BGH Beschluss vom 18.09.2001 IX ZB 51/00BGH: Eine im Ausland erteilte Restschuldbefreiung ist auch in Deutschland anzuerkennen.
Leitsatz des Kommentators
Wenn sich ein deutscher Staatsangehöriger ins Ausland begibt und sich dort einem Verfahren zur Restschuldbefreiung unterwirft, welches den Regelungen der InsO, insbesondere in Bezug auf die Vermögensverwertung, grundsätzlich entspricht, so ist eine dort erteilte Restschuldbefreiung auch im Inland anzuerkennen. Die im Ausland ( hier: Frankreich ) geltenden Fristen zur Erlangung der Restschuldbefreiung müssen nicht den relativ langen Fristen der deutschen Insolvenzverordnung entsprechen.
BGH, Beschluss vom 18.09.2001 – IX ZB 51 / 00
Vorinstanzen: OLG Karlsruhe, LG Baden-Baden; Fundstelle: NZI 2001, 646 – 648
Zum Sachverhalt
Der Schuldner nahm 1992 einen Kredit bei der Gläubigerin auf. Nachdem er nach Frankreich verzogen war, erwirkte die Gläubigerin gegen ihn am 6.12.1994 beim Tribunal d´instance Haguenau eine Ordonnance d´injonction de payer auf Zahlung von 134.813 FF nebst Zinsen und Kosten. Am 28. 2. 1996 wurde gegen den Schuldner vom Tribunal de Grande Instance de Strasbourg das Konkurs- (Liquidations-) Verfahren eröffnet. Am 18.5.1999 wurde dieses Verfahren mangels Masse beendet und dem Schuldner Schuldbefreiung gewährt. Auf Antrag der Gläubigerin hat der Vorsitzende Richter einer Zivilkammer des LG Baden-Baden mit Beschluss vom 24.6.1999 die Erteilung der deutschen Klausel zur Zahlungsanordnung des Instanzgerichts Haguenau vom 6.12.1994 angeordnet. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Schuldners hat das OLG den Beschluss des LG abgeändert und den Antrag auf Erteilung einer deutschen Vollstreckungsklausel zurückgewiesen.
Die vom OLG zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen
B. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I. 1.
Das OLG hat ausgeführt, der Erteilung einer deutschen Vollstreckungsklausel stehe die schuldbefreiende Wirkung der Abschlussentscheidung des französischen Liquidationsverfahrens vom 18.5.1999 entgegen:
Nach französischem Recht entfalte diese Entscheidung auch Entschuldungswirkung gegenüber der deutschen Gläubigerin. In den französischen Departements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle sei das französische Insolvenzgesetz von 1985/1994 auf alle natürlichen Personen – nicht nur Kaufleute – anwendbar. Die Entschuldungswirkung nach Art. 169 des Gesetzes sei aber nicht territorial auf diese drei Departements beschränkt. Vielmehr beanspruche das französische Insolvenzverfahren grundsätzlich universelle Geltung auch im Ausland. Das treffe zugleich für die Entschuldungswirkung („suspension des poursuites“) zu. Diese gelte nach französischem Recht auch für ausländische Gläubiger und für Gläubiger von Forderungen fremden Rechts.
