet eine gestufte Palette von Instrumenten, die je nach Krisenphase unterschiedlich geeignet sind. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Einsatzes.
Im frühesten Stadium, wenn lediglich drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt, steht der Restrukturierungsrahmen nach StaRUG zur Verfügung. Er erlaubt eine gerichtlich flankierte Sanierung per Restrukturierungsplan, ohne dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Mehrheitsbeschlüsse unter den betroffenen Gläubigergruppen können auch widersprechende Minderheitsgläubiger binden. Das ist ein erheblicher Vorteil gegenüber dem außergerichtlichen Vergleich, der Einstimmigkeit erfordert.
Beim außergerichtlichen Vergleich einigen sich Schuldner und Gläubiger ohne Gericht auf eine Schuldenbereinigung. Das setzt voraus, dass alle wesentlichen Gläubiger mitziehen und die wirtschaftliche Lage noch eine tragfähige Lösung erlaubt. Er ist schnell und kostengünstig, scheitert aber regelmäßig an einzelnen Blockierern.
Ist ein Insolvenzverfahren unvermeidlich, bieten Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren nach der InsO sanierungsorientierte Alternativen zur Regelinsolvenz. Bei der Eigenverwaltung bleibt die Geschäftsführung unter Aufsicht eines Sachwalters in der Unternehmensführung. Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO ist eine besondere Form der vorläufigen Eigenverwaltung, die bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung beantragt werden kann und dem Schuldner bis zu drei Monate Zeit gibt, einen Insolvenzplan vorzulegen. Beide Verfahren setzen voraus, dass die Geschäftsführung die Krise nicht verschleppt hat und das Gericht keine Nachteile für die Gläubiger befürchtet.
Wie können Unternehmer einen Insolvenzantrag durch einen Gläubiger abwehren?
Ein Gläubiger kann nach § 14 Abs. 1 InsO die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen, wenn er drei Voraussetzungen erfüllt: Er muss eine eigene Forderung gegen den Schuldner haben, einen Insolvenzgrund glaubhaft machen und ein Rechtsschutzinteresse an der Verfahrenseröffnung nachweisen. Alle drei Elemente müssen gleichzeitig vorliegen.
Zur Glaubhaftmachung der Forderung genügt nach der Rechtsprechung kein Vollstreckungstitel, sondern auch Verträge, Rechnungen, Buchungsbestätigungen oder Korrespondenz, ergänzt durch eine eidesstattliche Versicherung. Als Insolvenzgrund kann der Gläubiger Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder Überschuldung nach § 19 InsO geltend machen. Die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO ist ihm verschlossen, sie steht ausschließlich dem Schuldner zu.
Das Rechtsschutzinteresse ist die entscheidende Angriffsfläche für die Abwehr. Die Rechtsprechung verneint es in zwei Konstellationen. Erstens bei umfassender Besicherung: Hat der Gläubiger Sicherheiten erhalten, die seine Forderung vollständig abdecken, etwa Grundschulden oder Sicherungsübereignungen, fehlt ihm das Interesse an einem Insolvenzverfahren. Zweitens bei sogenannten Druckanträgen: Wer den Insolvenzantrag nur stellt, um den Schuldner zur Zahlung zu bewegen, ohne ernsthaft ein Verfahren anzustreben, handelt rechtsmissbräuchlich. Ein solcher Antrag ist unzulässig. Der Gläubiger riskiert dabei nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch Schadensersatzansprüche des Schuldners.
Welche zehn Maßnahmen sichern die Zahlungsfähigkeit, bevor es zu spät ist?
Wer die vorangegangenen Abschnitte gelesen hat, versteht: Insolvenzvermeidung ist keine Frage des guten Willens, sondern eine Frage von Systemen, Fristen und dem richtigen Zeitpunkt. Die folgenden zehn Maßnahmen ergeben sich unmittelbar aus den gesetzlichen Vorgaben der §§ 17 bis 19 InsO, § 15a InsO, § 15b InsO und § 1 StaRUG sowie der BGH-Rechtsprechung.
Sie sind keine allgemeinen Empfehlungen, sondern Handlungsfelder mit klarer rechtlicher Grundlage. Wer sie konsequent umsetzt, hat nachweislich mehr Spielraum als derjenige, der erst handelt, wenn der Druck von außen kommt.
