Insolvenzberatung

Insolvenz oder Sanierung: Welches Verfahren zu welcher Krisenlage passt

Das deutsche Recht unterscheidet zwischen Insolvenz als formellem Gerichtsverfahren und Sanierung als wirtschaftlichem Ziel. Wer die gesetzlichen Eröffnungsgründe und Fristen kennt, behält den Handlungsspielraum.

Avatar-FotoGerrit|9. Juli 2026|13 Min Lesezeit

Warum setzen viele Unternehmer Insolvenz fälschlicherweise mit dem Ende gleich?

Insolvenz ist ein formelles Gerichtsverfahren mit gesetzlich definierten Eröffnungsgründen nach den §§ 17 bis 19 der Insolvenzordnung. Sanierung ist ein wirtschaftliches Ziel, das sich innerhalb und außerhalb eines Insolvenzverfahrens erreichen lässt. Wer beides gleichsetzt, begeht einen teuren Irrtum.

Seit die Insolvenzordnung am 1. Januar 1999 die frühere Konkursordnung abgelöst hat, gilt ein einheitlicher gesetzlicher Rahmen für alle Verfahren bei Zahlungsunfähigkeit, drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) hat diesen Rahmen zum 1. Januar 2021 um einen vorinsolvenzlichen Weg ergänzt: das Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz, kurz StaRUG. Damit stehen Unternehmen heute mehr Instrumente zur Verfügung als in den Jahrzehnten zuvor.

Wer zu spät handelt, verliert diese Instrumente. Die Wahl des richtigen Wegs hängt davon ab, in welchem Stadium sich die Krise befindet, und die Stadien sind gesetzlich präzise definiert.

Wann liegt Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO vor?

§ 17 Abs. 2 InsO bestimmt: Zahlungsunfähig ist, wer fällige Zahlungspflichten nicht erfüllen kann. Die Norm ergänzt, dass Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen ist, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Der Bundesgerichtshof hat diese Definition durch quantitative und zeitliche Schwellen konkretisiert. Zahlungsunfähigkeit liegt im Regelfall vor, wenn der Schuldner über einen Zeitraum von drei Wochen mindestens zehn Prozent seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht begleichen kann. Ist die Lücke kleiner als zehn Prozent und innerhalb von drei Wochen schließbar, spricht man von einer bloßen Zahlungsstockung, die noch keinen Eröffnungsgrund begründet. Nur wenn ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, dass eine Lücke von zehn Prozent oder mehr demnächst vollständig beseitigt wird und den Gläubigern ein Zuwarten zuzumuten ist, entfällt die Zahlungsunfähigkeit trotz dieser Schwelle (Quelle: BGH, zitiert nach Brennecke Rechtsanwälte).

Die Uhr läuft ab der Zehn-Prozent-Schwelle

Für Geschäftsführer bedeutet das: Sobald die Liquiditätslücke die Zehn-Prozent-Schwelle überschreitet und sich nicht innerhalb von drei Wochen schließen lässt, beginnt die Antragsfrist zu laufen.

Wann droht Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO?

§ 18 InsO greift früher an. Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, bestehende Zahlungspflichten im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen. Das Unternehmen ist heute noch zahlungsfähig, aber die Liquiditätsplanung zeigt, dass die Mittel künftig nicht mehr ausreichen werden.

Der Prognosezeitraum beträgt in der Regel 24 Monate. Im StaRUG-Kontext ist er ausdrücklich auf zwei Jahre festgelegt: Ein Unternehmen gilt als drohend zahlungsunfähig, wenn es voraussichtlich innerhalb der nächsten zwei Jahre zahlungsunfähig wird (Quelle: IHK München). Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn die Gesellschaft ihre Zahlungsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit innerhalb dieses Zeitraums aufrechterhalten kann (Quelle: TWI Fachinformation).

Nur der Schuldner kann diesen Eröffnungsgrund geltend machen

Das ist der entscheidende Unterschied zur eingetretenen Zahlungsunfähigkeit. Drohende Zahlungsunfähigkeit löst keine Antragspflicht aus. Sie gibt dem Schuldner ein Antragsrecht. Gläubiger können diesen Eröffnungsgrund nicht geltend machen (§ 18 InsO; Quelle: Bundesportal, TWI Fachinformation). Das verschafft dem Unternehmen Zeit und Handlungsspielraum, sofern es frühzeitig reagiert.

