Mandanten: Geschäftsführung

Sie als Geschäftsführer zwischen Haftung und Handlungsdruck

Sie tragen die persönliche Verantwortung wenn Liquidität kippt. Banken ziehen Linien. Gesellschafter fordern Klarheit. Wir begleiten Sie als Geschäftsführer einer GmbH UG AG oder GmbH Co KG durch die kritischen 21 Tage nach § 15a InsO durch StaRUG-Verfahren grenzüberschreitende Restrukturierungen und Verhandlungen mit Banken Lieferanten und Finanzamt. Senior-Mandat. Direkter Kontakt. Keine Delegation an Junior-Berater.

Geschäftsführer
Konkret

Was bekommen Sie von uns?

Wir beraten Geschäftsführer mittelständischer Industriebetriebe börsennotierter Tochtergesellschaften und Family-Owned-Businesses in allen Phasen der Krise. Im Zentrum steht Ihre persönliche Enthaftung nach § 15a § 15b InsO § 43 GmbHG sowie § 130a HGB für die Co KG. Wir prüfen die Zahlungsunfähigkeit nach IDW S11 dokumentieren die fortbestehende Zahlungsfähigkeit bei drohender Insolvenz und strukturieren StaRUG-Restrukturierungsverfahren mit Restrukturierungsbeauftragten. Bei grenzüberschreitenden Konzernstrukturen koordinieren wir COMI-Verlagerungen nach EUInsVO 2015/848 und parallele Verfahren in Österreich nach IO oder URG und in der Schweiz nach SchKG. Wir verhandeln mit Konsortialbanken Lieferanten Pensionssicherungsverein und Finanzbehörden. Wir bereiten Eigenverwaltungsanträge nach § 270a InsO und Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO vor. Bei Wirtschaftsstrafrechtlichen Vorwürfen § 283 StGB Insolvenzverschleppung § 266 StGB Untreue arbeiten wir Hand in Hand mit Strafverteidigern. Das gesamte Mandat führt ein Senior-Partner.

Geschäftsführer
Themen

Womit wir Geschäftsführer besonders unterstützen

Aufgeteilt nach typischen Beratungssituationen für diese Mandantengruppe.

Enthaftung nach § 15a § 15b InsO und § 43 GmbHG+

Wir dokumentieren die Einhaltung der Insolvenzantragspflicht und prüfen masseschmälernde Zahlungen ab Zahlungsunfähigkeit; die haftungsrechtliche Beurteilung übernehmen die von uns eingebundenen Rechtsanwälte. Bei Konzernsachverhalten DACH-weit prüfen wir parallele Pflichten nach öst. § 69 IO und Schweizer Art. 725 OR. Wir erstellen Fortführungsprognosen nach IDW S11.

Eigenverwaltung Schutzschirm und StaRUG+

Wir prüfen welches Verfahren zu Ihrer Lage passt. Eigenverwaltung nach § 270a InsO Schutzschirm nach § 270d InsO oder vorinsolvenzliche Restrukturierung nach StaRUG mit Restrukturierungsplan. Bei grenzüberschreitenden Strukturen koordinieren wir mit niederländischem WHOA französischer Sauvegarde accélérée oder österreichischem ReO.

Bankenverhandlung und Stillhalteabkommen+

Wir verhandeln Stillhaltevereinbarungen Standstills Sanierungskredite Sicherheitenverzichte und Forderungsverzichte mit Konsortialbanken Sparkassen und Landesbanken. Wir koordinieren mit Sicherheitenpools und führen Bankenrunden. Bei Schuldscheindarlehen und SSD-Strukturen sprechen wir die Gläubigerstruktur direkt an.

