Insolvenzberatung

Insolvenz in der Gastronomie erkennen und rechtssicher handeln

Das Gastgewerbe verzeichnet einen Anstieg der Insolvenzen um 25,8 Prozent. Wer die Frühwarnzeichen kennt und die richtigen rechtlichen Schritte kennt, hat noch Handlungsspielraum.

Avatar-FotoGerrit|9. Juli 2026|11 Min Lesezeit

Von Januar bis November 2025 wurden im deutschen Gastgewerbe 2.314 Insolvenzverfahren beantragt. Das sind 25,8 Prozent mehr als im gleichen Zeitraum des Vorjahres, wie der DEHOGA-Zahlenspiegel IV/2025 ausweist. Gleichzeitig erreichte die Zahl der Unternehmensinsolvenzen in Deutschland insgesamt im Jahr 2024 mit 22.400 den höchsten Stand seit 2015 (Institut der deutschen Wirtschaft). Die Gastronomie trifft es dabei härter als die meisten anderen Branchen. Wer jetzt wartet, verliert Optionen.

Warum steigen die Insolvenzen im Gastgewerbe so stark?

Der Anstieg kommt nicht aus dem Nichts. Bereits 2023 stiegen die Insolvenzen in der Gastronomie laut Creditreform mit 27 Prozent schneller als in der Gesamtwirtschaft, wie die Tagesschau unter Berufung auf diese Daten berichtete. Für die Gesamtwirtschaft wies das Statistische Bundesamt 2023 einen Anstieg der beantragten Unternehmensinsolvenzen auf 17.814 aus, ein Plus von 22,1 Prozent gegenüber 2022. Das Gastgewerbe lief also schon damals schneller in die Krise als der Rest.

Der reale Umsatzrückgang macht die Lage besonders tückisch. Für das gesamte Jahr 2024 schätzt Destatis einen realen Rückgang des Gastgewerbeumsatzes um 2,1 Prozent, obwohl der nominale Umsatz um 1,0 Prozent gegenüber 2023 stieg. Die Betriebe nehmen mehr Geld ein, kaufen dafür aber weniger. In Berlin sank der Gastgewerbeumsatz real sogar zum fünften Jahr in Folge, bei einem nominalen Plus von 2,4 Prozent (DEHOGA Berlin, Jahresbilanz 2024).

Wer ist besonders gefährdet?

Die Krise trifft nicht alle gleich. Nach Auswertungen von Creditreform, auf die sich die Tagesschau stützt, gehen 88 Prozent aller Insolvenzen im Gastgewerbe auf Kleinstunternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern zurück. Weitere 49 Prozent der Insolvenzfälle betreffen Betriebe, die maximal fünf Jahre alt sind. Wer jung und klein ist, hat schlicht weniger Puffer.

Auch regional zeigt sich das Muster. In Mecklenburg-Vorpommern wurden 2024 laut dem Statistischen Amt Schwerin 32 Insolvenzverfahren im Gastgewerbe angemeldet, ein Anstieg um 52 Prozent gegenüber dem Vorjahr mit 21 Verfahren. Damit betraf etwa jede neunte Unternehmensinsolvenz im Bundesland einen Gastronomiebetrieb.

Fünf Faktoren belasten die Betriebe gleichzeitig

Die Tagesschau nennt unter Berufung auf Creditreform gestiegene Personalkosten, höhere Lebensmittelpreise, erhöhte Energiekosten und Fachkräftemangel als zentrale Belastungen. Hinzu kommt ein fünfter Faktor, der zum 1. Januar 2024 wirksam wurde.

Mit dem Jahreswechsel 2023/2024 lief die coronabedingte Absenkung der Umsatzsteuer auf Speisen aus. Seitdem gilt wieder der Regelsteuersatz von 19 Prozent nach § 12 UStG, statt der zuvor geltenden 7 Prozent. Betriebe mussten die Differenz entweder über Preiserhöhungen weitergeben oder aus der ohnehin schmalen Marge auffangen. Beides ist schmerzhaft.

Destatis dokumentiert für Energiepreise: Im Vergleich zum ersten Halbjahr 2025 stiegen die Gaspreise um 0,8 Prozent, der durchschnittliche Strompreis lag bei 40,55 Cent je Kilowattstunde. Diese Werte belasten die Gastronomie direkt, weil Kochen, Kühlen, Heizen und Beleuchten energieintensiv sind.

Welche Frühwarnzeichen sollten Gastronomen kennen?

Eine Krise kündigt sich selten mit einem lauten Knall an. Sie schleicht sich ein, oft über Monate. Wer die Signale kennt, kann noch gegensteuern.