- Laufenden Liquiditätsstatus einrichten. Die fälligen Gesamtverbindlichkeiten werden regelmäßig den vorhandenen und innerhalb von drei Wochen beschaffbaren Mitteln gegenübergestellt. Sobald die Unterdeckung zehn Prozent der fälligen Verbindlichkeiten erreicht oder überschreitet, greift die BGH-Schwelle aus dem Urteil vom 24. Mai 2005 (IX ZR 123/04). Dann ist sofort zu prüfen, ob Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO vorliegt.
- Fortbestehensprognose über zwölf Monate erstellen. Seit dem 1. September 2023 gilt wieder der Standardzeitraum von zwölf Monaten für die Prüfung nach § 19 Abs. 2 InsO. Die Prognose muss Ertrags-, Finanz- und Liquiditätsplanung integrieren. Eine positive Prognose schließt den Überschuldungstatbestand aus, auch wenn der Überschuldungsstatus rechnerisch negativ ist.
- Gesellschafterdarlehen auf Nachrangigkeit prüfen. Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO bleiben nachrangige Gesellschafterforderungen im Sinne des § 39 Abs. 2 InsO bei der Überschuldungsberechnung außen vor. Bei darlehensfinanzierten Gesellschaften kann das den Unterschied zwischen Überschuldung und Nicht-Überschuldung bedeuten.
- Krisenfrüherkennungssystem nach § 1 StaRUG implementieren. Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Rechtsträger sind seit dem 1. Januar 2021 gesetzlich verpflichtet, bestandsgefährdende Entwicklungen systematisch zu überwachen. Ein fehlendes System begründet persönliche Haftungsrisiken, bevor überhaupt ein Insolvenzgrund eingetreten ist.
- Drohende Zahlungsunfähigkeit frühzeitig identifizieren. § 18 InsO erlaubt dem Schuldner, bei drohender Zahlungsunfähigkeit ein Insolvenz- oder Restrukturierungsverfahren einzuleiten, bevor die Krise eskaliert. Dieser Zeitpunkt ist auch die Eingangspforte zum StaRUG-Restrukturierungsrahmen. Wer ihn verpasst, verliert das Instrument.
- Restrukturierungsplan nach StaRUG prüfen. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit ermöglicht der StaRUG-Rahmen eine Sanierung per Mehrheitsbeschluss der Gläubigergruppen ohne formales Insolvenzverfahren. Gerichtliche Stabilisierungsanordnungen, etwa Vollstreckungssperren, können ergänzend beantragt werden.
- Gläubiger frühzeitig einbinden. Ein außergerichtlicher Vergleich setzt Einstimmigkeit voraus, ist aber schnell und kostengünstig. Er funktioniert, wenn alle wesentlichen Gläubiger kooperieren und die wirtschaftliche Basis für eine tragfähige Lösung noch vorhanden ist. Frühzeitige Kommunikation erhöht die Bereitschaft zur Einigung erheblich.
- Insolvenzantragspflichten nach § 15a InsO lückenlos überwachen. Drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen bei Überschuldung. Diese Fristen sind Obergrenzen, keine Schonfrist. Wer die Insolvenzreife erkennt oder erkennen müsste, muss sofort handeln. Verstöße begründen Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB.
- Zahlungsverbot nach § 15b InsO strikt beachten. Nach Eintritt der Insolvenzreife sind Zahlungen verboten, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmannes vereinbar sind. § 15b Abs. 4 InsO begründet persönliche Haftung, bereits leichte Fahrlässigkeit reicht aus. Besonders kritisch sind Zahlungen an Gesellschafter, die das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen betreffen (§ 30 Abs. 1 GmbHG).
- Spezialisierte Beratung frühzeitig einschalten. Wer erst einen Anwalt ruft, wenn der Gläubigerantrag auf dem Tisch liegt, hat die meisten Optionen bereits verloren. Die Einbindung spezialisierter Beratung ist keine Komfortoption, sondern Teil der Sorgfaltspflicht. Geschäftsführer, die zu lange warten, haften persönlich für den Schaden, der durch die Verzögerung entsteht.
Alle zehn Maßnahmen greifen ineinander. Ein laufender Liquiditätsstatus nützt wenig, wenn die Fortbestehensprognose fehlt. Eine Fortbestehensprognose ohne Krisenfrüherkennungssystem ist eine Momentaufnahme ohne Frühwarnsystem. Wer die Restrukturierungsinstrumente des StaRUG nutzen will, muss sie kennen, bevor die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Danach ist der Zugang versperrt.
