Insolvenzberatung

Insolvenz im Einzelhandel: Warum Geschäftsführer jetzt handeln sollten

Der deutsche Einzelhandel steht kurz vor einem Neunjahreshoch bei Insolvenzen. Wer die gesetzlichen Frühwarnsignale kennt und rechtzeitig handelt, hält deutlich mehr Optionen in der Hand als derjenige, der wartet.

Avatar-FotoGerrit|9. Juli 2026|12 Min Lesezeit

2.490 Einzelhandelsinsolvenzen in zwölf Monaten, nur knapp unter dem Negativrekord von 2.520 aus dem Zeitraum Oktober 2015 bis Oktober 2016. Diese Zahl stammt von Allianz Trade, dem größten Kreditversicherer Europas, und bezieht sich auf den Zeitraum August 2024 bis August 2025. Der Einzelhandel gehört damit zu den am stärksten betroffenen Branchen in Deutschland.

Hinter dieser Zahl stecken Geschäftsführer, Inhaber und Familien, die zu lange gewartet haben. Die gesetzlichen Schwellen und Fristen im Insolvenzrecht bleiben für viele Praktiker undurchsichtig, und das kostet Zeit, die am Ende fehlt. Dieser Beitrag erklärt, wo die rechtlichen Grenzen liegen, welche Pflichten gelten und welche Instrumente eine Insolvenz tatsächlich abwenden können.

Wie ernst ist die Lage im deutschen Einzelhandel?

Die Allianz-Trade-Studie vom Dezember 2025 beschreibt eine Lage, die sich trotz leicht nachlassender Dynamik nicht entspannt hat. Die Insolvenzzahl von 2.490 liegt so nahe am historischen Tiefpunkt des Jahrzehnts, dass von einer strukturellen Erholung keine Rede sein kann.

Für Unternehmer bedeutet das: Die Krise im Einzelhandel ist kein vorübergehendes Phänomen, das sich von selbst löst. Sie ist der Hintergrund, vor dem jede Entscheidung über Liquiditätssteuerung, Gläubigerkommunikation und Sanierung getroffen werden muss. Wer frühzeitig handelt, hat Spielraum. Wer wartet, bis Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, hat ihn verloren.

Wann gilt ein Einzelhandelsunternehmen rechtlich als insolvent?

Die Insolvenzordnung (InsO) kennt drei Eröffnungsgründe: Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO, drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO und Überschuldung nach § 19 InsO. Diese drei Tatbestände sind nicht dasselbe, und der Unterschied ist praktisch entscheidend.

Zahlungsunfähigkeit ist der Zustand, der heute vorliegt. Drohende Zahlungsunfähigkeit beschreibt einen Zustand, der in den nächsten zwei Jahren einzutreten droht. Überschuldung betrifft Unternehmen, deren Vermögen die Verbindlichkeiten bilanziell nicht mehr deckt. Nur wer alle drei Tatbestände versteht, kann beurteilen, in welchem Stadium sich sein Unternehmen befindet und welche Handlungspflichten daraus folgen.

Was bedeutet Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO in der Praxis?

§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO lautet: „Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.“ Der Bundesgerichtshof hat diesen Satz mit einem klaren Schwellenwert unterlegt: Wer eine Liquiditätslücke von zehn Prozent oder mehr seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten aufweist und diese Lücke nicht binnen drei Wochen schließen kann, gilt regelmäßig als zahlungsunfähig (BGH, IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134 ff., 24. Mai 2005).

Für die Feststellung gibt es zwei anerkannte Methoden. Die klassische Liquiditätsbilanz stellt verfügbare Mittel und innerhalb von drei Wochen flüssig zu machende Beträge den fälligen Verbindlichkeiten gegenüber. Die zweite Methode, die der BGH mit Urteil vom 28. Juni 2022 (II ZR 112/21) ausdrücklich anerkannt hat, funktioniert über mehrere tagesgenaue Liquiditätsstatus innerhalb des Dreiwochen-Zeitraums. Liegt an drei Stichtagen jeweils eine Deckungslücke von zehn Prozent oder mehr vor, gilt das Unternehmen rückwirkend ab dem ersten Stichtag als zahlungsunfähig. Diese Methode führt in der Praxis häufig früher zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit als die klassische Bilanz.

