Für Privatpersonen
Sie haben eine private Bürgschaft gezogen bekommen. Ihr Gehalt wird gepfändet. Eine Immobilie soll zwangsversteigert werden. Oder Sie sind als ehemaliger Geschäftsführer persönlich in Haftung. Wir ordnen Ihre Lage rechtlich und wirtschaftlich. Wir verhandeln mit Banken und Gläubigern. Wir begleiten Sie durch Restschuldbefreiung in Deutschland Österreich und der Schweiz.
Was bekommen Sie von uns?
Privatinsolvenz ist selten ein isoliertes Ereignis. Häufig stehen eine gescheiterte Selbstständigkeit eine gezogene Gesellschafterbürgschaft eine Scheidung oder eine ererbte Nachlassverbindlichkeit am Anfang. Wir analysieren Ihre Vermögens- und Schuldenstruktur entlang der relevanten Rechtsordnungen: Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff. InsO Schuldenregulierungsverfahren nach §§ 181 ff. öst. IO sowie Privatkonkurs nach SchKG in der Schweiz. Wir prüfen Pfändungsschutz nach §§ 850 ff. ZPO Kontopfändungsschutz über das P-Konto Vollstreckungsschutz bei selbstgenutzten Immobilien sowie persönliche Haftungstatbestände aus § 64 GmbHG a.F. § 15b InsO und §§ 69 130 AO. Wir verhandeln mit Banken Finanzämtern Krankenkassen und privaten Gläubigern außergerichtliche Vergleiche und führen Sie wenn nötig durch das geordnete Verfahren bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung.

Womit wir Privatpersonen besonders unterstützen
Aufgeteilt nach typischen Beratungssituationen für diese Mandantengruppe.
Außergerichtliche Schuldenregulierung+
Wir strukturieren Vergleichsverhandlungen mit allen relevanten Gläubigergruppen. Banken Finanzämter Sozialversicherungsträger und private Gläubiger folgen unterschiedlichen Logiken. Wir adressieren jede Gruppe mit dem passenden Argument: Drohung des Ausfalls Quotenbetrachtung steuerliche Niederschlagung nach § 261 AO Stundungsperspektiven nach § 222 AO. Ergebnis ist ein tragfähiger Vergleich oder eine belastbare Bescheinigung des Scheiterns nach § 305 InsO.
Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren+
Ob Verbraucher- oder Regelinsolvenzverfahren entscheidet sich an § 304 InsO. Selbstständige mit überschaubaren Verhältnissen können in das Verbraucherverfahren wechseln. Wir bereiten Eigenantrag Vermögensverzeichnis und Restschuldbefreiungsantrag vor. Wir begleiten Sie durch Wohlverhaltensphase Obliegenheiten nach § 295 InsO und Mitwirkung gegenüber dem Insolvenzverwalter bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 300 InsO.
Pfändungs- und Vollstreckungsschutz+
Pfändungsfreigrenzen nach §§ 850c ff. ZPO werden jährlich angepasst. Wir prüfen die korrekte Berechnung Erhöhungstatbestände für Unterhaltspflichten und Sonderausgaben. Beim P-Konto setzen wir Freibeträge nach § 850k ZPO durch und wehren unzulässige Doppelpfändungen ab. Bei Sachpfändungen und Immobiliarvollstreckung nach ZVG prüfen wir Vollstreckungserinnerung Vollstreckungsabwehrklage und einstweilige Einstellung nach § 765a ZPO.
Geschäftsführerhaftung nach Insolvenz+
Nach Insolvenz einer GmbH oder GmbH und Co. KG sehen sich frühere Geschäftsführer regelmäßig persönlichen Ansprüchen ausgesetzt: Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO Zahlungen nach Insolvenzreife nach § 15b InsO Steuer- und Sozialversicherungshaftung nach §§ 69 130 AO § 28e SGB IV. Wir verteidigen gegen Insolvenzverwalter Finanzamt und Sozialversicherungsträger und verhandeln Vergleiche wo Verfahren aussichtslos sind.
Cross-Border Restschuldbefreiung DACH und EU+
Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI) entscheidet über die Zuständigkeit nach Art. 3 EUInsVO 2015/848. Wir prüfen ob eine Verlegung des COMI nach Österreich oder in einen anderen EU-Mitgliedstaat verfahrensrechtlich tragfähig ist. Anerkennung schweizerischer Privatkonkursverfahren in der EU folgt eigenen Regeln. Wir koordinieren Korrespondenzanwälte in Wien Zürich und Vaduz.
In welchen Situationen helfen wir?