Wie kann man eine Insolvenz vermeiden?
Insolvenzvermeidung beginnt mit frühzeitiger Krisenidentifikation. Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmen sind nach § 1 StaRUG seit dem 1. Januar 2021 verpflichtet, bestandsgefährdende Entwicklungen systematisch zu überwachen und Gegenmaßnahmen einzuleiten. Wer regelmäßig einen Liquiditätsstatus erstellt, eine Fortbestehensprognose über zwölf Monate pflegt und die Insolvenztatbestände der §§ 17 bis 19 InsO kennt, erkennt Handlungsbedarf früh genug, um noch wirksam reagieren zu können. Spezialisierte Beratung sollte einbezogen werden, bevor Insolvenzgründe eingetreten sind.
Welche Alternativen gibt es zur Insolvenz?
Das deutsche Recht bietet mehrere gestufte Optionen. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit steht der Restrukturierungsrahmen nach StaRUG zur Verfügung, der eine Sanierung per Restrukturierungsplan ohne formales Insolvenzverfahren ermöglicht. Außergerichtliche Vergleiche mit Gläubigern sind schnell und kostengünstig, setzen aber Einstimmigkeit voraus. Ist ein Insolvenzverfahren unvermeidlich, bieten Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren nach der InsO sanierungsorientierte Alternativen zur Regelinsolvenz. Welches Instrument passt, hängt vom Zeitpunkt und der Situation ab.
Gibt es eine Möglichkeit, eine Insolvenz zu vermeiden?
Ja, und zwar mehrere. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Handelns. Wer bei drohender Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO den Restrukturierungsrahmen des StaRUG nutzt, kann eine Sanierung außerhalb eines formalen Insolvenzverfahrens durchführen. Dieser Weg steht nur dem Schuldner selbst offen und setzt voraus, dass die Krise erkannt wird, bevor die Zahlungsunfähigkeit tatsächlich eingetreten ist. Wer zu lange wartet, verliert den Zugang zu diesen Instrumenten.
Wie vermeide ich eine Insolvenz?
Insolvenzvermeidung bedeutet in der Praxis: regelmäßiger Liquiditätsstatus nach den BGH-Kriterien aus dem Urteil vom 24. Mai 2005 (IX ZR 123/04), eine laufende Fortbestehensprognose über zwölf Monate, ein Krisenfrüherkennungssystem nach § 1 StaRUG und die frühzeitige Einbindung spezialisierter Beratung. Sobald die Liquiditätslücke zehn Prozent der fälligen Verbindlichkeiten erreicht oder eine positive Fortbestehensprognose nicht mehr darstellbar ist, müssen sofort Maßnahmen eingeleitet werden. Wer die Fristen des § 15a InsO versäumt, haftet persönlich.
Wie kann ein Insolvenzantrag durch einen Gläubiger abgewehrt werden?
Ein Gläubigerantrag nach § 14 InsO setzt drei Voraussetzungen voraus: eine eigene Forderung, einen glaubhaft gemachten Insolvenzgrund und ein Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzinteresse entfällt, wenn der Gläubiger umfassend besichert ist oder der Antrag erkennbar nur als Druckmittel zur Zahlung dient. Solche Druckanträge gelten als rechtsmissbräuchlich und werden als unzulässig abgewiesen. Der Gläubiger riskiert dabei Gerichtskosten und Schadensersatzansprüche des Schuldners.
Was ist der Unterschied zwischen Zahlungsunfähigkeit und drohender Zahlungsunfähigkeit?
Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO liegt vor, wenn das Unternehmen seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann und die Liquiditätslücke innerhalb von drei Wochen nicht zu schließen ist. Der BGH setzt die Grenze bei zehn Prozent der fälligen Gesamtverbindlichkeiten (Urteil vom 24. Mai 2005, IX ZR 123/04). Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO ist ein Prognosetatbestand: Das Unternehmen ist heute noch zahlungsfähig, wird aber absehbar künftige Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen können. Der entscheidende Unterschied liegt im Zeitpunkt und in den Handlungsoptionen. Drohende Zahlungsunfähigkeit öffnet den Zugang zum StaRUG-Restrukturierungsrahmen und kann nur vom Schuldner selbst geltend gemacht werden.