Was bedeutet insolvenzrechtliche Überschuldung nach § 19 InsO?

Überschuldung ist ein Eröffnungsgrund, der ausschließlich juristische Personen trifft, also etwa die GmbH oder die GmbH & Co. KG ohne persönlich haftende natürliche Person. § 19 Abs. 2 InsO verknüpft die rechnerische Unterdeckung mit einer Fortführungsprognose.

Die Prüfung läuft in zwei Stufen ab. In der ersten Stufe wird gefragt, ob die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich ist. Diesen Prognosezeitraum hat das SanInsFoG zum 1. Januar 2021 gesetzlich festgelegt. Ist die Fortführungsprognose positiv, liegt keine insolvenzrechtliche Überschuldung vor, selbst wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten rechnerisch nicht deckt. Die zweite Stufe, eine Überschuldungsbilanz mit Liquidationswerten, wird nur relevant, wenn die Fortführungsprognose negativ ausfällt (Quelle: VID-Empfehlungen zum Insolvenzrecht).

Was muss die Fortführungsprognose belegen?

Die Prognose ist keine Einschätzung aus dem Bauch. Sie muss durch einen Finanzplan und eine Liquiditätsrechnung belegt werden, die zeigen, ob das Unternehmen seine Zahlungspflichten im Prognosezeitraum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllen kann. Wahrscheinlicher als nicht, das ist der Maßstab (Quelle: VID-Empfehlungen). Wer diesen Nachweis führen kann, verhindert die Qualifikation als überschuldet, auch bei bilanzieller Unterdeckung.

Hinweis zur Übergangsphase: Vom 9. November 2022 bis zum 31. Dezember 2023 hatte der Gesetzgeber den Prognosezeitraum durch das SanInsKG vorübergehend auf vier Monate verkürzt. Seit dem 1. Januar 2024 gilt wieder der zwölfmonatige Horizont des § 19 Abs. 2 InsO.

Welche Insolvenzantragspflichten treffen GmbH-Geschäftsführer?

§ 15a InsO ist einer der schärfsten Paragraphen im deutschen Unternehmensrecht. Bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der insolvenzrechtlichen Überschuldung muss der Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von drei Wochen, Insolvenzantrag stellen (Quelle: Bundesportal, IHK München, Brennecke Rechtsanwälte).

Die Frist beginnt mit dem realen Eintritt des Eröffnungsgrundes, unabhängig davon, ob der Geschäftsführer davon weiß. Unwissenheit schützt nicht. Wer die Frist versäumt, riskiert strafrechtliche Verfolgung wegen Insolvenzverschleppung und zivilrechtliche Schadensersatzansprüche, unter anderem nach § 823 BGB (Quelle: Brennecke Rechtsanwälte, Buchhaltung einfach sicher). Eine frühzeitige Insolvenzberatung klärt, ob ein Eröffnungsgrund bereits vorliegt und welche Handlungsoptionen noch offenstehen.

Wer stellt den Antrag und wo?

Antragsberechtigt ist bei der GmbH jedes Mitglied des Vertretungsorgans. Der Antrag kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim zuständigen Amtsgericht am Geschäftssitz des Unternehmens gestellt werden (Quelle: IHK Regensburg, Bundesportal).

Welche Sanierungswege gibt es innerhalb eines Insolvenzverfahrens?

Insolvenz und Sanierung schließen sich nicht aus. Die Insolvenzordnung bietet mehrere Instrumente, mit denen ein Unternehmen trotz eröffnetem Verfahren fortgeführt werden kann. Welches Instrument passt, hängt von der Tiefe der Krise und der Sanierungsfähigkeit des Geschäftsmodells ab.

Die drei wesentlichen Wege innerhalb des Insolvenzverfahrens lassen sich wie folgt beschreiben:

