Insolvenzberatung

Schutzschirmverfahren: Sanierung in Eigenverwaltung für Geschäftsführer

Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO gibt GmbH-Geschäftsführern bis zu drei Monate Zeit, einen Insolvenzplan zu erarbeiten, ohne dass Gläubiger vollstrecken können oder ein Insolvenzverwalter die Kontrolle übernimmt. Wer die Zugangsschwelle verpasst, verliert diese Chance unwiederbringlich.

Avatar-FotoGerrit|9. Juli 2026|11 Min Lesezeit

Ein Unternehmen in der Krise ist wie ein Schiff mit Schlagseite: Solange die Mannschaft noch das Steuer hält, lässt sich der Kurs korrigieren. Gibt sie das Steuer ab, entscheidet jemand anderes über den Zielhafen. Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO ist das insolvenzrechtliche Instrument, das die Geschäftsführung am Steuer hält, unter gerichtlichem Schutz und mit einem klar begrenzten Zeitfenster von maximal drei Monaten.

Seit dem 1. Januar 2021 ist das Verfahren durch das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) neu strukturiert. Was bis dahin in § 270b InsO a.F. stand, findet sich nun in § 270d InsO. Die Systematik ist klarer geworden, die Anforderungen sind strenger, und die Konsequenzen eines Fehlers sind erheblich. Was GmbH-Geschäftsführer wissen und beachten müssen, erklärt dieser Beitrag.

Warum ist das Schutzschirmverfahren kein gewöhnliches Insolvenzverfahren?

Das Schutzschirmverfahren ist eine besondere Verfahrensart innerhalb der Eigenverwaltung nach dem achten Teil der Insolvenzordnung. Es bildet eine privilegierte Variante des Insolvenzverfahrens, bei der der Schuldner unter Aufsicht eines Sachwalters selbst saniert. Der Bundesverband ESUG und Reform des Insolvenzrechts (BV ESUG) beschreibt es als Verfahren, das auf die Sanierung des Schuldners unter einem besonderen Gläubigerschutz abzielt.

Der Begriff „Schutzschirm“ meint dabei etwas Handfestes: Gläubiger aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung haben keinen Zugriff auf das Schuldnervermögen. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen können untersagt oder einstweilen eingestellt werden. Das Unternehmen gewinnt Handlungsspielraum, den es im freien Fall nicht hätte.

Wo liegt der entscheidende Unterschied zwischen Regelinsolvenz und Schutzschirm?

Im Regelinsolvenzverfahren übernimmt ein Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse. Der Geschäftsführer verliert die operative Kontrolle. Im Schutzschirmverfahren bleibt die Geschäftsführung in Amt und Verantwortung, führt den Betrieb weiter und erarbeitet selbst den Sanierungsplan.

Kontrolliert wird sie dabei von einem Sachwalter. Dieser prüft, ob ausreichend Masse vorhanden ist, um die Verfahrenskosten zu decken, und überwacht die Massesicherung. In die operative Unternehmensführung greift er nicht ein. Das ist der zentrale Unterschied zur Regelinsolvenz.

Welche Schutzwirkung entfaltet das Verfahren rechtlich?

Gläubiger, deren Forderungen vor Verfahrenseröffnung entstanden sind, können nicht vollstrecken. Das Gericht kann entsprechende Maßnahmen untersagen oder einstweilen einstellen.

Diese Schutzwirkung ist zeitlich begrenzt. Nach § 270d Abs. 1 Satz 2 InsO darf die gerichtlich gesetzte Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans höchstens drei Monate betragen. Mit Ablauf dieser Frist endet der Schutzschirm, unabhängig davon, ob der Plan fertig ist oder nicht.

Welche Voraussetzungen müssen GmbH-Geschäftsführer für das Schutzschirmverfahren erfüllen?

Der Zugang zum Schutzschirmverfahren ist an zwei materielle Voraussetzungen geknüpft, die gleichzeitig erfüllt sein müssen. Erstens muss ein zulässiger Insolvenzgrund vorliegen. Zweitens muss eine qualifizierte Sanierungsbescheinigung vorgelegt werden. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ordnet das Gericht das Verfahren nicht an.

Als zulässige Insolvenzgründe kommen nach § 270d Abs. 1 Satz 1 InsO ausschließlich drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO oder Überschuldung nach § 19 InsO in Betracht. Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt nach § 18 Abs. 2 Satz 1 InsO vor, wenn der Schuldner in einem Prognosezeitraum von 24 Monaten nicht in der Lage sein wird, seine bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit sperrt den Zugang zum Verfahren vollständig.

Wann ist der richtige Zeitpunkt für den Antrag?