Zu den ersten Liquiditätssignalen im Betriebsalltag gehören ausbleibende Deckung fälliger Verbindlichkeiten, wachsende Steuerrückstände und eine sinkende Wareneinsatzquote als Reaktion auf Kostendruck. Besonders trügerisch ist der Blick auf den nominalen Umsatz. Wer sieht, dass die Kasse mehr klingelt als im Vorjahr, fühlt sich sicher. Doch wenn die Preise gestiegen sind und der reale Umsatz trotzdem fällt, schrumpft die tatsächliche Wirtschaftsleistung des Betriebs.

Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung im Gastgewerbe

Das Insolvenzrecht kennt zwei zentrale Eröffnungsgründe. Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Abs. 2 InsO liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, fällige Zahlungspflichten zu erfüllen. Überschuldung nach § 19 InsO liegt vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, wobei die Fortbestehensprognose zu berücksichtigen ist.

Für GmbH-geführte Gastronomiebetriebe ist das bedeutsam: Überschuldung ist dort ein eigenständiger Eröffnungsgrund neben der Zahlungsunfähigkeit. Ein Betrieb kann also auch dann insolvenzreif sein, wenn er noch Rechnungen bezahlt, aber sein Vermögen die Schulden nicht mehr abdeckt. Diese Konstellation wird in der Praxis oft übersehen. Eine frühzeitige Insolvenzberatung klärt, ob und in welchem Stadium ein Betrieb tatsächlich handlungspflichtig ist.

Buchführung als Frühwarnsystem

Nach § 238 HGB ist jeder Kaufmann zur Buchführung verpflichtet. Diese Pflicht ist kein bürokratischer Selbstzweck. Eine ordnungsgemäße Liquiditätsplanung und Cashflow-Analyse zeigen frühzeitig, ob fällige Verbindlichkeiten aus den verfügbaren Mitteln gedeckt werden können.

Fehlerhafte oder unterlassene Buchführung macht es unmöglich, eine belastbare Fortbestehensprognose zu erstellen. Sie erschwert jedes Sanierungskonzept und kann im Insolvenzverfahren zusätzliche Haftungsrisiken auslösen. Wer seine Zahlen nicht kennt, kann seine Lage nicht beurteilen.

Was müssen Geschäftsführer rechtlich beachten, wenn die Krise eintritt?

Ab dem Moment, in dem Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist, läuft eine Uhr. § 15a InsO verpflichtet die Mitglieder des Vertretungsorgans, bei einer GmbH also die Geschäftsführer, ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag zu stellen, spätestens drei Wochen nach Eintritt des Eröffnungsgrundes.

Diese Frist ist eine Höchstfrist. Sie soll sicherstellen, dass die Gläubiger nicht durch einen weiteren Betrieb auf Kosten der Insolvenzmasse geschädigt werden. Wer die Frist überschreitet, riskiert strafrechtliche Verfolgung und zivilrechtliche Haftung aus eigener Tasche.

Steuerrechtliche Pflichten in der Krise

Steuerrückstände sind eine klassische Liquiditätsfalle. Vereinnahmte Umsatzsteuer muss nach § 12 UStG an das Finanzamt abgeführt werden. Wer das Geld im Betrieb behält, um laufende Kosten zu decken, schiebt das Problem nur auf und macht es größer.

Die Abgabenordnung sieht Säumniszuschläge vor, die die Steuerschuld zusätzlich erhöhen. Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts können die Liquidität weiter verschlechtern und Zahlungsunfähigkeit beschleunigen oder erst auslösen. Verstöße gegen Steuerpflichten können im Insolvenzverfahren zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.

Sozialversicherungsbeiträge nicht aufschieben

Wer in der Krise Sozialversicherungsbeiträge zurückhält, begeht unter Umständen eine Straftat. Das Vorenthalten von Arbeitsentgelt ist strafrechtlich relevant und kann persönlich verfolgt werden, unabhängig von der Rechtsform des Betriebs.

Die Reihenfolge der Zahlungspriorisierung in der Krise ist daher keine rein kaufmännische Entscheidung. Sie hat erhebliche Rechtsfolgen. Wer hier falsch priorisiert, verschärft seine persönliche Haftungslage erheblich.

Wie lässt sich eine Insolvenz durch Preisanpassung und Kalkulation vermeiden?

DEHOGA hat in der Präsentation „Teure Zeiten im Gastgewerbe“ einen klaren Ausgangspunkt formuliert: Ohne exakte Kalkulation ist jede Preisanpassung ein Schuss ins Dunkle. Empfohlen wird, alle Zutaten mit Preisen je Kilogramm oder Liter zu erfassen, Rezepturen genau zu dokumentieren und die Kosten je Speise präzise zu berechnen.