Wann droht Zahlungsunfähigkeit und warum ist das der bessere Zeitpunkt zum Handeln?

§ 18 Abs. 2 InsO definiert drohende Zahlungsunfähigkeit so: „Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.“ Diese 24-Monats-Formulierung wurde mit dem Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) zum 1. Januar 2021 eingeführt.

Der entscheidende Unterschied zu § 17 InsO: Gläubiger können diesen Eröffnungsgrund nicht geltend machen. Nur der Schuldner selbst kann auf dieser Grundlage einen Insolvenzantrag stellen. Das macht § 18 InsO zum strategisch günstigsten Zeitpunkt für den Einstieg in ein Sanierungsverfahren. Wer bei drohender Zahlungsunfähigkeit handelt, hat noch alle außergerichtlichen Optionen offen und kann den Restrukturierungsrahmen des StaRUG nutzen, auf den weiter unten eingegangen wird.

Was prüft das Gericht bei Überschuldung nach § 19 InsO?

§ 19 Abs. 2 Satz 1 InsO lautet: „Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.“ Daraus ergibt sich eine zweistufige Prüfung.

Erste Stufe: Ist die Fortführung des Unternehmens für die nächsten zwölf Monate überwiegend wahrscheinlich? Wenn ja, liegt keine insolvenzrechtliche Überschuldung vor, selbst wenn die Bilanz negativ ist. Wenn nein, folgt die zweite Stufe: Ein Überschuldungsstatus zu Liquidationswerten muss zeigen, ob das Vermögen die Verbindlichkeiten noch deckt. Ein wichtiger Hinweis zur aktuellen Rechtslage: Die Vier-Monats-Sonderregel des Sanierungs- und insolvenzrechtlichen Krisenfolgenabmilderungsgesetzes (SanInsKG), die den Prognosezeitraum krisenbedingt verkürzt hatte, ist zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen. Es gilt wieder die reguläre Zwölfmonatsprognose nach § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO.

Welche Fristen müssen GmbH-Geschäftsführer im Einzelhandel zwingend einhalten?

§ 15a Abs. 1 InsO verpflichtet die Mitglieder des Vertretungsorgans juristischer Personen, also insbesondere GmbH-Geschäftsführer und AG-Vorstände, zur unverzüglichen Insolvenzantragstellung. Die Fristen betragen bei Zahlungsunfähigkeit maximal drei Wochen und bei Überschuldung maximal sechs Wochen. Beide Fristen sind Höchstfristen. Das bedeutet: Sie dürfen nur ausgeschöpft werden, wenn realistische Sanierungsaussichten bestehen. Steht die Insolvenzreife fest, muss der Antrag sofort gestellt werden.

Die strafrechtlichen Konsequenzen einer Pflichtverletzung sind erheblich. § 15a Abs. 4 InsO sieht bei vorsätzlicher Verletzung der Antragspflicht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Bei fahrlässiger Verzögerung droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Die Frist beginnt mit dem objektiven Eintritt der Insolvenzreife, unabhängig davon, ob die Geschäftsführung diesen Zeitpunkt erkennt.

Einzelunternehmer und Einzelkaufleute unterliegen dieser gesetzlichen Antragspflicht nach § 15a InsO nicht. Sie können freiwillig einen Insolvenzantrag stellen, sind dazu aber nicht verpflichtet. Die Pflicht trifft ausschließlich juristische Personen sowie Personengesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter, etwa die GmbH & Co. KG.

Welche Frühwarnsignale sollten Einzelhändler nicht ignorieren?

§ 1 StaRUG trägt die Überschrift „Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement bei haftungsbeschränkten Unternehmensträgern“ und verpflichtet Geschäftsleiter, Entwicklungen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können, frühzeitig zu erkennen und geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Diese Pflicht gilt für alle haftungsbeschränkten Unternehmensträger, also GmbH, UG, AG und vergleichbare Strukturen.

