Insolvenzberatung

Wie können Unternehmer ihre Firma in der Krise noch retten?

Wer eine Unternehmenskrise zu spät erkennt, verliert nicht nur den Betrieb, sondern riskiert auch persönliche Haftung. Dieser Beitrag zeigt, welche Warnsignale zählen, welche Fristen gelten und welche Instrumente eine Rettung noch möglich machen.

Avatar-FotoGerrit|9. Juli 2026|13 Min Lesezeit

Eine Unternehmenskrise kündigt sich selten mit einem lauten Knall an. Meistens schleicht sie sich ein: Zahlungseingänge verzögern sich, Kreditlinien werden enger, und irgendwann reicht das Konto nicht mehr für alle Fälligkeiten. Wer in diesem Moment abwartet, verschenkt Zeit, die er später dringend braucht. Das deutsche Recht kennt klare Fristen und klare Konsequenzen für Geschäftsführer, die zu lange zögern.

Es gibt mehr Handlungsspielraum als viele Unternehmer ahnen, solange sie früh genug handeln. Das Instrumentarium reicht von der außergerichtlichen Einigung mit Gläubigern über den vorinsolvenzlichen Restrukturierungsrahmen des StaRUG bis zur Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren. Entscheidend ist der Zeitpunkt.

Woran erkennen Unternehmer, dass ihre Firma in einer ernsthaften Krise steckt?

Das Insolvenzrecht kennt drei Eröffnungsgründe: Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO, drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO und Überschuldung nach § 19 InsO. Für Praktiker ist die Abgrenzung dieser drei Tatbestände keine akademische Übung, sondern eine Frage mit unmittelbaren Haftungsfolgen. Wer den falschen Tatbestand annimmt oder keinen prüft, läuft in eine Falle.

§ 17 Abs. 2 InsO definiert Zahlungsunfähigkeit als die Unfähigkeit, fällige Zahlungspflichten zu erfüllen; die Zahlungseinstellung gilt dabei als Regelindiz. § 18 InsO greift früher an und erlaubt einen Eigenantrag, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, fällige Zahlungspflichten zu erfüllen. § 19 Abs. 2 InsO betrifft juristische Personen: Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Was unterscheidet eine Zahlungsstockung von echter Zahlungsunfähigkeit?

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 24. Mai 2005 (IX ZR 123/04) einen prüffähigen Maßstab entwickelt. Eine bloße Zahlungsstockung liegt vor, wenn der Schuldner die Liquiditätslücke innerhalb von drei Wochen schließen kann. Beträgt die Lücke weniger als zehn Prozent der fälligen Gesamtverbindlichkeiten und ist sie innerhalb dieser drei Wochen zu schließen, ist im Regelfall noch von Zahlungsfähigkeit auszugehen.

Anders verhält es sich, wenn die Lücke zehn Prozent oder mehr beträgt und innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigen ist. Dann nimmt der BGH regelmäßig Zahlungsunfähigkeit an, es sei denn, es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Lücke demnächst vollständig beseitigt wird und den Gläubigern ein Zuwarten zuzumuten ist. Diese Dreistufigkeit aus Zeitraum, Schwellenwert und Prognose ist der entscheidende Prüfrahmen für Geschäftsführer und ihre Berater.

Was bedeutet drohende Zahlungsunfähigkeit für die Handlungsoptionen?

§ 18 InsO ist das früheste Warnsignal, das das Gesetz kennt, und zugleich das wertvollste. Der Prognosezeitraum beträgt nach § 18 Abs. 2 InsO im Regelfall 24 Monate. Wer erkennt, dass er innerhalb dieser zwei Jahre voraussichtlich nicht mehr alle fälligen Verbindlichkeiten bedienen kann, hat ein Antragsrecht, aber noch keine Antragspflicht.

Genau darin liegt der strategische Vorteil. Drohende Zahlungsunfähigkeit öffnet den Zugang zum StaRUG-Restrukturierungsrahmen und erlaubt es, widersprechende Minderheitsgläubiger zu überstimmen. Wer dagegen wartet, bis echte Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, verliert diesen Spielraum und gerät gleichzeitig in den Lauf der Antragsfristen.

Wann rettet eine positive Fortführungsprognose vor dem Insolvenzgrund der Überschuldung?