Wer diese Basis hat, kann gezielt steuern. DEHOGA verweist auf die sogenannte 30/70-Regel: Mit rund 30 Prozent des Angebots werden etwa 70 Prozent des Umsatzes erzielt. Preisanpassungen bei diesen Produkten wirken am stärksten auf den Gesamtumsatz.

Welche Kalkulationsstrategie ist sinnvoll?

DEHOGA beschreibt drei Ansätze, die Betriebe wählen können. Jeder hat eine andere Wirkungslogik und eignet sich für unterschiedliche Ausgangslagen.

Die pauschale Anpassung aller Speisen ist einfach umzusetzen, behandelt aber umsatzschwache Produkte genauso wie starke. Die gezielte Anpassung bei umsatzstarken Produkten konzentriert die Wirkung dort, wo der Hebel am größten ist, und greift besonders gut, wenn die 30/70-Regel zutrifft. Die Anpassung bei deckungsbeitragsschwachen Artikeln verbessert die Rentabilität von Produkten, die bisher wenig zum Ergebnis beitragen. Welcher Weg passt, hängt von der Kostenstruktur des einzelnen Betriebs ab. DEHOGA empfiehlt, bei jeder Strategie die Inflationsraten bis zur nächsten geplanten Preisrunde einzukalkulieren, nicht nur die aktuelle Kostensituation. Wer nur auf heute schaut, muss in sechs Monaten erneut anpassen.

Preisanpassungen gegenüber Gästen kommunizieren

DEHOGA empfiehlt, Preisanpassungen transparent und sachlich zu kommunizieren. Gestiegene Lebensmittelpreise, Energiekosten und Personalkosten sind reale wirtschaftliche Bedingungen, keine Fehler des Betriebs. Entschuldigende Formulierungen helfen nicht.

Die positive Rahmung ist dabei ausschlaggebend. Gäste sollen den Gegenwert erkennen: Qualität, Service, Ambiente. Wer das glaubwürdig vermittelt, verliert weniger Gäste als befürchtet.

Wie können Gastronomen ihre Kostenstruktur gezielt verbessern?

Preisanpassungen allein reichen oft nicht aus. DEHOGA empfiehlt, gleichzeitig an der Kostenseite zu arbeiten. Ein bewährter Ansatz ist die Konzentration der Öffnungszeiten auf nachfragestarke Zeiten. Schlecht frequentierte Tage oder Tageszeiten zu schließen spart Personal- und Energiekosten, ohne die Kernumsätze zu gefährden.

Beim Angebot gilt das gleiche Prinzip. DEHOGA spricht von „Rennern“ und „Pennern“: Produkte mit hoher Nachfrage behalten, wenig gefragte Artikel streichen. Weniger Zutaten im Einsatz bedeuten weniger Lagerhaltung, weniger Verderb und eine klarere Kalkulation. Der Fokus auf deckungsbeitragsstarke Gerichte erhöht die Marge pro Teller.

Umsatz- und Kostencontrolling als Steuerungsinstrument

Ohne Zahlen keine Steuerung. Gastronomen sollten einige Kennzahlen laufend im Blick haben. Die Destatis-Umsatzdaten liefern einen externen Benchmark für die Branche, ersetzen aber nicht das interne Berichtswesen.

Folgende Kennzahlen sind für die laufende Betriebssteuerung besonders relevant:

  • Wareneinsatzquote: Anteil der Lebensmittelkosten am Umsatz; steigt sie, sinkt die Marge.
  • Personalkostenquote: Anteil der Lohnkosten am Umsatz; im Gastgewerbe ein zentraler Hebel.
  • Energiekostenquote: Anteil der Energie am Umsatz; bei einem Strompreis von 40,55 Cent je Kilowattstunde (Destatis) ein wachsender Posten.
  • Umsatz pro Sitzplatz: Zeigt die Auslastungseffizienz und hilft bei Entscheidungen über Öffnungszeiten.

Wer diese Werte regelmäßig verfolgt, erkennt negative Trends, bevor sie zur Krise werden.

Welche Alternativen zur Insolvenz gibt es für Gastronomiebetriebe?

Nicht jede Schieflage endet zwangsläufig im Insolvenzverfahren. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Handelns. Je früher ein Betrieb reagiert, desto mehr Instrumente stehen zur Verfügung.

Das Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) ermöglicht eine vorinsolvenzliche Sanierung. Voraussetzung ist drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO, also die begründete Erwartung, dass fällige Zahlungspflichten künftig nicht mehr erfüllt werden können. In diesem Stadium können Betriebe mit Gläubigern über Stundungen, Teilverzichte und Umstrukturierungen verhandeln, bevor die eigentliche Insolvenzreife eintritt. Das StaRUG stellt dafür gerichtlich absicherbare Instrumente bereit.

Wann ist eine außergerichtliche Einigung mit Gläubigern möglich?