Wirtschaftsstrafrecht im Krisenfall+

Bei Vorwürfen nach § 283 StGB Bankrott § 283b StGB Verletzung der Buchführungspflicht § 266a StGB Vorenthalten von Sozialbeiträgen oder § 370 AO Steuerhinterziehung arbeiten wir mit spezialisierten Wirtschaftsstrafverteidigern. D&O-Versicherung wird parallel aktiviert. Aussage- und Verteidigungsstrategie werden integriert geplant.

Situationen

In welchen Situationen helfen wir?

01

Drohende Zahlungsunfähigkeit innerhalb der nächsten 24 Monate

Die Liquiditätsplanung zeigt eine Deckungslücke ab Q3. Sie wollen StaRUG prüfen bevor § 15a InsO greift. Wir erstellen die integrierte Planung mit Sensitivitätsanalyse legen die Schwelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit fest ; den Restrukturierungsplan mit Eingriff in Gesellschafter- und Gläubigerrechte entwerfen die eingebundenen Rechtsanwälte. Zeitfenster typisch sechs bis zwölf Wochen.

02

Kündigung der Kreditlinie durch die Hausbank

Die Konsortialbank zieht den Betriebsmittelkredit. Lieferanten reduzieren Skonti. Factoring-Limits werden eng. Wir setzen binnen 48 Stunden eine Bankenrunde auf verhandeln einen Standstill nach Loan Market Association Standard und prüfen Brückenfinanzierung über alternative Finanzierer oder Distressed-Debt-Fonds. Parallel läuft die § 15a Prüfung mit.

03

Cross-Border Konzern mit Tochter in AT und CH

Sie führen eine deutsche Mutter mit operativen Töchtern in Wien und Zürich. Liquidität wird zentral gesteuert. Cash-Pooling-Risiken nach § 30 GmbHG drohen. Wir koordinieren mit lokalen Counsels Sanierungsverfahren nach öst. ReO und Schweizer Nachlassstundung. COMI-Fragen nach EUInsVO 2015/848 werden früh geklärt.

04

Anfechtung durch Insolvenzverwalter nach Eröffnung

Ein Verfahren wurde eröffnet. Der Verwalter ficht Zahlungen der letzten drei Monate an § 130 § 131 InsO und fordert Sie persönlich für masseschmälernde Auszahlungen nach § 15b InsO. Wir liefern die Dokumentation der Zahlungen mit Liquiditätsstatus und prüfen das Bargeschäftsprivileg; die eingebundenen Rechtsanwälte verteidigen und verhandeln Vergleiche mit dem Verwalter.

05

D&O-Deckungsfrage und Strafanzeige

Die Staatsanwaltschaft hat ein Verfahren wegen Insolvenzverschleppung eröffnet. Der D&O-Versicherer prüft Leistungsfreiheit wegen wissentlicher Pflichtverletzung. Wir aktivieren die D&O verhandeln mit dem Versicherer den Abwehrkostenvorschuss und koordinieren mit dem Strafverteidiger. Aussagestrategie und zivilrechtliche Verteidigung greifen ineinander.

06

M&A im Distress und Asset Deal nach § 613a BGB

Ein Investor signalisiert Interesse für die operativen Werke. Sie müssen zwischen Share Deal Asset Deal nach § 613a BGB und übertragender Sanierung im Insolvenzverfahren wählen. Wir strukturieren den Prozess mit M&A-Boutique koordinieren Due Diligence Lieferantenkommunikation und Betriebsübergangsfragen mit dem Betriebsrat.

Mehrwert

Was haben Sie davon?

01

Senior-Partner als persönlicher Ansprechpartner

Sie sprechen mit dem Partner der den Fall führt. Nicht mit einem Associate. Erreichbarkeit auch am Wochenende wenn Bankenrunden anstehen oder Anträge fristgebunden vorzubereiten sind. Antwortzeiten in Krisenphasen unter zwei Stunden werktags. Direkte Mobilnummer ab Tag eins.