Der Sanierungsstandard IDW S 6 des Instituts der Wirtschaftsprüfer beschreibt die Strategiekrise als frühestes Stadium einer Unternehmenskrise. Eine Strategiekrise liegt vor, wenn die langfristigen Erfolgsfaktoren eines Unternehmens nicht mehr gegeben sind. Als Beispiele nennt IDW S 6 ausdrücklich: falsche Standorte, nicht marktfähige Sortimente und eine unterqualifizierte Belegschaft. Für den Einzelhandel sind das keine abstrakten Kategorien.

Wie sieht ein brauchbares Krisenfrüherkennungssystem in der Praxis aus?

§ 1 StaRUG verlangt ein systematisches Monitoring von Liquidität, Ertragslage und Finanzierungsstruktur. Das ist keine Empfehlung, sondern eine gesetzliche Anforderung für haftungsbeschränkte Gesellschaften. Wer dieses System nicht einrichtet, riskiert persönliche Haftung.

IDW S 6 beschreibt ein Stufenmodell, das für die Praxis nützlich ist. Es verläuft von der Strategiekrise über die Erfolgskrise und die Liquiditätskrise bis zur Insolvenzreife. Je früher eine Krise erkannt wird, desto mehr Handlungsoptionen stehen zur Verfügung. Wer erst in der Liquiditätskrise reagiert, hat die Strategiekrise und die Erfolgskrise bereits durchlaufen, ohne gegenzusteuern.

Ein funktionierendes Früherkennungssystem umfasst mindestens diese Elemente:

  • Monatliche Liquiditätsplanung mit tagesgenauer Gegenüberstellung fälliger Verbindlichkeiten und verfügbarer Mittel
  • Regelmäßiger Abgleich von Plan- und Ist-Zahlen in Umsatz, Deckungsbeitrag und Betriebsergebnis
  • Frühzeitige Identifikation von Forderungsausfällen und Zahlungsverzögerungen
  • Berichterstattung an Gesellschafter oder Aufsichtsgremien über erkannte Krisenentwicklungen

Wie lässt sich eine Insolvenz durch Liquiditätssteuerung abwenden?

Der Bundesgerichtshof hat mit dem Zehn-Prozent-Schwellenwert eine klare Messlatte gesetzt. Wer seine Liquiditätslücke unterhalb dieser Schwelle hält, ist rechtlich zahlungsfähig. Das klingt simpel, erfordert in der Praxis aber eine tagesgenaue Steuerung, die viele mittelständische Einzelhändler nicht systematisch betreiben.

Das Pflichtinstrument ist eine Liquiditätsbilanz, die verfügbare Mittel und innerhalb von drei Wochen flüssig zu machende Beträge den fälligen und im Dreiwochen-Horizont fällig werdenden Verbindlichkeiten gegenüberstellt. Ergänzend empfehlen der Verband der Insolvenzverwalter Deutschlands (VID) und das IDW einen integrierten Finanzplan über 24 Monate, um drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO rechtzeitig zu erkennen. Wer an diesem Punkt unsicher ist, ob sein Unternehmen bereits einen der Insolvenztatbestände erfüllt, sollte eine fachkundige Insolvenzberatung in Anspruch nehmen, die innerhalb weniger Tage Klarheit über die tatsächliche Lage schafft.

Welche Stellschrauben verbessern die Liquidität kurzfristig?

Wenn die Liquiditätsbilanz eine Lücke zeigt, die sich der Zehn-Prozent-Schwelle nähert, zählt jeder Tag. Die Maßnahmen müssen schnell wirken und rechtlich sauber sein, damit sie im Fall einer späteren Insolvenzanfechtung standhalten.