Gezogene Gesellschafterbürgschaft
Die Bank kündigt den Betriebsmittelkredit der GmbH. Sie haften persönlich aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft über 250.000 Euro. Wir prüfen Aufklärungspflichtverletzungen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB und verhandeln einen Vergleich mit Quote. Parallel sichern wir Ihre Altersvorsorge und das selbstgenutzte Einfamilienhaus gegen Vollstreckung ab.
Haftung als ehemaliger Geschäftsführer
Der Insolvenzverwalter macht Zahlungen nach Insolvenzreife nach § 15b InsO geltend. Das Finanzamt fordert nicht abgeführte Lohnsteuer nach § 69 AO. Die Krankenkasse beantragt Strafanzeige wegen § 266a StGB. Wir verteidigen koordiniert auf zivilrechtlicher steuerrechtlicher und strafrechtlicher Ebene und reduzieren die Gesamtbelastung verhandelt.
Drohende Zwangsversteigerung der Immobilie
Die Bank hat den Immobilienkredit fällig gestellt. Der Versteigerungstermin steht. Wir prüfen Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO einstweilige Einstellung nach § 765a ZPO und freihändigen Verkauf zur Vermeidung des Versteigerungsabschlags. Bei mehreren Grundpfandrechten verhandeln wir Rangtausch und Teillöschung.
Steuer- und Sozialversicherungsschulden
Eine Betriebsprüfung ergibt Nachforderungen von 180.000 Euro. Sozialversicherung und Lohnsteuer der vergangenen drei Jahre sind betroffen. Wir prüfen Aussetzung der Vollziehung Stundung nach § 222 AO Erlass nach § 227 AO und Niederschlagung. Bei drohender Strafanzeige nach § 370 AO koordinieren wir die strafrechtliche Verteidigung.
Privatinsolvenz nach gescheiterter Selbstständigkeit
Sie haben Ihr Einzelunternehmen oder Ihre Praxis aufgegeben. Verbindlichkeiten gegenüber Banken Vermietern Lieferanten und Finanzamt summieren sich auf 400.000 Euro. Wir führen das Verbraucherinsolvenzverfahren nach §§ 304 ff. InsO oder das Regelinsolvenzverfahren und sichern die Restschuldbefreiung nach drei Jahren.
Nachlassverbindlichkeiten und überschuldeter Nachlass
Sie haben geerbt und entdecken Verbindlichkeiten die das Nachlassvermögen übersteigen. Frist für Ausschlagung nach § 1944 BGB ist verstrichen. Wir prüfen Nachlassverwaltung nach § 1975 BGB Nachlassinsolvenz nach §§ 315 ff. InsO und Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB zur Beschränkung auf das Nachlassvermögen.
Was haben Sie davon?
Diskretion auf Senior-Ebene
Privatinsolvenz und persönliche Haftung sind biografisch belastend. Sie sprechen bei uns ausschließlich mit einem Senior-Berater. Keine Weiterreichung an Sachbearbeiter. Keine Telefonate aus Großraumbüros. Korrespondenz auf Wunsch über verschlüsselte Kanäle. Keine Erwähnung des Mandats in Reputationsmaterial oder Referenzen. Persönliche Termine in Strasbourg oder vor Ort bei Ihnen.
Koordination mit Strafverteidigung
Persönliche Haftung berührt häufig Strafbarkeit nach § 266a StGB Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO oder Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Wir koordinieren mit spezialisierten Wirtschaftsstrafverteidigern in Frankfurt München Wien und Zürich. Aussagen gegenüber Insolvenzverwalter und Finanzamt werden strafrechtlich vorab geprüft. Selbstanzeige nach § 371 AO wird sauber dokumentiert.
Schutz von Altersvorsorge und Familienvermögen
Wir prüfen welche Vermögenswerte unpfändbar sind: Riester- und Rürup-Verträge nach § 851c ZPO Lebensversicherungen mit Verwertungsausschluss eheliche Güterstandsvereinbarungen. Bei Familienvermögen Übertragungen und Schenkungen prüfen wir Anfechtungsrisiken nach §§ 129 ff. InsO und § 4 AnfG. Gestaltung im Vorfeld ist immer besser als Verteidigung im Verfahren.
Cross-Border Verfahren DACH und EU
Restschuldbefreiung in Frankreich nach drei Jahren in Österreich nach drei Jahren in der Schweiz nach Privatkonkurs mit Verlustscheinen. Wir prüfen ob COMI-Verlegung nach Art. 3 EUInsVO 2015/848 zulässig und tragfähig ist. Anerkennung deutscher Restschuldbefreiung im Ausland folgt eigenen Regeln. Wir koordinieren mit Korrespondenzanwälten in Wien Zürich Luxemburg und Vaduz.