Diese Entschuldungswirkung sei – so führt das OLG weiter aus – in Deutschland anzuerkennen. Insoweit könnten keine anderen Maßstäbe gelten als bei der Anerkennung der Wirkung ausländischer Vergleiche, die zu einer Minderung von Forderungen führen könnten (vgl. hierzu BGHZ 134, 79[82 f., 87 ff.] = NJW 1997, 524 = LM H. 4/1997 § 1 VerglO Nr. 1). Nach Art. 102 EGInsO, der den früheren anerkennungs-rechtlichen Rechtszustand nur bestätige, müssten vier Voraussetzungen für die Anerkennung von Insolvenzwirkungen gegeben sein: funktionelle Vergleichbarkeit des ausländischen Verfahrens mit dem deutschen; internationale Anerkennungszuständigkeit; Anspruch des fremden Verfahrens auf Auslandswirkung sowie Vereinbarkeit mit dem deutschen Ordre public. Alle diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Das französische Liquidationsverfahren sei dem Verfahren der deutschen InsO voll vergleichbar. Nachdem auch die neue deutsche InsO die Entschuldung als VerfahrensfOLGe der Liquidation kenne, bestehe zur französischen „suspension des poursuites“ nur ein gradueller Unterschied. Das französische Insolvenzgericht sei für die Durchführung des Verfahrens zudem international zuständig gewesen. Nach altem und neuem Insolvenzrecht sei bei fehlender selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands und damit bei natürlichen Personen das Wohnsitzgericht international zuständig (§ 71 I KO, § 3 I InsO, § 13 ZPO). Der Wohnsitz bestimme sich nach §§ 7 f. BGB. Danach seien die ständige Niederlassung und der Lebensmittelpunkt entscheidend. Der Schuldner hier habe den Schwerpunkt seines familiären Lebens in Frankreich, wo er und seine Familie gemeldet seien und sich seine Familienwohnung befinde. Nicht ausschlaggebend könne sein, dass er in Deutschland arbeite und demgemäß in Deutschland auch geschäftliche Aktivitäten entfalte. Auch auf den Grad seiner persönlichen Einbindung in das französische Umfeld könne es nicht entscheidend ankommen. Die Gläubigerin habe den Gerichtsstand in Frankreich selbst ihrem Prozessverhalten zu Grunde gelegt, als sie die „injonction de payer“ beim Instanzgericht Haguenau beantragt habe. Auch im Rahmen des Verfahrens nach Art. 31 I EuGVÜ sei es allein Sache des Vollstreckungsstaats, ob er die Entschuldungswirkung anerkenne (EuGH, Slg. I 1999, 2543 = IPRax 2000, 18 ff.). Grundlage dafür seien in Deutschland die §§ 13 I, 15 AVAG.
2.
Diese Ausführungen treffen auch nach Ansicht des erkennenden Senats zu (vgl. ergänzend BGHZ 122, 373 [375 ff.] = NJW 1993, 2312 = LM H. 12/1993 § 237 KO Nr. 6). a) Die Rechtsbeschwerde wendet dagegen nur ein, französische Gerichte seien für ein Insolvenzverfahren gegen den Schuldner nicht zuständig gewesen. Denn die Verlegung des Wohnsitzes des Schuldners in das Elsass sei rechtsmissbräuchlich. Der Schuldner habe seinen Wohnsitz nach Begründung der Schuld dorthin verlegt, um in den Genuss der Restschuldbefreiung des französischen Konkursrechts zu gelangen. Ein solches „forum shopping“ könne schon aus Gründen des Gläubigerschutzes nicht anerkannt werden. Jedenfalls enthalte der angefochtene Beschluss keine Ausführungen dazu, wie das französische Recht rechtsmissbräuchliche Wohnortwechsel sanktioniere.
b) Damit wird jedoch nicht in Frage gestellt, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Eröffnung des französischen Konkurs-(Liquidations-)Verfahrens seinen Wohnsitz tatsächlich in Frankreich hatte. Die Gläubigerin zieht insbesondere nicht in Frage, dass der Schuldner seine Wohnung ins Elsass verlegt hat, um dort – soweit absehbar – auf Dauer zu bleiben; immerhin wohnt er jetzt seit mehr als sechs Jahren dort. Daran ändert es nichts, dass er jedenfalls einmal innerhalb Frankreichs umgezogen ist und seine Wohnungen jeweils grenznah zu Deutschland liegen. Die Umstände, dass er in Deutschland eine Arbeitsstelle hat und hier teilweise einkauft, sind rechtlich ebenso unerheblich wie die Tatsache, dass er den Mietzins an eine deutsche Vermieterin zahlen muss. Dass das vom Schuldner genutzte Kraftfahrzeug im Landkreis Rastatt gemeldet ist, hat der Schuldner unwiderlegt damit erklärt, er habe es von seinem Bruder geliehen. Endlich ist es für den Wohnsitz – entgegen der Auffassung der Gläubigerin – bedeutungslos, dass der Schuldner sich zu Erklärungen vor einem französischen Gericht eines Dolmetschers bedient hat. Wenn das französische Konkursgericht sich nach alledem für örtlich zuständig hielt, ist dessen Entscheidung mit dieser Tragweite auch aus deutscher Sicht hinzunehmen. Insbesondere ist im Rahmen der Prüfung allein der Zuständigkeit ausländischer Insolvenzgerichte (vgl. Art. 102 I Nr. 1 EGInsO) grundsätzlich nicht danach zu forschen, ob die ausländische Rechtsordnung Vorkehrungen gegen die rechtsmissbräuchliche Erschleichung eines Gerichtsstands oder gegen die Ausnutzung eines „forum non conveniens“ trifft, sowie aus welchen Gründen das ausländische Gericht im Einzelfall davon keinen Gebrauch gemacht hat. Es genügt in diesem Zusammenhang, dass die Sachlage für den Regelfall die internationale Zuständigkeit des ausländischen Insolvenzgerichts (entsprechend § 71 KO/§ 3 InsO) ergibt. Sofern das Ergebnis im Einzelfall Anstoß erregen sollte, ist dies allein unter dem umfassenderen Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die deutsche öffentliche Ordnung zu prüfen (s.u. II).