So früh wie möglich. Wer wartet, bis die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, hat den Zugang zum Schutzschirmverfahren unwiederbringlich verloren. Die IHK Frankfurt formuliert es direkt: Bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit ist das Schutzschirmverfahren ausgeschlossen.

Die Vorbereitung braucht Zeit. Je nach Unternehmensgröße können Wochen oder Monate vergehen, bis die Bescheinigung erstellt, das Gläubigerverzeichnis aufgestellt und der Antrag fundiert begründet ist. Wer diese Vorbereitungszeit unterschätzt, riskiert, die Zugangsschwelle zu verpassen. Eine frühzeitige Insolvenzberatung klärt, ob die Voraussetzungen für das Schutzschirmverfahren noch erfüllt sind und welche Schritte als Nächstes nötig sind.

Welche Unterlagen sind beim Antrag einzureichen?

Der Antrag wird ausschließlich vom Schuldner selbst gestellt, beim zuständigen Amtsgericht am Unternehmenssitz. Ein Gläubiger kann dieses Verfahren nicht einleiten.

Die Bescheinigung muss aus sich heraus belegen, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, aber keine Zahlungsunfähigkeit, und dass die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Sie ist kein Formular, sondern ein begründetes Gutachten. Zum Antrag gehören nach den vorliegenden Quellen mindestens diese Bestandteile:

  • Eigenverwaltungsantrag des Schuldners
  • Qualifizierte Sanierungsbescheinigung mit Begründung, erstellt von einem in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation
  • Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen

Wie läuft ein Schutzschirmverfahren Schritt für Schritt ab?

Das Verfahren gliedert sich in klar aufeinanderfolgende Phasen. Zunächst stellt der Schuldner den Antrag beim Insolvenzgericht. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ordnet das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung an, bestellt einen vorläufigen Sachwalter und setzt eine Frist zur Vorlage des Insolvenzplans von maximal drei Monaten.

In dieser Phase stabilisiert die Geschäftsleitung den Betrieb, erarbeitet das Sanierungskonzept und erstellt den Insolvenzplan. Nach Ablauf der Frist und bei gesicherter Kostendeckung eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren. Der Plan wird dann mit den wesentlichen Gläubigern abgestimmt und der Gläubigerversammlung im Erörterungs- und Abstimmungstermin zur Abstimmung vorgelegt.

Welche Rolle spielt der vorläufige Sachwalter?

Der Sachwalter ist kein Insolvenzverwalter. Er überwacht, greift aber nicht operativ ein. Seine Kernaufgabe besteht darin zu prüfen, ob ausreichend Vermögen vorhanden ist, um die Verfahrenskosten zu decken, und ob die Insolvenzmasse gesichert ist. Die operative Führung des Unternehmens verbleibt bei der Geschäftsleitung.

Eine Besonderheit des Schutzschirmverfahrens: Das Unternehmen kann den Sachwalter weitgehend selbst vorschlagen. Das Gericht kann diesen Vorschlag nur ablehnen, wenn die vorgeschlagene Person nicht unabhängig ist oder völlig an Erfahrung mangelt. Dieses Vorschlagsrecht ist ein erheblicher praktischer Vorteil gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren, in dem der Insolvenzverwalter vom Gericht bestimmt wird.

Was passiert, wenn die Frist zur Planvorlage versäumt wird?

Das Fristversäumnis hat gravierende Folgen. Das Insolvenzgericht eröffnet bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen das Insolvenzverfahren unter Bestellung eines Insolvenzverwalters. Der Schutzschirm entfällt, die Geschäftsführung verliert die Verfügungsbefugnis.

Eine Rückfalloption bleibt: Der Schuldner kann auch nach Fristversäumnis eine Eigenverwaltung ohne Schutzschirm beantragen, wenn er eine Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO vorlegt. Die besondere Privilegierung des Schutzschirmverfahrens, insbesondere die weitreichenden Kontrollmöglichkeiten und der vorgelagerte Gläubigerschutz, ist dann jedoch nicht mehr erreichbar.

Welche Vorteile bietet das Schutzschirmverfahren gegenüber der regulären Insolvenz?

Der wichtigste Vorteil ist der Vollstreckungsschutz. Für bis zu drei Monate können Gläubiger nicht auf das Unternehmensvermögen zugreifen. Das schafft den Handlungsspielraum, den eine geordnete Sanierung braucht. Ohne diesen Schutz würden Gläubiger in der Krise häufig einzeln vollstrecken und dabei Werte vernichten, die für eine Sanierung gebraucht werden.

Hinzu kommt die Eigenverwaltung. Der Geschäftsführer behält die operative Kontrolle, gestaltet den Sanierungsplan selbst und führt die Verhandlungen mit Gläubigern aus einer Position der Kontinuität heraus. Für Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter ist das ein erheblicher Unterschied zur Fremdverwaltung durch einen unbekannten Insolvenzverwalter.