02

Tri-Jurisdiktionale Abdeckung DE AT CH aus einer Hand

Wir koordinieren parallele Verfahren in den drei DACH-Jurisdiktionen ohne dass Sie drei Kanzleien briefen müssen. Anwendbares Recht nach IPRG Rom-I-Verordnung und EUInsVO 2015/848 prüfen wir vorab. Local Counsel in Wien und Zürich sind eingespielt. Eine Rechnungsstelle. Eine Strategie.

03

Persönliche Enthaftung im Fokus

Jede Entscheidung im Mandat wird daran gemessen ob sie Ihre persönliche Haftung nach § 15a § 15b InsO § 43 GmbHG § 130a HGB minimiert. Wir dokumentieren laufend. Wir erstellen Vorstandsvorlagen und Gesellschafterbeschlüsse die später vor Gericht standhalten. D&O-Anzeige wird sauber abgewickelt.

04

Verhandlungsstärke bei Banken und Stakeholdern

30 Jahre Erfahrung in Sanierungsverhandlungen mit deutschen und österreichischen Großbanken Schweizer Kantonalbanken Pensionssicherungsverein Finanzbehörden und Sicherheitenpools. Wir kennen die handelnden Personen in Restrukturierungs-Workout-Abteilungen. Wir wissen welche Argumente in welcher Phase tragen.

05

Integration von Wirtschaftsstrafrecht und D&O

Strafrechtliche und versicherungsrechtliche Stränge werden vom ersten Tag mit der Restrukturierung verzahnt. Wir koordinieren mit Strafverteidigern aus unserem Netzwerk und mit Maklern auf D&O-Schäden spezialisiert. Aussagestrategie zivilrechtliche Verteidigung und Versicherungsdeckung verlaufen synchron.

Branchen

In welchen Branchen sind unsere Mandanten?

Automotive

Tier-1 und Tier-2 Zulieferer unter OEM-Druck

Sinkende Abrufe Kostendruck durch OEMs Werkzeugkostenstreit und Insolvenzgeld-Vorfinanzierung. Wir kennen die Restrukturierungspraxis der deutschen OEMs und führen Verhandlungen zu Werkzeugübergabe Sicherungsübereignung und Notbeleihung von Forderungen aus Werkzeugbau.

Maschinenbau

Auftragseinbruch und Anzahlungsbürgschaften

Long-Lead-Order brechen weg. Anzahlungsbürgschaften und Vertragserfüllungsbürgschaften nach VOB B oder FIDIC-Klauseln werden gezogen. Wir verhandeln mit Bürgschaftsbanken und prüfen Schadensersatzklauseln nach CISG und § 280 BGB bei internationalen Lieferverträgen.

Real Estate

Projektentwickler in Zinsschock und Stranded Assets

Bauträger und Projektentwickler mit hoher Fremdfinanzierung. Bauzwischenfinanzierungen werden nicht in die Endfinanzierung gerollt. Wir koordinieren mit Mezzanine-Gebern Forward-Käufern und Bauträgerinsolvenz nach Makler- und Bauträgerverordnung MaBV.

Healthcare

Krankenhäuser MVZ und Reha-Kliniken

Krankenhausinsolvenzen und Trägerwechsel mit Versorgungsauftrag. Wir koordinieren mit Landeskrankenhausplanungsbehörden Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen. Strukturierung nach Krankenhausfinanzierungsgesetz KHG und Krankenhauszukunftsgesetz.

Logistik

Speditionen und KEP-Dienste im Margendruck

Kraftstoffpreis Mautkosten und Fahrermangel drücken die Marge. Bei Insolvenz drohen Pfändungen von Fahrzeugen und Auseinandersetzungen über Sicherungseigentum. Wir verhandeln mit Leasinggebern Versicherungen für CMR-Schäden und mit Hauptkunden über Tarifanpassungen.