II. 1.
Das OLG hat einen Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung mit folgender Begründung verneint: Die Entschuldungswirkung fremder Insolvenzverfahren verstoße als solche nicht gegen die deutsche öffentliche Ordnung. Die Gläubigerin hätte sich selbst am französischen Verfahren beteiligen können; ob sie dies tatsächlich getan habe, sei unerheblich. Dasselbe gelte für den von ihr geäußerten Verdacht, der Schuldner habe über deutsche Einkünfte unwahre Angaben gemacht. Sogar nach Einstellung des französischen Konkursverfahrens mangels Masse könne entweder eine „ordonnance“ des „président du tribunal“ die individuelle Rechtsverfolgung wieder erlauben (Art. 169 II des französischen Insolvenzgesetzes) oder das französische Verfahren auf Antrag der deutschen Gläubigerin wieder aufgenommen werden, falls deutsches Vermögen nicht erfasst war (Art. 170 des Gesetzes). Diese Möglichkeit müsste die Gläubigerin jedenfalls im Kollektivverfahren der Insolvenz ausnützen, ehe sie sich in Deutschland auf einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung wegen betrügerischer Manipulationen berufe. Denn die denkbare Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Verfahrens im Ausland komme gegebenenfalls allen Gläubigern zugute, die Vollstreckung unter Nichtbeachtung der Entschuldungswirkung würde hingegen in jedem Falle nur den früher säumigen, vollstreckenden Gläubiger einseitig begünstigen und könne so die gleichmäßige Gläubigerbefriedigung nachträglich stören.
2.Dagegen rügt die Rechtsbeschwerde: Eine Restschuldbefreiung verstoße allenfalls dann nicht gegen die deutsche öffentliche Ordnung, wenn sie an eine bestimmte Mindestbefriedigungsquote oder an einen längeren Zeitraum geknüpft sei, in dem sich der Schuldner ernsthaft um eine Schuldentilgung bemühen müsse. Im französischen Konkursverfahren dagegen würden die Gläubiger im Verhältnis zum Schuldner bewusst in unvertretbarer Weise zurückgesetzt. Das verleite zu einem „Restschuldbefreiungs-Tourismus“. Es komme hier hinzu, dass die Gläubigerin vorgetragen habe, der Schuldner habe in dem französischen Konkursverfahren seine Einkünfte nicht vollständig offen gelegt. Dieser Einwand müsse dem Gläubiger grundsätzlich verbleiben, auch wenn er nicht am französischen Konkursverfahren teilnehme. Er könne nicht darauf verwiesen werden, die Wiederaufnahme des Konkursverfahrens in Frankreich zu betreiben, weil auch die Regelung des Art. 169 II des französischen Insolvenzgesetzes die individuelle Gläubigerbefriedigung nachträglich ermögliche.
3. Damit dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch
a) Die deutsche öffentliche Ordnung ist nur verletzt, wenn das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint. Eine bestimmte Mindestquote als Ergebnis einer konkursmäßigen Befriedigung setzt das deutsche Recht nicht voraus (vgl. BGHZ 134, 79 [91 f.] = NJW 1997, 524 = LM H. 4/1997 § 1 VerglO Nr. 1). Hier hat sich inzwischen die Ansicht durchgesetzt, dass in der Verbraucherinsolvenz sogar „Nullpläne“ zulässig sind (vgl. BayObLGZ 1999, 310 = NJW 2000, 220 = NZI 1999, 451 = ZIP 1999, 1926 [1928 f.]; OLG Köln, NJW 2000, 223 = NZI 1999, 494 = ZIP 1999, 1929 [1930 ff.]).