§ 19 Abs. 2 InsO kombiniert zwei Prüfungsstränge: die bilanzielle Unterdeckung einerseits und die Fortführungsprognose andererseits. Eine positive Fortführungsprognose hebt den Insolvenzgrund der Überschuldung auf, selbst wenn das Vermögen bilanziell nicht zur Deckung aller Verbindlichkeiten ausreicht. Diese Prognose beantwortet die Frage, ob die Zahlungsfähigkeit im Prognosezeitraum von zwölf Monaten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufrechterhalten werden kann.

Für die Erstellung dieser Prognose gelten fachliche Mindestanforderungen. Nach der Darstellung des Fachverbands TWI benötigt die Fortbestehensprognose mindestens einen Ertragsplan und einen Finanzplan; das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) fordert zusätzlich einen aus einer integrierten Planung mit Bilanzplanung abgeleiteten Finanzplan. Wer diese Prognose nicht erstellen lässt oder sie nicht dokumentiert, kann sich im Zweifel nicht darauf berufen.

Welche Fristen gelten, sobald ein Insolvenzgrund eingetreten ist?

§ 15a Abs. 1 InsO ist einer der schärfsten Paragraphen des deutschen Gesellschaftsrechts. Er verpflichtet Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person, bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit spätestens innerhalb von drei Wochen und bei Überschuldung spätestens innerhalb von sechs Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen. Der Gesetzeswortlaut lautet: „Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen.“

Diese Fristen sind Höchstgrenzen, keine Schonfrist. Der eigentliche Maßstab des Gesetzes lautet „ohne schuldhaftes Zögern“. Wer die Insolvenzreife erkennt oder erkennen müsste und trotzdem wartet, handelt pflichtwidrig, auch wenn er die Höchstfrist noch nicht ausgeschöpft hat.

Was droht Geschäftsführern, die zu spät handeln?

§ 15a Abs. 4 InsO sieht für den Fall eines verspäteten, nicht gestellten oder unrichtigen Insolvenzantrags eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Fahrlässige Verstöße werden nach § 15a Abs. 5 InsO mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet. Diese strafrechtlichen Folgen treffen Geschäftsführer persönlich, unabhängig davon, wie das Unternehmen geführt wurde.

Hinzu kommt die zivilrechtliche Haftung nach § 15b InsO. Diese Norm, die mit Inkrafttreten des SanInsFoG zum 1. Januar 2021 die bis dahin geltenden Spezialvorschriften wie § 64 GmbHG a.F. ersetzt hat, regelt einheitlich und rechtsformunabhängig die Haftung für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife. Wer nach Ablauf der Karenzzeit Zahlungen vornimmt, haftet der Gesellschaft persönlich für den entstandenen Schaden.

Welche Zahlungen sind in der Karenzzeit noch erlaubt?

§ 15b Abs. 2 InsO privilegiert Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen und insbesondere der Aufrechterhaltung des laufenden Betriebs dienen. Die Karenzzeit entspricht den Höchstfristen des § 15a InsO: drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen bei Überschuldung. Innerhalb dieser Zeit muss der Geschäftsführer aktiv handeln, entweder die Insolvenzreife beseitigen oder den Antrag vorbereiten.

Nach Ablauf der Karenzzeit gilt grundsätzlich ein Zahlungsverbot. Bloße Hoffnungen oder ein Weiterwirtschaften ohne Sanierungskonzept sind weder privilegiert noch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar. Zahlungen, die aus ex-ante-Sicht geeignet sind, den Schaden für die Insolvenzmasse zu verringern, können noch als privilegiert gelten, sofern die Antragsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Welche Rettungswege stehen außerhalb eines Insolvenzverfahrens offen?

Das deutsche Recht bietet ein abgestuftes Instrumentarium, das weit über das klassische Insolvenzverfahren hinausgeht. Außergerichtliche Sanierung, StaRUG-Restrukturierungsrahmen, Schutzschirmverfahren und Eigenverwaltung bilden eine Stufenleiter, die je nach Krisenintensität und Zeitpunkt unterschiedliche Optionen eröffnet. Je früher die Krise erkannt wird, desto mehr dieser Stufen stehen noch offen.