TMT

Software-Häuser und Telekommunikation

Distressed Tech-Unternehmen mit Venture-Debt und IP als Hauptasset. Wir strukturieren übertragende Sanierungen mit Asset Deals zu IP und Kundenverträgen verhandeln mit Venture-Debt-Gebern und prüfen Quellcode-Hinterlegung nach Insolvenz.

Banking

Finanzinstitute unter MaRisk-Druck

Bei mittelständischen Finanzdienstleistern Leasinggesellschaften und Factoring-Häusern unter MaRisk und KWG. Wir koordinieren mit BaFin bei aufsichtsrechtlichen Eingriffen und strukturieren Verkäufe von Forderungsportfolios nach KWG § 32.

Wofür wir stehen

Unsere Beratung in Zahlen

30+ Jahre Senior-Erfahrung
24/7 Erreichbarkeit in Krisenphasen
DE AT CH Jurisdiktionen aus einer Hand
<24h Erstgespräch mit Senior-Partner
Vorgehen

So funktioniert die Zusammenarbeit

01

Erstgespräch innerhalb von 24 Stunden

Sie rufen an. Innerhalb eines Werktages spricht ein Senior-Partner mit Ihnen. Wir klären die Faktenlage Zahlungsstatus offene Verbindlichkeiten Sicherheitenstruktur Gesellschafterkreis und die strafrechtliche Exposition. Vertraulichkeit auch ohne unterschriebenes Mandat. Sie erhalten eine erste Einschätzung zu § 15a InsO Frist Handlungsspielraum und kritischen Zeitpunkten der nächsten zwei Wochen.

02

Statusprüfung nach IDW S11

Wir prüfen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung nach IDW S11 erstellen den 13-Wochen-Liquiditätsplan und dokumentieren die Fortbestehensprognose. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit prüfen wir den StaRUG-Zugang. Bei Konzernsachverhalten klären wir COMI nach EUInsVO 2015/848 sowie parallele Antragspflichten in Österreich nach IO und in der Schweiz nach SchKG Art 725.

03

Strategieentscheidung und Stakeholder-Mapping

Aus dem Status leiten wir die Verfahrenswahl ab. Außergerichtlicher Vergleich StaRUG Eigenverwaltung nach § 270a InsO Schutzschirm nach § 270d InsO oder Regelinsolvenz. Wir mappen Banken Pensionssicherungsverein Finanzamt Großgläubiger Lieferanten und Betriebsrat. Wir entwickeln die Kommunikationsstrategie nach innen und außen mit Sprachregelungen Q-A und Ad-hoc-Pflichten.

04

Verhandlung und Verfahrensführung

Wir führen Bankenrunden verhandeln Standstills Sanierungskredite und Forderungsverzichte. Die von uns eingebundenen Rechtsanwälte vertreten Sie gegenüber dem Restrukturierungsgericht im StaRUG-Verfahren oder gegenüber dem Insolvenzgericht; wir steuern die wirtschaftliche Seite. Bei grenzüberschreitenden Verfahren koordinieren wir nach EUInsVO Art 56 ff mit ausländischen Verwaltern. Sie als Geschäftsführer behalten die operative Steuerung.

05

Umsetzung und Nachbetreuung

Nach Planbestätigung oder Verfahrensende begleiten wir die Umsetzung. Wir betreuen Anfechtungsverfahren des Verwalters Auseinandersetzungen mit Gesellschaftern und etwaige strafrechtliche Folgeverfahren. Wir prüfen Ihre persönliche Restschuldbefreiung wenn Privathaftung schlagend wird. Bei Folgeengagements bauen wir ein neues Vehikel sauber auf mit Compliance-Strukturen.

Beratung

Welche Beratungsleistungen passen für Sie?

Insolvenzberatung

Insolvenzberatung

Die Frist nach § 15a InsO läuft. Drei Wochen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Sechs Wochen bei Überschuldung. Wir prüfen Antragspflicht erstellen IDW S11 Status und bereiten Eigenverwaltungsantrag nach § 270a oder Schutzschirm nach § 270d vor. Ihre persönliche Enthaftung steht im Zentrum.