Eine außergerichtliche Einigung ist möglich, solange Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten ist. In diesem Stadium haben Betriebe noch Verhandlungsmasse. Vermieter, Lieferanten und Banken haben ein eigenes Interesse daran, einen Betrieb am Leben zu halten, weil eine Insolvenz für sie oft schlechtere Ergebnisse bringt als eine Stundung oder ein Teilverzicht.

Der frühzeitige Einsatz eines erfahrenen Sanierungsberaters erhöht die Erfolgsaussichten erheblich. Wer bis zur Insolvenzreife wartet, verliert diesen Spielraum. Dann sind die Optionen auf das Insolvenzverfahren selbst beschränkt, mit allen persönlichen Konsequenzen für die Geschäftsführung.

Was passiert, wenn ein Restaurant Insolvenz anmeldet?

Nach Antragstellung prüft das Amtsgericht, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt. Ist das der Fall, wird ein Insolvenzverwalter bestellt. Der Betrieb kann unter dessen Aufsicht fortgeführt oder abgewickelt werden. Für GmbH-Geschäftsführer beginnt in diesem Moment eine intensive Prüfung ihrer Handlungen vor der Insolvenz.

Wer die Antragsfrist nach § 15a InsO versäumt hat oder Buchführungspflichten verletzt und Steuern nicht abgeführt hat, riskiert persönliche Haftung. Das Insolvenzverfahren markiert den Beginn einer Aufarbeitung. Wer früh handelt, schützt sich auch persönlich.

Häufige Fragen zur Gastronomie-Insolvenz

Warum schließen so viele Gaststätten?

Die Kombination aus steigenden Personalkosten, höheren Lebensmittel- und Energiepreisen, Fachkräftemangel und der Rückführung der Umsatzsteuer auf Speisen auf 19 Prozent ab dem 1. Januar 2024 belastet die Betriebe gleichzeitig von mehreren Seiten. Hinzu kommt, dass der reale Umsatz im Gastgewerbe 2024 laut Destatis um 2,1 Prozent gesunken ist, obwohl der nominale Umsatz um 1,0 Prozent stieg. Kleinstbetriebe mit wenig Eigenkapital können diese Kombination oft nicht lange tragen.

Wie kann man eine Insolvenz vermeiden?

Frühzeitiges Handeln ist der entscheidende Faktor. Wer seine Kostenstruktur kennt, regelmäßig kalkuliert und Preise anpasst, bevor die Liquidität knapp wird, hat die besten Chancen. DEHOGA empfiehlt eine exakte Rezepturkalkulation und die gezielte Anpassung der umsatzstärksten Produkte nach der 30/70-Regel. Rechtlich bietet das StaRUG bei drohender Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO einen Rahmen für vorinsolvenzliche Verhandlungen mit Gläubigern.

Was passiert, wenn ein Restaurant Insolvenz anmeldet?

Das Amtsgericht prüft den Antrag und bestellt bei Vorliegen eines Eröffnungsgrundes einen Insolvenzverwalter. Der Betrieb kann fortgeführt oder abgewickelt werden. Für Geschäftsführer einer GmbH beginnt eine Prüfung der Handlungen vor der Insolvenz, insbesondere ob die Antragspflicht nach § 15a InsO eingehalten wurde.

Welche Alternativen gibt es zur Insolvenz?

Solange Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten ist, bestehen mehrere Optionen: außergerichtliche Einigungen mit Vermietern, Lieferanten und Banken, vorinsolvenzliche Restrukturierung nach StaRUG bei drohender Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO sowie im Extremfall ein geordneter Verkauf des Betriebs. Je früher diese Wege beschritten werden, desto mehr Verhandlungsspielraum bleibt.

Ab wann muss ein Gastronom einen Insolvenzantrag stellen?

Bei einer GmbH oder anderen juristischen Personen besteht nach § 15a InsO die Pflicht zur Antragstellung ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder der Überschuldung nach § 19 InsO. Diese Frist ist eine Höchstfrist. Wer sie überschreitet, riskiert strafrechtliche und zivilrechtliche Haftung.

Wie wirkt sich die Mehrwertsteuererhöhung auf Gastronomiebetriebe aus?

Seit dem 1. Januar 2024 gilt für Speisen in der Gastronomie wieder der Regelsteuersatz von 19 Prozent nach § 12 UStG, nachdem er coronabedingt auf 7 Prozent abgesenkt worden war. Betriebe müssen die Differenz entweder über höhere Preise weitergeben oder aus der Marge auffangen. In Verbindung mit gestiegenen Kosten für Lebensmittel, Energie und Personal verschärft das die wirtschaftliche Lage erheblich, wie DEHOGA und Creditreform übereinstimmend belegen.

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