Die Entscheidung für den richtigen Weg hängt von mehreren Faktoren ab: dem Vorliegen eines Insolvenzgrundes, der Verhandlungsbereitschaft der wesentlichen Gläubiger, dem Stand eines Sanierungskonzepts und dem verbleibenden Zeitfenster bis zur Antragspflicht. Wer alle vier Faktoren kennt, kann rational entscheiden. Wer sie nicht kennt, entscheidet im Blindflug. Eine frühzeitige Insolvenzberatung schafft hier in kurzer Zeit Klarheit darüber, welche dieser Optionen noch offenstehen und welche Fristen bereits laufen.

Was leistet eine außergerichtliche Sanierung?

Die außergerichtliche Sanierung ist eine privatrechtliche Einigung mit Gläubigern, die ohne formelles Verfahren auskommt. Sie ist das schnellste und diskreteste Instrument, setzt aber die Verhandlungsbereitschaft aller wesentlichen Gläubiger voraus. Ein einziger Gläubiger, der nicht mitmacht, kann den gesamten Prozess blockieren.

Vertrauen bei Banken und Gläubigern schafft in dieser Phase ein Sanierungskonzept nach IDW S 6. Den Standard zu den Anforderungen an Sanierungskonzepte hat der Fachausschuss Sanierung und Insolvenz des IDW am 22. Juni 2023 verabschiedet. Kern eines solchen Konzepts ist eine integrierte Ertrags-, Finanz- und Bilanzplanung, die zeigt, dass das Unternehmen nach Umsetzung der Maßnahmen wieder zahlungsfähig sein wird. Ohne diese Grundlage werden Gläubiger Zugeständnisse kaum machen.

Wann ist das StaRUG das richtige Instrument?

Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG), in Kraft seit dem 1. Januar 2021 und veröffentlicht im BGBl. I S. 3256, schließt eine Lücke zwischen außergerichtlicher Sanierung und formalem Insolvenzverfahren. Es erlaubt, widersprechende Minderheitsgläubiger zu überstimmen und Restrukturierungspläne auch gegen deren Willen durchzusetzen. Das ist ein erheblicher Vorteil gegenüber der rein privatrechtlichen Einigung.

Voraussetzung für die Nutzung des StaRUG ist drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO. Wer erst handelt, wenn echte Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, hat diesen Zugang verloren. Der Finanzplan, der im Rahmen des StaRUG-Verfahrens vorzulegen ist, hatte ursprünglich einen Planungszeitraum von sechs Monaten; im Zeitraum der Geltung des SanInsKG vom 9. November 2022 bis zum 31. Dezember 2023 war dieser Zeitraum vorübergehend auf vier Monate verkürzt.

Wann empfiehlt sich das Schutzschirmverfahren oder die Eigenverwaltung?

Schutzschirmverfahren und Eigenverwaltung sind Instrumente für Unternehmen, die bereits insolvenzreif sind, aber ein tragfähiges Sanierungskonzept vorweisen können. Beim Schutzschirmverfahren bleibt der Schuldner unter Aufsicht eines Sachwalters selbst in der Führung und erarbeitet einen Insolvenzplan. Das Unternehmen läuft weiter, während die rechtliche Bereinigung stattfindet.

Die Eigenverwaltung nach § 270a InsO funktioniert ähnlich. Der Planungszeitraum für den Liquiditätsnachweis war auch hier durch das SanInsKG vorübergehend von sechs auf vier Monate verkürzt. Beide Instrumente setzen voraus, dass das Sanierungskonzept bereits steht oder zumindest in wesentlichen Teilen vorbereitet ist. Wer erst im Verfahren anfängt zu planen, verliert wertvolle Zeit und Glaubwürdigkeit bei Gläubigern und Sachwalter.

Wie sieht ein strukturierter Sanierungsprozess in der Praxis aus?

Eine Krise ist kein Moment, sondern ein Prozess. Liquiditätskrise, Ertragskrise und strategische Krise verlangen unterschiedliche Maßnahmen und unterschiedliche Geschwindigkeiten. Wer alle drei Ebenen gleichzeitig angeht, verzettelt sich. Wer nur eine bearbeitet, löst das Problem nicht vollständig.

Die erste Priorität ist immer die Liquiditätssicherung. Ohne ausreichende Zahlungsfähigkeit für die nächsten Wochen ist jede strategische Diskussion hinfällig. Erst wenn der unmittelbare Engpass überbrückt ist, können Ursachenanalyse und Maßnahmenkonzept sinnvoll erarbeitet werden.