Wirtschaftliche Perspektive nach Verfahren
Restschuldbefreiung ist nicht das Ende sondern der Neustart. Wir beraten zur Gründung einer neuen wirtschaftlichen Existenz nach Verfahrensende: Wahl der Rechtsform Vermeidung erneuter persönlicher Haftung Aufbau von Schufa-Reputation nach Löschung. Bei Freiberuflern prüfen wir berufsrechtliche Folgen Approbations- und Zulassungsfragen.
In welchen Branchen sind unsere Mandanten?
Persönliche Haftung nach Unternehmensinsolvenz
Geschäftsführer von Mittelstands-GmbH oder Vorstände kleinerer AG sehen sich nach Insolvenz mit Ansprüchen aus § 15b InsO §§ 69 130 AO und § 266a StGB konfrontiert. Wir verteidigen zivil- steuer- und strafrechtlich koordiniert und verhandeln Gesamtvergleiche.
Gezogene Bürgschaften aus Unternehmenskrediten
Selbstschuldnerische Bürgschaften für Bankkredite an die eigene GmbH werden bei Insolvenz gezogen. Wir prüfen Aufklärungspflichtverletzungen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB verhandeln Vergleiche mit Quote und sichern parallel Altersvorsorge und selbstgenutzte Immobilie.
Insolvenz nach gescheiterter Praxis oder Kanzlei
Ärzte Zahnärzte Architekten Steuerberater und Rechtsanwälte mit gescheiterter Selbstständigkeit. Wir führen Verbraucher- oder Regelinsolvenzverfahren und klären berufsrechtliche Folgen: Approbation Zulassung Bestellungsfragen. Neustart in angestellter Position wird vorbereitet.
Strukturierung im Vorfeld der Krise
Vermögende Privatpersonen mit Beteiligungen in Krise. Wir gestalten Familienholdings prüfen Asset Protection über Liechtenstein und Luxemburg und Anfechtungsrisiken nach §§ 129 ff. InsO. Eheliche Güterstandsvereinbarungen werden auf Wirksamkeit geprüft.
Überschuldete Nachlässe und Pflichtteilsansprüche
Ein Nachlass ist überschuldet die Ausschlagungsfrist nach § 1944 BGB verstrichen. Wir prüfen Nachlassverwaltung Nachlassinsolvenz nach §§ 315 ff. InsO und Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB. Bei Pflichtteilsansprüchen gegen verschuldete Nachlässe verhandeln wir Quotenvergleiche.
Schuldenteilung und gemeinsame Haftung
Gemeinsame Kreditverpflichtungen aus der Ehe Mithaftung für Geschäftskredite des Ex-Partners Zugewinnausgleichsansprüche bei Insolvenz. Wir koordinieren mit Familienrechtsanwälten und gestalten Vereinbarungen die im Insolvenzfall anfechtungsfest sind.
Cross-Border Restschuldbefreiung DACH
Deutsche Schuldner mit Wohnsitz in Frankreich oder der Schweiz Österreicher mit Forderungen aus Deutschland Schweizer mit deutschen Bürgschaften. Wir prüfen COMI nach Art. 3 EUInsVO 2015/848 koordinieren mit Korrespondenzanwälten und nutzen das günstigste Verfahren.
So funktioniert die Zusammenarbeit
Erstgespräch unter Verschwiegenheit
Ein zweistündiges Gespräch in Strasbourg oder per verschlüsseltem Videocall. Sie schildern Ihre Lage. Wir hören zu ordnen und benennen die zentralen Risiken. Wir prüfen ob ein Mandatsverhältnis trägt und wo Interessenkonflikte mit bestehenden Mandaten bestehen könnten. Am Ende des Gesprächs kennen Sie Ihre wesentlichen Handlungsoptionen. Honorar für dieses Gespräch wird transparent festgelegt. Verschwiegenheit nach § 43a BRAO gilt ab dem ersten Wort.
Vermögens- und Schuldensituation
Wir erstellen ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach den Anforderungen des § 304 InsO. Forderungen werden nach Gläubigergruppe Rang und Vollstreckungslage sortiert. Pfändungsschutzpositionen werden identifiziert. Anfechtungsrisiken nach §§ 129 ff. InsO bei Vermögensübertragungen der letzten zehn Jahre werden geprüft. Steuerliche Folgen einer Schuldbefreiung nach § 3a EStG werden bewertet. Sie erhalten eine schriftliche Bestandsaufnahme.
Strategie zwischen Vergleich und Verfahren
Wir entwickeln zwei bis drei Szenarien: außergerichtlicher Vergleich nach § 305 InsO Verbraucherinsolvenz Regelinsolvenz Cross-Border-Verfahren. Jedes Szenario wird mit Aufwand Dauer Quote für Gläubiger und Folgen für Sie quantifiziert. Bei Geschäftsführerhaftung wird die strafrechtliche Dimension einbezogen. Sie entscheiden auf Basis vollständiger Information. Wir empfehlen begründet halten uns aber an Ihre Entscheidung.