  • Insolvenzplan nach § 217 InsO: Das Kernstück des Sanierungsrechts im Insolvenzverfahren. Befriedigung der Gläubiger, Verwertung der Insolvenzmasse und Verfahrensabwicklung können abweichend von den gesetzlichen Regeln geregelt werden. Bei nicht natürlichen Schuldnern können auch Anteils- und Mitgliedschaftsrechte einbezogen werden. Der Schuldner kann sich entschulden und das Unternehmen fortführen, wenn die Gläubigermehrheit zustimmt (Quelle: § 217 InsO; BMJ).
  • Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO: Die Geschäftsführung bleibt handlungs- und entscheidungsfähig. Das Insolvenzgericht bestellt keinen Insolvenzverwalter, sondern einen Sachwalter zur Überwachung. Der Sachwalter hat ein Prüfungsrecht mit Einsicht in alle Bücher, ein Informationsrecht gegenüber der Geschäftsführung, ein Widerspruchsrecht bei Pflichtverstößen und ein Antragsrecht auf Beendigung der Eigenverwaltung, wenn Gläubigerinteressen gefährdet sind, etwa nach § 272 InsO (Quelle: BBL LAW, Justiz NRW).
  • Übertragende Sanierung: Wesentliche Unternehmensteile werden im Rahmen des Insolvenzverfahrens auf einen Erwerber übertragen. Der Geschäftsbetrieb läuft weiter, ohne dass der Erwerber die Schulden des Insolvenzschuldners übernimmt (Quelle: IHK München).

Was ist das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO und für wen kommt es infrage?

Das Schutzschirmverfahren ist ein Spezialfall der Eigenverwaltung. Es steht Unternehmen offen, die noch nicht zahlungsunfähig sind, bei denen aber drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt. Bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit ist der Weg versperrt (Quelle: IHK Frankfurt, Buchalik-Broemmekamp).

Neben dem Antrag auf Eigenverwaltung ist zwingend eine qualifizierte Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts einzureichen. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, aber keine Zahlungsunfähigkeit, und dass die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Außerdem ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen (Quelle: IHK Frankfurt).

Ablauf und zeitlicher Rahmen

Das Gericht setzt eine Frist von höchstens drei Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplans. In dieser Zeit führt der Unternehmer die Geschäfte in Eigenverwaltung weiter, unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger können auf Antrag ausgesetzt werden (Quelle: IHK Frankfurt).

Eine ehrliche Einordnung: Die Fachkanzlei Buchalik-Broemmekamp kommt auf Basis ihrer Praxiserfahrung zu dem Schluss, dass sich das Schutzschirmverfahren in 95 Prozent aller Fälle nicht wahrnehmbar vom Ablauf einer vorläufigen Eigenverwaltung nach § 270b InsO unterscheidet. Außer dem Namen und der Möglichkeit, den Sachwalter mitzubringen, weise es gegenüber der vorläufigen Eigenverwaltung keine Vorteile, sondern eher Nachteile auf. Das ist eine Praxiseinschätzung, keine gesetzliche Wertung, aber sie verdient Beachtung bei der Verfahrenswahl.

Wie funktioniert die vorinsolvenzliche Sanierung nach StaRUG?

Das StaRUG ist das jüngste und in vielen Fällen das schonendste Instrument. Es erlaubt eine planbasierte Sanierung ohne Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Es gibt keinen Insolvenzantrag, keine öffentliche Bekanntmachung und keinen Übergang der Verfügungsbefugnis auf einen Insolvenzverwalter (Quelle: BMJ, IHK München).

Das Gesetz beruht auf einer EU-Richtlinie zu vorinsolvenzlichen Restrukturierungsverfahren und ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft. Es wurde zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 geändert.

Wer kann das StaRUG-Verfahren nutzen?

Das Verfahren richtet sich an Unternehmen, bei denen eine Insolvenz droht, die aber noch zahlungsfähig sind. Der Prognosezeitraum beträgt zwei Jahre: Ein Unternehmen ist drohend zahlungsunfähig, wenn es voraussichtlich innerhalb der nächsten zwei Jahre zahlungsunfähig wird. Voraussetzung ist außerdem, dass die Aussicht auf eine Sanierung gut ist (Quelle: IHK München). Zuständig sind die Amtsgerichte am Sitz eines Oberlandesgerichts, in Bayern etwa München, Nürnberg und Bamberg.

Wie läuft das StaRUG-Verfahren ab?

Der Unternehmer zeigt das Restrukturierungsvorhaben beim Amtsgericht an und legt dabei das Restrukturierungskonzept sowie eine Bestätigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit vor. Das Gericht bestellt einen Restrukturierungsbeauftragten. Gemeinsam mit den Gläubigern erarbeitet der Unternehmer dann einen Restrukturierungsplan (Quelle: IHK München).