Welche Sofortmaßnahmen stabilisieren die Liquidität?

In den ersten Tagen einer erkannten Krise zählt jeder Tag. Forderungsmanagement beschleunigen, Zahlungsausgänge priorisieren und bestehende Kreditlinien vollständig prüfen sind die ersten operativen Schritte. Viele Unternehmen unterschätzen, wie viel Liquidität allein durch konsequenteres Mahnwesen freigesetzt werden kann.

Mindestens genauso wichtig ist das frühzeitige Gespräch mit der Hausbank und den wichtigsten Lieferanten, bevor Zahlungsverzug eintritt. Wer erst dann das Gespräch sucht, wenn er bereits im Rückstand ist, verhandelt aus einer schwächeren Position. Banken und Lieferanten reagieren auf Offenheit und einen Plan deutlich kooperativer als auf überraschende Zahlungsausfälle.

Was muss ein belastbares Sanierungskonzept enthalten?

Ein Sanierungskonzept, das bei Banken und Gläubigern Vertrauen schaffen soll, braucht eine solide Planungsgrundlage. Nach den fachlichen Darstellungen zur Fortbestehensprognose sind mindestens ein Ertragsplan, ein Finanzplan und eine integrierte Bilanzplanung erforderlich. Das IDW fordert einen aus dieser integrierten Planung abgeleiteten Finanzplan.

Die Fortbestehensprognose ist das Herzstück des Konzepts. Sie beantwortet die Kernfrage, ob die Zahlungsfähigkeit im Prognosezeitraum von zwölf Monaten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufrechterhalten werden kann. Eine Prognose, die diese Frage nicht klar beantwortet oder die Planungsannahmen nicht nachvollziehbar begründet, wird von erfahrenen Gläubigern und Banken nicht akzeptiert.

Welche Schritte sollten Unternehmer in der Krise sofort gehen?

Erfahrungsgemäß verlieren Unternehmer in der Krise wertvolle Zeit, weil unklar ist, womit sie anfangen sollen. Die folgende Liste fasst die wichtigsten Sofortschritte zusammen, geordnet nach Dringlichkeit. Sie ersetzt keine Beratung, gibt aber Orientierung für die ersten 72 Stunden.

Jeder dieser Schritte hat eine direkte Auswirkung auf die Handlungsoptionen, die danach noch offenstehen. Wer den Liquiditätsstatus nicht kennt, kann keine Fristen einschätzen. Wer die Insolvenzgründe nicht prüft, weiß nicht, welche Instrumente er nutzen kann.

  • Liquiditätsstatus auf Wochenbasis erstellen und fortlaufend aktualisieren
  • Insolvenzgründe nach § 17, § 18 und § 19 InsO durch einen Fachberater prüfen lassen
  • Fristen nach § 15a InsO im Blick behalten: drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen bei Überschuldung
  • Sanierungsberater und Restrukturierungsanwalt einschalten, bevor Fristen laufen
  • Gläubiger proaktiv informieren, bevor Zahlungsverzug eintritt
  • Sanierungskonzept nach IDW S 6 beauftragen
  • Entscheidung über den Verfahrensweg treffen: außergerichtlich, StaRUG, Schutzschirm oder Eigenverwaltung

Welche Rolle spielt der richtige Berater bei der Firmenrettung?

In einer ernsthaften Krise braucht es drei unterschiedliche Fachleute mit klar getrennten Aufgaben. Das operative Sanierungskonzept und die Gläubigerverhandlungen übernimmt der Sanierungsberater. Die rechtliche Flanke, insbesondere bei Haftungsfragen nach § 15a und § 15b InsO, sichert der Restrukturierungsanwalt ab. Die Fortbestehensprognose nach den IDW-Standards erstellt oder prüft ein Wirtschaftsprüfer.

Wer nur einen dieser drei Akteure einschaltet, bekommt ein unvollständiges Bild. Ein unvollständiges Bild in einer Krise ist gefährlicher als kein Bild, weil es falsche Sicherheit vermittelt. Der frühzeitige Einsatz aller drei senkt die persönlichen Haftungsrisiken des Geschäftsführers erheblich und erhöht die Sanierungschancen nachweislich.

Worauf sollten Unternehmer bei der Beraterauswahl achten?