Welche weiteren Hebel eröffnet das Verfahren nach Eröffnung?

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehen insolvenzrechtliche Sonderkündigungsrechte zur Verfügung. Das Unternehmen kann sich von ungünstigen Verträgen lösen, die in der Krise zur Belastung geworden sind. Das verbessert die Kostenstruktur und schafft Spielraum für den Neustart.

Für Arbeitsverhältnisse gilt nach § 113 InsO eine verkürzte Kündigungsfrist von maximal drei Monaten. Das ermöglicht eine schnellere Anpassung der Personalkosten, als es das reguläre Arbeitsrecht erlauben würde. Beide Instrumente zusammen machen das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung zu einem echten Restrukturierungswerkzeug.

Was bedeutet das Schutzschirmverfahren für die Arbeitnehmer?

Arbeitsverhältnisse bestehen im Schutzschirmverfahren unverändert fort. Eine Kündigung allein wegen der Insolvenz ist unzulässig. Das ist keine Selbstverständlichkeit, sondern eine gesetzliche Schutzregel, die das Vertrauen der Belegschaft in den Sanierungsprozess erheblich stärkt.

Für die Liquiditätsplanung des Unternehmens ist ein weiterer Aspekt bedeutsam: Arbeitnehmer erhalten ihre Löhne und Gehälter für maximal drei Monate von der Agentur für Arbeit, geregelt in §§ 165 ff. SGB III. Das Insolvenzgeld deckt den Zeitraum von bis zu drei Monaten vor der Verfahrenseröffnung ab. Diese Regelung entlastet die Liquidität des Unternehmens in der kritischen Anfangsphase und gibt der Belegschaft Planungssicherheit.

Was passiert mit Überstunden im Schutzschirmverfahren?

Offene Vergütungsansprüche einschließlich Überstunden, die in den drei Monaten vor Verfahrenseröffnung entstanden sind, können über das Insolvenzgeld abgedeckt werden. Der Insolvenzgeldzeitraum umfasst maximal drei Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Ansprüche aus früheren Zeiträumen werden als Insolvenzforderungen zur Tabelle angemeldet. Sie nehmen an der Quote teil, die der Insolvenzplan für die Insolvenzgläubiger vorsieht. Arbeitnehmer sollten daher frühzeitig prüfen, welche ihrer Ansprüche in welchen Zeitraum fallen.

Wie geht es nach dem Schutzschirmverfahren weiter?

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet der besondere Schutzschirm der vorläufigen Phase. Das Unternehmen muss nun wieder unter Vollkostengesichtspunkten wirtschaften. Der erarbeitete Insolvenzplan wird in der Gläubigerversammlung im Erörterungs- und Abstimmungstermin zur Abstimmung gestellt.

Nimmt die Gläubigerversammlung den Plan an, ist der Weg zur geordneten Sanierung frei. Lehnt sie ihn ab, führt das zur Abwicklung im Regelverfahren. Die Qualität des Plans und die Einbindung der wesentlichen Gläubiger in seiner Entstehung sind deshalb entscheidend für den Ausgang des Verfahrens.

Was hat der BGH zum Insolvenzplan in der Praxis klargestellt?

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 22. Juni 2023, Az. IX ZB 15/21, eine für die Praxis wichtige Frage geklärt. Bonitätsnachweise von Drittmittelgebern, also Belege dafür, dass ein Finanzierungspartner leistungsfähig ist, gehören nicht zu den notwendigen Anlagen des Insolvenzplans nach § 230 InsO. Sie sind keine formale Voraussetzung für die Planvollständigkeit.

Das bedeutet aber nicht, dass die Finanzierung irrelevant wäre. Der BGH stellt ausdrücklich klar: Wenn von Dritten versprochene Leistungen für die Befriedigung der Masseverbindlichkeiten und Verfahrenskosten erforderlich sind und nicht gewährleistet ist, dass diese Dritten dazu bereit und in der Lage sind, hat der Plan keine Aussicht auf Bestätigung. Die Finanzierungsfrage ist materiellrechtlich zu prüfen, nicht formal. Für die Plangestaltung im Schutzschirmverfahren folgt daraus: Die Finanzierung muss gesichert sein, der Nachweis muss aber nicht zwingend als Anlage zum Plan eingereicht werden.

Wann eignet sich das Schutzschirmverfahren nicht?

Das Schutzschirmverfahren ist kein Allheilmittel. Es gibt Situationen, in denen andere Instrumente besser passen oder das Schutzschirmverfahren schlicht nicht mehr erreichbar ist.