b) Seit Einführung der Möglichkeit zur Restschuldbefreiung für alle natürlichen Personen ( §§ 286 ff., 304 ff. InsO ) ab 1.1.1999 auch in Deutschland mag es schon allgemein zweifelhaft sein, ob die Wohnsitzverlegung in einen anderen Staat zu dem Zweck, unter erleichterten Bedingungen von Schulden befreit zu werden, rechtsmissbräuchlich ist.
aa) Die wesentliche Erschwernis des deutschen Systems der Restschuldbefreiung – im Vergleich mit den Regelungen anderer Rechtsordnungen – ist die siebenjährige Wohlverhaltensperiode nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§§ 287 I 1, 291 ff. InsO). In welchem Umfange diese Regelung die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger tatsächlich verbessert, ist bisher nicht geklärt. Diese Aussichten werden sich zudem mit einem In-Kraft-Treten des weitgehend vorbereiteten Änderungsgesetzes zur InsO zusätzlich dadurch verringern, dass danach gestundete Kostenforderungen des Staates für das Verfahren den Ansprüchen der Gläubiger vorgehen. Im Übrigen hätte der Schuldner hier eine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf fünf Jahre gem. Art. 107 EGInsO beantragen können. Danach lässt sich nicht annähernd abschätzen, in welchem Umfange die Forderung der Gläubigerin bei einem in Deutschland durchgeführten Insolvenzverfahren befriedigt worden wäre. Zwar verdient der Schuldner monatlich knapp 4000 DM netto. Er ist jedoch verheiratet und bezieht Kindergeld, so dass wenigstens ein Kind vorhanden sein muss. Über die Ansprüche anderer, mit der Gläubigerin konkurrierender Insolvenzgläubiger ist nichts dargetan. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Schuldners wurde sein in Frankreich belegenes Vermögen, u.a. ein Hausgrundstück, verwertet. Danach lässt sich schon allgemein nicht feststellen, dass die Gläubigerin sich wesentlich besser gestanden hätte, wenn deutsches statt französisches Insolvenzrecht anzuwenden gewesen wäre. bb) Darüber hinaus ist nicht hinreichend dargetan, dass der Schuldner seinen Wohnsitz – bis zum Jahre 1994 – rechtsmissbräuchlich nach Frankreich verlegt hätte. Die Gläubigerin gibt selbst an, dass eine Verlegung des Wohnsitzes nach Frankreich den Grenzgängern folgende Möglichkeiten eröffnet:
- Höhere Gehälter in Deutschland als in Frankreich,
- wirksameren Krankenschutz bei Mitgliedschaft in einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse,
- viel geringere Steuerbelastung sowie
- geringere Lebenshaltungskosten.
Dies sind rechtlich anerkennenswerte Gründe, die allgemein einen Arbeitnehmer veranlassen können, die sozialen Unwägbarkeiten einer Wohnsitzverlegung ins Ausland auf sich zu nehmen. Demgegenüber lässt das weitere Vorbringen der Gläubigerin nicht erkennen, dass der Schuldner im Jahre 1994 nicht aus solchen Gründen, sondern vorwiegend deshalb nach Frankreich verzogen ist, um sich seiner Schulden in Deutschland zu entledigen. Dafür genügen die von der Gläubigerin vorgebrachten Anhaltspunkte nicht (s. o. I 2b). Sie sind sämtlich ohne weiteres mit den allgemeinen Vorteilen vereinbar, welche ein Grenzgänger auf Grund der eigenen Angaben der Gläubigerin zu erzielen vermag.
c) Endlich beruft sich die Rechtsbeschwerde auf das Vorbringen der Gläubigerin, der Schuldner habe in dem französischen Konkursverfahren seine Einkünfte nicht vollständig offen gelegt. Jedoch ergeben schon die Angaben der Gläubigerin in den Tatsacheninstanzen nicht hinreichend, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung in Frankreich unter arglistigem Verschweigen wesentlicher Umstände erlangt hat.
Soweit die Gläubigerin gemeint hat, mit einem Monatseinkommen von fast 4000 DM könne der Schuldner nicht zahlungsunfähig gewesen sein, verkennt sie den Begriff der Zahlungsunfähigkeit: Hierfür kommt es entscheidend auf das Verhältnis der frei verfügbaren Zahlungsmittel zur Höhe der insgesamt fälligen eingeforderten Gläubigeransprüche an. Das pfändbare Monatseinkommen des Schuldners hätte nicht einmal ausgereicht, um die gesamte Forderung der Gläubigerin innerhalb eines Jahres zu erfüllen, soweit keine Stundung gewährt.