Erfahrung mit IDW-S-6-Konzepten und StaRUG-Verfahren ist das wichtigste Auswahlkriterium. Beide Instrumente sind komplex und fehleranfällig, wenn sie von Beratern eingesetzt werden, die sie nicht routiniert kennen. Ein Sanierungskonzept, das die IDW-Anforderungen nicht erfüllt, wird von Banken nicht als Verhandlungsgrundlage akzeptiert.

Eine Ersteinschätzung durch einen erfahrenen Berater kostet wenig Zeit und schafft Klarheit über Handlungsbedarf und Zeitdruck. Sie ist der sinnvollste erste Schritt, bevor irgendwelche anderen Entscheidungen getroffen werden.

Kann ein bereits insolventes Unternehmen noch gerettet werden?

Insolvenz ist kein automatisches Ende. Das deutsche Recht kennt mehrere anerkannte Wege, ein insolventes Unternehmen zu retten oder zumindest das Geschäftsmodell zu erhalten. Insolvenzplan und Eigenverwaltung zielen auf die Fortführung unter bereinigten Bedingungen; die übertragende Sanierung überträgt das Geschäftsmodell auf einen neuen Rechtsträger. Welcher Weg passt, hängt von der Substanz des Unternehmens ab.

Die entscheidende Frage ist, ob nach der Bereinigung der Altlasten ein tragfähiges Geschäftsmodell übrig bleibt. Ein Unternehmen mit gesunden Produkten, loyalen Kunden und einem funktionierenden Betrieb, das nur durch eine zu hohe Schuldenlast in die Insolvenz geraten ist, hat gute Chancen auf eine erfolgreiche Sanierung. Ein Unternehmen, dessen Geschäftsmodell strukturell nicht mehr funktioniert, wird auch durch ein Insolvenzverfahren nicht dauerhaft gerettet.

Die Erfahrung zeigt: Wer früh handelt, hat mehr Optionen. Wer wartet, bis der Druck von außen kommt, hat oft nur noch eine Wahl.

Häufige Fragen zur Firmenrettung in der Krise

Wie kann ich ein Unternehmen retten?

Der erste Schritt ist eine ehrliche Bestandsaufnahme der Liquiditätslage und eine rechtliche Prüfung der drei Insolvenzgründe nach §§ 17, 18 und 19 InsO. Danach entscheidet sich, welches Instrument passt: außergerichtliche Sanierung, StaRUG-Verfahren, Schutzschirm oder Eigenverwaltung. Je früher die Krise erkannt wird, desto mehr Optionen stehen offen. Ohne einen erfahrenen Sanierungsberater und Restrukturierungsanwalt sollte kein Unternehmer diese Entscheidung allein treffen.

Wie saniere ich eine Firma?

Eine Sanierung braucht ein belastbares Konzept, das nach den Anforderungen des IDW S 6 (verabschiedet am 22. Juni 2023) mindestens eine integrierte Ertrags-, Finanz- und Bilanzplanung sowie eine Fortbestehensprognose enthält. Auf dieser Grundlage können Gläubiger, Banken und gegebenenfalls ein Gericht beurteilen, ob die Sanierung realistisch ist. Ohne dieses Fundament werden Verhandlungen mit Gläubigern kaum erfolgreich sein.

Kann ein insolventes Unternehmen noch gerettet werden?

Ja. Insolvenz bedeutet nicht automatisch das Ende des Unternehmens. Insolvenzplan und Eigenverwaltung erhalten das Unternehmen unter bereinigten Bedingungen; bei der übertragenden Sanierung wird das Geschäftsmodell auf einen neuen Rechtsträger übertragen. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass nach der Bereinigung der Altlasten ein wirtschaftlich tragfähiges Unternehmen übrig bleibt. Ob das der Fall ist, muss im Einzelfall geprüft werden.

Was tun, wenn meine Firma nicht mehr läuft?

Sofort den Liquiditätsstatus auf Wochenbasis erstellen und einen Restrukturierungsanwalt sowie einen Sanierungsberater einschalten. Die Fristen des § 15a InsO laufen ab dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, ohne dass der Geschäftsführer davon wissen muss. Wer die Lage kennt und trotzdem wartet, riskiert strafrechtliche Konsequenzen nach § 15a Abs. 4 InsO und persönliche Haftung nach § 15b InsO.

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