Der wichtigste Ausschlussgrund ist die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit. Wer diesen Punkt überschritten hat, kann das Schutzschirmverfahren nicht mehr beantragen. Ebenso scheidet es aus, wenn die Sanierung offensichtlich aussichtslos ist, etwa weil das Geschäftsmodell keine tragfähige Zukunft hat. In solchen Fällen kommt das Regelinsolvenzverfahren in Betracht.

Für Unternehmen, die noch ausreichend Handlungsspielraum haben und deren finanzielle Schwierigkeiten sich auf eine begrenzte Gruppe von Gläubigern konzentrieren, kann das StaRUG-Verfahren die bessere Wahl sein. Es ist ein vorinsolvenzlicher Restrukturierungsrahmen, der außerhalb eines Insolvenzverfahrens genutzt werden kann und durch das SanInsFoG zum 1. Januar 2021 eingeführt wurde. Wer die Zugangsschwelle zum Schutzschirmverfahren verpasst, aber noch keine Zahlungsunfähigkeit hat, kann auf die Eigenverwaltung ohne Schutzschirm nach § 270a InsO zurückgreifen. Die Schutzschirmfunktion entfällt dann, die Eigenverwaltung bleibt erhalten.

Die folgende Übersicht zeigt, welches Instrument in welcher Situation passt:

  • Drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, Sanierung aussichtsreich: Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO
  • Ausreichender Handlungsspielraum, Restrukturierung ohne Insolvenz möglich: StaRUG-Verfahren
  • Zugangsschwelle zum Schutzschirm verpasst, aber Eigenverwaltung noch möglich: Eigenverwaltung nach § 270a InsO ohne Schutzschirm
  • Sanierung nicht aussichtsreich oder Zahlungsunfähigkeit eingetreten: Regelinsolvenzverfahren

Häufige Fragen zum Schutzschirmverfahren

Wie läuft ein Schutzschirmverfahren ab?

Der Schuldner stellt beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag mit qualifizierter Sanierungsbescheinigung und Gläubigerverzeichnis. Das Gericht ordnet bei Vorliegen der Voraussetzungen die vorläufige Eigenverwaltung an, bestellt einen Sachwalter und setzt eine Frist von maximal drei Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplans. In dieser Phase stabilisiert die Geschäftsleitung den Betrieb und erarbeitet den Plan. Nach Verfahrenseröffnung stimmt die Gläubigerversammlung über den Plan ab.

Was bedeutet das Schutzschirmverfahren für Arbeitnehmer?

Arbeitsverhältnisse bestehen unverändert fort; eine Kündigung allein wegen der Insolvenz ist unzulässig. Arbeitnehmer erhalten ihre Vergütung für maximal drei Monate vor Verfahrenseröffnung über das Insolvenzgeld der Agentur für Arbeit nach §§ 165 ff. SGB III. Das schafft Planungssicherheit für die Belegschaft und entlastet die Unternehmensfinanzen in der kritischen Anfangsphase.

Wie geht es nach dem Schutzschirmverfahren weiter?

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet der Schutzschirm, und das Unternehmen muss wieder unter Vollkostengesichtspunkten wirtschaften. Der erarbeitete Insolvenzplan wird der Gläubigerversammlung im Erörterungs- und Abstimmungstermin vorgelegt. Nimmt die Gläubigerversammlung den Plan an, ist die geordnete Sanierung möglich; lehnt sie ihn ab, folgt die Abwicklung im Regelverfahren.

Was passiert mit Überstunden im Schutzschirmverfahren?

Vergütungsansprüche einschließlich Überstunden aus dem Insolvenzgeldzeitraum, also den bis zu drei Monaten vor Verfahrenseröffnung, können über das Insolvenzgeld der Agentur für Arbeit abgedeckt werden. Ansprüche aus früheren Zeiträumen werden als Insolvenzforderungen zur Tabelle angemeldet und nehmen an der im Insolvenzplan vorgesehenen Quote teil.

Welche Voraussetzungen müssen für das Schutzschirmverfahren erfüllt sein?

Es müssen drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO oder Überschuldung nach § 19 InsO vorliegen, aber keine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit. Zusätzlich ist eine qualifizierte Sanierungsbescheinigung eines erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts erforderlich, aus der hervorgeht, dass keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Den Antrag stellt ausschließlich der Schuldner selbst.

Was passiert, wenn der Insolvenzplan im Schutzschirmverfahren nicht rechtzeitig vorgelegt wird?

Das Insolvenzgericht eröffnet bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen das Insolvenzverfahren unter Bestellung eines Insolvenzverwalters. Die Schutzschirmfunktion entfällt damit vollständig. Als Rückfalloption bleibt die Eigenverwaltung ohne Schutzschirm nach § 270a InsO, sofern der Schuldner eine entsprechende Eigenverwaltungsplanung vorlegt.

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