Vier Hebel sind in der Praxis anerkannt und sofort umsetzbar:

  • Forderungsmanagement beschleunigen: offene Posten konsequent mahnen, Zahlungsziele verkürzen, Skonti aktiv nutzen
  • Zahlungsziele mit Lieferanten neu verhandeln: Verlängerungen von 30 auf 60 oder 90 Tage verbessern die Liquiditätsposition sofort
  • Lagerbestände reduzieren: gebundenes Kapital freisetzen, Überbestände gezielt abverkaufen
  • Investitionen verschieben: keine neuen Bindungen eingehen, solange die Liquiditätslücke nicht geschlossen ist

Entscheidend ist, dass diese Maßnahmen zusammen die Liquiditätslücke unter zehn Prozent der fälligen Gesamtverbindlichkeiten drücken. Gelingt das nicht innerhalb von drei Wochen, greift der BGH-Schwellenwert, und für GmbH-Geschäftsführer läuft die Antragsfrist nach § 15a InsO.

Welche außergerichtlichen Einigungen mit Gläubigern sind möglich?

Außergerichtliche Sanierung beruht auf privatrechtlicher Vertragsfreiheit. Schuldner und Gläubiger können jederzeit vereinbaren, Forderungen zu stunden, Zahlungsziele anzupassen, Sicherheiten neu zu ordnen oder Leistungen an Erfüllungs statt zu akzeptieren. Das Insolvenzrecht steht solchen Vereinbarungen nicht entgegen, solange die Antragspflichten nach § 15a InsO nicht verletzt werden.

Die Erfahrungen aus der COVID-19-Phase zeigen, dass Gläubiger solche Vereinbarungen akzeptieren, wenn ein schlüssiges Sanierungskonzept vorliegt. Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) hatte Stundungen, Zahlungserleichterungen, Leistungen an Erfüllungs statt und Sicherheitenanpassungen ausdrücklich privilegiert und weitgehend anfechtungssicher gemacht. Diese Regelungen sind zwar ausgelaufen, belegen aber, dass Gläubiger bereit sind, Kompromisse einzugehen, wenn die Gegenleistung ein glaubwürdiger Sanierungsplan ist.

Was macht ein Sanierungskonzept nach IDW S 6 gegenüber Gläubigern glaubwürdig?

IDW S 6 ist der anerkannte Standard, an dem sich Banken, Gläubiger und Gerichte bei der Beurteilung von Sanierungskonzepten orientieren. Ein Konzept nach diesem Standard analysiert die Krisenursachen, ordnet sie den Krisenstadien zu und formuliert Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen.

Gläubiger, die auf Forderungen verzichten oder Fristen verlängern sollen, brauchen Planungssicherheit. Sie müssen erkennen können, dass das Unternehmen nach der Restrukturierung lebensfähig ist und die verbleibenden Verbindlichkeiten bedienen kann. Ein Konzept, das diese Frage nicht beantwortet, wird keine Stundung bewirken. Ein Konzept nach IDW S 6, erstellt von einem unabhängigen Berater, schafft diese Grundlage.

Wann ist der vorinsolvenzliche Restrukturierungsrahmen nach StaRUG die richtige Wahl?

Das Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) ist zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten und schafft einen Restrukturierungsrahmen, der ausschließlich bei drohender Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO greift. Eingetretene Zahlungsunfähigkeit schließt die Nutzung des StaRUG aus.

Der wesentliche Vorteil gegenüber einem Insolvenzverfahren: Es gibt keinen Insolvenzverwalter, kein öffentliches Verfahren und keinen automatischen Kontrollverlust. Restrukturierungspläne können mit Mehrheitsentscheiden in Gläubigergruppen durchgesetzt werden, auch gegen einzelne widersprechende Gläubiger. Das Verfahren bleibt vertraulich und schützt damit Lieferantenbeziehungen und das Vertrauen von Kunden.

Die Voraussetzung ist frühzeitige Krisenfrüherkennung nach § 1 StaRUG. Wer erst reagiert, wenn die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, hat das Zeitfenster für das StaRUG bereits verpasst. Genau deshalb ist das systematische Monitoring nach § 1 StaRUG keine bürokratische Pflicht, sondern die Eintrittskarte für das wirksamste vorinsolvenzliche Instrument des deutschen Rechts.