Unternehmenssanierung

Unternehmenssanierung

Wenn das Geschäftsmodell tragfähig ist und nur die Bilanz hängt entwickeln wir den Sanierungsplan nach IDW S6 mit operativen finanziellen und gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen. Wir begleiten die Umsetzung. Sie bleiben handlungsfähig und behalten die Steuerung.

Restrukturierung

Restrukturierung

StaRUG bietet das vorinsolvenzliche Verfahren bei drohender Zahlungsunfähigkeit. Restrukturierungsplan mit Eingriff in Gläubiger- und Gesellschafterrechte. Gerichtliche Bestätigung. Stigma-Vermeidung gegenüber Kunden und Lieferanten. Wir führen Sie durch das Verfahren bis zur Planbestätigung.

Krisenmanagement

Krisenmanagement

In den ersten Wochen zählt jede Stunde. Wir koordinieren mit Ihnen die Sofortmaßnahmen. Liquiditätssteuerung Stakeholder-Kommunikation Bankenrunde Ad-hoc-Mitteilungen bei börsennotierten Töchtern und Insolvenzgeld-Vorfinanzierung. Senior-Berater 24 7 erreichbar.

Liquiditätsmanagement

Liquiditätsmanagement

Die 13-Wochen-Liquidität entscheidet ob Sie StaRUG nutzen können oder Insolvenzantrag stellen müssen. Wir erstellen die Planung nach IDW S11 mit Sensitivitäten und führen die wöchentliche Aktualisierung mit Ihrem CFO und Ihrem Treasury.

Wirtschaftsstrafrecht

Wirtschaftsstrafrecht

Bei Vorwürfen nach § 283 StGB § 266 StGB Untreue § 266a StGB oder § 370 AO koordinieren wir die zivilrechtliche und strafrechtliche Verteidigung. Aussagestrategie D&O-Aktivierung und Restrukturierung greifen ineinander. Vermeidung paralleler Widersprüche zwischen Verfahren.

Gläubigermanagement

Gläubigermanagement

Verhandlung mit Banken Pensionssicherungsverein Finanzamt Sozialversicherungsträgern und Großgläubigern. Wir kennen die handelnden Personen in Workout-Abteilungen führen Bankenrunden und strukturieren Vergleiche die später nicht angefochten werden können.