Verhandlung mit Gläubigern
Wir treten als Bevollmächtigte gegenüber Banken Finanzamt Sozialversicherung und privaten Gläubigern auf. Jede Gläubigergruppe wird mit dem passenden Argument adressiert: Quotenbetrachtung steuerliche Niederschlagung nach § 261 AO Verzicht gegen Sofortzahlung. Bei Banken verhandeln wir Verzicht auf Bürgschaften gegen Verwertung von Sicherheiten. Vergleichsangebote werden schriftlich dokumentiert und rechtlich abgesichert.
Verfahrensbegleitung bis Restschuldbefreiung
Im Insolvenzverfahren begleiten wir Eigenantrag Gläubigerversammlung Mitwirkungsobliegenheiten nach § 295 InsO und Korrespondenz mit dem Insolvenzverwalter. Bei Versagungsanträgen nach § 290 InsO verteidigen wir. Bei Cross-Border-Verfahren koordinieren wir mit dem ausländischen Verfahrenstreuhänder. Nach Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 300 InsO begleiten wir Schufa-Löschung und Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz.
Welche Beratungsleistungen passen für Sie?
Insolvenzberatung
Kern jeder Privatmandate. Wir prüfen ob Verbraucherinsolvenz nach §§ 304 ff. InsO oder Regelinsolvenz greift bereiten Eigenantrag und Vermögensverzeichnis vor und begleiten Sie durch Verfahren und Wohlverhaltensphase bis zur Restschuldbefreiung nach § 300 InsO.
Schuldenmanagement
Vor jedem Verfahren steht der Versuch der außergerichtlichen Einigung. Wir verhandeln mit Banken Finanzamt Sozialversicherung und privaten Gläubigern strukturierte Vergleichsangebote und dokumentieren ihr Scheitern bei Bedarf nach § 305 InsO als Bescheinigung.
Gläubigermanagement
Jede Gläubigergruppe folgt eigener Logik. Wir adressieren Banken mit Quotenbetrachtung Finanzamt mit Niederschlagung und Erlass nach §§ 227 261 AO Sozialversicherung mit Stundungsperspektiven und private Gläubiger mit wirtschaftlicher Realitätsprüfung.
Zwangsversteigerung
Bei drohender Versteigerung selbstgenutzter oder vermieteter Immobilien prüfen wir Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO einstweilige Einstellung nach § 765a ZPO und freihändigen Verkauf zur Vermeidung des Versteigerungsabschlags von regelmäßig 30 bis 40 Prozent.
Wirtschaftsstrafrecht
Bei Geschäftsführerhaftung berühren Tatvorwürfe regelmäßig § 266a StGB § 15a InsO und § 370 AO. Wir koordinieren mit spezialisierten Strafverteidigern und sichern dass Aussagen gegenüber Insolvenzverwalter und Finanzamt strafrechtlich vorab abgestimmt sind.
Krisenmanagement
Persönliche Krise erfordert sofortiges Handeln. Wir sichern in 48 Stunden Pfändungsschutz P-Konto Kontostände und verhindern weitere Vollstreckungsmaßnahmen während wir die strukturelle Lösung vorbereiten. Erreichbarkeit auch außerhalb regulärer Bürozeiten.
Unternehmensnachfolge
Bei Erben mit überschuldeten Nachlässen oder Pflichtteilsansprüchen gegen verschuldete Nachlässe gestalten wir Übergänge so dass persönliche Haftung der Erben begrenzt bleibt und Familienvermögen erhalten wird.
Antworten auf häufige Fragen
Wie lange dauert die Restschuldbefreiung in Deutschland?
Kann ich meine selbstgenutzte Immobilie behalten?
Ich war Geschäftsführer einer insolventen GmbH. Welche persönlichen Risiken bestehen?
Bin ich als Bürge für Kredite meiner GmbH persönlich haftbar?
Kann ich die Restschuldbefreiung in Österreich oder der Schweiz schneller erreichen?
Wie schütze ich meine Altersvorsorge vor Pfändung?
Was passiert mit gemeinsamen Schulden bei Scheidung und nachfolgender Insolvenz?
Sind Schenkungen an Kinder vor Insolvenzantrag sicher?
„Privatinsolvenz ist kein Versagen. Persönliche Haftung nach unternehmerischer Krise ist kein Makel. Es ist eine geordnete Situation die geordnet aufgelöst werden muss. Wir tun das mit Diskretion mit juristischer Präzision und mit dem Respekt der Sache und Person zusteht.“
Dr. Volker Furch, Gründer und Aufsichtsrat
Beratungsleistungen für Privatpersonen
Sprechen wir vertraulich darüber
Schildern Sie uns kurz Ihre Situation. Wir melden uns innerhalb eines Werktags.