Häufige Fragen zur Insolvenz im Einzelhandel

Kann eine insolvente Firma weiterarbeiten?

Ja, grundsätzlich kann ein Unternehmen auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens fortgeführt werden. Im Insolvenzverfahren übernimmt der Insolvenzverwalter die Kontrolle und entscheidet über Fortführung oder Liquidation. Eine Fortführung ist möglich, wenn sie im Interesse der Gläubiger liegt, etwa um einen Verkauf des Unternehmens als Ganzes zu ermöglichen. Ziel ist es in diesem Fall, den Wert des Unternehmens zu erhalten, bis eine Übertragungslösung gefunden ist.

Wie kann man ein Insolvenzverfahren verhindern?

Ein Insolvenzverfahren lässt sich verhindern, solange die gesetzlichen Eröffnungsgründe nach §§ 17 bis 19 InsO nicht vorliegen oder rechtzeitig beseitigt werden. Entscheidend sind frühzeitige Krisenfrüherkennung nach § 1 StaRUG, konsequente Liquiditätssteuerung und außergerichtliche Einigungen mit Gläubigern auf Basis eines belastbaren Sanierungskonzepts nach IDW S 6. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit steht zusätzlich der vorinsolvenzliche Restrukturierungsrahmen des StaRUG zur Verfügung, der ohne Insolvenzverwalter und ohne öffentliches Verfahren auskommt.

Was tun bei Zahlungsunfähigkeit als Einzelunternehmen?

Einzelunternehmer und Einzelkaufleute unterliegen keiner gesetzlichen Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO. Sie können aber freiwillig einen Insolvenzantrag stellen, wenn Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO eingetreten ist. Sinnvoller ist es, bei ersten Liquiditätsengpässen sofort außergerichtliche Gespräche mit Gläubigern zu führen und mit fachkundiger Beratung zu prüfen, ob ein Sanierungskonzept die Lücke schließen kann.

Wann scheitert ein Insolvenzverfahren?

Ein Insolvenzverfahren wird mangels Masse abgewiesen, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. In diesem Fall wird kein Verfahren eröffnet. Bei juristischen Personen wie der GmbH führt eine Abweisung mangels Masse zur Löschung der Gesellschaft im Handelsregister. Geschäftsführer sollten beachten, dass eine verspätete Antragstellung auch dann strafrechtlich relevant sein kann, wenn das Verfahren letztlich mangels Masse nicht eröffnet wird.

Kann man ein Insolvenzverfahren durch Zahlung abwenden?

Ja, wenn ein Gläubiger einen Insolvenzantrag gestellt hat, kann das Verfahren durch vollständige Befriedigung des antragstellenden Gläubigers abgewendet werden, sofern damit die Zahlungsunfähigkeit insgesamt beseitigt wird. Entscheidend ist aber, dass nicht nur die Forderung des antragstellenden Gläubigers, sondern alle fälligen Verbindlichkeiten bedient werden können, damit die Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO entfällt. Eine isolierte Zahlung an einen Gläubiger genügt nicht, wenn die Liquiditätslücke insgesamt zehn Prozent oder mehr der fälligen Gesamtverbindlichkeiten beträgt.

Was ist eine Firmensanierung ohne Insolvenzverfahren?

Eine Firmensanierung ohne Insolvenzverfahren bezeichnet alle Maßnahmen, die darauf abzielen, die wirtschaftliche Krise eines Unternehmens außerhalb eines förmlichen Insolvenzverfahrens zu überwinden. Dazu zählen außergerichtliche Einigungen mit Gläubigern über Stundungen und Zahlungserleichterungen, operative Restrukturierungen auf Basis eines Sanierungskonzepts nach IDW S 6 sowie der vorinsolvenzliche Restrukturierungsrahmen nach StaRUG bei drohender Zahlungsunfähigkeit. Voraussetzung ist stets, dass die Insolvenzreife noch nicht eingetreten ist oder rechtzeitig beseitigt werden kann.

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