Für die Annahme des Plans genügt in jeder Gläubigergruppe eine Mehrheit von 75 Prozent. Einzelne Gruppen können überstimmt werden, wenn die Mehrheit der Gruppen zustimmt. Das ermöglicht Sanierungsmaßnahmen auch gegen den Willen einzelner Gläubiger (Quelle: IHK München). Die Gerichtskosten liegen zwischen 250 und 1.500 Euro; der Restrukturierungsbeauftragte rechnet mit maximal 350 Euro pro Stunde ab. Den größten Kostenblock bilden die eigenen Berater.

Welche Verfahren stehen in welchem Krisenstadium offen?

Die Wahl des Verfahrens ergibt sich fast zwingend aus dem Stadium der Krise. Je früher ein Unternehmen handelt, desto mehr Optionen stehen offen. Wer wartet, bis die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, hat keinen Spielraum mehr: Dann besteht für insolvenzantragspflichtige Kapitalgesellschaften eine gesetzliche Pflicht zur Antragstellung.

Die folgende Übersicht zeigt, welche Instrumente in welchem Stadium zur Verfügung stehen:

Krisenphase Verfügbare Verfahren Antragspflicht
Zahlungsunfähigkeit eingetreten (§ 17 InsO) Regelinsolvenz, Eigenverwaltung, Insolvenzplan, übertragende Sanierung Ja, drei Wochen ab Eintritt (§ 15a InsO)
Drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, noch zahlungsfähig (§§ 18, 19 InsO) Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO), Eigenverwaltung, StaRUG Nein, Antragsrecht des Schuldners
Frühes Krisenstadium, gute Liquidität, Insolvenz droht erst in zwei Jahren StaRUG als vorinsolvenzlicher Weg Nein

Die zeitlichen Schwellen im Überblick: Drei Wochen gelten für die Antragspflicht nach § 15a InsO und für die BGH-Schwelle bei der Zahlungsunfähigkeit. Zwölf Monate ist der Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung nach § 19 Abs. 2 InsO (seit SanInsFoG). Zwei Jahre ist der Prognosehorizont für die drohende Zahlungsunfähigkeit im StaRUG-Kontext (Quellen: VID-Empfehlungen, IHK München, Bundesportal).

Was sollten Unternehmer tun, wenn eine Krise droht?

Frühzeitiges Handeln ist der einzige Weg, den Handlungskorridor zu erhalten. Wer erst reagiert, wenn Gläubiger mahnen oder Konten gesperrt werden, hat meist nur noch die Pflichtoptionen.

Zwei Handlungsfelder sind entscheidend.

Liquiditätsplanung und Fortführungsprognose aufstellen

Die Fortführungsprognose muss durch einen Finanzplan und eine Liquiditätsrechnung belegt werden. Der Planungshorizont sollte mindestens 24 Monate umfassen, um drohende Zahlungsunfähigkeit frühzeitig zu erkennen und den Zugang zu vorinsolvenzlichen Wegen nicht zu verpassen (Quelle: IHK München). Eine laufende Überwachung der Liquiditätsentwicklung ist Pflicht des ordentlichen Kaufmanns.

Wer die Entwicklung dokumentiert, schützt sich zudem vor dem Vorwurf, den Eintritt der Insolvenzreife nicht erkannt zu haben. Die Frist des § 15a InsO beginnt mit dem realen Eintritt des Eröffnungsgrundes, unabhängig von der Kenntnis des Geschäftsführers.

Gläubiger einbinden und Beratung sichern

Strukturierte Kommunikation mit Gläubigern ist in allen Planverfahren entscheidend. Im StaRUG-Verfahren sind 75 Prozent je Gläubigergruppe erforderlich; im Insolvenzplanverfahren muss die Gläubigermehrheit dem Plan zustimmen. Wer erst im Verfahren das Gespräch sucht, verschenkt Verhandlungsmasse.

Für die verschiedenen Verfahren sind externe Fachleute mit Insolvenzerfahrung unverzichtbar. Drei Rollen sind dabei besonders relevant:

  • Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt mit Insolvenzerfahrung: Erstellen Bescheinigungen für das Schutzschirmverfahren, belegen Fortführungsprognosen und begleiten das Verfahren strategisch (Quelle: IHK Frankfurt).
  • Sachwalter: Wird vom Insolvenzgericht im Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren bestellt. Er überwacht die Geschäftsführung, prüft Bücher und Unterlagen und kann bei Gefährdung der Gläubigerinteressen die Beendigung der Eigenverwaltung beantragen (Quelle: BBL LAW, Justiz NRW).
  • Restrukturierungsbeauftragter: Wird im StaRUG-Verfahren vom Gericht bestellt und begleitet die Erarbeitung des Restrukturierungsplans. Sein Stundensatz ist auf maximal 350 Euro gedeckelt (Quelle: IHK München).