Darüber hinaus ist nicht dargetan, dass der Monatslohn des Schuldners der französischen Konkursverwalterin bis zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung am 18. 5. 1999 nicht bekannt gewesen wäre. Der Umstand allein, dass ein Schuldner erwerbstätig ist und pfändbaren Lohn bezieht, schließt eine Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse auch nach deutschem Recht grundsätzlich nicht aus, wenn das übrige werthaltige Vermögen verwertet ist (vgl. Grub/Smid, DZWir 1999, 1 [2ff.]; Beule, in: Festschr.f. Uhlenbruck, 2000, S. 539 [561]; Haarmeyer, ZInsO 2001, 572f., gegen AG Düsseldorf, ZInsO 2001, 572; AG Duisburg, NZI 2001, 106 = ZInsO 2001, 273 [274]; vgl. künftig § 196 I InsO i.d.F. des Art. 1 Nr. 12 des geplanten ÄndG).
Wenn die Gläubigerin schließlich – wie sie geltend macht – nicht weiß, ob der Schuldner ihre Forderung im französischen Konkursverfahren angegeben hat, ist das rechtlich unerheblich. Denn in Frankreich obliegt es – wie in Deutschland – auch dem Gläubiger selbst, seine Forderungen zum Verfahren anzumelden. Nach der nicht im Einzelnen bestrittenen Angabe des Schuldners soll sogar die Gläubigerin am französischen Konkursverfahren teilgenommen haben.
d) Die Darlegungslast für einen Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung obliegt der widersprechenden Gläubigerin. Da sie ihr nicht genügt hat, ist die in Frankreich erteilte Restschuldbefreiung anzuerkennen.
Kommentar:“Vive la France !“ kann man nach diesem BGH-Beschluss nur sagen. Der offenbar deutlich frankophile 9. Senat des BGH hat mit diesem Beschluss eine Lanze für Europa gebrochen und klargestellt, dass in einem vereinten Europa die Restschuldbefreiung nicht mit Überschreitung der Grenzen enden kann. Es ist das Recht jedes EU-Bürgers, Wohnsitz und Arbeitsplatz frei zu wählen und im Einzelfall auch die hohe soziale Sicherheit eines deutschen Arbeitsplatzes mit den Annehmlichkeiten eines Wohnsitzes in Frankreich zu verbinden. Diese Annehmlichkeiten beschränken sich nicht nur auf das bekannt gute Essen im Elsass, sondern beziehen sich in diesem Fall auf ein im Vergleich zur „alten“ deutschen InsO sensationell kurzes ( 3 Jahre und 4 Monate ) Verfahren zur Restschuldbefreiung.
Nachdem im detailverliebten und formularbesessenen Deutschland der Schuldner mindestens bis zum Jahre 2005 auf seine Restschuldbefreiung hätte warten müssen, war er dank Wohnsitz in Frankreich schon am 24.6.1999 am Ziel. Allerdings wurde auch hier vorhandenes Vermögen ( ein Hausgrundstück ) vollständig verwertet.
Das deutsche Kreditinstitut sah hierin einen Rechtsmissbrauch und eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Es sah die Gefahr eines „Restschuldbefreiungs-Tourismus“ in Europa. Der BGH hat demgegenüber klargestellt, dass diese ( vereinzelten ) Fälle nicht zum Untergang des Abendlandes führen und in einem zusammenwachsenden Europa akzeptiert werden müssen.
Übertragbar ist die rechtliche Situation bezüglich der Restschuldbefreiung auch auf unser Nachbarland Österreich. Gemäß vorstehendem Beschluss müsste auch die einem Deutschen mit Wohnsitz in Österreich erteilte Restschuldbefreiung in Deutschland anerkannt werden, wobei jedoch in Österreich der Schuldner eine Mindestquote von 10 % zu erbringen hat.
EU-Verordnung Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren
Wer ganz sicher gehen will, sollte jedoch mit seinem Verfahren bis zum 31.5.2002 warten. Dann tritt die Verordnung des Rates der Europäischen Union Nr. 1346 / 2000 vom 29.5.2000 ( Fundstelle: NZI 2000, 407 – 415 ) in Kraft und in allen Mitgliedsstaaten der EU müssen die Wirkungen einer Auslandsinsolvenz anerkannt werden.