Häufige Fragen

Antworten auf häufige Fragen

Wann beginnt die 21-Tage-Frist nach § 15a InsO konkret?
Die Frist beginnt mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nicht mit deren Erkenntnis. Zahlungsunfähigkeit liegt vor wenn der Liquiditätsstatus eine Unterdeckung von mindestens zehn Prozent zeigt die nicht innerhalb von drei Wochen geschlossen werden kann. Wir prüfen den Statuszeitpunkt rückblickend nach IDW S11 und sichern Ihre Dokumentation gegen spätere Anfechtungs- und Haftungsvorwürfe ab.
Was unterscheidet StaRUG von der Eigenverwaltung?
StaRUG ist ein vorinsolvenzliches Verfahren bei drohender Zahlungsunfähigkeit. Es gibt keine Verfahrenseröffnung. Sie bleiben handlungsfähig. Eingriffe sind auf die Plangruppen beschränkt. Eigenverwaltung nach § 270a InsO setzt einen Insolvenzantrag voraus mit allen Folgen für Verträge Arbeitnehmer und öffentliche Wahrnehmung. Die Wahl hängt vom Zeitpunkt und der Eingriffstiefe ab.
Bin ich als Geschäftsführer der GmbH Co KG anders haftbar?
Bei der GmbH Co KG trifft die Antragspflicht nach § 15a InsO die Komplementär-GmbH vertreten durch ihre Geschäftsführer. Daneben greift § 130a HGB für masseschmälernde Zahlungen nach Insolvenzreife der KG. Im Ergebnis trifft Sie eine doppelte Pflichtenlage. Wir dokumentieren beide Ebenen sauber und prüfen Ihre D&O-Deckung auf beide Mandate hin.
Wie funktioniert grenzüberschreitende Restrukturierung im DACH-Raum?
Das Center of Main Interest nach EUInsVO 2015/848 entscheidet welches Hauptverfahren zuständig ist. In Sekundärverfahren werden Vermögensmassen in anderen EU-Staaten erfasst. Die Schweiz steht außerhalb der EUInsVO. Hier brauchen wir Anerkennung nach SchKG Art 166 ff. Wir koordinieren parallele Verfahren in Deutschland Österreich und der Schweiz aus einer Hand mit eingespielten Local Counsels.
Wird meine D&O-Versicherung im Krisenfall überhaupt zahlen?
D&O-Policen schließen wissentliche Pflichtverletzung aus. Bei Vorwurf der Insolvenzverschleppung versuchen Versicherer regelmäßig Leistungsfreiheit. Entscheidend ist die Reihenfolge der Anzeige der Dokumentationsstand und die Trennung von Abwehrkosten und Haftungssumme. Wir aktivieren die Police früh sichern den Abwehrkostenvorschuss und führen die Korrespondenz mit dem Versicherer und dessen Anwalt.
Was passiert wenn ich Lohnsteuer oder Sozialabgaben nicht abführe?
Lohnsteuer ist treuhänderisch eingezogen. Nichtabführung erfüllt § 370 AO Steuerhinterziehung und führt zur persönlichen Haftung nach § 69 AO. Vorenthaltene Sozialbeiträge erfüllen § 266a StGB. Beide Pflichten gelten auch im Krisenfall bis zur Insolvenzantragstellung. Wir prüfen ob Sie noch zahlen müssen ab welchem Zeitpunkt die Pflicht entfällt und wie sich das mit § 15b InsO verträgt.
Kann ich nach einer Insolvenz wieder Geschäftsführer werden?
Eine rechtskräftige Verurteilung wegen Insolvenzdelikten Bankrott Untreue oder bestimmten Vermögensdelikten führt nach § 6 GmbHG zu einer fünfjährigen Sperre. Ein Insolvenzverfahren als solches sperrt nicht. Wir bauen für Folgeengagements saubere Strukturen auf prüfen die Sperrfristen und beraten zu sinnvollen Gesellschaftsformen und Compliance-Systemen für den Neustart.
Was kostet eine Mandatierung im Krisenfall?
Krisenmandate laufen typisch als Stundensatz mit monatlicher Abrechnung oder als Kombination aus Festhonorar für die ersten Wochen und Stundensatz für Folgephasen. Bei Insolvenzeröffnung gehen Massekostenanteile an den Verwalter über. Senior-Partner-Sätze liegen zwischen 480 und 680 Euro pro Stunde. Im Erstgespräch erhalten Sie eine konkrete Indikation auf Basis der Lageeinschätzung.

„Wer Geschäftsführer einer Gesellschaft in der Krise ist trifft Entscheidungen unter der Pflicht zur persönlichen Verantwortung. Sie verdienen einen Berater der diesen Maßstab teilt und mit Ihnen am Telefon ist wenn die Bankenrunde anberaumt wird.“

Dr. Volker Furch, Gründer und Aufsichtsrat

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Dr. Furch & Partner Wirtschaftsberatung ist ein betriebswirtschaftliches Beratungsunternehmen und keine Rechtsanwaltskanzlei. Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 RDG, insbesondere Rechtsberatung, Vertragsgestaltung, die Vertretung gegenüber Gerichten und Behörden sowie die Strafverteidigung, erbringen ausschließlich die von uns eingebundenen, unabhängigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Das anwaltliche Mandat kommt unmittelbar zwischen Ihnen und der Anwältin oder dem Anwalt zustande.