Häufige Fragen zu Insolvenz und Sanierung

Ab wann ist ein GmbH-Geschäftsführer zur Insolvenzantragstellung verpflichtet?

Die Pflicht entsteht mit dem realen Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der insolvenzrechtlichen Überschuldung, unabhängig davon, ob der Geschäftsführer davon weiß. Ab diesem Zeitpunkt muss er ohne schuldhaftes Zögern, spätestens innerhalb von drei Wochen, Insolvenzantrag stellen (§ 15a InsO). Wer die Frist versäumt, riskiert strafrechtliche Verfolgung wegen Insolvenzverschleppung und zivilrechtliche Haftung nach § 823 BGB.

Was unterscheidet Zahlungsunfähigkeit von drohender Zahlungsunfähigkeit?

Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO liegt vor, wenn fällige Verbindlichkeiten nicht erfüllt werden können. Der BGH konkretisiert: Eine Liquiditätslücke von mindestens zehn Prozent der fälligen Verbindlichkeiten, die innerhalb von drei Wochen nicht geschlossen wird, begründet im Regelfall Zahlungsunfähigkeit. Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO greift früher: Das Unternehmen ist heute noch zahlungsfähig, aber die Liquiditätsplanung zeigt, dass die Mittel in den nächsten 24 Monaten voraussichtlich nicht mehr ausreichen werden.

Kann ein Unternehmen im Insolvenzverfahren saniert werden?

Ja. Über den Insolvenzplan nach § 217 InsO, die Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO oder die übertragende Sanierung kann ein Unternehmen auch im laufenden Insolvenzverfahren fortgeführt werden. Voraussetzung ist, dass das Geschäftsmodell sanierungsfähig ist und die erforderlichen Gläubigermehrheiten für einen Insolvenzplan erreicht werden.

Für wen eignet sich das StaRUG-Verfahren?

Das StaRUG richtet sich an Unternehmen, die noch zahlungsfähig sind, bei denen aber eine Insolvenz innerhalb der nächsten zwei Jahre droht. Es ermöglicht eine planbasierte Sanierung ohne Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Voraussetzung ist, dass die Sanierungsaussichten gut sind und der Restrukturierungsplan in jeder Gläubigergruppe eine Mehrheit von 75 Prozent findet.

Was kostet ein StaRUG-Verfahren?

Die Gerichtskosten liegen zwischen 250 und 1.500 Euro. Der gerichtlich bestellte Restrukturierungsbeauftragte rechnet mit maximal 350 Euro pro Stunde ab. Den größten Kostenblock bilden die eigenen Berater, also Rechtsanwälte, Steuerberater und Sanierungsexperten (Quelle: IHK München).

Was ist der Unterschied zwischen Schutzschirmverfahren und vorläufiger Eigenverwaltung?

Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO setzt eine qualifizierte Bescheinigung eines externen Fachmanns voraus und ist nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, nicht bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit zulässig. Die Fachkanzlei Buchalik-Broemmekamp kommt auf Basis ihrer Praxiserfahrung zu dem Ergebnis, dass sich das Schutzschirmverfahren in 95 Prozent aller Fälle nicht wahrnehmbar vom Ablauf einer vorläufigen Eigenverwaltung nach § 270b InsO unterscheidet und gegenüber dieser eher Nachteile aufweist.

Welche Rolle spielt der Sachwalter im Eigenverwaltungsverfahren?

Der Sachwalter wird vom Insolvenzgericht bestellt und überwacht die Eigenverwaltung des Schuldners. Er hat Einsicht in alle Bücher und Unterlagen, kann Informationen von der Geschäftsführung einfordern, bei Pflichtverstößen widersprechen und die Beendigung der Eigenverwaltung beantragen, wenn Gläubigerinteressen gefährdet sind. Er haftet für Schäden, die er durch schuldhafte Pflichtverletzungen verursacht (Quelle: BBL LAW, Justiz NRW).

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